gehend BSG,
Vorlage einer Aufstellung über Einnahmen, Ausgaben, Abschreibung und Werbungskosten lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 6. Dezember 1995 den Antrag auf Arbeitslosenhilfe ab, weil der anzurechnende Betrag den Leistungssatz übersteige, der der Klägerin ohne die Anrechnung als Arbeitslosenhilfe zugestanden habe. Mangels Bedürftigkeit bestehe kein Anspruch auf Leistung.
vorheriger Anhörung der Klägerin (Anhörungsschreiben vom
dem Inkrafttreten des
teile durch die Übertragung des Grundstücks zu erwarten seien. Dies sei verneint worden. Sie habe nicht davon ausgehen müssen, dass sich die sozialrechtliche Rechtslage von der steuerlichen unterscheide. Sie habe geglaubt, Investitionen und Erhaltungskosten für das Grundstück ebenso in Anrechnung bringen zu können wie bei der Steuererklärung. Randnummer 8
einem Hinweis des Senats, dass die Aufhebungsentscheidung der Beklagten möglicherweise auf § 48 SGB X gestützt werden könnte, hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Heranziehung von § 48 SGB X nicht mehr möglich und auch wegen der geltenden Jahresausschlussfristen ausgeschlossen sei. Im Übrigen hätte der Aufhebungsbescheid nicht rechtmäßig auf § 48 SGB X gestützt werden können. Sie, die Klägerin, habe nicht am
Der Aufhebungsbescheid hätte auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. Einer Umdeutung stehe insbesondere nicht die Pflicht zur Ausübung von Ermessen entgegen, weil seit dem
trägliches Erzielen von Einkommen oder Vermögen) vor. Randnummer 12
Vorlage der Anlagen V zur Einkommensteuererklärung 1995 und zur Feststellungserklärung 1996 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) durch die Klägerin hat die Beklagte die Frage der Bedürftigkeit der Klägerin neu geprüft. Die Beklagte geht nunmehr davon aus, dass die absetzbaren Aufwendungen die Einnahmen aus Vermietung (1995: 126.321 DM bzw. 1996: 155.361 DM) überstiegen haben, so dass in den bezeichneten Zeiträumen kein anrechenbares Einkommen im Rahmen des § 138 AFG vorhanden gewesen sei. An der Anrechnung von Einkommen aus Vermietung als Begründung für die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe werde deshalb nicht mehr festgehalten. Allerdings verfüge die Klägerin aufgrund ihres Miteigentumsanteils an dem Wohn- und Geschäftshaus über Vermögen, welches ebenfalls bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei. Soweit eine Immobilie nicht selbst genutzt werde, sei sie verwertbar, und zwar vorrangig durch Verkauf oder Beleihung. Allerdings dürfte sich die Verwertung des Anteils durch Verkauf nicht verwirklichen lassen. Was die Beleihung anbetreffe, hätten von ihr befragte Kreditinstitute den Vortrag der Klägerin, eine Beleihung werde nur auf den gesamten Grundbesitz, nicht dagegen auf einen ideellen Miteigentumsanteil vorgenommen, grundsätzlich bestätigt. Daraus könne jedoch noch keine Leistungsverpflichtung gegenüber der Klägerin hergeleitet werden. In Fällen des Haus- und Grundbesitzes habe der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nur die Verwertung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohne, als nicht zumutbar angesehen (§ 6 Abs. 3 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung). Es könne daher nicht der Wille des Verordnungsgebers gewesen sein, in Fällen, in denen der Arbeitslose Miteigentümer einer größeren Liegenschaft mit erheblichem Wert sei, Leistungen aus allgemeinen Steuermitteln zu zahlen, ohne zuvor alle Möglichkeiten, den vorhandenen (über die angemessene Größe des eigenen Wohnraumes hinaus gehenden) Vermögenswert zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nutzbar zu machen, auf ihre Zumutbarkeit geprüft zu haben. Wenn vorliegend die Verwertung des Vermögens daran scheitern sollte, dass weder ein Verkauf noch eine Beleihung möglich sei, müsse deshalb geprüft werden, ob es andere Möglichkeiten der Verwertung gebe, bevor Mittel der Allgemeinheit zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Anspruch genommen würden. Als eine solche Möglichkeit müsse auch der Austritt der Klägerin aus der Miteigentümergemeinschaft, verbunden mit der Auszahlung des Miteigentumsanteils an sie, in Betracht gezogen werden. Randnummer 13 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung ist zulässig. Randnummer 15 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind allein die Bescheide, mit denen die Beklagte gegenüber der Klägerin die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom
Erlass des Bewilligungsbescheides Vermögen erzielt, das zum Wegfall des Anspruchs geführt hat. Dies hat auch die Klägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 19. Dezember 1997 zugestanden. Randnummer 18 Allerdings war nicht mehr auf der Grundlage der Angaben des Steuerberaters der Klägerin davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Miteigentumsanteils von einem Viertel auf die Klägerin jährliche Mieteinnahmen in Höhe von 17.584,34 DM entfallen, woraus sich ein durchschnittliches wöchentliches zu berücksichtigendes Einkommen von 338,16 DM ergibt. Da die der Klägerin dem Grunde
