Verfahrensgang vorgehend SG Fulda, 16. Januar 2001, S 3b/2d U 692/99, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 16. Januar 2001 wird zurückgewiesen. II.
§ 539RVO Nrn.
43, 55, 66, 134, Urteil des BSG vom 30. April 1991 - 2 RU 78/90 -), ebenso bei sonstigen tatsächlich ähnlich engen Bindungen im Rahmen eines Gemeinschaftsverhältnisses (
§ 539Nr.
49) oder eines gutnachbarschaftlichen Verhältnisses (
§ 539Nr. 57, Soz
R 3-2200 § 539 Nr. 6, BSG, Urteil vom
- März 1992 - 2 RU 6/91 -). Handelt es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind, entfällt der Versicherungsschutz nach § 2 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom
- März 1992 -2 RU 6/91 - m.w.N.). Auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es hierbei nicht alleine an. Es hat eine Wertung im Rahmen einer Zurechnungsentscheidung zu erfolgen, wobei die gesamten Umstände des Einzelfalls - beispielsweise Art, Umfang, Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit und Intensität der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen - zu beachten sind (BSG, Urteil vom
- März 1990 - 2 RU 32/89 -; BSG in SozR 2200 Nrn. 43, 59, 55 zu § 539 RVO). Die familienhafte Prägung einer Tätigkeit ist umso eher zu bejahen, je enger die familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Beteiligten sind (
Nrn. 49 und 66 zu § 539 RVO; BSG, Urteil vom 20. April 1993 -2 RU 38/92-; Wiester in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 855 zu § 2). Ausschlaggebend ist aber letztlich nicht allein der Grad der verwandtschaftlichen Beziehung sondern die tatsächlich praktizierte Intensität derselben, die beispielsweise bei einem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt eine besondere Stärke aufweist (Bereiter-Hahn, Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, Anm. 34 zu § 2 SGB VII;
§ 539RVO Nr.
134). Randnummer 20 Zur Abgrenzung familienhafter Mithilfe von arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit speziell bei Eigenbauarbeiten hat die Rechtsprechung auch auf die Art der Tätigkeit abgestellt und hat Ausbesserungs-, Anstreicher- und Tapezierarbeiten als ohne besondere Sachkunde zu erledigende vielfach in Eigenarbeit verrichtete Arbeiten angesehen, bei denen familienhafte Mithilfe regelmäßig vorkomme und auch noch bei einem Aufwand von 40 Stunden bejaht werden könne (Urteil des BSG vom
- September 1992 - Az.: 2 RU 46/91 -). Die zweitägige Reparatur eines Garagendaches hat das BSG noch als familienhafte Mithilfe gewertet, weil der die Arbeiten verrichtende Vater mit der Tochter in häuslicher Gemeinschaft lebte und von daher auch ein eigenes Interesse am Erhalt des gemeinsam bewohnten Hauses hatte (BSG in SozR 3-2200 § 539 Nr. 25). Beim Fehlen derartiger enger Beziehungen hat das BSG vergleichbare Arbeiten nicht mehr der familienhaften Mithilfe zugerechnet (Urteile des BSG vom
- April 1991 - Az.: 2 RU 78/90 - und vom
- August 1991 - Az.: 2 RU 2/91 -). Das Landessozialgericht Niedersachsen (Urteil vom
- März 1997 - Az.: L 6 U 348/96 -) hat gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für den Unfall eines am Hauses seines Schwiegersohnes verunglückten Putzers verneint, der Anstreicharbeiten im Umfang von 16 Stunden durchführen wollte und beim Aufstellen des Gerüstes abstürzte. Es hat die beabsichtigte Arbeit als familienhafte Mithilfe angesehen. Das Landessozialgericht Saarland hat mit Urteil vom
- März 1993 - Az.: L 2 U 8/89 - ein ebenfalls beim Aufbau eines Gerüstes erlittenen Unfall in gleicher Weise gewürdigt. Das Unfallopfer wollte am Hause seiner Eltern Wärmedämmungs- und Holzverkleidungsarbeiten durchführen, die einen Gesamtaufwand von ca. 160 Stunden erfordert hätten, wovon der Verunglückte ohne den Unfall etwa 50 Stunden geleistet hätte. Randnummer 21 Das SG hat richtig erkannt, dass die Eltern-Kind-Beziehung als engstes verwandtschaftliches Gemeinschaftsverhältnis zu gelten hat. Davon ausgehend hat es zutreffend dargelegt, dass die konkreten Umstände eine besonders intensive gelebte familiäre Verbindung zwischen Klägerin und ihrem Sohn B. bzw. der Schwiegertochter A. nicht ergeben, weswegen zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 6 der erstinstanzlichen Gründe verwiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 22 Auch Art, Umfang und Zeitdauer der von der Klägerin ausgeübten Mithilfearbeiten, wie sie sich aus dem Gesamtbild der ausgeführten und beabsichtigten Verrichtungen ergeben (dazu BSG in SozR 3-2200 Nr. 8 zu § 539 RVO), rechtfertigen es nicht, die Aktivitäten der Klägerin, beim Eigenbauvorhaben des Sohnes als maßgeblich familienhaft geprägte Mithilfe zu werten. Die Klägerin stürzte zwar am
