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Hessisches Landessozialgericht 10. Senat L 10 AL 198/00 Urteil Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - unregelmäßige Erreichbarkeit § 103 Abs 1 S 1 Nr 3 AF

Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - unregelmäßige Erreichbarkeit Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. Oktober 1999, S 7 AL 2552/98, Urteil nachgehend BSG,
  2. Dezember 2003, B 7 AL 56/02 R, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Leistungsbewilligung und die Erstattung überzahlter Leistungen. Randnummer 2 Der im Jahre 1967 geborene Kläger beantragte nach einer vorangegangenen Beschäftigung als Verkäufer in der Zeit vom
  3. Mai 1995 bis zum
  4. Oktober 1996 die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Die Beklagte bewilligte zunächst mit Bescheid vom
  5. Oktober 1996 Arbeitslosengeld ab
  6. Dezember 1996 sowie -- nach Erschöpfung des Anspruchs -- Arbeitslosenhilfe ab
  7. Juni 1997 (Bescheid vom
  8. Juli 1997). Für die Zeit vom
  9. Juli 1997 bis zum
  10. August 1997 war dem Kläger ein "Urlaub" genehmigt worden. Am
  11. August 1997 meldete er sich bei seinem Arbeitsvermittler zurück. Eine erneute Vorsprache erfolgte am
  12. Oktober
  13. Randnummer 3 Am
  14. September 1997 erreichte die Beklagte ein Auskunftsersuchen der Grenzpolizeistation P-Bahnhof vom
  15. September
  16. Darin ist u.a. ausgeführt, dass der Kläger am
  17. September 1997 um 18.30 Uhr mit dem Schnellzug beim Grenzübergang zur Ausreise nach Österreich gekommen sei. Während der grenzpolizeilichen Kontrolle habe er auf Vorhalt erklärt, seit einigen Monaten arbeitslos und seit dieser Zeit Leistungsempfänger zu sein. Nach mehrmaliger Befragung habe er angegeben, nicht alle Auslandsreisen dem Arbeitsamt gemeldet zu haben. Weiterhin habe er erklärt, sich gerade auf der Fahrt nach W zu einem einwöchigen Tanzseminar zu befinden; anschließend wolle er für ca. 1 Woche in seine jugoslawische Heimat reisen. Diese Reise wolle er zuvor beim zuständigen Arbeitsamt gemeldet haben. Die Auswertung seines jugoslawischen Reisepasses habe folgende Abwesenheitszeiten ergeben: Randnummer 4 28.08.1996 - 07.09.1996 (China) Randnummer 5 05.03.1997 - 18.03.1997 (China) - 13.05.1997 (Jugoslawien) Randnummer 6 06.06.1997 - 13.07.1997 (Jugoslawien) Randnummer 7 24.07.1997 - 18.08.1997 (China) Randnummer 8 02.09.1997 - (Österreich und Jugoslawien) Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  18. Dezember 1997 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf des unrechtmäßigen Leistungsbezuges im Zeitraum vom
  19. März 1997 bis zum
  20. Oktober 1997 zu äußern. Als Zeiten des Auslandsaufenthalts gab die Beklagte an:
  21. März 1997 bis
  22. Juli 1997,
  23. Juli 1997 bis
  24. Juli 1997 und
  25. Oktober 1997 bis
  26. Oktober
  27. Hierzu erklärte der Kläger am
  28. Dezember 1997, dass er sich in den angegebenen Zeiträumen nicht im Ausland aufgehalten habe. Bei einer nochmaligen Vorsprache legte der Kläger eine Bestätigung der Zahnärztin Dr. Liana F vom
  29. Dezember 1997 vor, wonach er am
  30. März,
  31. März,
  32. April,
  33. April,
  34. April,
  35. Mai und am
  36. Oktober 1997 bei ihr in Behandlung war. Außerdem legte der Kläger seinen Pass vor, aus dem sich ergab, dass er vom
  37. September bis
  38. September 1997 und am
  39. November bis zum
  40. November 1997 in Österreich war. Bei dem Internisten Dr. A, F am Main, erhielt die Beklagte am
  41. Dezember 1997 die fernmündliche Auskunft, dass der Kläger am
  42. September,
  43. Oktober,
  44. Oktober und am
  45. Dezember 1997 in Behandlung war. Schließlich stellte die Beklagte noch fest, dass der Kläger am
  46. Mai 1997 seinen Führerschein erhalten hatte. Randnummer 10 Durch Bescheid vom
  47. Februar 1997 hob die Beklagte ihre Bewilligungsbescheide vom
  48. Oktober 1996 und
  49. Juli 1997 teilweise für die Zeit vom
  50. März 1997 bis zum
  51. Juni 1997, vom
  52. Juni 1997 bis
  53. Juli 1997, vom
  54. Juli 1997 bis zum
  55. Juli 1997 und vom
  56. September 1997 bis zum
  57. Oktober 1997 auf, da in diesen Zeiten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Kläger habe in den genannten Zeiten dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden, da er sich ohne Wissen und Absprache mit der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes im Ausland aufgehalten habe. Insgesamt seien von ihm 8.380,30 DM zu erstatten. Mit seinem hiergegen am
