(Unfallversicherungsschutz - Hilfeleistung bei einem Unglücksfall/in einer Gefahrensituation - Tatbestandsvoraussetzung - Mitverschulden des Helfers - Pflichterfüllung gem § 142 StGB - Helferabsicht -
§ 539Nr.
21). Durch das Abstellen auf die "Gesundheitsgefahr" in der dritten Alternative ist ferner klargestellt, dass auch drohende Schäden ohne Beeinträchtigung der Körpersubstanz, z.B. seelische Schäden, ausreichen (Kasseler Komm., Rdnr. 42 zu § 539 RVO). Die Gefahr und auch der drohende Schaden müssen grundsätzlich erheblich sein, wobei bei Personenschäden die Anforderungen allerdings nicht hoch sind (
§ 539Nr.
103; Kasseler Komm., Rdnr. 38 zu § 539 RVO). Ein (Mit) Verursachen oder -Verschulden der Gefahr durch den Helfer ist mit Ausnahme der vorsätzlichen Herbeiführung unschädlich (
§ 539Nr.
87). In allen Fällen ist ein aktives Tun, ein positives Handeln mit dem Willen des Helfers erforderlich, die drohende oder bestehende Gefahr zu beseitigen oder zu mindern (
§ 1504Nr. 4; Soz
R 2200 § 539 Nrn. 87, 130). Die Hilfe braucht nicht erfolgreich zu sein. Sie kann auch schon in einfachsten Handlungen, z.B. Ausweichmanöver, gütliches Zureden, bestehen (Kasseler Komm., Rdnr. 43 zu § 539 RVO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Rdnr. 653 zu § 2 SGB VII). Ein Handeln im eigenen Interesse, z.B. um sich selbst zu schützen oder eine persönliche Neugier zu befriedigen, ist nur dann keine versicherte Hilfe, wenn dieses Motiv überwiegt. Es ist jedoch als gemischte Tätigkeit versichert, wenn es mindestens wesentlich auch auf den Schutz von Dritten oder Sachgütern gerichtet ist (
§ 539Nrn. 87, 108, 130; Soz
R 3-2200 § 539 Nr. 19; Kasseler Komm., Rdnr. 44 zu § 539 RVO). Allgemein gilt, dass die Hilfeleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII nicht der Behebung eines bereits abgeschlossenen Schadens dienen darf. Der Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen darf noch nicht beendet sein; es muss in diesem Sinne noch ein weiterer Schaden drohen (BSG SozR § 539 RVO Nr. 29; SozR 2200 § 539 Nr. 103; Brackmann, a.a.O., Rdnr. 644 ff. zu § 2 SGB VII). Da das objektive Vorliegen bzw. Andauern eines Unglücksfalls, einer gemeinen Gefahr usw., die Notwendigkeit von -- weiterer -- Hilfe und die Eignung ergriffener Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, -beseitigung oder -verminderung vom Helfer u.U. nur unzulänglich beurteilt werden kann, genügt es jedoch, wenn er nach den objektiv von ihm erkennbaren Umständen aus seiner Sicht berechtigterweise einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr usw. für -- noch -- vorliegend bzw. für noch nicht beendet ansieht, Hilfe -- noch -- für möglich und notwendig und seine Maßnahmen für geeignet hält (
§ 539Nr.
103; Kasseler Komm., Rdnr. 37 zu § 539; Brackmann, a.a.O., Rdnr. 643 zu § 2 SGB VII). Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII erstreckt sich auch auf die der tatsächlichen Hilfeleistung vorausgehenden notwendigen Vorbereitungshandlungen, den Weg zum Ort der Hilfeleistung und zurück sowie auf sonstige Tätigkeiten, die bei natürlicher Betrachtung mit dieser noch in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang stehen, u.a. unmittelbar folgende Abschlusstätigkeiten wie z.B. die Verabschiedung vom Verunglückten (
§ 539Nr.
