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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 V 1302/98 Urteil Häftlingshilfegesetz - anspruchsberechtigter Personenkreis - nicht im Gewahrsam geborener

Häftlingshilfegesetz - anspruchsberechtigter Personenkreis - nicht im Gewahrsam geborener Abkömmling - nasciturus Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. August 1998, S 12 V 4356/97, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  2. Juli 2004, B 9 V 6/03 R, Urteil Tenor I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  3. August 1998 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin zu
  4. und der Kläger zu
  5. begehren von dem Beklagten die Gewährung von Versorgungsleistungen an den Kläger zu
  6. nach dem Bundesversorgungsgesetz bzw. nach Vorschriften, die das Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechend für anwendbar erklären. Randnummer 2 Der Kläger zu
  7. ist ... 1977 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Bei ihm liegt eine -- angeborene -- frühkindliche Rückenmarksschädigung, Operationszustand, Klumpfuß links, Gehunfähigkeit, Blasen- und Mastdarmlähmung mit künstlichem Harnabgang vor, wofür ihm vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main -- Versorgungsamt -- nach dem Schwerbehindertengesetz ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Nachteilsausgleiche B, G, aG, H und RF (Bescheide vom
  8. März 1998 und vom
  9. April 1988) zuerkannt worden sind. Nach einem im Rahmen des Schwerbehindertenverfahrens eingeholten Gutachten der Kinderärzte Dr. E und Dr. H vom
  10. Januar 1996 bedingt die Gesamtheit der bei dem Kläger zu
  11. vorliegenden Behinderungen eine schwere Entwicklungsverzögerung und eine Minderung der intellektuellen Leistungsfähigkeit vom Ausmaß einer Lernbehinderung sowie eine Antriebsschwäche. Randnummer 3 Die Klägerin zu
  12. ist die Mutter des Klägers zu
  13. Sie ist ... 1953 in N geboren, wo sie bis zu ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am
  14. November 1976 lebte. Die Klägerin zu
  15. ist die Tochter der Eheleute R und M R. Diese lebten vor dem Krieg als deutschstämmige Siedler in der U Im Zuge des deutschen Angriffs wurde das Siedlungsgebiet von deutschen Truppen besetzt und die Eheleute R zunächst in den W verbracht. Später wurden sie von russischen Truppen überrollt und dann nach Sibirien gebracht, wo sie interniert und zu Zwangsarbeit herangezogen wurden. Die Eheleute R erhalten Versorgungsleistungen wegen Schädigungsfolgen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Internierung erlitten haben. Die Klägerin zu
  16. wurde während der Internierung ihrer Eltern in einem sowjetischen Arbeitslager geboren. Im Jahre 1971 heiratete sie den aus der U stammenden W K, mit dem sie außer dem Kläger zu
  17. noch zwei weitere Kinder hat. Der Kindesvater, von dem die Klägerin zu
  18. mittlerweile geschieden ist, blieb in der Sowjetunion. Randnummer 4 Der Kläger zu
  19. beantragte am
  20. September 1982 die Gewährung von Beschädigtenversorgung. Als damalige gesetzliche Vertreterin des Klägers zu
  21. trug die Klägerin zu
  22. vor, sie sei wegen ihres Ausreiseantrages im November 1976 sowohl von dem KGB als auch von ihrem Ehemann psychisch gequält und unmenschlich geschlagen worden, zudem habe man ihr Spritzen und Tabletten verabreicht. Zu diesem Zeitpunkt sei sie mit dem Kläger zu
  23. etwa acht bis zehn Wochen schwanger gewesen. Der Kläger zu
  24. sei nur deshalb behindert zur Welt gekommen, weil sie selbst im schwangeren Zustand mißhandelt worden sei. Die Klägerin zu
  25. legte eine Heimkehrerbescheinigung des Grenzdurchgangslagers F vom
  26. November 1976 und einen Bescheid über die Feststellung der Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz vom
  27. März 1977 vor. Randnummer 5 Durch Bescheid vom
  28. Juli 1984 lehnte der Beklagte die Gewährung von Beschädigtenversorgung an den Kläger zu
  29. ab; eine unmittelbare Kriegseinwirkung, wie sie das BVG verlange, liege 31 Jahre nach Beendigung des Krieges nicht mehr vor. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das beklagte Land durch Widerspruchsbescheid vom
  30. März 1985 zurück, da der Kläger zu
  31. nicht zu dem Personenkreis der nach dem BVG zu entschädigenden Personen gehöre. Randnummer 6 Die dagegen erhobene Klage war erfolglos (Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  32. Februar 1987 Az.: S-2/15/V-269/85 und des Hessischen Landessozialgerichts vom