  58. Februar 1998 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, aus den von ihm bereits vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass er in den genannten Zeiträumen nicht im Ausland gewesen sei ("Führerscheinprüfung, Zahnarztbehandlung, praktischer Arzt"). In seinem Pass sei nicht jedes Mal die Einreise abgestempelt worden. Nach nochmaliger Anhörung wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom
  59. Juni 1998 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger in den Zeiten vom
  60. März 1997 bis zum
  61. Juli 1997, vom
  62. Juli 1997,
  63. Juli 1997 und vom
  64. September 1997 bis zum
  65. Oktober 1997 nicht im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 152 Abs. 3 AFG sowie gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs. 2 AFG hätte die jeweilige Leistungsbewilligung aufgehoben bzw. zurückgenommen werden müssen. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sei der Kläger zur Erstattung des Betrages von 8.380,30 DM (Arbeitslosengeld für die Zeit vom ...
  66. März 1997 bis
  67. Juni 1997 in Höhe von 4.354,80 DM und Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab
  68. Juni 1997 in Höhe von 4.025,50 DM) verpflichtet. Randnummer 11 Die am
  69. Juli 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) durch Urteil vom
  70. Oktober 1999 unter Hinweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der Kläger habe keinerlei Nachweise über den zeitlichen Umfang der jeweiligen Auslandsaufenthalte vorgelegt. Auf Arztbesuche könne sich der Kläger nicht berufen. Die von der Beklagten geltend gemachten Zeiten der Abwesenheit lägen jeweils dazwischen. Weitere vom Kläger angegebene Arzttermine würden in größere geltend gemachte Zeiträume der Abwesenheit fallen. Randnummer 12 Gegen dieses ihm am
  71. Januar 2000 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am
  72. Januar 2000 eingegangenen Berufung. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom
  73. August 2001 hat er erklärt, es sei zwar zutreffend, dass er sich während des Leistungsbezuges in China, in Jugoslawien und in Österreich aufgehalten habe. Es habe sich jedoch um kürzere Abwesenheitszeiten (nicht länger als zwei Wochen) gehandelt. Der Zeitraum vom
  74. Juli bis zum
  75. August 1997, in dem er sich in China aufgehalten habe, sei zutreffend. Seit dem
  76. September 1997 sei er ebenfalls unterwegs gewesen; er sei nach Österreich, wo er eine Weiterbildung gemacht habe, und anschließend nach Jugoslawien gereist. Von dort aus sei er dann wieder zurück nach Deutschland. Die Weiterbildung habe 2 Wochen gedauert, in Jugoslawien sei er dann noch ein paar Tage gewesen. Dass er auswärtige Aufenthalte dem Arbeitsamt hätte mitteilen müssen, habe er nicht begriffen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  77. Oktober 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  78. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  79. Juni 1998 aufzuheben. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 16 Der Senat hat schriftliche Auskünfte von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Hessen (AOK) sowie von Dr. A eingeholt. Die AOK hat mit Schreiben vom
  80. Oktober 2001 mitgeteilt, dass sich der Kläger im Jahre 1997 am
  81. Januar,
  82. Februar,
  83. Februar,
  84. Februar,
  85. April,
  86. April und am
  87. Oktober bei der Zahnärztin Dr. Liana F in Behandlung befunden habe. Dr. A hat mit Schreiben vom
  88. November 2001 mitgeteilt, dass der Kläger bei ihm am
  89. Februar,
  90. Februar,
  91. Februar,
  92. April,
  93. April,
  94. Mai,
  95. Mai,
  96. September,
  97. Oktober,
  98. Oktober und am
  99. Dezember 1997 in Behandlung gewesen sei. Randnummer 17 Die Beklagte hält auch in Kenntnis der Auskunft der AOK vom
  100. Oktober 2001 und der Bescheinigung des Dr. A vom
  101. November 2001 an ihrer bisherigen Auffassung fest. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  102. März 1993 -- 11 RAr 43/91 -- werde das Vermittlungsgeschäft des Arbeitsamtes in ganz erheblichem Umfang beeinträchtigt, wenn der Arbeitslose wiederkehrend mehrtägig ortsabwesend sei, ohne dass die Tage künftiger Abwesenheit festlägen. In einem solchen Fall lasse sich der Zweck des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG nicht erreichen und sei das Erfordernis, dass der Arbeitslose das Arbeitsamt täglich aufsuchen könne und täglich für das Arbeitsamt erreichbar sei, für die ganze Zeit nicht erfüllt. Dies gelte auch für den Kläger, so dass die Voraussetzungen für eine durchgängige Aufhebung der bewilligenden Verwaltungsakte für die Zeit vom
