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Hessisches Landessozialgericht 13. Senat L 13 RJ 25/97 Urteil Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - besondere versicherungsrechtliche Voraussetz

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen - Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Verfahrensgang vorgehe

§ 58Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist erforderlich, dass der Versicherte bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet war. Anrechnungszeiten im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind wie im früheren Recht nach § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) aber nur Zeiten der sog. qualifizierten Arbeitslosigkeit, wonach der Versicherte sich beim zuständigen Arbeitsamt Arbeit suchend gemeldet und in der Regel die entsprechenden Leistungen bezogen haben muss (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., § 58 SGB VI Rdnr. 25). Dabei muss sich der Versicherte regelmäßig beim Arbeitsamt melden, wenn das Tatbestandsmerkmal der Meldung beim Arbeitsamt im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (vgl. § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO a. F., § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVG a. F.) erfüllt sein soll (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Februar 1991 - 5 RJ 90/89 unter Hinweis auf BSGE 32, S. 279 ; BSG, Urteil vom
  2. November 1994 - 13 RJ 69/92 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 48). In diesem Zusammenhang ist auch für Zeiträume vor dem
  3. Januar 1988 eine regelmäßige Meldung beim Arbeitsamt alle drei Monate für erforderlich gehalten worden (vgl. BSG, Urteil vom
  4. September 1993 - 5 RJ 10/93). Die verfassungsgemäße (vgl. BVerfG in SozR 2200 § 1259 Nr. 11) Voraussetzung der Meldung als Arbeitsuchender konkretisiert den Rechtsgrund dieser Anrechnungszeit. Er besteht darin, dass dem Versicherten für die Zeit, in der er aus für ihn nicht zu vertretenden Gründen des Arbeitsmarktes trotz Arbeitsfähigkeit und aktiver Arbeitsplatzsuche keine rentenversicherungsbeitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben kann, der Versicherungsschutz im Wege des sozialen Ausgleichs für derartige Zeiten in etwa in der bislang erworbenen Höhe durch beitragsfreie Anrechnungszeiten erhalten bleibt (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 unter Hinweis auf BSGE 64, 118). Diese Wohltat (legislatorischer Zweck) soll aber nur arbeitsuchenden Versicherten zukommen, die nicht nur arbeitslos und arbeitsfähig, sondern gerade aktiv unter Nutzung der Möglichkeit der Arbeitsvermittlung durch die Bundesanstalt für Arbeit um die Wiedererlangung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bemüht sind. Hingegen reicht das bloße passive Abwarten, ob das Arbeitsamt einen zumutbaren Arbeitsplatz anbietet, nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom
  6. Dezember 1994 - 4 RA 64/93). Danach müssen Arbeitslose, die keine Leistungen des Arbeitsamts beziehen, sich regelmäßig, d. h. alle drei Monate, bei einem Arbeitsamt als (weiterhin) arbeitsuchend melden (vgl. BSG, Urteil vom
  7. Dezember 1994 - 4 RA 64/93; Urteil vom
  8. Februar 1991 - 5 RJ 90/89; Urteil vom
  9. September 1993 - 5 RJ 10/93; Urteil vom
  10. Juli 1996 - 4 RA 69/95 = SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 6). Für den Zeitraum vom
  11. April 1994 bis zum
  12. September 1996 ist eine regelmäßige Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt - hier dem Arbeitsamt O. - als Arbeitsuchender nicht nachgewiesen, so dass der Zeitraum ab
  13. April 1994 nicht

§ 58Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI eingeordnet werden kann. Die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind im Sinne des vollen Beweises nachzuweisen. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist unter Berücksichtigung des Akteninhalts der Nachweis für eine regelmäßige Meldung des Klägers beim Arbeitsamt alle drei Monate in der Zeit vom

