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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AL 1424/00 Urteil Förderung der beruflichen Weiterbildung - Notwendigkeit einer Umschulung eines Zahntechn

Förderung der beruflichen Weiterbildung - Notwendigkeit einer Umschulung eines Zahntechnikers zum Erzieher - Anforderungen an die Prognoseentscheidung - Nichtberücksichtigung von Veränderungen der Ver

§ 44Nr. 47; vom 26. September 1990 -- 9b/11 RAr 151/88 -- Soz

R 3-4100 § 36 Nr. 1; und vom

  1. März 1992 -- 9b RAr 18/91 -- SozR 3-4100 § 45 Nr. 2) im Rahmen der diesen obliegenden Amtsermittlungspflicht zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Andererseits folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte aus ihrer Sicht letztmals bei Erlass des Widerspruchsbescheides Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Vermittlungschancen des Antragstellers/Klägers zu prognostizieren hat (und auch nur prognostizieren kann), dass ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum (man sollte besser sagen: eine Einschätzungsprärogative) verbleibt und verbleiben muss, und spätere Veränderungen bzgl. der Arbeitsmarktlage und deren Einschätzung (auch bzgl. der tatsächlichen Eingliederung des Klägers in eine neue -- versicherungspflichtige -- berufliche Tätigkeit) keine Berücksichtigung mehr finden können, insbesondere dann, wenn es sich um vorher nicht absehbare tatsächliche Entwicklungen handelt (BSG, Urt. vom
  2. März 1992 -- 9b RAr 18/91 -- SozR 2-4100 § 45 Nr. 2). Anders als bei der Frage der (persönlichen) Eignung eines Antragstellers für eine MbW, wo nach der Rechtsprechung des BSG zu § 36 Nr. 2 AFG nunmehr auch die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung anzuerkennen sind, wenn dann eine (negative) Prognose der Beklagten widerlegt worden ist (weil eine MbW erfolgreich absolviert wurde und u.U. im -- neuen -- Beruf bereits eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen worden ist -- vgl. BSG, Urt. vom
  3. Mai 2000 -- B 7 AL 18/99 R -- SozR3-4100 § 36 Nr. 5), hat es bei der primär auf die Beurteilung von Arbeitsmarkt- und Vermittlungschancen gerichteten Prognose, bei der nicht die persönliche Eignung für eine MbW zur Diskussion steht (die jetzt nach § 1 Abs.1 Satz 1 Halbs. 1 der A FbW im Rahmen der "Notwendigkeit" mit zu prüfen ist -- vgl. Niewald, in: Gagel, a.a.O., Rdz. 9 -- und die hier beim Kläger auch nie zweifelhaft war) nach Auffassung des Senats dabei zu bleiben, dass für die Beurteilung der Tatsachen, Kenntnisse und Einschätzungen der Zeitpunkt der letzten Prognose der Verwaltung (d.h.: der Erlass der Widerspruchsbescheides) maßgeblich ist. Randnummer 29 Jede Entscheidung darüber, ob eine MbW zur beruflichen Eingliederung eines Arbeitslosen "notwendig" ist, enthält eine solche Prognose, die unter Würdigung aller zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung in Betracht kommenden Umstände zu erfolgen hat. Die Einschätzungsprärogative der Beklagten ist insoweit anzuerkennen, als sie zu diesem Zeitpunkt und unter Einbeziehung der dann erkennbaren zukünftigen Entwicklung -- jedenfalls bis zum geplanten Abschluss der MbW -- Bestand haben muss. Für das die Entscheidung kontrollierende Gericht kann es dann (und nur insoweit) -- in einschränkender Auslegung von § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG -- dabei bleiben, auch für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, insbesondere dann, wenn dieser nach Ablauf des -- beantragten -- Bewilligungszeitraums lag (BSG, Urt.