  33. Juli 1991 Az.: L-5/V-609/87). Randnummer 7 In den Entscheidungsgründen hatte das Hessische Landessozialgericht dabei im Wesentlichen ausgeführt, der Versorgungsanspruch des Klägers zu
  34. sei zu verneinen, da die Mutter des Klägers zum Zeitpunkt ihrer Schwangerschaft im Jahre 1976 nicht mehr interniert im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchstabe c BVG gewesen sei und nicht mehr der unmittelbaren Kriegseinwirkung infolge der mit der zwangsweisen Umsiedlung bzw. Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr ausgesetzt gewesen sei (§ 5 Abs. 1 Buchstabe d). Ein unmittelbarer Kriegszusammenhang müsse schon aufgrund des zeitlichen Abstandes verneint werden. Entscheidend sei darüber hinaus, dass durch das Dekret des Präsidiums des obersten Sowjets der UdSSR vom
  35. Dezember 1955 die Beschränkung der Rechtsstellung der Deutschen und ihrer Familienangehörigen beendet worden sei. Durch das Dekret von 1955 sei das Regime der Sonderansiedlung in Verbannungsgebieten aufgehoben und den Deutschen das Recht eröffnet worden, sich westlich des Urals, in Südsibirien und Mittelasien anzusiedeln. Es habe ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, die Sonderansiedlung zu verlassen, wenn gleich die Freizügigkeit weiterhin stark eingeschränkt geblieben sei und eine Rückkehr in das Heimatgebiet verboten gewesen sei. Die Verschleppung habe geendet, da die Betroffenen über ihren Aufenthalt und die Verwertung ihrer Arbeitskraft im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten selbst hätten bestimmen können. Spätestens seit dem Erlass vom
  36. August 1964 hätten die Deutschen in der Sowjetunion zumindest formal die gleichen politischen Rechte wie jeder andere Sowjetbürger auch gehabt. Die sicherlich weiterhin vorhandene Beeinträchtigung gegenüber den übrigen Sowjetbürgern habe ab 1955 und insbesondere ab 1964 nur noch im menschlich-psychologischen Bereich bestanden, nicht jedoch im rechtlichen. Diese menschlich-psychologischen Diskriminierungen und Beeinträchtigungen seien indes vom Schutz des BVG nicht erfasst. Hierzu zählten auch die Behandlung der Mutter des Klägers zu
  37. durch ihren Ehemann und den staatlichen Stellen der UdSSR, denen sie aufgrund ihrer Herkunft und ihres Ausreiseantrages ausgesetzt gewesen sei. Eine Verschleppung bzw. Umsiedlung als eigentümliche Gefahr habe sich demgegenüber bei der Mutter des Klägers im Jahre 1976 nicht mehr realisiert. Da der Kläger zu
  38. bereits grundsätzlich einen Versorgungsanspruch nach dem BVG nicht habe, seien weitere Ermittlungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und der Ursächlichkeit dieser Gesundheitsstörungen entbehrlich gewesen und einem entsprechenden Antrag des Klägers zu
  39. nicht zu folgen gewesen. Randnummer 8 Der Kläger zu
  40. hat gegen dieses Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) vom
  41. Juli 1991 zweimal erfolglos Restitutionsklage erhoben (vgl. Urteil des HLSG vom
  42. Dezember 1991 -- L 5 V 804/91 W --, Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  43. Mai 1992 -- 9a BV 54/92 -- sowie Urteil des HLSG vom
  44. März 1993 -- L 5 V 1088/92 -- verbunden mit L 5 V 1089/92). Randnummer 9 Wiederholte Anträge auf Rücknahme des Bescheides vom
  45. Juli 1984 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  46. März 1985 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom
  47. Februar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  48. Mai 1995, durch Bescheid vom
  49. April 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  50. Juli 1996 und durch Bescheid vom
  51. September 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  52. Dezember 1997 ab. Randnummer 10 Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom
  53. Dezember 1997 haben sowohl der Kläger zu
  54. als auch seine Mutter die Klägerin zu
  55. am
  56. Dezember 1997 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Sie tragen vor, der Kläger zu
  57. gehöre zu dem berechtigten Personenkreis nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) sowie nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und sei in entsprechender Anwendung des BVG für seine gesundheitlichen Schäden zu entschädigen. Die Kläger berufen sich dafür auf die von den zuständigen Behörden für die Klägerin zu
  58. ausgestellte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des HHG vom