  1. April 1994 bis zum
  2. September 1996 nicht geführt. Nach der dem Kläger erteilten Bescheinigung des Arbeitsamts O. vom
  3. Februar 1997 war der Kläger seit dem
  4. September 1996 ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe endete dieser Bescheinigung zufolge mit Wirkung vom
  5. März 1994, da der Anspruch erschöpft war. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Arbeitsamts O. vom
  6. Oktober 1998 war der Kläger in der Zeit vom
  7. April 1994 bis zum
  8. September 1996 dort nicht gemeldet. Der Auskunft vom
  9. Oktober 1998 waren Ausdrucke aus der beim Arbeitsamt O. vorliegenden Datenbank über Beschäftigungsverhältnisse und Beratungsvermerke beigefügt. Aus den Ausdrucken der beim Arbeitsamt O. vorliegenden Datenbank geht hervor, dass der Kläger im Zeitraum vom
  10. April 1994 bis zum
  11. September 1996 nicht beim Arbeitsamt O. gemeldet war. In der Auskunft des Arbeitsamts O. vom
  12. Oktober 1998 wird ausdrücklich betont, dass ein Irrtum ausgeschlossen ist. Danach ist der Nachweis regelmäßiger Meldungen des Klägers alle drei Monate beim Arbeitsamt O. für den Zeitraum vom
  13. April 1994 bis zum
  14. September 1996 nach dem Akteninhalt und den durchgeführten Ermittlungen nicht erbracht. Das Vorbringen des Klägers regelmäßiger Meldungen auch in diesem Zeitraum reicht für den Nachweis einer regelmäßigen Meldung beim Arbeitsamt nicht aus. Zwar hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung am
  15. September 1998 angegeben, er sei auch im Zeitraum vom
  16. April 1994 bis zum
  17. September 1996 arbeitslos gemeldet gewesen. Die Arbeitsverwaltung habe nach einem Rechtsstreit bis Ende März 1994 Arbeitslosengeld nachzahlen müssen. Der Kläger gab weiter an, er sei seinerzeit vom Arbeitsamt Offenbach an das Sozialamt der Stadt O. verwiesen worden. Durch diese Angaben des Klägers wird der Nachweis regelmäßiger Meldungen beim Arbeitsamt O. im fraglichen Zeitraum nicht erbracht. Selbst wenn insoweit ein der Beklagten zuzurechnender Beratungsfehler der Arbeitsverwaltung vorläge, wäre ein dann in Betracht kommender sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (vgl. BSG in SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 49) nicht geeignet, im Nachhinein regelmäßige Meldungen des Versicherten beim Arbeitsamt oder dessen Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu konstruieren. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lassen sich nur bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen (z. B. verspätete Anträge) als erfüllt ansehen, wenn sie nur wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers fehlen. Die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung ist ein rechtserheblicher Tatbestand, den die Beklagte nicht herstellen kann, sondern der von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen abhängt. Die Verfügbarkeit und damit die für die Einordnung eines Zeitraums

§ 58Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erforderliche Arbeitslosigkeit kann danach nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung der Beklagten ersetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. September 1985 -7 RAr 103/83 = BSGE 58, S. 104