  4. September 1990 -- 9b/11 RAr 151/88 -- SozR 3-4100 § 36 Nr. 1 und vom
  5. März 1992 -- 9b RAr 18/91 -- SozR 3-4100 § 45 nr. 2; U. Schmalz, in: Hauck/Noftz, a.a.O., K § 77 Rdz. 9). Die Einbeziehung späterer Entwicklungen durch die Gerichte dient dann der Kontrolle, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller -- seinerzeit -- verfügbarer Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (U. Schmalz, a.a.O.). Später zur Verfügung stehende Erkenntnisse bieten Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im maßgeblichen Zeitpunkt durch die Verwaltung der Beklagten getroffenen Einschätzung. Nur solche -- später eingetretene -- tatsächliche Entwicklungen, die nicht vorhersehbar waren, müssen dabei außer Betracht bleiben (BSG, Urt. vom
  6. März 1992 -- 9b Rar 18/91 -- SozR 3-4100 § 45 Nr. 2; U. Schmalz, a.a.O.). Randnummer 30 Soweit die Beklagte dabei zu einer positiven Beschäftigungsprognose (hier: im Ausgangsberuf) gekommen ist, wird angesichts der bestehenden schwierigen Arbeitsmarktlage in nahezu allen Berufs- und Beschäftigungsbereichen ein weiter Beurteilungsspielraum anzuerkennen sein, der allerdings auch nicht eng zum Nachteil der Antragsteller ausfallen kann und darf (Dalichau/Grüner, a.a.O., Anm. II 1). Randnummer 31 Anders als bei der Frage der (individuellen) Eignung für eine MbW wird es aber praktisch kaum eine ex-post Korrektur der Prognoseentscheidung geben können: selbst wenn ein Antragsteller nach einer -- selbst finanzierten -- Teilnahme an der MbW mit der neu erworbenen Qualifikation eine versicherungspflichtige Beschäftigung gefunden hat, widerlegt dies nicht zwingend die von der Beklagten vorgenommene prognostische Einschätzung, weil die Beklagte -- ex ante -- zwei Prognosen gegeneinander abzuwägen hat. Einerseits ist abzuschätzen, wie die Vermittlungs- und Eingliederungschancen im erlernten und/oder zuletzt ausgeübten Beruf des Arbeitslosen aktuell sind und sich zukünftig entwickeln werden. Andererseits ist zu bewerten, ob die Teilnahme an der MbW in der Zukunft (nach Abschluss der MbW) zu besseren Eingliederungschancen führen wird. Denn selbst bei der Bewertung von Eingliederungschancen als gleich gut, kann nicht von der (vorrangigen) "Notwendigkeit" der Teilnahme an der MbW ausgegangen werden um die Eingliederung eines Arbeitslosen sicherzustellen (das wird auch von Niewald, in: Gagel, a.a.O. unter Rdz. 23 -- zum "Vorrang der Vermittlung" -- anerkannt). Soweit Kritik an der bisherigen Praxis der Beklagten, der Rechtsprechung (und am Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Neu-Regelung) zu den Prognose(n)erfordernissen und zur Abwägung der Beschäftigungschancen formuliert wird (vgl. Niewald, in: Gagel, a.a.O., Rdz. 30 ff. unter Hinweis auf Richter, in: Gagel, AFG § 44 Rdz. 36), ist aber auch anerkannt worden, dass eine reine ex-post Betrachtung nicht dazu führen würde, eine Prognose-Entscheidung letztlich entbehrlich oder gar sinnlos zu machen (Niewald, in: Gagel, a.a.O., Rdz. 28 unter Hinweis auf BSG, Urt. vom
  7. Mai 2000 -- B 7 AL 18/99 R -- SozR 3-4100 § 36 Nr. 5 und in Abgrenzung von BSG, Urt. vom
  8. April 1987 -- 11b RAr 5/

§ 44Nr. 46 und Urt. vom 27. September 1989 -- 11 RAr 73/88 -- Soz

R 2-4100 § 44 Nr. 53). Randnummer 32 Bei der Frage des Zeitraums, auf den sich die Prognose der Beklagten zu beziehen hat, ist die Einschätzungsprärogative von der Rspr. schon früher zeitlich auf ein Jahr begrenzt worden (BSG, Urt. vom 17. Mai 1987 -- 11b RAr 5/86 und 7/

§ 44Nrn.