  103. März bis zum
  104. Oktober 1997 erfüllt seien. Randnummer 18 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung ist zulässig und in der Sache teilweise begründet. Randnummer 20 Die Beklagte hat die Bewilligung von Leistungen für den
  105. März bis zum
  106. März 1997, für den
  107. April bis zum
  108. Mai 1997, für den
  109. Juni bis zum
  110. Juli 1997, für den
  111. Juli bis zum
  112. Juli 1997 sowie für den
  113. September bis zum
  114. September 1997 zu Recht aufgehoben und überzahlte Leistungen zurückgefordert. Für die genannten Zeiten bestand kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil der Kläger für die Beklagte nicht im Sinne des vorliegend noch anwendbaren § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG erreichbar war. Hinsichtlich dieser Voraussetzung hat der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit (BA) aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 103 Abs. 5 AFG in § 1 Satz 1 der Aufenthalts-Anordnung vom
  115. Oktober 1979 (ANBA S. 1388) bestimmt, dass das Arbeitsamt den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm genannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamts maßgeblichen Anschrift erreichen können muss. Das bedeutet, dass der Arbeitslose unter der von ihm angegebenen Wohnanschrift täglich zumindest während der üblichen Zeiten des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich angetroffen werden kann (BSG, SozR 4100 § 103 Nrn. 36 und 47). Randnummer 21 Aufgrund der Angaben der Grenzpolizei P im Auskunftsersuchen vom
  116. September 1997 und der eigenen Angabe des Klägers steht zur Überzeugung des Senats fest, dass er in den genannten Zeiträumen vom
  117. März bis zum
  118. März 1997, vom
  119. April bis zum
  120. Mai 1997, vom
  121. Juni bis zum
  122. Juli 1997, vom
  123. Juli bis zum
  124. Juli 1997 sowie vom
  125. September bis zum
  126. September 1997 die rechtlichen Anforderungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG nicht erfüllte. Damit war, soweit es die Aufhebung des Arbeitslosengeld-Bewilligungsbescheides vom
  127. Januar 1997 betrifft, in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei der Bewilligung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten. Dieser Änderung musste die Beklagte nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs. 3 AFG Rechnung tragen. Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Der Kläger hat seiner Mitwirkungspflichten zumindest grob fahrlässig nicht genügt. Er hätte das zuständige Arbeitsamt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I jeweils vor Antritt seiner auswärtigen Aufenthalte davon in Kenntnis setzen müssen, dass er nicht erreichbar sein werde. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, die Verfügbarkeit (Erreichbarkeit) betreffende Änderungen von Verhältnissen dem Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen (vgl. BSG SozR 4100 § 103 Nr. 47). Vor dem Hintergrund, dass der Kläger anlässlich seiner Antragstellung und ausweislich seiner Unterschrift das Merkblatt für Arbeitslose erhalten hat, in dem die Arbeitslosen darauf hingewiesen werden, dass sie bei Verlassen ihres Wohnortes sofort ihr Arbeitsamt benachrichtigen müssen, handelte er -- auch unter Anwendung eines subjektiven Sorgfaltsmaßstabes -- grob fahrlässig, wenn er dem nicht nachkam. Soweit der Kläger in der Sitzung des Senats vom
  128. August 2001 angegeben hat, er habe nicht begriffen, dass er auswärtige Aufenthalte dem Arbeitsamt hätte mitteilen müssen, vermag ihm der Senat keinen Glauben zu schenken. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger von seiner Verpflichtung, Abwesenheiten von seiner Wohnanschrift zu melden, gewusst hat. Er hatte nämlich am
  129. Juli 1997 vorgesprochen und anlässlich dieser Vorsprache sich vom Arbeitsamt einen "Urlaub" vom
  130. Juli bis zum
  131. August 1997 genehmigen lassen. Randnummer 22 Soweit es um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe geht, ist zwar nicht § 48 SGB X die maßgebliche Rechtsgrundlage. Für von Anfang an rechtswidrige Leistungsbewilligungen sieht jedoch § 45 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs. 2 AFG für bestimmte Fälle eine Rücknahme vor. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der von der Leistungsbewilligung Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Die Vorstellung des Klägers, er habe trotz nicht angezeigter längerer Ortsabwesenheit Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit. Für diese Beurteilung sind die Erwägungen maßgebend, die auch die grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X begründet haben. Randnummer 23 Die Berufung ist jedoch begründet, soweit die Beklagte ihre Leistungsbewilligungen auch für die Zeiten vom