116; Kasseler Komm., Rdnr. 43 zu § 539). Das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII im Zeitpunkt des Unfalls muss voll bewiesen sein, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (
§ 548Nr. 84; Soz
R 3-2200 § 548 Nr. 38; BSG, Urteil vom
- November 1999 -- B 2 U 42/98 R). Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben. Randnummer 24 Als H. seinen Pkw auf den Seitenstreifen der BAB A 72 fuhr und hinter dem ebenfalls anhaltenden Lkw des Zeugen F abstellte, waren alle drei Alternativen des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII erfüllt. Der Pkw Porsche des Matthias M war beim Überholen des Pkw Mercedes des H. ins Schleudern geraten, mit der Frontpartie an die Mittelleitplanke gestoßen, zurückgeschleudert worden, gegen einen Reifen und/oder Trittbrett und Auspuffrohr des vor H. fahrenden Lkw des Zeugen F geprallt, von hier wieder mit der Front an die Mittelschutzleitplanke gestoßen und dort zunächst zum Stehen gekommen. Dadurch bestand eine gemeine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr, die Gefahr einer weiteren Beschädigung des Pkw Porsche und für M selbst -- unabhängig von evtl. bereits eingetretenen Verletzungen -- eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben. Es besteht kein Zweifel, dass H. beim Anhalten und Abstellen des Pkw auf dem Seitenstreifen auch subjektiv in der Vorstellung handelte, in dieser ganz erheblichen Gefahrensituation in irgendeiner Form Hilfe leisten zu müssen, zu können und zu wollen. Zwar kam H. sicherlich bezüglich des Unfallgeschehens, seiner Ursache und seines Verlaufs ganz oder teilweise als Zeuge in Betracht. Da der Schleudervorgang des M zumindest zeitlich offenbar mit einem von H. beabsichtigen Versuch begann, seinerseits den vor ihm fahrenden Lkw des Zeugen F zu überholen, mag außerdem auch eine Situation bestanden haben, in der es grundsätzlich naheliegend war, auch an § 142 StGB zu denken, wonach sich derjenige strafbar macht, der sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Das gilt auch unabhängig davon, ob H. nach Setzen des Blinkers entsprechend dem Vortrag der Klägerin zu 1) seinen Überholvorgang an der Mittellinie abbrach, als er den sich mit weit überhöhter Geschwindigkeit nähernden Porsche des M bemerkte, oder ob er entsprechend der Aussage des ca. 50 m weiter hinten fahrenden Zeugen D bereits mit mindestens zwei Reifenbreiten auf der Überholspur gefahren war, d.h. unabhängig von der Frage, ob -- was letztlich nicht geklärt wurde -- der abgebrochene Überholvorgang des H. tatsächlich zum Unfall des M mit beigetragen hat und ggf. wenn ja, ob ihn ein Mitverschulden traf. Ein evtl. Mitverursachen/-verschulden des Unfalls des M durch H. schließt jedoch weder eine versicherte Hilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII aus noch ist ersichtlich, dass H. sich allein oder in erster Linie aufgrund derartiger Erwägungen und zur Erfüllung von Pflichten aus § 142 StGB und/oder deshalb zum Halten entschloss, weil er als Zeuge in Betracht kam. Die Klägerin zu 1) hat insoweit insbesondere im Strafverfahren gegen Nicole K zeitnah unter dem
- Dezember 1997 sowie auch in der Hauptverhandlung vom
- September 1998 glaubhaft erklärt, dass H. sich in jedem Fall zur Hilfe aufgerufen sah, zumal beide gesehen hätten, dass M nach dem Schleudervorgang Hand bzw. Hände und auch den Kopf nach hinten bewegte. Laut Vortrag im Widerspruchsverfahren hat H. daraufhin vor dem Anhalten sogar ausdrücklich seine Hilfsabsicht zum Ausdruck gebracht und sinngemäß geäußert: "Wir müssen anhalten und helfen", bzw. laut Angaben der Klägerin zu 1) im Termin vom
- Oktober 2001 gesagt: "Wir müssen jetzt anhalten, um zu helfen, und hoffentlich können wir auch irgendwie helfen". Wie die Klägerin im Termin vom
- Oktober 2001 weiter erklärt hat, ist H. nach dem Anhalten auf der Standspur dann zu dem an der Mittelleitplanke zum Stehen gekommenen M gegangen und hat ihn gefragt, ob das Fahrzeug noch fahren könne oder ob man es wegschieben müsse, woraufhin M sein Auto startete, zurückstieß und seinen Porsche hinter den Pkw des H. stellte. Schon gegenüber der Polizei hatte die Klägerin zu 1) unter dem
- Dezember 1997 jedenfalls entsprechend ihrer Erklärung im Termin vom