46 und 47). Angesichts der fortdauernden generell schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt und den stark unterschiedlichen Entwicklungen auf (regionalen und/oder beruflich-/fachlichen) Teilarbeitsmärkten hält es der erkennende Senat (noch) für vertretbar, den Zeitraum von einem Jahr als Mindestgrenze für die Überprüfung der Einschätzungsprärogative der Beklagten (derzeit noch) anzuerkennen. Randnummer 33 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze und Literaturmeinungen, die sich der Senat nach eigener Prüfung in der dargelegten Form zu eigen macht, erweisen sich die Beurteilung der Beklagten und ihre Prognosen -- auch nach den weiteren Darlegungen der Beklagten und der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme -- als ausreichend, um die "Notwendigkeit" der vom Kläger beantragen MbW für seine dauerhafte Eingliederung zu verneinen. Randnummer 34 Die Beklagte durfte sowohl bei ihrer erstmals bei der Beratung des Klägers am

  1. Februar 1997 geäußerten Ablehnung der Notwendigkeit der FbW als auch bei Erlass des Bescheides vom
  2. Dezember 1999 und des Widerspruchsbescheides vom
  3. März 2000 bei ihrer Einschätzung bleiben, dass für die Eingliederung des Klägers die Vermittlung in den erlernten Beruf Vorrang zu haben hatte. Zum Zeitpunkt der ersten Beratung (
  4. Februar 1997) des Klägers (der zuletzt bis
  5. August 1997 als Pflegekraft einen Schwerstbehinderten im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses betreut hatte) lag zwar die letzte Beschäftigung im erlernten Beruf des Zahntechnikers bereits fast ein Jahr zurück, der Kläger war aber noch nicht ein Jahr arbeitslos (Arbeitslosmeldung am
  6. August 1997 zum
  7. September 1997). Randnummer 35 Auch zum Zeitpunkt der Besprechung am
  8. Mai 1998, in deren Rahmen der Kläger erstmals (auch) gesundheitliche Gründe dafür geltend machte, im Beruf des Zahntechnikers nicht mehr tätig sein zu können und nicht mehr vermittelbar sei, bestand die Arbeitslosigkeit noch nicht ein Jahr. Die Beklagte hat auch unverzüglich eine ärztliche Untersuchung veranlasst (ärztliches Formblatt-"Gutachten" des Arztes B vom
  9. Juli, ergänzt am
  10. Juli 1998), und nach Vorliegen des Ergebnisses an der Auffassung festgehalten, dass Vermittlungsbemühungen für eine Tätigkeit als Zahntechniker vorrangig zu sein hätten. Die Haltung der Beklagten ist bestätigt worden durch den letztlich (wenn auch wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) erfolglosen Versuch des Klägers, die MbW im Rahmen eines Antrages auf Durchführung einer Maßnahme der Rehabilitation von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bewilligt zu bekommen sowie durch eine spätere ärztliche Beurteilung (Formblatt-"Gutachten" des Arztes Berg vom
  11. Februar 1999). Randnummer 36 Jedenfalls ab
  12. August 1998 stand der Kläger für Vermittlungsbemühungen in eine Beschäftigung als Zahntechniker nicht mehr zur Verfügung, weshalb die prognostische Einschätzung der Beklagten (im Dezember 1999 bzw. im März 2000) nicht schon deshalb als unzureichend gelten kann, weil sie -- nunmehr -- mehr als ein Jahr (bzw. mehr als ein und ein halbes Jahr) seit der letzten Arbeitslosmeldung des Klägers und zwei Jahre nach Ende der letzten Beschäftigung als Zahntechniker erfolgt ist. Zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im März 2000 stand der Kläger für eine Vermittlung als Zahntechniker endgültig nicht mehr zur Verfügung, weshalb die Beklagte insoweit (lediglich) die Stichhaltigkeit ihrer zunächst im April 1998 und dann wieder im Juni 1998 sowie bei Erlass des Bescheides vom