  132. März bis zum
  133. April 1997, vom
  134. Mai bis zum
  135. Juni 1997, vom
  136. Juli bis zum
  137. Juli 1997 und für den
  138. September bis zum
  139. Oktober 1997 aufgehoben hat. In Bezug auf diese Zeiträume kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger nicht im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG nicht erreichbar war. Aufgrund der Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren und der Ermittlungen des Senats steht fest, dass der Kläger, der nach grenzpolizeilicher Feststellung am
  140. März 1997 in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt war, am
  141. März,
  142. April,
  143. April und am
  144. April 1997 in zahnärztlicher Behandlung bei Dr. F war. Am
  145. und am
  146. April 1997 wurde er von Dr. A behandelt. Für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Jugoslawien am
  147. Mai 1997 ist festzustellen, dass der Kläger noch an diesem Tag und am
  148. Mai 1997 ebenfalls von Dr. A behandelt wurde. In der Zwischenzeit, nämlich am
  149. Mai 1997, erhielt er seinen Führerschein. Diese Umstände machen demnach einen längeren Auslandsaufenthalt im Zeitraum zwischen dem
  150. Mai und dem
  151. Juni 1997 unwahrscheinlich. Keine Anhaltspunkte für eine Nichterreichbarkeit des Klägers bestehen auch für die Zeit vom
  152. Juli bis zum
  153. Juli
  154. Der Kläger war am
  155. Juli 1997 erneut aus Jugoslawien zurückgekehrt und hatte am
  156. Juli 1997 bei der Beklagten vorgesprochen, um sich den Urlaub vom
  157. Juli bis zum
  158. August 1997 genehmigen zu lassen. Am
  159. September 1997 war der Kläger nach den Feststellungen der Grenzpolizei zwar wiederum (nach Österreich und Jugoslawien) verreist, jedoch nicht -- wie von der Beklagten angenommen -- bis zum
  160. Oktober
  161. Denn am
  162. September und am
  163. Oktober 1997 hat sich der Kläger bereits bei Dr. A in erneuter Behandlung befunden. Randnummer 24 Entgegen der Auffassung der Beklagten sind vorliegend die Voraussetzungen für eine durchgängige Aufhebung der bewilligenden Verwaltungsakte für die Zeit vom
  164. März 1997 bis zum
  165. Oktober 1997 nicht erfüllt. Es ist zwar zutreffend, dass, wenn feststeht, dass der Arbeitslose wiederkehrend mehrtägig ortsabwesend ist, ohne dass die Tage künftiger Abwesenheit festliegen, das heute vornehmlich von Montag bis Freitag laufende Vermittlungsgeschäft der Arbeitsämter bezüglich dieses Arbeitslosen in ganz erheblichem Umfang beeinträchtigt wird (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr.
  166. In einem solchen Falle ist das Erfordernis, dass der Arbeitslose das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und täglich für das Arbeitsamt erreichbar ist, für die ganze Zeit nicht erfüllt. Zugleich hat das BSG jedoch betont, dass nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Schluss auf eine durchgehende fehlende Verfügbarkeit des Arbeitslosen gerechtfertigt sei. Als Beispiel hat es die mehrtägige und zeitlich völlig unregelmäßige Nichterreichbarkeit des Arbeitslosen genannt. Bejaht hat es diese besonderen Umstände bei einem Arbeitslosen, dessen Reisepass innerhalb eines Jahres über 50 Stempeleinträge von Grenzübertritten an der Grenze zwischen Österreich und Jugoslawien enthielt, wobei eine Unterscheidung nach Ein- oder Ausreisestempeln nicht möglich war; außerdem entfielen über die Hälfte der Stempeleinträge auf die Wochentage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag. Mit dieser Fallgestaltung ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Dem Kläger sind während eines halbjährigen Zeitraums lediglich fünf Grenzübertritte nachgewiesen, von denen noch einer, nämlich derjenige vom
  167. Juli 1997, sich auf den vom Arbeitsamt genehmigten "Urlaub" vom
  168. Juli bis zum
  169. August 1997 bezog. Besondere Umstände, etwa im Sinne einer zeitlich völlig unregelmäßigen Nichterreichbarkeit des Arbeitslosen, sind darin nicht zu erkennen. Randnummer 25 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008181

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