- Juni 1997 bei Isolierungsarbeiten in einem Wohnraum aus nur geringer Höhe von der Stehleiter, so dass für die konkrete zum Unfall führende Tätigkeit eine besondere Gefährlichkeit nicht angenommen werden kann. Sie hatte aber sowohl beim Isolieren der Decken ein fahrbares Gerüst zu besteigen und hatte auch bei den Isolierungsarbeiten im Treppenhaus auf einem sogenannten Arbeits- und Steckgerüst mitgeholfen, wobei das Treppenhaus von der Kellertreppe bis zum Dach offen stand, da die Geschosstreppe noch nicht eingebaut war, wodurch Arbeiten in einer Höhe von bis zu mehr als 8 m erforderlich wurden. Zumindest die Arbeiten auf den Gerüsten in einer Höhe bis zu über 8 m sind als nicht ungefährlich anzusehen und erlauben nicht die Annahme, dass ein Sohn derartige Aktivitäten von seiner 66jährigen Mutter im Rahmen der Beistandspflicht aus § 1618 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - sei es als sittliche oder gar rechtliche Verpflichtung - erwarten konnte. Insoweit ist vielmehr auf Literatur und Rechtsprechung - auch die des erkennenden Senats - zu verweisen (Urteil des Senats vom
- August 2001 - Az.: L 3 U 358/01 -; Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
- Mai 1987 - Az.: L 3 U 9/86 -; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
- Oktober 1993 - Az.: L 2 U 592/91 -; Riebel in: Hauck, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Anm. 280 a zu K § 2), die Arbeiten mit erheblichem Gefährdungspotential nur eingeschränkt im Rahmen der familienhaften Mithilfe zumuten. Hinzukommt, dass die von der Klägerin ausgeführten Dämmarbeiten mit Dämmkeilen aus Glaswolle verrichtet wurden, die vor Ort zugeschnitten wurden, so dass auch eine gesundheitliche Gefährdung durch diese Arbeiten nicht auszuschließen war, zumal für die Verwendung irgendwelcher Schutzmaßnahmen keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Randnummer 23 Schließlich ging auch der Umfang der von der Klägerin geleisteten Arbeitsstunden deutlich über das Maß hinaus, das in der Rechtsprechung noch als familienhaft zu erwarten angesehen wird. Denn die Klägerin hatte bis zum Unfall - wie in dem Eigenbaunachweis vom
- September 1997 angegeben - bereits 22 Stunden bei Isolierungsarbeiten geholfen. Soweit der Zeuge B. A.-B. im
- Eigenbaunachweis vom
- Juni 1997 nur 12 Stunden angegeben hatte, hat er diese Differenz vor dem Berufungsgericht aufgeklärt und hat hierzu angegeben, dass die erste Zusammenstellung von seiner Frau erstellt worden sei, die sich dabei geirrt habe, so dass er diese Angaben habe korrigieren müssen. Nach Wiedergenesung der Klägerin hat sie 1998 gemäß Eigenbaunachweisen vom
- Juni 1998 und
- Januar 1999 weitere 48 Stunden mitgeholfen, woraus sich eine Gesamtstundenzahl von 70 errechnet. Wäre die Klägerin nicht verunfallt, hätte sie im zweiten Halbjahr 1997 zusätzliche Arbeitsstunden geleistet. In Anbetracht dessen überschreitet ihre Arbeitsstundenzahl beim Eigenbau des Sohnes die bisher als noch familienhaft zu erwartende im Bereich von 40 bis 50 Stunden angesiedelte Arbeitsleistung um fast das Doppelte, so dass auch der Umfang ihrer Mithilfe eine nicht mehr zwischen Mutter und Kind zu erwartende Arbeitsleistung darstellt, die vielmehr nicht familienhaft sondern arbeitnehmerähnlich erbracht wurde. Randnummer 24 Da das Berufungsgericht sich an der bisherigen Rechtsprechung orientiert hat und der Fall der Klägerin nach den darin aufgestellten Kriterien zweifelsfrei als Arbeitsunfall bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit anzusehen war, hat es die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Auf die weiteren Fragen des Bestehens einer Formalversicherung und evtl. Folgen einer fehlerhaften Information der Beklagten durch Verwendung des dem Bauherrn A.-B. überlassenen Merkblattes kam es danach nicht mehr an. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008170