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Hessisches Landessozialgericht 10. Senat L 10 AL 1271/00 Urteil Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses nach Rechtsänderung - wichtiger Grund - wir

Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses nach Rechtsänderung - wichtiger Grund - wirtschaftliche Notlage Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt,

  1. April 2000, S 12 AL 1519/99, Urteil nachgehend BSG,
  2. September 2002, B 11 AL 73/01 R, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung eines ihm von der Beklagten gewährten Eingliederungszuschusses. Randnummer 2 Der Kläger, der Inhaber der Firma "Der Blumenladen" in L war, beantragte am
  3. Februar 1998 bei der Beklagten die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Einstellung von Frau K K, als Verkäuferin. Frau K ist die Schwester des Klägers. Der Kläger legte einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom
  4. Februar 1998 vor, in dem als Arbeitsbeginn der
  5. März 1998 vereinbart worden ist. Seinen Leistungsantrag begründete der Kläger damit, dass Frau K über keine Kenntnisse im Umgang und im Verkauf von Schnittblumen verfüge. Randnummer 3 Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom
  6. Mai 1998 den Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung für die Zeit vom
  7. März 1998 bis zum
  8. März 1999 in Höhe von 1.513,13 DM monatlich. In den Nebenbestimmungen des Bescheides heißt es unter Nr. 1: "Sie haben dem Arbeitsamt unverzüglich sämtliche Änderungen gegenüber Ihren Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des Eingliederungszuschusses auswirken, insbesondere die Lösung des Arbeitsverhältnisses während der Förderungszeit oder während der Weiterbeschäftigungszeit und die Gründe hierfür. Nr. 2: Eingliederungszuschuss wird mit der Maßgabe gewährt, dass Sie den Verpflichtungen nachkommen, die Sie in der Erklärung im Antrag unterschrieben haben. Nr. 4: Der Eingliederungszuschuss ist zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder ...." Randnummer 4 Der Eingliederungszuschuss kam in Höhe von insgesamt 16.644,43 DM zur Auszahlung an den Kläger. Randnummer 5 Der Kläger teilte der Beklagten mit schriftlicher Erklärung vom
  9. März 1999 mit, das Beschäftigungsverhältnis von Frau K sei am
  10. März 1999 von ihm wegen des negativen Geschäftsverlaufs gelöst worden. Diese Mitteilung bestätigte Frau K durch ihre Unterschrift. Randnummer 6 Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger dieser eine Aufstellung der Gehaltszahlungen vor und erläuterte, mit der Einstellung von Frau K habe sich nicht das erwünschte zusätzliche Arbeitsaufkommen eingestellt. Die erhoffte Geschäftserweiterung und Umsatzsteigerung habe nicht in dem Umfang realisiert werden können, um die Kosten der zusätzlichen Arbeitskraft zu decken. Nach dem negativen Geschäftsergebnis im Jahr 1999 habe er sich gezwungen gesehen, das Arbeitsverhältnis mit Frau K zu kündigen. Randnummer 7 Die Beklagte hob mit Bescheid vom
  11. Juli 1999 ihren Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom
  12. März 1998 in vollem Umfang nach § 223 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
  13. Buch (SGB III) auf und forderte von dem Kläger die Erstattung der gewährten Leistung nach § 50 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch
  14. Buch (SGB X) in Höhe von 16.644,43 DM. Zur Begründung führte sie aus, das Beschäftigungsverhältnis von Frau K sei von dem Kläger zum
  15. März 1999 während der Weiterbeschäftigungszeit gekündigt worden. Ein wichtiger Grund, der die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gerechtfertigt hätte, habe nicht vorgelegen. Randnummer 8 Gegen den Bescheid der Beklagten erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sehe in dem negativen Geschäftsverlauf einen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Frau K. Dazu legte er der Beklagten eine Aufstellung der Quartalsumsätze seiner Firma in den Jahren 1996 bis 1999 vor. Randnummer 9 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
  16. September 1999 zurück mit der Begründung, ein negativer Geschäftsverlauf stelle keinen wichtigen Grund zur Lösung eines Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist dar. Randnummer 10 Gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten hat der Kläger am