- Oktober 2001 angegeben, dass H. M nachdem dieser sein Fahrzeug auf den Standstreifen gebracht hatte, gefragt habe, ob er verletzt sei. Dass H. sich zu diesem Zeitpunkt mit M unterhielt, haben auch der Zeuge F laut polizeilicher Aussage vom
- Oktober 1997 und der Zeuge D nach allen seinen Aussagen gesehen. Was gesprochen wurde, konnten sie allerdings nicht hören, da sie sich anders als die Klägerin zu 1), die zunächst auch zu M gegangen war, zu diesem Zeitpunkt nicht in der Nähe von H. und M befanden. Auch die vom Klinikum H am
- Oktober 1997 fernmündlich und schriftlich in Form eines Durchgangsarztberichts gemachte Mitteilung, dass H. als "Hilfeleistender/Ersthelfer" verletzt worden sei, einem "Verunglückten habe helfen wollen", kann, da die Polizei dem Beklagten auf telefonische Rückfrage vom
- Oktober 1997 dazu nichts sagen konnte, nur auf Angaben der Klägerin zu 1) gegenüber der Klinik oder dem Notarzt beruhen. Randnummer 25 Dass H. zumindest wesentlich auch mit der Absicht zu helfen auf der Standspur anhielt, wird, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, auch nicht durch die Aussage des Lkw-Fahrers F vor dem SG Chemnitz am
- August 1999 widerlegt, wonach die Klägerin zu 1), nachdem die Fahrzeuge auf der Standspur angehalten hatten, auf seine Frage, ob sie und ihr Kind verletzt seien, mit einem "nein" geantwortet und ihm gesagt haben soll, dass sie "nur" angehalten hätten, weil sie den Unfall gesehen hätten und als Zeugen dienen wollten. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Zeuge F nach Anhalten auf der Standspur und Verlassen des Lkw etwa in Höhe des Pkw Mercedes des H. mit der Klägerin zu 1) und nur mit dieser und nicht etwa, wie seine Aussage vom
- September 1998 vor dem Jugendschöffengericht ("Sie sagten, dass ihnen nichts passiert sei".) vermuten lassen könnte, auch mit H. gesprochen hat. Das ergibt sich sowohl aus den schriftlichen Angaben des Zeugen F gegenüber dem Beklagten, dass er lediglich mit der Klägerin zu 1) gesprochen habe, und seiner gerichtlichen Aussage vom
- August 1999 als auch aus den Angaben der Klägerin zu 1) im Termin vom
- Oktober 2001 sowie denjenigen des Zeugen D, der F auch nicht mit H. und M hinter dem Porsche des M hat stehen sehen und mit ihm dort im weiteren auch nicht zusammengetroffen ist. Davon wurde auch im Strafverfahren ausgegangen. Es ist jedoch schon nicht feststellbar, dass die Klägerin zu 1) sich am
- Oktober 1997 tatsächlich wortwörtlich so geäußert hat, wie der Zeuge F am
- August 1999 erinnert hat, da davon in seinen Aussagen vom
- Oktober 1997 und insbesondere vom
- September 1998 noch keine Rede war und die Klägerin zu 1) am
- Oktober 2001 angegeben hat zum Zeugen gesagt zu haben, dass sie den Unfall ja gesehen und angehalten hätten, um dem Porschefahrer zu helfen. Selbst wenn sich die Klägerin zu 1) auf die Frage des Zeugen F, ob sie und ihr Kind verletzt seien, im Sinne der Aussage des Zeugen F vom
- August 1999 erklärt hätte, kommt dem zur Beurteilung der Hilfsabsicht des H. keine entscheidende Bedeutung zu, da es sich um eine nur kurze Unterredung unmittelbar im Anschluss an den ersten Unfall und damit in einer Ausnahmesituation handelte und die vom Zeugen F bekundeten Angaben der Klägerin zu 1) ggf. auch nur zur Bekräftigung und weiteren Erläuterung einer fehlenden eigenen Unfallbeteiligung und zugleich zur Abwehr einer solchen Beteiligung so gemacht worden sein können. Denn mit der Frage des Zeugen nach Verletzungen von Insassen des Pkw Mercedes wurde indirekt auch die Frage nach der Beteiligung dieses Pkw an dem Unfall gestellt. Auch angesichts der objektiv gegebenen und für H. ohne weiteres erkennbaren Schwere des Unfalls des M auf der BAB und der dadurch bewirkten erheblichen Gefahrenlage in vielfältiger Hinsicht für Personen und Sachgüter ist nicht zweifelhaft, dass H. -- ebenso wie der ca. 50 m hinter ihm fahrende Zeuge D -- in erster Linie oder zumindest wesentlich auch deshalb hielt, um Hilfe zu leisten, d.h. allein zu diesem Zweck auch dann angehalten hätte, wenn eine eigene Beteiligung an dem Unfall von vornherein eindeutig ausgeschieden wäre und er auch aufgrund seiner Beobachtungen zur Klärung der Ursachen des Unfalls nichts Wesentliches hätte beitragen können (zur gemischten Tätigkeit s. auch BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; zum Abstellen auf die konkrete Gefahr zum Nachweis einer Helfer-/Rettungsabsicht
§ 539Nr.
