gehend BSG, 5. Juni 2003, B 11 AL 67/02 R, Urteil
gehend BVerfG,
erneuter Arbeitslosmeldung) ab dem
einem -- gerundeten -- wöchentlichen BME in Höhe von 910,00 DM/Woche -- ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen -- berechnet wurde. Der Bezug von Alg endete am
dem Schwerbehindertengesetz --) eine fiktive Festsetzung des BME gem. § 112 Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen das bisher erzielte Arbeitsentgelt nicht mehr würde erzielen können und legte für die Festsetzung des BME das tarifliche Arbeitsentgelt eines Maschinenbedieners
dem Tarifvertrag für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie (E.M.E.) des Landes Hessen zugrunde. Hieraus ergab sich bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden und einem Stundenlohn von 17,20 DM -- unter Hinzurechnung vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 52,00 DM/Monat -- ein BME von 630,00 DM/Woche. Zahlungen von einmaligem Arbeitsentgelt (Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung) wurden nicht berücksichtigt. Der Kläger erhielt hierüber
richt in einem Bescheid vom
folgend bewilligte die Beklagte auf entsprechende Fortsetzungsbewilligungs-Anträge des Klägers ihm Alhi (jeweils für ein Jahr) durch Verfügungen/Bescheide vom
einem BME von 600,00 DM/Woche in Höhe von 222,18 DM je Woche (für sieben Tage). Der Kläger erhob Widerspruch und machte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
dem Beschluss des BVerfG vom
der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift des § 134 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB III zu berechnen, bedürfe der Korrektur. Auch mit der Zahlung von Alhi werde, wie durch das Alg, das Sicherungsziel der Lebensstandardsicherung verfolgt, weshalb auch die früher erzielten einmalig gezahlten Entgelte aus dem Arbeitsverhältnis Berücksichtigung finden müssten. Randnummer 9 Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 17. Juli 2001 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die Beklagte bei der ab 25. September 2000 zu bewilligenden Alhi zutreffend ein BME von wöchentlich 600,00 DM zu Grunde gelegt habe und eine Anpassung
G sei in § 434c Abs. 1 SGB III lediglich eine Regelung für das Alg -- nicht jedoch für die Alhi -- getroffen und bei letzterer eine entsprechende Pauschalerhöhung des BME um 10 v.H. ausdrücklich nicht vorgesehen worden. Bei Ansprüchen auf Alhi, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden seien, müssten deshalb Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt worden seien, gemäß § 434c Abs. 4 SGB III auch weiterhin außer Betracht bleiben. Randnummer 10 Es komme vorliegend auch nicht darauf an, ob § 434c Abs. 4 SGB III mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren sei, weil im Falle des Klägers das BME für die Alhi auf einer fiktiven Festsetzung gem. § 136 Abs. 2 S. 2 AFG i.V.m. § 112 Abs. 7 AFG beruhe. Danach sei an Stelle des früher erzielten Arbeitsentgeltes die tarifliche Entlohnung derjenigen Beschäftigung zugrunde gelegt worden, für die der Kläger
seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung
Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht gekommen sei. Bei einer solchen fiktiven Festsetzung seien Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen, weil nicht sicher gesagt werden könne, dass der Arbeitslose für den Fall der Arbeitsaufnahme auch einen Anspruch auf solche Leistungen würde erhalten können. Zwar bestehe verbreitet ein tariflicher Anspruch auf zusätzliche einmalige Zahlungen, der jedoch von bestimmten Voraussetzungen (Dauer der Betriebszugehörigkeit und/oder Beschäftigung an einem bestimmten Stichtag) abhängig sei. Der Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen sehe beispielsweise vor, dass (nur) Arbeitnehmer, die am Auszahlungstag -- in einem Arbeitsverhältnis stehend -- zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Wochen angehört hätten, je Kalenderjahr einen Anspruch auf die betriebliche Sonderzahlung haben könnten. Im Falle des Klägers könne dies nicht einfach unterstellt werden, weshalb eine Erhöhung des Bemessungsentgelts nicht in Frage komme. Das SG hat weiter ausgeführt, es halte § 434c Abs. 4 und § 200 Abs. 1 SGB III nicht für verfassungswidrig und verweise insoweit (in Abgrenzung der von Gagel, NZS 2000, S. 591, vertretenen Auffassung) auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. November 1999 (-- B 7 AL 76/98 R --). Randnummer 11 Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 14. August 2001 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich die am 13. September 2001 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Der Kläger macht geltend, die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen verstoße bei der Alhi ebenso wie beim Alg und beim Krankengeld gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Daran könne nichts ändern, dass die Alhi nicht aus Beitragsmitteln, sondern aus allgemeinen Steuermitteln, gezahlt werde. Solange sich ihre Höhe am beitragspflichtigen Entgelt orientiere, bestehe die Ungleichbehandlung in der selben Weise, wie beim Alg. Die Argumente des BSG in der Entscheidung vom 4. November 1999 seien nicht
vollziehbar; insbesondere sei nicht erkennbar, weshalb von einer Beitragsäquivalenz hier nicht die Rede sein könne, obwohl für die Bemessung der Alhi an das letzte Alg und damit an das letzte gezahlte Entgelt angeknüpft werde. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Kassel vom 17. Juli 2001 zu verurteilen, den Bescheid vom 7. September 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2000 abzuändern und ihm Arbeitslosenhilfe
einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 660,00 DM zu zahlen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie beruft sich auf das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Kassel, das sie im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend hält. Bereits im Widerspruchsbescheid vom
Randnummer 15 Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr., jetzt: "Kundennummer" -- ...), die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratungen des Senats am
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (§ 190 Abs. 3 Satz 2 SGB III) -- die dem Kläger zu Recht bewilligte Alhi auch in der richtigen Höhe bewilligt. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 190 ff. SGB III.