  17. September 1999 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt (SG) erhoben. Zur Klagebegründung hat er vorgetragen, er habe erkennen müssen, dass sein Blumengeschäft wirtschaftlich an die Grenze der Rentabilität gelangt sei bzw. nicht mehr rentabel sei. Aus diesem Grund habe er die unternehmerische Entscheidung getroffen, Frau K nicht mehr zu beschäftigen, da er sie nicht mehr habe bezahlen können. Deshalb habe er auch seiner Ehefrau am
  18. Juli 1999 zum
  19. August 1999 gekündigt. Außerdem habe er das Mietverhältnis für das Ladengeschäft zum
  20. Dezember 1999 gekündigt. Sein Kreditlimit von 20.000 DM habe er überzogen und habe 37.632,12 DM Schulden. Seine wirtschaftliche Lage habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Faktisch habe es sich bei der Beendigung der Beschäftigung von Frau K um einen Aufhebungsvertrag gehandelt. Frau K sei ebenfalls an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessiert gewesen. Ein Leistungsmissbrauch könne ihm nicht vorgeworfen werden. Es könne nicht im Interesse der Beklagten liegen, die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers zu gefährden. Die Beklagte müsse vielmehr beachten, dass der Arbeitgeber durch die Rückzahlungsverpflichtung nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werde. Randnummer 11 Das SG hat mit Urteil vom
  21. April 2000 den Bescheid der Beklagten vom
  22. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  23. September 1999 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, der Kläger habe die gewährte Leistung nicht zu erstatten, da die Voraussetzungen des § 223 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
  24. Buch (SGB III) nicht vorlägen. Danach sei der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber während der Förderungszeit oder während der anschließenden Weiterbeschäftigungszeit ohne wichtigen Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werde. Das Gesetz beschreibe nicht, was als wichtiger Grund anzusehen sei. Im arbeitsrechtlichen Sinne stelle zwar eine schwierige wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers dar. In diesem Sinne dürfe § 223 Abs. 2 SGB III jedoch nicht ausgelegt werden. Die Auslegung dieser Bestimmung habe sich vielmehr nach deren Sinn und Zweck zu orientieren. Mit der Regelung des § 223 Abs. 2 SGB III solle den Gefahren des Leistungsmissbrauchs begegnet werden. Zu diesem Zweck seien in den Absätzen 1 und 2 zwei Tatbestände geschaffen worden. So sei der Arbeitgeber zur Rückzahlung des erhaltenen Zuschusses verpflichtet, wenn der Förderungszweck der endgültigen Eingliederung durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereitelt werde, ohne dass dies der Arbeitnehmer zu vertreten habe. Auch sei die Förderung unter bestimmten Voraussetzungen bereits ausgeschlossen. Im Hinblick auf Art. 12 und 14 des Grundgesetzes (GG) sei der Begriff "wichtiger Grund" in § 223 Abs. 2 SGB III weit auszulegen. Demnach habe der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann nicht zu vertreten, wenn sich die wirtschaftliche Entwicklung des Geschäfts anders entwickele, als der Arbeitgeber dies ursprünglich erhofft habe. Zwischenzeitlich habe der Gesetzgeber mit dem
  25. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze (
  26. SGB III Änderungsgesetz) vom
  27. Juli 1999 mit Wirkung zum
  28. August 1999 § 223 SGB III neu gefasst. § 223 Abs. 2 Nr. 1 SGB III laute nunmehr: "... der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers lagen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegen stehen, zu kündigen. Der Gesetzgeber habe damit ausdrücklich klargestellt, dass auch besondere betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenständen, von der Rückzahlungsverpflichtung befreiten. Im Falle des Klägers hätten eindeutig dringende betriebliche Erfordernisse vorgelegen. Die wirtschaftliche Entwicklung des Geschäfts sei negativ verlaufen und der Kreditrahmen des Klägers sei ausgeschöpft gewesen. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, Frau K das Gehalt zu zahlen." Randnummer 12 Gegen das ihr am