  13. Dezember 1999 getroffenen (negative) Prognosen zu überprüfen und gegebenenfalls zu bestätigen hatte. Insgesamt hatte die Beklagte längstens ein -- knappes -- Jahr (vom
  14. September 1997 bis
  15. August 1998) Zeit, den Kläger in eine Beschäftigung zu vermitteln. Dass dies nicht gelungen ist, kann nach den insoweit überzeugenden Darlegungen der Beklagten und nach der Vernehmung der Zeugin G nicht alleine der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes geschuldet sein (insbesondere wenn auch überbezirkliche Angebote berücksichtigt werden) sondern muss auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass der Kläger -- jedenfalls seit Ende Mai 1998 -- nicht mehr in erster Linie eine Rückkehr in den Beruf des Zahntechnikers favorisierte, sondern sich anders orientiert hatte und nunmehr in erster Linie eine Qualifizierung zum und Beschäftigung als Erzieher anstrebte. Randnummer 37 Die prognostischen Feststellungen der Beklagten halten der Überprüfung durch den Senat Stand. Die Beklagte hat (Schriftsatz vom
  16. März 2001) dargelegt, dass es 1997 und 1998 immer wieder Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger als Zahntechniker gegeben hat und dass eine Vermittlung innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr jedenfalls nicht ausgeschlossen war. Der Gegenbeweis wäre nach der von der Rechtsprechung für maßgeblich gehaltenen Jahresfrist erst möglich gewesen, wenn sich der Kläger auch über den
  17. September 1999 hinaus ausdrücklich weiter für eine Vermittlung als Zahntechniker zur Verfügung gestellt hätte. Dies ist nicht geschehen, weshalb die Beklagte insoweit jedenfalls ab dem
  18. August 1999 ihre Vermittlungsbemühungen vollends einstellen konnte. Randnummer 38 Für September 1998 und den davor liegenden Zeitraum -- d.h.: den letzten, auf den sich ihre Vermittlungsbemühungen noch hatten erstrecken können und zu erstrecken hatten -- hat die Beklagte dargelegt (Schriftsatz vom
  19. März 2001), dass in dem Segment des für den Kläger relevanten berufsspezifischen Arbeitsmarktes auch noch Ende September 1998 durchaus Vermittlungschancen gegeben waren. Die von der Beklagten vorgelegte Aufstellung (Schriftsatz vom
  20. März 2001) zeigt auch, dass zum Stichtag im September 1998 jedenfalls im Arbeitsamtsbezirk Marburg und auch in Hessen offene Stellen gemeldet waren und dass von daher eine Vermittlungschance nicht völlig ausgeschlossen erschien. Die Zeugin Gruß hat hierzu auch ausgeführt, dass der Arbeitsmarkt für Zahntechniker -- trotz eines gewissen Rückgangs Anfang der 90-er Jahre -- insgesamt stabil geblieben war. Randnummer 39 Auch im Hinblick auf die Gesamtzahl der in der Bundesrepublik beschäftigten Zahntechniker (+/- 50.000) und der Zahlen für gemeldete offene Stellen und arbeitssuchend Gemeldete, kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, dass es für ihn auf dem Arbeitsmarkt -- bezogen auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland -- keine Vermittlungsmöglichkeiten gegeben hätte. Unter diesen Voraussetzungen war die Beklagte -- auch noch nach einem Jahr der Arbeitslosigkeit -- grundsätzlich berechtigt, für die Frage der Notwendigkeit der Eingliederung vom Vorrang der Vermittlung vor der beruflichen Weiterbildung (Umschulung) auszugehen. Randnummer 40 Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nicht das gesamte Vermittlungsgeschehen und den gesamten berufsspezifischen Arbeitsmarkt für Zahntechniker überblicken kann, wie dies auch die Zeugin G bestätigt hat. Das BSG hat bereits entschieden (BSG, Urteil vom