130; BSG, Urteil vom
- November 1999 -- B 2 U 42/98 R). Das wurde vom Beklagten schriftsätzlich -- bis zum Termin am
- Oktober 2001 -- auch nicht bestritten. Randnummer 26 Entgegen der Ansicht des Beklagten war der beim Anhalten des Fahrzeugs auf dem Standstreifen nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII gegebene Versicherungsschutz des H. zur Zeit des zweiten Unfalls auch noch nicht entfallen, als H. und der verunglückte Matthias M hinter dessen Porsche stehend auf dem Standstreifen von dem vermutlich an der Erstaufprallstelle des Porsche an der Leitplanke ins Schleudern geratenen Pkw der Nicole K erfasst wurden. Abweichend von der Auffassung des Beklagten ist bei verständiger Würdigung des ermittelten Sachverhalts nicht davon auszugehen, dass das Verweilen des H. auf der Standspur zur Zeit seines eigenen Unfalls allein nur noch dem Zweck gedient hat, Pflichten als potentieller Unfallbeteiligter im Sinne von § 142 StGB zu erfüllen, weil "unmittelbar" zuvor objektiv und für H. erkennbar festgestanden habe, dass eine Hilfeleistung zugunsten des verunglückten Porschefahrers M oder zur Abwendung einer Gefahr für den nachfolgenden Verkehr nicht mehr erforderlich war und H. jedenfalls über das Aussteigen und Nachschauen hinaus weder in die eine noch in die andere Richtung Aktivitäten unternommen habe. Dagegen spricht mit dem SG schon die nur kurze Zeit zwischen dem zweiten Unfall und dem ersten Unfall bzw. dem Anhalten des H. auf der Standspur zum Zwecke der Hilfeleistung. Da H. sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Zeugen F hinter dessen Lkw auf dem Standstreifen abstellte, war es zu diesem Zeitpunkt ausweislich der später sichergestellten Diagrammscheibe des Lkw 17.35 Uhr. Der zweite Unfall mit H. und M als den Beteiligten ereignete sich kurz vor 17.45 Uhr. Denn um 17.45 Uhr wurden die später um 18.00 Uhr an der Unfallstelle eintreffenden Polizeibeamten H und F von dem ersten Unfall durch die Einsatzzentrale der Polizeidirektion H in Kenntnis gesetzt. Diese war ihrerseits wiederum durch den Lkw-Fahrer F -- nach dem Gespräch mit der Klägerin zu 1) und Rückkehr zum Lkw -- informiert worden, der laut seinen Aussagen vom
- Oktober 1997 und
- September 1998 unmittelbar danach beim erneuten Aussteigen aus seinem Fahrzeug und erneuter Rückkehr feststellte, dass inzwischen der zweite Unfall passiert war und demgemäß am
- Oktober 1997 zeitnah folgerte, dass der zweite Unfall sich ereignet haben müsse, als er "das erste Mal die Polizei verständigt" habe. Soweit der Zeuge F später vor dem SG Chemnitz am
- August 1999 ausgesagt hat, dass sich der zweite Unfall nach dem Gespräch mit der Klägerin zu 1) -- bereits -- auf dem Rückweg zum Lkw ereignet habe, "um das Telefon zu holen", trifft dies offensichtlich nicht zu, zumal ggf. wegen des zweiten Unfalls kein zweiter Anruf des Zeugen erforderlich gewesen wäre, der nach Angaben des Zeugen vom
- Oktober 1997 und polizeilicher Feststellung tatsächlich aber kurz nach dem ersten Anruf wegen des ersten Unfalls bzw. fünf Minuten später erfolgte. Danach sowie auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin zu 1) und der Aussagen der Zeugen D und F hatte sich H. bis zum zweiten Unfall insgesamt "mindestens fünf Minuten" und allenfalls etwas weniger als zehn Minuten auf dem Standstreifen aufgehalten. Selbst wenn H. "unmittelbar" vor dem zweiten Unfall aufgrund einer entsprechenden objektiven Lage tatsächlich subjektiv die fehlende Notwendigkeit jeglicher Hilfe hätte feststellen können und festgestellt hätte, ist mit dem SG nicht ersichtlich, dass H. sich in so kurzer Zeit überhaupt von der Standspur hätte entfernen können bzw. sich -- wie der Beklagte meint -- dort im Zeitpunkt des zweiten Unfalls gar nicht mehr hätte aufhalten müssen, wenn er nicht noch eigene Zwecke im Sinne von § 142 