  29. September 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  30. Oktober 2000 Berufung eingelegt. Randnummer 13 Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, es sei die Regelung des § 223 Abs. 2 SGB III in der bis zum
  31. Juli 1999 gültigen Fassung anzuwenden. Anzuwenden sei die Rechtslage, die bei Erlass des Widerspruchsbescheides maßgebend gewesen sei, da es sich um eine reine Anfechtungsklage handele. Auch sei die Regelung des § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III als Ausnahmeregelung von § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB III eng auszulegen. Darüber hinaus sei nicht erwiesen, dass zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung tatsächlich eine wirtschaftliche Notsituation vorgelegen habe. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
  32. April 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 16 Er ist der Ansicht, das SG habe zutreffend entschieden. Er habe Frau K am
  33. Februar 1999 zum
  34. März 1999 gekündigt. Zudem habe Frau K wiederholt geäußert, dass ihr die wöchentliche Fahrerei zuviel sei, und habe ihn gebeten, ihr zu kündigen. Am
  35. April 1999 sei sie dann umgezogen und habe am
  36. November 1999 geheiratet. Zu seiner wirtschaftlichen Notlage verweist der Kläger auf das Schreiben der G-O Volksbank eG von
  37. Februar 2001 und führt weiter aus, der Umsatzrückgang seines Geschäfts beruhe auch darauf, dass in dem Nachbarort F mehrere Großmärkte (A, L und Blumen M) eine Filiale eröffnet hätten. Randnummer 17 Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten (...) beigezogen und im Termin zur mündlichen Verhandlung am
  38. April 2001 den Kläger angehört und die Zeugin K K vernommen. Randnummer 18 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Randnummer 20 Der Kläger ist verpflichtet, einen Teil des gewährten Eingliederungszuschusses zurückzuzahlen. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch insoweit rechtswidrig, als die Beklagte in Bezug auf die geltend zu machende Höhe der Rückzahlungsverpflichtung von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Randnummer 21 Die Frage der Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung richtet sich nach § 223 Abs. 2 SGB III in der Fassung des
  39. SGB III-Änderungsgesetzes vom
  40. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648), das zum
  41. August 1999 in Kraft getreten ist. Der Kläger hat gegen den Bescheid der Beklagten vom
  42. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  43. September 1999 eine Anfechtungsklage erhoben. Damit beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Bescheide nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom
  44. September
  45. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom
  46. September 1999 war die Gesetzesänderung bereits in Kraft getreten. Randnummer 22 Der Anwendung des § 223 SGB III steht § 422 Abs. 1 SGB III nicht entgegen. Nach den Regelungen des § 422 Abs. 1 SGB III ist auf eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistung die Vorschrift anzuwenden, nach der die Leistung bewilligt worden ist. Der Eingliederungszuschuss ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SGB III eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung. Der Zweck der Regelung des § 422 Abs. 1 SGB III ist darin zu sehen, den Beziehern der Leistung der aktiven Arbeitsförderung Planungssicherheit für die laufende Maßnahme zu geben (Bieback in Gagel, SGB III Arbeitsförderung, § 422 Rdnr. 1 m.w.N.). Dem Zweck der Planungssicherheit bei der Leistungsbewilligung steht die Anwendung einer für den Leistungsempfänger günstigen Gesetzesänderung nicht entgegen. Auch der weitere Zweck des § 422 Abs. 1 SGB III, die Arbeitsämter vor dem Aufrollen laufender Fälle im Falle einer Gesetzesänderung zu entlasten, spricht dem nicht entgegen, da die Arbeitsämter bei der Frage der Rückforderung erbrachter Leistungen den Leistungsfall bereits ohnehin wieder aufzurollen haben. § 422 Abs. 1 SGB III ist eine Sonderregelung für die Bewilligung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und ist für die eingreifende Entscheidung der Beklagten im Erstattungsfall nicht anwendbar. Denn die Regelungen der Rückforderung von Leistungen sind zu trennen von den Regelungen der Leistungsbewilligung. Randnummer 23 Nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB III n. F. ist der Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung und der Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, so dass der Kläger zur Rückzahlung des Eingliederungszuschusses verpflichtet ist. Randnummer 24 Der Kläger hat das Beschäftigungsverhältnis mit Frau K zum