zustehende Arbeitslosenhilfe lediglich 172,20 DM ab 1. Januar 1995 betragen hatte, würde bei diesen Werten der Anrechnungsbetrag die Arbeitslosenhilfe bei weitem übersteigen, so dass Bedürftigkeit (§§ 137, 138 AFG) nicht gegeben wäre und ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ausschiede. Jedoch beziehen sich die Angaben des Steuerberaters auf das Jahr 1994; in Bezug auf das entscheidungserhebliche Jahr 1995 hat die Auswertung der Steuererklärungen, die die Beklagte zu Recht bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt hat, ergeben, dass ein anrechenbares Einkommen aus Vermietung nicht verbleibt, weil die Werbungskosten die Einnahmen aus Vermietung übersteigen. Demzufolge ist nicht mehr davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls
Erlass des Bewilligungsbescheides Einkommen erzielt hat, welches zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe geführt haben würde. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sind insoweit nicht erfüllt. Randnummer 19 Allerdings hat die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 1995 Vermögen erzielt, das zum Wegfall der Bedürftigkeit und damit des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe geführt hat. Nicht bedürftig ist
2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, konkretisieren die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 137 Abs. 3 AFG beruhenden §§ 6 ff der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2044).
1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung ist u.a. das Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 DM übersteigt. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens zu verwerten hat, bevor er Leistungen der Arbeitslosenhilfe in Anspruch nimmt (vgl. BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 4). Randnummer 20 Das Vermögen, über das die Klägerin verfügt, nämlich der Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück, war grundsätzlich verwertbar.
2 Satz 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Zwar scheidet eine Belastung
den von der Beklagten vorgelegten Bankauskünften aus. Es ist jedoch grundsätzlich möglich, den Miteigentumsanteil der Klägerin durch Übertragung (Verfügung) zu verwerten (§ 747 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch -- BGB --). Diese Verwertungsmöglichkeit kommt dann nicht in Betracht, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung). Eine Verfügungsbeschränkung in diesem Sinne ist nicht gegeben. Insbesondere ist keine Voraussetzung der Veräußerung eines Miteigentumsanteils die Zustimmung der anderen Miteigentümer (Palandt/Bassenge, BGB, 60. Auflage, § 108 Rdnr. 4). Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, weil die Klägerin berechtigt gewesen ist, den anderen Miteigentümern gegenüber jederzeit die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft zu verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Dass das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für bestimmte Zeit ausgeschlossen wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Randnummer 21 Die Verwertung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück ist der Klägerin auch zumutbar. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung ist die Verwertung zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit in diesem Sinne sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3 Satz 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung ist nicht zumutbar insbesondere die Verwertung von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist (Nr. 3) bzw. eines Hausgrundstückes von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer entsprechenden Eigentumswohnung oder eines Vermögens, das
weislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist (Nr. 7). Auch diese Voraussetzungen liegen nicht zugunsten der Klägerin vor. Weder ist das Hausgrundstück zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt, noch wird es von der Klägerin bewohnt. Randnummer 22 Schließlich ist auch der Zeitraum, für den die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe aufgehoben hat, nicht zugunsten der Klägerin zu verkürzen.
Arbeitslosenhilfe-Verordnung besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt,
dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet. Dabei ist
Arbeitslosenhilfe-Verordnung das Vermögen ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen, wie vorliegend, der Zeitpunkt des Erwerbs. Ausgehend hiervon entfallen bei einem Verkehrswert des Hausgrundstücks von 1,2 Millionen DM auf die Klägerin, die zu einem Viertel am Grundstück beteiligt ist, 300.000 DM. Da das Arbeitsentgelt,
dem sich die Arbeitslosenhilfe richtete, 560 DM betragen hat, ergäbe sich ein Anrechnungszeitraum von 521 Wochen (300.000 -- 8.000 : 560). Selbst wenn der Verkehrswert mit Rücksicht darauf, dass der Klägerin lediglich ein ideeller Anteil am Hausgrundstück zusteht, der in der Regel nicht mit dem entsprechenden Anteil am wirtschaftlichen Wert realisiert werden kann, erheblich niedriger angesetzt werden müsste, würde der von der Beklagten festgesetzte Anrechnungszeitraum vom
3a AFG sind die für den gleichen Zeitraum geleisteten Krankenversicherungsbeiträge von 2.550,28 DM gleichfalls zu erstatten. Randnummer 26 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008147
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