StGB verfolgt hätte. Auch bei natürlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten nach einem Unfall und erst Recht nach einem so schweren Unfall auf der BAB ist es nicht vorstellbar, dass der Helfer in dem Zeitpunkt, in dem er sich von der fehlenden Notwendigkeit einer Hilfe überzeugt hat, den Verunglückten und die Unfallstelle sofort verlässt bzw. verlassen kann. Demgemäß sind z.B. auch die sich an eine tatsächlich erfolgte oder versuchte Hilfeleistung unmittelbar anschließenden Abschlusshandlungen gesellschaftlicher Art wie die Entgegennahme des Danks vom Hilfeempfänger und die Verabschiedung von diesem noch der versicherten Hilfeleistung zuzurechnen. Das spricht dafür, z.B. auch Unterhaltungen über den vorausgegangen Unfall und/oder einen Adressenaustausch noch der versicherten Hilfeleistung zuzurechnen, wenn sie unmittelbar im Anschluss an eine erfolgreich geleistete Hilfe oder an die allseits getroffene Feststellung, dass Hilfe nicht -- mehr -- erforderlich ist, erfolgen und sich zeitlich in einem vertretbaren, üblichen Maßstäben entsprechenden Rahmen halten. Denn es handelt sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Vorgang, bei dem eine deutliche "Zäsur" örtlich, zeitlich und von der finalen Handlungstendenz des Helfers her nicht zu erkennen ist. Darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend an, weil die Lage im Zeitpunkt des zweiten Unfalls eine andere war. Randnummer 27 Entgegen der Ansicht des Beklagten hatte sich die nach dem ersten Unfall bestehende und für das Anhalten des H. auf dem Standstreifen zum Zwecke der Hilfeleistung maßgebliche Situation in der kurzen Zeit bis zum zweiten Unfall tatsächlich nicht derart geändert, dass eine gemeine Gefahr objektiv nicht mehr vorlag und auch der erste Unfall mit seinen Schadensfolgen vollständig beendet war, insbesondere für den verunglückten M eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr bestand. Ebenso wenig gibt es überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass H. dies jedenfalls subjektiv anders gesehen hat und eine Hilfeleistung seinerseits nicht mehr für möglich und für erforderlich hielt. Zwar hatte der verunglückte M unmittelbar nachdem er an der Mittelleitplanke mit seinem Fahrzeug schließlich zum Stehen gekommen war, sein Fahrzeug zurückgesetzt und ebenfalls auf dem Standstreifen hinter dem Pkw des H. abgestellt. Die gemeine Gefahr war dadurch jedoch schon deshalb nicht beseitigt, weil eine Vielzahl von Fahrzeugteilen des Pkw Porsche, u.a. der vordere Stoßdämpfer und weitere Teile aus dem Frontbereich, ebenso wie Erde des Grünstreifens zur Mittelleitplanke auf der Autobahn verteilt waren. Dieser allgemein gefährliche Zustand wurde zudem noch dadurch erhöht, dass es zumindest mittelstark regnete, die Fahrbahn nass war und auf dem Seitenstreifen inzwischen eine -- erfahrungsgemäß auf andere Fahrer beim Annähern ablenkend wirkende -- Ansammlung von Menschen und von insgesamt vier Fahrzeugen bestand, nachdem noch der Zeuge D mit seinem Pkw hinzugekommen war, den er ca. 20 m hinter dem Pkw Porsche des M abstellte (s. dazu auch BSG, Urteil vom
- Juni 1983 -- 9b/8 U 76/81). Diese Gefahr, von der eine Mehrzahl von Personen und Sachen betroffen war, hat sich auch in dem zweiten Unfall, dem H., M und Nicole K zum Opfer fielen, verwirklicht. Im Hinblick auf diese Gefahrenlage war in der kurzen Zeit bis zum zweiten Unfall zwar nur von dem Lkw-Fahrer F etwas unternommen worden, indem er die Polizei verständigte und offenbar auch ein Warndreieck holen und aufstellen wollte, wodurch sich entsprechende Aktivitäten der anderen auf dem Standstreifen stehenden Personen allerdings auch erübrigten. Stattdessen hat sich H. als Erster und im Wesentlichen Einziger mit dem verunglückten Porschefahrer M befasst und ihn nach Anhalten und Aussteigen auf dem Standstreifen nach den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1) auch gefragt, ob er verletzt sei und man ihm helfen könne. Zwar hat die Klägerin zu 1) nicht erklärt, dass M daraufhin über Verletzungen klagte oder solche an ihm äußerlich festzustellen waren. Nach Mitteilung der Klägerin zu 1) vom
