Klägers ist in dem streitigen Zeitraum als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten versichert gewesen. Im Dezember 1996 beantragte der Kläger die Aufnahme als Familienversicherter und machte unter Vorlage
Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 1995 geltend, dass er nur über Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 11.112,00 DM verfüge. Nach Abzug der Werbungskosten (1.856,00 DM) und
Sparerfreibetrages (9.256,00 DM) ergebe sich steuerlich rechtlich ein Einkommen von Null. Hilfsweise beantragte der Kläger die Aufnahme als freiwilliges Mitglied in der Gruppe N (Nichtversicherungspflichtige) Klasse 751. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 22. Januar 1997 lehnte die Beklagte den Antrag
Klägers auf Aufnahme in die Familienversicherung ab. Eine Familienversicherung sei nur dann möglich, sofern der Ehegatte nicht über ein Gesamteinkommen verfüge, das regelmäßig monatlich 1/7 der monatlichen Bezugsgröße überschreite. Letzteres sei vorliegend indes der Fall. Die Einkünfte
Klägers aus Kapitalvermögen betrügen nach Abzug der Werbungskosten monatlich 771,33 DM und damit mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße. Der Sparerfreibetrag könne entgegen der Auffassung
Klägers bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht abgesetzt werden. Dem Hilfsantrag auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied entsprach die Beklagte mit ihren Bescheiden vom
Klägers zurück; der Sparerfreibetrag könne als ein rein steuerlich relevanter Vorgang bei der Ermittlung
Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV keine Beachtung finden. Randnummer 5 Der Kläger hat am
Einkommens in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 EStG. Die das Gesamteinkommen bestimmende Summe der Einkünfte seien nicht identisch mit den steuerrechtlichen Begriffen. Die zur Ermittlung
Gesamtbetrages der Einkünfte,
Einkommens und
zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Beträge beeinflussten das Gesamteinkommen nicht. Hierzu gehöre auch der Sparerfreibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG. Randnummer 7 Gegen das ihm am
Gesamteinkommens i. S.
Nach dem eindeutigen Verweis auf das Einkommenssteuerrecht in dieser Vorschrift müsse hier auch genau so verfahren werden wie im Einkommenssteuerrecht zu den einzelnen unterschiedlichen Einkunftsarten. Einkünfte aus Kapitalvermögen würden ermittelt unter Abzug der Werbungskosten und
Sparerfreibetrages von den Einnahmen. Dies führe dann letztlich zu der Summe der Einkünfte, die nach § 16 SGB IV maßgeblich sei. Die Summe der Einkünfte betrage bei dem Kläger nach den zu berücksichtigenden Einkommenssteuerbescheiden ausdrücklich DM Null. Der Kläger hat seinen Steuerbescheid vom
Sozialgerichts Gießen vom
Widerspruchsbescheides vom
Gesamteinkommens gemäß § 16 SGB IV sei der Sparerfreibetrag nicht von den Einkünften aus Kapitalerträgen abzuziehen. Randnummer 11 Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die zum Verfahren beigezogen war. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 143, 144 und 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -- SGG --). Der ursprüngliche Verpflichtungsantrag
Klägers hat sich zwar durch Zeitablauf erledigt. Der Kläger kann die Klage indes als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 131, Rdnr. 7 ff.). An der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide, durch die seine Aufnahme in die Familienversicherung abgelehnt worden ist, hat er ein berechtigtes Interesse, da seine von ihm im streitigen Zeitraum entrichteten freiwilligen Beiträge sodann zu Unrecht entrichtet worden sind und der Kläger insoweit einen Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV geltend machen kann. Randnummer 13 Die Berufung
Klägers -- der Fortsetzungsfeststellungsantrag -- ist in der Sache erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1997 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom
Gesamteinkommens gilt die Legaldefinition
Begriffs in § 16 SGB IV (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: Juni 2001, § 10 SGB V Rdnr. 29). Nach § 16 SGB IV ist das Gesamteinkommen "die Summe der Einkünfte i. S.
Einkommenssteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen". Vorliegend hat der Kläger ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
Einkommenssteuergesetzes -- EStG -- der Einkommensteuer unterliegen. Auf der Grundlage
Steuerrechts ist entgegen der Auffassung
Sozialgerichts (und der Beklagten) die in § 2 Abs. 3 EStG definierte "Summe der Einkünfte" unter Abzug
Sparerfreibetrags zu berechnen. Wie Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S.
G zu ermitteln sind, bestimmt § 20 EStG. Nach Abs. 4 Satz 1 und 2 dieser Vorschrift (Gesetzesfassung in dem hier streitigen Zeitraum vor Inkrafttreten
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002) ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 6.000,00 DM abzuziehen (Sparerfreibetrag), wobei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ein gemeinsamer Sparerfreibetrag von 12.000,00 DM gewährt wird. Bei der Bemessung der "Summe der Einkünfte" i. S.
G spielt es keine Rolle, dass es sich bei dem Sparerfreibetrag nicht um Werbungskosten handelt, über die hinaus, folgt man streng dem Wortlaut
G, nichts von den "Einnahmen" abgesetzt werden dürfte, um die "Einkünfte" aus Kapitalvermögen zu ermitteln (BSG, Urteil vom
Sparerfreibetrages bei der Ermittlung
Gesamteinkommens) auch nicht auf Grund der bisherigen Rechtsprechung
Bundessozialgerichts zu § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (bzw. § 205 Reichsversicherungsordnung a.F.) und § 16 SGB IV. Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass im Rahmen
Sozialrechts bei der Ermittlung
Gesamteinkommens steuerliche Vergünstigungen, wozu der Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG gehört, bei allen Einkunftsarten unberücksichtigt zu lassen sind (BSG, Urteil vom
Arbeitseinkommens, "bei der Ermittlung
Gewinns sind steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen". Nach der früheren Rechtsprechung
Bundessozialgerichtes sollte die betreffende Regelung sich dabei nicht nur auf das Arbeitseinkommen beziehen, sondern darüber hinaus bei allen Einkunftsarten -- also auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen -- gelten (vgl. zur alten Rechtslage zuletzt BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 a.a.O.). Nach der ab dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung
3 Nr. 2 Agrarreformgesetzes 1995 -- ASRG 1995 -- vom 29. Juli 1994 (BGBl. I, S. 1890) ist der Begriff
Arbeitseinkommens nunmehr dem steuerlichen Gewinn voll angepasst. Die Änderung
SGB IV durch die Anpassung an das Steuerrecht wurde dabei im Interesse der Verfahrensvereinfachung getroffen (vgl. Gesetzesbegründung zu Art. 3 Nr. 2 ASRG 1995, BT-Drucksache 12/5700, S. 92). Nach Auffassung
Senats gilt daher für die Rechtslage ab dem
Urteil vom 7. Dezember 2000, a.a.O., m.w.N.). Dies würde der mit § 16 SGB IV angestrebten einheitlichen Regelung für die Sozialversicherung entgegenstehen (Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB IV, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, Stand: Juni 2000, § 16 Rdnr. 4 d); Zweng/Scherer, SGB IV, § 16, Rdnr. 7). Randnummer 16 Da der Sparerfreibetrag hinsichtlich
hier streitigen Zeitraums bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Berücksichtigung finden muss, verfügte der Kläger im streitigen Zeitraum vom
Klägers sind dabei die von ihm vorgelegten Steuerbescheide für das Jahr 1995 und 1997. Bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht -- und um eine derartige Entscheidung handelt es sich bei der Feststellung
Bestehens einer Familienversicherung -- ist grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt; dies gilt auch für rückwirkende Entscheidungen (BSG, Urteil vom
Sparerfreibetrages nach der Rechtslage ab dem 1. Januar 1995 zu berücksichtigen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008175
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