← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 12. Senat L 12/13 RJ 1127/00 Urteil Zwischen den Beteiligten ist streitig der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verm

Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, S 9 RJ 20/00 Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Randnummer 2 Der 1947 geborene Kläger hat den Beruf des Fliesenlegers erlernt und mit der Prüfung abgeschlossen. In diesem Beruf war er auch bis 1997 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab

  1. Mai 1997 war er arbeitsunfähig. Randnummer 3 Am
  2. November 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente. Diese zog einen Befundbericht von Dr. R.‚ H. (
  3. November 1997 mit Anlagen) und den Entlassungsbericht der Klinik S.‚ M. (
  4. Oktober 1997) bei. Danach wurde eine Tätigkeit als Fliesenleger nur noch halb- bis untervollschichtig für zumutbar erachtet, ansonsten jedoch mittelschwere Arbeiten vollschichtig unter Beachtung von Funktionseinschränkungen. Mit Bescheid vom
  5. Februar 1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger könne noch als Fachverkäufer im Baumarkt tätig sein. Auf den Widerspruch des Klägers vom
  6. März 1998, mit dem dieser einen ärztlichen Bericht des Orthopäden Dr. W., W. (
  7. März 1998) und das sozialmedizinische Gutachten des MDK L. (
  8. Januar 1998) vorlegte, zog die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft der Firma K. (
  9. Februar 1998) und der Firma W. K. GmbH (
  10. März 1998) bei. Die Beklagte veranlasste des Weiteren ein orthopädisches Gutachten durch Dr. K.. Im Gutachten vom
  11. April 1999 kommt dieser zusammenfassend zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch leichte Arbeiten vollschichtig unter Beachtung von Funktionseinschränkungen verrichten. Nach Beiziehung eines weiteren Befundberichtes von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H.‚ H. (
  12. Juli 1999) erstattete Dr. B. im Auftrag der Beklagten ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Nach dem Gutachten vom
  13. April (richtig wohl: September) 1999 werden noch leichte Arbeiten vollschichtig unter Beachtung von Einschränkungen für zumutbar gehalten. Hierauf gestützt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  14. Dezember 1999 den Widerspruch des Klägers zurück. Randnummer 4 Hiergegen hat der Kläger am
  15. Januar 2000 bei dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben und einen Bericht der Deutschen Klinik für Diagnostik, X. (
  16. Februar 1999/
  17. März 1999) sowie ein ärztliches Attest der Dres. M. /S.‚ E. (
  18. Juni 2000) vorgelegt. Das Sozialgericht Wiesbaden hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. K.. Im Gutachten vom
  19. April 2000 diagnostiziert dieser rezidivierende Hals-Wirbelsäulen-Beschwerden bei Bandscheibendegeneration mit segmentaler Spondylose C5/6 und knöcherner Foramina-Einengung C3/4 links betont bei guter Entfaltung der dorsalen Halswirbelsäulenabschnitte (C5/7); langstreckige einsteifende Hyperostose der gesamten Brustwirbelsäule rechts und vorne betont mit partieller Einsteifung sowie ausgeprägten Spondylosen in den Segmenten L3/4 und L4/5; leichtgradige thorakolumbale s-förmige Skoliose; kleiner medialer Bandscheibenprolaps L4/5 mit Dura-Verdrängung; Schultereckgelenksarthrose links; Zustand nach Operation eines Tennisellenbogens links 1983; Bakerzystenrezidiv rechts bei Zustand nach Bakerzystenexstirpation anamnestisch sowie präpatellare Schleimbeutelentfernungen und Arthroskopie des rechten Kniegelenkes; Bakerzyste links; medial und retropatellar betonte Gonarthrose beidseits; Hörschwierigkeit linkes Ohr; beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte Arbeiten unter Beachtung von Einschränkungen zu verrichten. Möglich seien auch Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter und Warenaufmacher. Randnummer 5 Mit Urteil vom
  20. Juli 2000 hat das Sozialgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. K. sei der Kläger noch zu einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit in der Lage. Auch die festgestellten qualitativen Einschränkungen (Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ebenerdig, nicht im Freien, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Überkopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken, keine Schichtarbeit oder Arbeiten unter Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und die Verantwortung sowie an das Hörvermögen) begründeten keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger Erwerbstätigkeiten unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten könne. Mit diesen Einschränkungen könne er zwar seine versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung als Fliesenleger nicht mehr verrichten, er müsse sich jedoch auf eine Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verweisen lassen. Diese Tätigkeit sei ihm auch sozial zumutbar. Eine solche Tätigkeit werde beispielsweise nach der Entgeltgruppe E3 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie als Anlerntätigkeit vergütet. Dieser soziale Abstieg um eine Stufe sei zumutbar. Randnummer 6 Gegen dieses dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am
