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Hessisches Landessozialgericht 12. Senat L 12 RA 1438/01 Beschluss Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Unfallrente auf eine Rente aus der gesetz

Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Unfallrente auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Verfahrensgang vorgehend SG Gießen,

  1. November 2001, S 4 RA 279/01, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  2. November 2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig die teilweise Anrechnung einer Unfallrente auf die Altersrente. Randnummer 2 Der ... 1938 geborene Kläger bezieht wegen eines 1959 erlittenen Arbeitsunfalles von der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zuletzt 60 v. H. Ab
  3. Juli 1999 betrug der Zahlbetrag 837,82 DM. Randnummer 3 Auf seinen Antrag vom
  4. Januar 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom
  5. Oktober 2000 ab
  6. April 2000 Altersrente. Dabei wurde die Unfallrente mit einem Betrag in Höhe von 330,82 DM und ab
  7. Juli 2000 in Höhe von 332,85 DM angerechnet. Der Widerspruch des Klägers vom
  8. November 2000 wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  9. Januar 2001 zurückgewiesen. Randnummer 4 Hiergegen hat der Kläger am
  10. Februar 2001 bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben und geltend gemacht, er habe seine Verletzung bereits vor vielen Jahren während der Ausbildung erlitten und immer nur eine geringe Entschädigung aus der Unfallversicherung erhalten. Darüber hinaus habe er wegen der Unfallfolgen auch erhebliche Einkommensverluste gehabt. Die teilweise Anrechnung der Unfallrente auf sein Altersruhegeld halte er für verfassungswidrig. Randnummer 5 Mit Urteil vom
  11. November 2001 hat das Sozialgericht Gießen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Es liege weder ein Verstoß gegen Artikel 14 Grundgesetz (GG) noch gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor. Dies habe sowohl das Bundessozialgericht als auch das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt. Randnummer 6 Gegen dieses dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am
  12. November 2001 zugestellte Urteil hat er am
  13. Dezember 2001 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  14. November 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  15. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  16. Januar 2001 zu verurteilen, die Altersrente ohne Anrechnung der Unfallrente zu gewähren. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 10 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist. Randnummer 11 Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung des Senats ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss angehört worden. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -- SGG --). Randnummer 13 Sie ist jedoch sachlich unbegründet. Randnummer 14 Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorher ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG). Randnummer 15 Wie bereits das Sozialgericht im Einzelnen dargelegt hat, war die Vorgehensweise der Beklagten zutreffend. Die von dem Kläger beanstandete Vorschrift des § 93 Sozialgesetzbuch
  17. Buch (SGB VI) ist nicht verfassungswidrig. Dies hat die Rechtsprechung bereits mehrfach festgestellt (vgl. Urteile des BSG vom
  18. März 1998 -- B 4 RA 49/96 R --; vom
  19. August 1998 -- B 8 KN 20/97 R --; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  20. Juli 1984 -- 1 BvR 1614/83 --; zu § 1278 RVO; sowie zuletzt auch Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
  21. Februar 2000 -- L 4 RA 96/99 m. w. N. --). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich an und sieht keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 17 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008176

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