  59. November
  60. Die Kläger tragen weiter vor, der medizinische Sachverhalt und der ursächliche Zusammenhang der aktuell bestehenden Gesundheitsstörungen sei durch ein Gutachten festzustellen, welches sie gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragen würden. Randnummer 11 Mit Gerichtsbescheid vom
  61. August 1998 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, die Klage der Klägerin zu
  62. sei unzulässig, da sie als Mutter des geschäftsfähigen Klägers zu
  63. dessen Ansprüche gegen den Beklagten nicht geltend machen könne. Die Klage des Klägers zu
  64. sei zwar im Hauptantrag zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht habe der Beklagte bereits 1984 den Versorgungsanspruch des Klägers zu
  65. verneint, weil die Klägerin zu
  66. zum Zeitpunkt ihrer Schwangerschaft 1976 nicht mehr interniert im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchstabe c BVG gewesen sei und nicht mehr der unmittelbaren Kriegseinwirkung infolge der mit der zwangsweisen Umsiedlung bzw. Verschleppung zusammenhängenden Gefahr ausgesetzt gewesen sei (§ 5 Abs. 1 Buchstabe d BVG). Das Gericht folge in vollem Umfang den Entscheidungsgründen in dem Urteil des HLSG vom
  67. Juli
  68. Auch der Hilfsantrag des Klägers auf Einholung eines medizinischen Gutachtens nach § 109 Abs. 1 SGG müsse erfolglos bleiben. Da der Kläger zu
  69. nicht Opfer eines schädigenden Ereignisses im Sinne des BVG sei, könne es keine Rolle spielen, ob seine heutigen Gesundheitsstörungen auf ein derartiges Ereignis zurückzuführen seien. Randnummer 12 Gegen den der Klägerin zu
  70. und dem Kläger zu
  71. jeweils am
  72. September 1998 zugestellten Gerichtsbescheid haben diese am
  73. September 1998 Berufung beim HLSG in Darmstadt eingelegt. Sie berufen sich wiederum darauf, dass sie "politisch Verfolgte" und Berechtigte im Sinne des HHG und StrRehaG seien und "ausdrücklich" die Anhörung eines Sachverständigen beantragten. Randnummer 13 Die Kläger beantragen (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  74. August 1998 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  75. September 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  76. Dezember 1997 zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom
  77. Juli 1984 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  78. März 1985 und der nachfolgenden Überprüfungsbescheide vom
  79. Februar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  80. Mai 1995 und vom
  81. April 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  82. Juli 1996 dem Kläger zu
  83. Beschädigtenversorgung zu gewähren, hilfsweise, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend. Randnummer 16 Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten (B-Akten, Grundlisten-Nr. ... sowie Schwerbehindertenakte Gesch.-Z.: ...) verwiesen, die zum Verfahren beigezogen worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Der Senat konnte trotz Abwesenheit der Kläger in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 S. 2, 126 Sozialgerichtsgesetz -- SGG) Randnummer 18 Die Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch an sich statthaft (§§ 151 Abs. 1, 143, 141 Abs. 1 SGG). Randnummer 19 In der Sache kann die Berufung der Klägerin zu
  84. und des Klägers zu
  85. keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Sozialgericht Frankfurt am Main -- im Ergebnis -- den Antrag der Klägerin zu
  86. als unzulässig abgewiesen. Schon nach ihrem eigenen Vortrag behauptet die Klägerin zu
  87. nicht, dass sie durch die Bescheide des Beklagten beschwert ist, mit denen eine Beschädigtenversorgung ihres Sohnes, des Klägers zu
  88. abgelehnt worden ist. Vielmehr begehrt die Klägerin zu
  89. Leistungen an den Kläger zu
  90. Diesbezüglich besitzt sie aber keine Prozessführungsbefugnis. Randnummer 20 Der Klageantrag des Klägers zu
  91. ist zulässig. Der Senat geht zwar davon aus, dass der Kläger zu
  92. insbesondere nach dem medizinischen Gutachten in der Schwerbehindertenakte von den Kinderärzten Dr. E und Dr. H vom
  93. Januar 1996 nicht prozessfähig ist. Der Senat hat aber die Klägerin zu 1., die Mutter des Klägers zu
  94. als besondere Vertreterin nach § 72 SGG bestellt. Randnummer 21 In der Sache ist die Berufung des Klägers zu
  95. nicht begründet. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die Klage zu Recht mit Urteil vom