  21. August 2000 zugestellte Urteil hat er am
  22. September 2000 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Randnummer 7 Der Senat hat Befundberichte beigezogen von Dr. H. (
  23. Februar 2001), Dr. W. (
  24. Februar 2001), dem HNO-Arzt Dr. S., H.‚ (
  25. Januar 2001) und dem HNO Arzt Dr. Sch.‚ L. (
  26. April 2001). Der Kläger hat ärztliche Unterlagen von Dres. M./S. (
  27. April 2001) und dem Radiologen Sch.‚ L. (
  28. April 2001,
  29. April 2001) vorgelegt. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
  30. Juli 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  31. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  32. Dezember 1999 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm ab
  33. Dezember 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise, wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist unter Bezugnahme auf die sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. W. (
  34. Juli 2001) der Auffassung, dass der Kläger Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter oder als Bürohilfskraft verrichten könne. Randnummer 11 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten und der Akten des Sozialgerichts Wiesbaden (S 7 SB 908/98), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Der Rechtsstreit konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 155 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Randnummer 13 Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§ 143, 151 SGG). Randnummer 14 Sie ist jedoch sachlich unbegründet. Randnummer 15 Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
  35. Juli 2000 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dies hat das angefochtene Urteil im Einzelnen zutreffend begründet und ausführlich dargelegt. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung und Meinungsbildung den Ausführungen im angefochtenen Urteil an. Er sieht insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 16 Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Auch die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt. Soweit Dres. M./S. in dem ärztlichen Attest vom
  36. April 2001 ausführen, dass die Beschwerden des Klägers auf Grund der beidseitigen Gonarthrose im letzten halben Jahr stärker geworden sind, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der behandelnde Orthopäde Dr. W. spricht in seinem Befundbericht vom
  37. Februar 2001 von einem unveränderten klinischen Befund. Auch nach der Aussage der Neurologin und Psychiaterin Dr. H. im Befundbericht vom
  38. Februar 2001 sind keine wesentlichen Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten. Auf Grund des Anfallsleidens und der Schwindelsymptomatik werden lediglich Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr ausgeschlossen, ebenso das Führen eines Fahrzeuges, solange nicht zwei Jahre Anfallsfreiheit eingetreten ist. Darauf hatte die behandelnde Ärztin bereits in ihrem Befundbericht vom
  39. Juli 1999 hingewiesen. Auf die Schwindelerscheinungen ist in dem Gutachten des Neurologen und Psychiaters B. vom
  40. September 1999 nochmals ausführlich eingegangen worden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf diesem Fachgebiet hat der Kläger nicht behauptet und ist nach den vorliegenden Unterlagen auch nicht ersichtlich, so dass ein vollschichtiges Leistungsvermögen nicht ausgeschlossen wird. Aus den ärztlichen Berichten der behandelnden HNO-Ärzte Dres. S. und Sch. ergibt sich durch die Taubheit links und Hochtonschwerhörigkeit rechts die Einschränkung, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Telefonist nicht zugemutet werden kann. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Nicht ausgeschlossen wird jedoch die vom Sozialgericht genannte Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters. Diese ist dem Kläger zumutbar, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat (Urteil des HLSG vom
  41. März 1998 - L 12 RJ 41/97). Die nach E3 eingruppierte Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach dem Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie beinhaltet Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis in der Regel von 6 bis 15 Monaten erworben werden. Dabei werden u.a. als Richtbeispiele genannt: „… Post abfertigen“. Als angelernte Tätigkeit ist diese dem Kläger als Facharbeiter nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema zumutbar. Randnummer 17 Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 19 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008155

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.