  21. September 1989 -- 11 RAr 73/88 -- SozR 2-4100 § 44 Nr. 53), dass sich das erkennende (Tatsachen-)Gericht bei seinen Ermittlungen auch auf Arbeitsmarktinformationen, außerhalb der von der Beklagten ermittelten und vorgelegten Arbeitsmarktdaten stützen kann. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass dann, wenn sich aus den von der Beklagten vorgelegten und von ihr ermittelten Daten die Überzeugung gewinnen lässt, ein relevanter Arbeitsmarkt, auf dem für den Kläger -- grundsätzlich -- Vermittlungschancen bestanden hätten und haben, sei vorhanden (gewesen), weitere und zusätzliche Ermittlungen zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht angestellt werden müssen. Randnummer 41 Auch die Tatsache, dass ein erheblicher Teil des Vermittlungsgeschehens an der Bundesanstalt für Arbeit vorbeigeht, spricht nicht zwingend dafür, dass der Kläger ausschließlich über eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme hätte eingegliedert werden können. Wenn ein Teil des Arbeitsmarktes (insbesondere, wie von der Zeugin G ausgeführt, im Bereich der Zahnarztpraxen) sich außerhalb der Vermittlungsbemühungen der Beklagten entwickelt, dann kann dies auch bedeuten, dass die Vermittlungschancen für den Kläger größer waren, als sie sich in den bei der Beklagten gemeldeten offenen Stellen widerspiegeln konnten. Insoweit entkräftet diese Feststellung nicht ohne weiteres das von der Beklagten vorgelegte Datenmaterial, das die Zeugin G erläutert hat, im Hinblick auf die Entwicklung des Arbeitsmarktes für Zahntechniker. Randnummer 42 Zur Überzeugung des Senats steht deshalb fest, dass der Kläger jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als mit Beginn der Teilnahme an der MbW Vermittlungsbemühungen der Beklagten endgültig hinfällig wurden, noch in angemessener Zeit in eine Beschäftigung im erlernten Beruf hätte vermittelt werden können. Schon insoweit war die Notwendigkeit für die berufliche Weiterbildungsmaßnahme nicht gegeben. Darauf, ob der Kläger nach Abschluss der Weiterbildung zum Erzieher überhaupt oder jedenfalls besser in eine Beschäftigung hätte vermittelt werden können, kann es bei dieser Sachlage im Hinblick auf die von der Beklagten Ende August/Anfang September 1998 zu treffende Prognose nicht mehr ankommen. Darüber hinaus war nach den der Beklagten vorliegenden Daten die Arbeitsmarktlage für Erzieher jedenfalls nicht günstiger. Schon eine nur gleich gute Arbeitsmarktlage bei Erziehern hätte aber dazu führen müssen, die "Notwendigkeit" der FbW zu verneinen, weil bei einer solchen Prognose die Eingliederung für die Beklagte mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden gewesen wäre. Randnummer 43 Damit fehlte es -- wie das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat -- auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat für die vom Kläger durchlaufene MbW bereits an der Voraussetzung "Notwendigkeit für die Eingliederung", weshalb die Beklagte keine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten treffen konnte. Darüber hinaus wäre es auch nicht ermessensmißbräuchlich gewesen, wenn bei der Prognose auch nur gleichwertiger Eingliederungschancen die Beklagte zunächst weiter auf dem Vorrang der Vermittlung -- bundesweit -- bestanden hätte. Randnummer 44 Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 46 Die Revision war zuzulassen, weil der Senat von der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ausgeht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008180

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