  47. März 1999 und damit innerhalb der Weiterbeschäftigungszeit, die vom
  48. März 1999 bis zum
  49. März 2000 geht, beendet. Da die Förderzeit vom
  50. März 1998 bis zum
  51. März 1999 angedauert hat, wäre die Weiterbeschäftigungszeit regulär zum
  52. März 2000 beendet gewesen. Randnummer 25 Die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers entfällt nicht nach den Regelungen des § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III n. F. Nach § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III n. F. entfällt die Rückzahlungsverpflichtung, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen. Die Kündigung von Frau K ist weder in ihrer Person noch in ihrem Verhalten begründet gewesen. Randnummer 26 Die Vernehmung von Frau K als Zeugin hat die Angaben des Klägers nicht bestätigt, nach denen die Zeugin ihn gedrängt habe, ihr zu kündigen. Auch hat sich die Zeugin im Zeitpunkt der Kündigung nicht geweigert, weiterhin im Betrieb des Klägers zu arbeiten. Wie die Zeugin glaubhaft ausgesagt hat, ging die Initiative zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vom Kläger aus. Dies entspricht dem Inhalt des vorgelegten Kündigungsschreibens. Der Senat hält die Aussage der Zeugin K glaubhaft. Randnummer 27 Ebenso ist die Kündigung von Frau K nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse begründet gewesen. Nach den vorliegenden Unterlagen und auch nach dem Vortrag des Klägers ist es nicht nachvollziehbar, weshalb eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Frau K zum
  53. März 1999 zwingend notwendig gewesen ist. Der zum
  54. September 1999 erstellte Kontoauszug des Klägers besagt, dass ein Kreditlimit von 20.000 DM bestanden hat, das Konto jedoch einen Soll-Betrag von 36.801,00 DM aufgewiesen habe. Weiter trägt der Kläger vor, er habe deshalb seiner Ehefrau zum
  55. August 1999 und das Mietverhältnis des Ladengeschäfts zum
  56. Dezember 1999 gekündigt. Aus diesem Vorbringen lässt sich nicht erklären, weshalb der Kläger der Zeugin Frau K zuerst zum
  57. März 1999 gekündigt hat. Auch aus der Aufstellung der Quartalsumsätze der Jahre 1996 bis 1999 lassen sich dringende betriebliche Erfordernisse nicht herleiten. Danach wurde das dritte Quartal 1999 mit einem negativen Jahresabschluss von 1.694,00 DM abgeschlossen. Demgegenüber erbrachte der Umsatz des Jahres 1998 einen Durchschnitt von 107,11 % des Vorjahres. Im Unterschied dazu ergab das
  58. Quartal des Jahres 1999 85,33 %. Daraus lässt sich zwar ein Umsatzrückgang ersehen. Das lässt jedoch nicht zwingend auf das dringende betriebliche Erfordernis der vorrangigen Kündigung von Frau K gegenüber der Ehefrau des Klägers schließen. Der Kläger hat mit der Inanspruchnahme von Fördermitteln der aktiven Arbeitsmarktförderung sich den damit verbundenen arbeitsmarktpolitischen Zielen verpflichtet. Er hätte daher nicht als erstes das von der Beklagten geförderte Arbeitsverhältnis der Zeugin Frau K kündigen dürfen. Dem steht auch nicht der Inhalt des Schreibens der Volksbank entgegen. Danach hatte sich der Kläger zwar gegenüber seiner Hausbank verpflichtet, zum Ende des Jahres 1998 Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten zu ergreifen. Der weitere monatliche Anstieg des Sollsaldos in 1999 wurde von der Bank nur toleriert, weil der Kläger entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten zugesagt hatte. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, dass der Kläger zuerst Frau K und erst später seiner Ehefrau gekündigt hat. Randnummer 28 Der Kläger ist jedoch nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB III n. F. nur zur Erstattung eines Teils des gezahlten Eingliederungszuschusses verpflichtet. Die Beklagte wird über die Höhe des von dem Kläger zurückzuzahlenden Teils des Eingliederungszuschusses eine erneute Entscheidung zu treffen haben. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008144

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