(109); Urteil vom
  1. November 1989 - 8 RKn 7/88 = SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 49). Auch regelmäßige Meldungen des Arbeitslosen alle drei Monate beim Arbeitsamt können als tatsächliches Verhalten des Arbeitslosen nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung des Versicherungsträgers nachträglich hergestellt werden, so dass insoweit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausscheidet. Unter diesen Umständen ist eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für Zeiträume vom
  2. April 1994 bis zum
  3. September 1996 nicht nachgewiesen. Die nachgewiesene Zeit der Arbeitslosigkeit ab
  4. September 1996 ist keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 N r. 3 SGB VI, da sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI unterbrochen hat. Sonstige Aufschubtatbestände im Sinne der §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 SGB VI sind nicht erkennbar. Ein Tatbestand der vorzeitigen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 53 SGB VI ist nicht gegeben (vgl. §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 53 SGB VI). Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 53 SGB VI nicht gegeben. Einen Arbeitsunfall im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI hat der Kläger nicht einmal behauptet. Randnummer 35 Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 240 Abs. 2 SGB VI. Danach sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem
  5. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom
  6. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten (vgl. § 240 Abs. 2 SGB VI) belegt ist oder wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem
  7. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (vgl. § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Der Zeitraum ab
  8. Januar 1984 ist nicht lückenlos mit Pflichtbeiträgen oder sog. Anwartschaftserhaltungszeiten gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI belegt. Der Versicherungsverlauf vom
  9. April 1997 weist für Zeiträume vom
  10. April 1994 bis zum
  11. September 1996 keine Pflichtbeiträge oder sog. Anwartschaftserhaltungszeiten auf. Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit sind für Zeiträume ab
  12. April 1994 - wie dargelegt - nicht zu berücksichtigen. Auch in den weiteren Lücken im Versicherungsverlauf vom
  13. Juni 1988 bis zum
  14. August 1988,
  15. November 1988 bis zum
  16. Januar 1989 und vom
  17. September 1991 bis zum
  18. Dezember 1991 wurden von dem Kläger weder Pflichtbeiträge noch sog. Anwartschaftserhaltungszeiten zurückgelegt. Demgemäß ist der Zeitraum ab
  19. Januar 1984 nicht lückenlos mit Pflichtbeiträgen oder sog. Anwartschaftserhaltungszeiten gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI belegt, so dass die erste Alternative des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht erfüllt ist. Randnummer 36 Erwerbsunfähigkeit ist bei dem Kläger nicht vor dem
  20. Januar 1984 eingetreten. Der Kläger war mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit bis 1992 bei verschiedenen Arbeitgebern berufstätig. Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist erst am
  21. April 1997 eingetreten. Der Kläger war vor dem
  22. Januar 1984 auch noch nicht berufsunfähig (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Vor dem
  23. Januar 1984 hat der Kläger seinen bisherigen Beruf als angelernter Elektriker bei verschiedenen Arbeitgebern mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne bedeutsame gesundheitliche Einschränkungen in vollem Umfang ausgeübt. Randnummer 37 Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können auch nachträglich nicht mehr erfüllt werden. Die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die nicht mit Pflichtbeiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegten Zeiträume ab
  24. Januar 1984 ist nicht mehr zulässig, so dass die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 240 Abs. 2 SGB VI nachträglich nicht mehr erfüllt werden können. Bei Stellung des Rentenantrages am
  25. Juni 1992 war für die Zeiträume vom
  26. Juni 1988 bis zum
  27. August 1988,
  28. November 1988 bis zum
  29. Januar 1989 und vom
  30. September 1991 bis zum
  31. Dezember 1991 die bis zum
  32. Dezember 1991 geltende Frist des § 1418 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) bereits abgelaufen. Anhaltspunkte für ein etwaiges Fehlverhalten von Bediensteten des Arbeitsamts O., das im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI oder für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch von Bedeutung sein könnte (vgl. dazu BSG, Urteil vom
  33. Mai 2001 - B 12 RJ 1/01 R), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch eine Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht der Beklagten ist nicht erkennbar. Allerdings kann sich ein konkreter Anlass für eine spontane Beratung des Versicherten nach der Rechtsprechung des BSG aus einem laufenden Rentenfeststellungsverfahren oder nach dem erfolglosen Abschluss eines Rentenverfahrens bzw. eines Rechtsstreits über die beanspruchte Rente ergeben (vgl. BSG, Urteil vom