- Dezember 1997 stand er aus ihrer Sicht jedoch offensichtlich unter "Schock", was sie daraus folgerte, dass M "nur auf sein beschädigtes Auto geachtet" habe. Auch im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin zu 1) vortragen lassen, dass M offensichtlich unter Schock gestanden habe, H. ständig beruhigend auf ihn eingeredet habe, um ihn vor unbedachten Handlungen zu schützen, zumal M unbedingt seinen an der Mittelleitplanke liegenden Schlafsack habe holen wollen. Im Termin vom
- Oktober 2001 hat sie sich in ähnlicher Weise eingelassen und berichtet, dass M sehr aufgeregt gewesen sei, immer nur "mein Auto, mein Auto" gesagt habe, völlig auf sein Auto fixiert gewesen sei und Sachen, die auf die Fahrbahn geschleudert worden seien -- "einen Schlafsack, eine Reisetasche oder auf jeden Fall irgendetwas Farbiges" --, habe holen wollen. H. habe auf M eingeredet und zu ihm gesagt, er solle stehen bleiben, sonst würde noch mehr passieren, es sei ja nur ein Blechschaden. Es sei dann der Zeuge D hinzugekommen, der auch gefragt habe, ob etwas zu helfen sei, worauf M aber nicht geantwortet habe, sondern immer nur mit seinem Auto beschäftigt gewesen sei. Sie selbst und der Zeuge D seien dann gleichzeitig weggegangen, um die Papiere zu holen. H. sei bei M geblieben, damit dieser nicht auf die Fahrbahn lief. Dass H. sich mit M über die Schuldfrage unterhalten habe, habe sie nicht gehört. Randnummer 28 Dass dieser Vortrag der Klägerin zu 1) vom Lkw-Fahrer F nicht bestätigt wurde, ist unerheblich, da dieser nach seinen eigenen Aussagen und auch der Aussage des Zeugen D mit M gar nicht gesprochen und zu diesem auch nicht hingegangen ist, sondern lediglich aus der Entfernung gesehen hat, dass M ebenfalls aus seinem Auto stieg und sich mit H. unterhielt. Allein daraus hat er offensichtlich geschlossen, dass auch M unverletzt sei und keine Hilfe benötige. Der Zeuge D, der nach von ihm beobachteter "kurzer Unterhaltung zwischen H. und M" von seinem ca. 20 m hinter dem Porsche des M abgestellten Pkw hinzukam und in einer ebenfalls "nicht langen" Unterredung seine Hilfe anbot, sich als Zeuge zur Verfügung stellte und M wegen seiner unangepassten Geschwindigkeit einen kleinen "Anpfiff" erteilte, bekam laut polizeilicher Aussage vom
- Oktober 1997 dabei -- ebenso wie die Klägerin zu 1) -- zwar nicht mit, dass M bereits zu diesem Zeitpunkt verletzt war. Bei seiner Vernehmung am
- Juli 1999 durch das SG Suhl hat er ebenfalls erklärt, dass er Verletzungen jedenfalls nicht gesehen habe. Auch einen "Schock" des M derart, dass M desorientiert gewesen sei und jemand z.B. H. ihn habe festhalten und beruhigend auf ihn einwirken müssen, habe er nicht beobachtet. Allerdings hat der Zeuge es sowohl vor dem Jugendschöffengericht als auch vor dem SG Suhl immerhin für möglich gehalten, dass ein Schlafsack o.ä., den M nach Angaben der Klägerin zu 1) unbedingt hat holen wollen, auf der Fahrbahn lag, auch wenn dies durch polizeiliche Feststellungen nicht zu beweisen ist. Auch hat der Zeuge D im Grundsatz ähnlich wie die Klägerin zu 1) ausgesagt, dass bei seinem Eintreffen bei H. und M schon "eine gewisse Erregung vorhanden" gewesen sei, was sich, da H. auf ihn einen ruhigen und vernünftigen Eindruck machte, nur auf M beziehen kann, und er den Eindruck gehabt habe, dass M "von der ganzen Geschichte doch leicht beeindruckt" gewesen sei, er sich "erst einmal habe sammeln" und "erst einmal zu sich kommen" habe müssen bzw. "neben der Kappe" gewesen sei. Es ist nicht erkennbar, warum H., der