Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 24. Januar 1997, S 1 An 159/96, Urteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 24. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
§ 10Nr.
3 S. 19). Dabei richtet sich die Frage, ob der Rehabilitationsbedarf vorzeitig befriedigt worden ist, allein nach dem Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses (vgl.
§ 10Nr. 3; Soz
R 3-5765 § 3 Nr. 2), weil hierdurch mit Rechtsverbindlichkeit über Art und Güte des Bedarfsgegenstandes verfügt und das Hilfsmittel beschafft wird (vgl.
§ 3Nr.
2). Randnummer 26 Lediglich in Fällen mit atypischen Sachverhalten bei objektiv unvorhersehbaren und unaufschiebbaren Leistungen, wenn die Deckung des Bedarfs objektiv derart dringend ist, dass eine vorherige Antragstellung dem Versicherten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder möglich noch zumutbar ist, kann der Antrag bei selbstbeschaffter Rehabilitation noch im Nachhinein gestellt werden (vgl.
§ 10Nr.
2). Dies gilt nicht nur für den Bereich der Kfz-Hilfe, sondern für sämtliche Fälle mit atypischen Sachverhalten (vgl.
§ 10Nr.
2 unter Hinweis auf
§ 10Nr.
1). Randnummer 27 Nach diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat folgt, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten in Höhe von 3.224,90 DM für die von ihr selbst beschafften Hörhilfen. Die Klägerin hat den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation erst am
- Mai 1994 und damit nach Anschaffung der beiden Hörgeräte gestellt. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschlag vom
- Februar 1994 wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt die Anschaffung zweier Hörhilfen nebst Zubehör erwogen. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der D. Hörgeräte GmbH vom
- Oktober 2001 wurden die Hörgeräte am
- März 1994 zur Erprobung in gewohnter Umgebung leihweise ausgeliefert. Der Auskunft vom
- Oktober 2001 zufolge wurden die Geräte mit der Rechnung vom
- April 1994 über 3.224,90 DM unter Eigentumsvorbehalt abgegeben. Zwar hat die Klägerin diese Rechnung ausweislich der Auskunft vom
- Oktober 2001 erst am
- Mai 1995 bezahlt. Maßgebend für die Frage einer Bedarfsdeckung ist jedoch der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages (vgl.
§ 10Nr. 3; Soz
R 3-5765 § 3 Nr. 2) über die beiden Hörhilfen, der spätestens mit der Rechnungsstellung am
- April 1994 als rechtswirksam zustande gekommen dokumentiert worden ist. Damit ist die Bedarfsdeckung von der Klägerin im Rahmen einer sog. selbstbeschafften Rehabilitation vor der Antragstellung vorgenommen worden. Dies hat zur Folge, dass Leistungen zur Rehabilitation von der Beklagten nicht mehr gewährt werden dürfen. Dabei bedurfte es keiner Entscheidung durch den Senat, ob in sämtlichen Fällen mit atypischen Sachverhalten entsprechend dem in § 10 Satz 1 Kfz-Hilfeverordnung normierten Grundsatz eine Antragstellung spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung noch zulässig und rechtswahrend wäre. Denn eine atypische Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat nicht einmal behauptet, dass die von der Klägerin bis zur Neuanschaffung verwendeten Hörgeräte defekt oder nicht mehr hinreichend funktionsfähig waren. Eine Verschlechterung des Hörvermögens war ebenfalls nicht eingetreten. Wie der behandelnde HNO-Arzt Dr. C. in seinem Befundbericht vom
- März 1995 zur Diagnose einer praktischen Taubheit beiderseits bei Otosklerose ausführt, kann sich eine praktische Taubheit nicht verschlechtern. Unter Berücksichtigung des Befundberichts vom
- März 1995 und der Antragsbegründung vom
- Mai 1994 handelt es sich bei den von der Klägerin angeschafften aufwendigeren Hörhilfen um sog. selektive Hörgeräte, die eine Einstellung auf unterschiedliche Lautstärkesituationen ermöglichen und der Klägerin damit entsprechend ihrem glaubhaften Vorbringen auch die Möglichkeit der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen eröffnen. Wie sich aus dem Kostenvoranschlag vom