  34. August 1993 - 13 RJ 43/92 mit zahlreichen Nachweisen; Urteil vom
  35. Dezember 1993 - 13 RJ 19/92). Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger vor Stellung des Rentenantrages am
  36. Juni 1992 überhaupt Kontakt mit der Beklagten aufgenommen hat. Die Rentenversicherungsträger waren aber ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, die latent betroffenen Versicherten zu ermitteln und sie individuell über die geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 zu informieren (vgl. BSG, Urteil vom
  37. Dezember 1993 - 13 RJ 19/92). Danach kann in Bezug auf die aufgezeigten Zeiträume ein Beratungsmangel der Beklagten oder von Bediensteten des Arbeitsamts O. nicht festgestellt werden, so dass auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Beitragslücken für diese Zeiträume nachträglich nicht geschlossen werden können. In Ermangelung der Voraussetzungen für einen sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könnte eine freiwillige Beitragsentrichtung auch nicht nach § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI unterbleiben (vgl. BSG, Urteil vom
  38. Juni 1994 - 13 RJ 67/93). Demgemäß sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt. Der Kläger hat trotz Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit am
  39. April 1997 keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Randnummer 38 Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit besteht ebenfalls nicht, weil insoweit der Versicherungsfall nicht eingetreten war. Der Kläger war vor dem
  40. April 1997 noch nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 SGB VI, wenn für die Zeit ab Antragstellung die festgestellte Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten mit gewissen, nicht gravierenden qualitativen Leistungseinschränkungen zugrunde gelegt wird. Dabei ist zugunsten des Klägers von dem im Entlassungsbericht vom
  41. März 1994 beschriebenen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten im Sitzen, im Stehen, im Laufen, wechselrhythmisch, ohne häufiges Bücken und ohne Tragen von schweren Lasten vollschichtig auszugehen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist die Tätigkeit eines angelernten Elektroinstallateurs bzw. eines Elektrohelfers. Nach den von der Beklagten während des Vorverfahrens eingeholten Auskünften der letzten Arbeitgeber des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in voller Breite über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten eines Elektroinstallateurs verfügt haben könnte. Die vom Kläger während des Klageverfahrens vorgelegten Zeugnisse rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Zeugnis vom
  42. November 1976 enthält keine Aussage zur Qualifikation des Klägers. Das Zeugnis vom
  43. Januar 1983 betrifft eine Beschäftigung als Elektromonteur. Als angelernter Arbeiter nicht im oberen Bereich muss sich der Kläger auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Auf dem allgemeinen Arbeitsfeld der Bundesrepublik Deutschland gab es auch ab Juni 1992 eine Vielzahl von Tätigkeiten, die dem Kläger objektiv und subjektiv zumutbar waren. Das ist offensichtlich. Denn bei dem Kläger lagen keine Umstände vor, die die Ausübung solcher Tätigkeit erschwerten. Insbesondere war er weder gesundheitlich stärker oder in spezifischer Weise eingeschränkt, noch konnte er nur unter besonders ungünstigen Arbeitsbedingungen tätig sein, noch fiel er wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus (vgl. BSG, Urteil vom
  44. Februar 1981 - 1 RJ 124/79; Urteil vom
  45. April 1982 - 1 RJ 132/80). Die Benennung einer Verweisungstätigkeit war für den Zeitraum ab Juni 1992 nicht geboten. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung (vgl. BSG, Urteil vom
  46. März 1984 - 4 RJ 43/83) ist für den Zeitraum ab Antragstellung nicht festgestellt. Randnummer 39 Dem Kläger war der Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland damals auch nicht praktisch verschlossen. Er konnte noch vollschichtig Arbeiten ohne wesentliche qualitative Leistungseinschränkungen verrichten, so dass der Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom
  47. Dezember 1976 (vgl. GS des BSG in SozR Nr. 13 zu 2200 § 1246 RVO) nicht herangezogen werden kann. Eine von der Rechtsprechung statuierte Ausnahme vom Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes für noch vollschichtig einsatzfähige Versicherte (vgl. dazu BSG, Urteil vom
  48. Februar 1980 - 1 RJ 32/79 mit weiteren Nachweisen) lag nach dem für den maßgeblichen Zeitraum ab Antragstellung zugrunde zu legenden Leistungsvermögen nicht vor. Da der Kläger für den Zeitraum ab Antragstellung bis April 1997 zumindest noch leichte Arbeiten ohne gravierende qualitative Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten konnte, lag damals auch Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zugunsten des Klägers. Randnummer 40 Demgemäß war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  49. September 1996 als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 42 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008151

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