sich noch etwas länger mit M unterhalten hatte, nicht zumindest auch diesen Eindruck gewonnen haben soll. Schon von daher wäre es sowohl im Interesse des M als auch des nachfolgenden Verkehrs unverantwortlich gewesen, M allein und ohne Beobachtung auf der Standspur der BAB zurückzulassen, zumal H. und alle sonst anwesenden medizinischen Laien grundsätzlich überhaupt nicht und schon gar nicht nach so kurzer Zeit in der Lage waren, annähernd abzuschätzen, welche psychischen Folgen der vorangegangene schwere Unfall tatsächlich bei M hinterlassen hatte und ob z.B. ein "Schock" sich gerade nur oder überhaupt in den vom Zeugen D dafür als maßgeblich erachteten Auffälligkeiten äußert. Auch die physischen Folgen konnten H., die Klägerin zu 1) und der Zeuge D abschließend kaum beurteilen, selbst wenn sie keine äußerlichen Verletzungen bemerkten und deshalb die laut Gutachten des Kfz-Sachverständigen vom
- Januar 1998 im Innenbereich des Porsche an der Lehne des Beifahrersitzes, im Bereich der Kopfstütze, an der Sitzfläche, der Innenleiste der Türverkleidung des Beifahrersitzes und am Scheibenrahmen rechts oben gefundenen Blutspuren mit hellerem kurzen Haar nicht auf eine Verletzung des M bei dem ersten Unfall zurückgeführt werden, zumal diesen Blutspuren im Strafverfahren gegen Nicole K, keine Bedeutung beigemessen und ihre Herkunft nicht geklärt wurde. Da M sich beim ersten Unfall allein in seinem Fahrzeug befand, können die Blutspuren zwar nicht von einem Beifahrer stammen und sie können, da die rechte Beifahrerseite nach den Feststellungen der Polizei, des Kfz-Sachverständigen und den gefertigten Fotos und Skizzen weder unmittelbar noch mittelbar z.B. durch hineingeschleuderte Personen betroffen war, auch nicht vom zweiten Unfall herrühren. Möglicherweise hat sich jedoch M nach dem zweiten Unfall in verletztem Zustand auf den Beifahrersitz seines Pkw gesetzt. Randnummer 29 Auch unabhängig von tatsächlichen körperlichen Verletzungen und/oder einem echten "Schock" des M war das weitere Verweilen des H. auf dem Standstreifen bei M, der kurz zuvor auf der BAB einen schweren Unfall erlitten hatte und davon auch für den Zeugen D erkennbar zumindest psychisch durchaus nicht unbeeindruckt geblieben war, wesentlich auch aus Gründen des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII geboten. Ob dies sogar bis zum Eintreffen der Polizei oder eines Arztes anzunehmen ist, kann dahinstehen, da H. M in dessen Interesse und auch zur Vermeidung einer Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs jedenfalls nicht schon wenige Minuten nach dem erlittenen Angst- und Schreckerlebnis des Unfalls auf der Standspur der BAB sich selbst überlassen konnte. Dabei ist es auch unerheblich, ob H. und M vor dem Eintreffen des Zeugen D über das "Unfallgeschehen und die damit zusammenhängende Schuldfrage" diskutierten, was die Klägerin zu 1) -- bei allerdings "etwas geteilter Aufmerksamkeit" wegen der Beaufsichtigung der Tochter -- nicht bestätigt hat und auch der Zeuge D letztlich gar nicht gehört, sondern nur vermutet hat, und ein solches Gespräch nach der kurzen Unterredung mit dem Zeugen D bis zum Zeitpunkt des Unfalls fortgesetzt wurde. Ebenso unerheblich ist, dass im Zeitpunkt des Unfalls kurz vor 17.45 Uhr die Klägerin zu 1) sich auf Bitten des H. zu ihrem Pkw begeben hatte, um sich zum einen um die gemeinsame Tochter zu kümmern und zum anderen um "etwas zum Schreiben" zu holen, weil H. "Anschriften notieren wollte", und auch der Zeuge D zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt war, um "seine Papiere zu holen". Denn das ändert nichts daran, dass der Aufenthalt des H. bei dem kurz zuvor verunglückten M aus den genannten Gründen zumindest zu diesem Zeitpunkt noch als Hilfe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII objektiv erforderlich war