- Februar 1994 ergibt, war der Klägerin bereits zum damaligen Zeitpunkt der Bedarf bekannt. Die Klägerin hätte sich angesichts des zu erwartenden Eigenanteils - über die Festbetragsversorgung durch die Krankenkasse war die Klägerin durch den Kostenvoranschlag vom
- Februar 1994 informiert - bereits damals entsprechend der ihr obliegenden Sorgfalt rechtzeitig über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rehabilitationsleistung durch den Rentenversicherungsträger informieren müssen. Hierzu hätte im Rahmen der Kostenübernahme durch die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) in Form eines Beratungsersuchens ausreichend Gelegenheit bestanden. Jedenfalls kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht auf Unkenntnis der Rechtslage berufen. Da eine atypische Fallgestaltung mit unvorhersehbarem Bedarf und der Notwendigkeit einer unaufschiebbaren Bedarfsdeckung vorliegend nicht erkennbar ist, muss es bei dem Erfordernis einer vorherigen und rechtzeitigen Antragstellung vor Deckung des Rehabilitationsbedarfs verbleiben. Soweit die Klägerin im Schreiben vom
- November 2000 an die Beklagte einen Antrag auf Kostenübernahme bei der DAK erwähnt hat, war damit der Antrag vom
- Mai 1994 bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in F-Stadt gemeint. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am
- November 2001 klargestellt. Da es an einer rechtzeitigen Antragstellung bei dem Rehabilitationsträger vor Deckung des Rehabilitationsbedarfs fehlt, kommt die Gewährung einer Leistung zur Rehabilitation durch die Beklagte nicht in Betracht. Randnummer 28 Die Berufung der Beklagten auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Antragstellung unter Hinweis auf §§ 4 Abs. 2, 9 Abs. 1 ihrer Richtlinien stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB dar, der auch im öffentlichen Recht zu berücksichtigen ist. Zwar beruht der Ablauf des Verwaltungsverfahrens ausweislich der Vermerke in der Verwaltungsakte der Beklagten mit der Übersendung eines Fragebogens und der Anforderung eines Befundberichts des behandelnden HNO-Arztes Dr. C. auf differierenden Auffassungen im Rahmen der Sachbearbeitung. Maßgeblich ist jedoch die vom Rentenversicherungsträger getroffene Verwaltungsentscheidung. Die Beachtung der sog. Eingangsvoraussetzungen, zu denen - wie dargelegt - auch die rechtzeitige und wirksame Antragstellung gehört, kann ebenso wie die Anwendung der Richtlinien (hier §§ 4 Abs. 2, 9 Abs. 1) im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Artikel 20 Abs. 3 GG) keinen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten. Ausführungen zu einem Ausnahmefall im Sinne der Härteklausel des § 40 der Richtlinien in den angefochtenen Bescheiden waren nicht erforderlich, da es bereits an der Eingangsvoraussetzung der rechtzeitigen Antragstellung vor Deckung des Rehabilitationsbedarfs fehlt. Randnummer 29 Im Übrigen darf der Rentenversicherungsträger einem selbständig Erwerbstätigen, dem (wie hier der Klägerin seit dem
- Februar 1992) Rente wegen Berufsunfähigkeit bindend zuerkannt ist, dessen Berufsunfähigkeit aber durch Maßnahmen der Rehabilitation nicht behoben werden kann, keine - nur die selbständige Erwerbstätigkeit fördernden - Leistungen zur Rehabilitation gewähren (vgl. BSG, Urteil vom
- November 1993 - 4 RA 37/93). So liegt der Fall hier, da die Klägerin wegen der bei ihr seit Jahren bestehenden praktischen Taubheit beiderseits bei Otosklerose auf die Benutzung von Hörhilfen angewiesen ist und die Anschaffung sog. selektiver Hörgeräte die von der Beklagten zuerkannte Berufsunfähigkeit nicht beeinflussen kann, sondern lediglich die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer psychologisch-psychotherapeutischen Praxis in A-Stadt fördert. Randnummer 30 Demgemäß war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
- Januar 1997 als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 32 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008158