  96. August 1998 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem BVG bzw. dem HHG, dem StrRehaG und dem VwRehaG in Verbindung mit dem BVG. Randnummer 22 Gemäß § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -- (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Vorliegend ist der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, seinen ursprünglichen Bescheid vom
  97. Juli 1984 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  98. März 1985 zurückzunehmen. In diesen Bescheiden ist zutreffend festgestellt worden, dass der Kläger zu
  99. die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Leistung nach dem BVG nicht erfüllt, da ein versorgungsrechtlicher Tatbestand, eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 BVG nicht nachgewiesen ist. Weder kann vorliegend eine Schädigung nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c (Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen der deutschen Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit) noch nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchstabe d BVG (schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutschen besetzten Gebietes oder mit der zwangsweisen Umsiedlung oder Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind) angenommen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe in dem angefochtenen erstinstanzlichen Gerichtsbescheid bzw. auf die Gründe in dem Urteil des HLSG vom
  100. Juli 1991 -- L 5 VG 609/87 --, auf dass der erstinstanzliche Gerichtsbescheid Bezug genommen hat. Randnummer 23 Der Kläger zu
  101. hat auch keinen Anspruch aufgrund von Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären. Nach § 4 HHG hat ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG, soweit ihm nicht wegen des selben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar aufgrund des BVG zusteht. Der Kläger gehört indes nicht zu dem nach § 1 berechtigten Personenkreis. Nach § 1 Abs. 7
  102. Halbsatz HHG erhalten keine Leistungen nach diesem Gesetz die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von in Gewahrsam geborenen Berechtigten. Die Mutter des Klägers zu 2., die Klägerin zu 1., ist eine im Gewahrsam geborene Berechtigte, nämlich Abkömmling der Großeltern des Klägers zu 2., der Eheleute R und M R, die wiederum Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG sind. Der Kläger zu
  103. selbst ist nicht mehr im Gewahrsam geboren, sondern schon nach der Ausreise der Klägerin zu
  104. in die Bundesrepublik Deutschland. Zu der Zeit, als sich die Klägerin zu
  105. im Jahre 1976 noch in Gewahrsam befand und das behauptete schädigende Ereignis eintrat, befand sich der Kläger zu
  106. selbst noch im Zustand der ungeborenen Leibesfrucht (Nasciturus). Dem Nasciturus können indes keine weitergehenden Ansprüche nach dem HHG zustehen, als dem im Gewahrsam geborenen Abkömmling. Aufgrund von § 1 Abs. 7 HHG kann der Kläger somit aus dem HHG keine Rechte herleiten. Randnummer 24 Auch Ansprüche nach dem StrRehaG bzw. dem VwRehaG kommen für den Kläger zu
  107. nicht in Betracht. Diese Gesetze betreffen nur Ansprüche von Personen aus dem sogenannten Beitrittsgebiet (vgl. § 1 StrRehaG und § 1 VwRehaG), und zwar aufgrund strafrechtlicher Entscheidungen bzw. rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen und kommen daher für den Kläger zu
  108. nicht in Betracht. Randnummer 25 Zu Recht ist das Sozialgericht Frankfurt am Main in der angefochtenen Entscheidung auch dem Hilfsantrag des Klägers auf Einholung eines medizinischen Gutachtens nach § 109 SGG nicht nachgekommen. Auch der Senat hält eine solche Beweiserhebung nicht für erforderlich, da es auf den Umstand (Ursachenzusammenhang zwischen den aktuellen Gesundheitsstörungen des Klägers zu
  109. und der Schädigung), zu dem der Arzt Stellung nehmen soll, nicht ankommt. Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nach dem BVG unmittelbar fehlt es wie oben ausgeführt schon an dem Vorliegen eines versorgungsrechtlich geschützten Tatbestandes. Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nach dem HHG, nach dem StrRehaG und dem VwRehaG fehlt es an der Zugehörigkeit zu dem berechtigten Personenkreis. Einen Antrag nach § 109 SGG muss das Gericht indes nur dann nachgehen, wenn das Beweisthema rechtserheblich ist, welches vorliegend nicht der Fall ist. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008187

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