und es besagt auch nicht, dass H. jedenfalls subjektiv sein Verweilen bei M nicht mehr allein oder wesentlich auch noch als Hilfeleistung angesehen hat und es ihm allein nur noch darum ging eigene Angelegenheiten z.B. im Sinne von § 142 StGB zu erledigen. Hilfe- und Beistandsleistungen zugunsten eines Verunglückten können selbst bei körperlich Schwerstverletzten oft nur in Form der persönlichen Anwesenheit und Zuwendung, des Zuredens und Unterhaltens bis zur Übernahme der Verantwortung durch Polizei oder Arzt erbracht werden, wobei das vorangegangene Erlebnis des Unfalls als das für den Verunglückten in diesem Zeitpunkt einzig allein wichtige Thema selbstverständlich auch für den Helfer der naheliegende und natürliche Anknüpfungspunkt bei seinen verbalen Bemühungen ist. Wenn dabei zwischen Verletztem und Helfer speziell auch Schuldfragen erörtert und/oder untereinander sowie mit hinzukommenden Dritten, die sich -- wie der Zeuge D unaufgefordert u.a. als Zeuge zur Verfügung stellen, Anschriften ausgetauscht werden, ist dies grundsätzlich ebenso wie sonstige Gespräche und Maßnahmen zur Beruhigung des Verletzten und zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintreffen von Polizei oder Arzt der Hilfeleistung zuzurechnen. Warum dies für den Fall, dass der Helfer gleichzeitig auch als Zeuge oder potentieller Beteiligter des Unfalls in Betracht kommt, in jedem Fall anders sein soll, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn hier Gespräche über Schuldfragen und ein Austausch von Adressen nicht mindestens auch als gemischte Tätigkeit, sondern allgemein oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls als rein eigenwirtschaftliche Angelegenheit des Helfers zu werten wären, ist H. nicht infolge einer solchen eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, sondern deshalb verunglückt, weil er wesentlich auch mit Helferabsicht auf dem Standstreifen angehalten hat, nach Eintreffen des M auf dem Standstreifen sich aus eben diesem Grund zu diesem begeben und sich hinter dem Porsche stehend mit ihm unterhalten hat, der vorausgehende Unfall mit seinen Schadensfolgen aufgrund der unklaren gesundheitlichen Verfassung des M noch nicht beendet war, H. infolgedessen von der Notwendigkeit seines weiteren Verweilens bei M auf dem Standstreifen zu dessen Beobachtung und Beruhigung ausgehen musste und konnte und der Gefährlichkeit dieses Ortes deshalb wegen seines aus Gründen des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII zumindest wesentlich mitbedingten Aufenthaltes an dieser Stelle erlegen ist. Ein eventuelles eigenwirtschaftliches Gespräch über Schuldfragen und der beabsichtigte Adressenaustausch haben zu dem Unfall nicht wesentlich beigetragen, H. u.a. insbesondere nicht erst an den Ort seines Unfalls geführt. Insoweit ist die Situation jedenfalls nicht anders zu sehen, als wenn ein mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (z.B. Telefonieren) befasster versicherter Arbeitnehmer im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes von einer besonderen Betriebsgefahr (z.B. Explosion) betroffen wird, ohne dass die private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (s. dazu BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 22, 38). Randnummer 30 Die Berufung konnte danach keinen Erfolg haben. Dem Antrag des Beklagten, die Zeugen F und D zum Geschehen vor dem zweiten Unfall (Hilfeleistungsabsicht des H., objektive Erforderlichkeit zur Hilfeleistung zugunsten des M, Diskussion von H. und M über die Schuldfrage) zu befragen, war nicht nachzukommen, da dies schon wiederholt geschehen ist und nicht ersichtlich ist, welche neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse durch eine erneute Befragung gewonnen werden könnten. Randnummer 31 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008157