1 SGB III (eingeführt durch Art. 1 des Arbeitsförderungsreformgesetzes -- AFRG -- vom
den Feststellungen der Beklagten und
Überprüfung durch den Senat in der Person des Klägers am
Randnummer 21 Auch die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Alhi hat die Beklagte richtig errechnet und sie ist dabei insbesondere von einem in der Höhe zutreffend festgestellten BME ausgegangen. Randnummer 22
1 Satz 2 SGB III sind auf die Alhi die Vorschriften über das Alg (u.a.) bzgl. der des Leistungsentgelts und der Leistungsgruppe sowie der Anpassung der Zahlung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Besonderheiten der Alhi entgegenstehen.
SGB I beträgt die Alhi -- soweit, wie vorliegend, weder Einkommen noch Vermögen anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind (§ 195 Satz 2 SGB III) -- für Arbeitslose, welche die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz nicht erfüllen (wenn also -- wie beim Kläger -- kein Kind zu berücksichtigen ist, § 129 SGB III) 53 v.H. des (so genannten) Leistungsentgelts (pauschaliertes Nettoentgelt). Dieses Leistungsentgelt ist das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte BME (§§ 137, 190 SGB III), wobei sich die als gewöhnlicher Abzug zugrunde zu legende Steuer
der Leistungsgruppe richtet, welcher der Arbeitslose zuzuordnen ist (§§ 198 Satz 2 Nr. 4, 137 Abs. 1 SGB III). Arbeitnehmer, bei denen auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I (wie beim Kläger) oder IV eingetragen ist, werden dabei der Leistungsgruppe A zugeordnet (§§ 198 Satz 2 Nr. 4, 137 Abs. 2 Nr. 1 SGB III), wobei die Zuordnung sich
der Steuerklasse richtet, die zu Beginn des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, eingetragen war (§ 137 Abs. 3 SGB III). Beim Kläger war dies die Steuerklasse I (I/0 -- ohne Kinderfreibeträge), wovon die Beklagte zutreffend ausgegangen ist. Die Beklagte durfte bei der Ermittlung des sich aus dem BME ergebenden Leistungsentgelts (also des pauschalierten Nettoentgelts) im September 2000 -- mit dem Verordnungsgeber der Leistungsverordnung 2000 -- auch noch davon ausgehen, dass bei der Berechnung der Alhi (
Maßgabe der für die Berechnung des Alg geltenden Vorschriften) der Kirchensteuerhebesatz als Berechnungsfaktor zu berücksichtigen ist.
2 Satz 2 Nr. 2 SGB III (der gemäß § 198 Satz 2 Nr. 4 SGB III Anwendung findet) ist -- wie zuvor schon
2 Satz 2 Nr. 2 AFG -- bei der Bestimmung der pauschalierten Entgeltabzüge, "die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen", für die Kirchensteuer die Steuer
dem im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuerhebesatz zu Grunde zu legen. Jedenfalls bis zum Jahresende 2001 geht der Senat (noch) -- in Übereinstimmung mit den Urteilen des BSG vom
gekommen ist. Randnummer 23 Der Berechnung der Alhi hat die Beklagte schließlich auch das zutreffende BME zu Grunde gelegt.
1 SGB III richtet sich das BME bei der Alhi
dem BME,
dem das Alg zuletzt bemessen worden ist, soweit nicht
2 SGB III eine andere Bemessung zu erfolgen hat. Das Bemessungsentgelt für die Alhi, das sich vor der Rundung ergibt, ist gemäß § 201 SGB III jeweils
Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Alhi mit einem um 0,03 verminderten Faktor anzupassen, wobei das Arbeitsentgelt durch die Anpassung nicht 50 v.H. der Bezugsgröße unterschreiten darf. Randnummer 24 Ungeachtet dessen, dass bei der -- vorliegend durch den Bescheid vom 30. August 2000 bewilligten -- Fortzahlung der Alhi
Ablauf eines Bemessungszeitraums gemäß § 190 Abs. 2 S. 3 SGB III eine Überprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen dem Grund und der Höhe
ohne jegliche Bindung an frühere Bescheide erforderlich ist (st. Rspr. des BSG, vgl. SozR 3-4100 § 136 <-- AFG --> Nrn. 3 und 8; Urt. vom
dem SGB III zu erfolgen hat. Randnummer 25 Bei der hier zu treffenden Entscheidung über eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) müsste aber nur dann, wenn
Inkrafttreten des SGB III (also
dem 1. Januar 1998, vgl. Art. 83 Abs. 1 AFRG) eine -- wesentliche -- Änderung eingetreten wäre, die eine Neufestsetzung des BME
2 SGB III erforderlich gemacht hätte oder machen würde, für die Bestimmung des BME von den Vorschriften des SGB III ausgegangen werden (vgl. hierzu und grundsätzlich zum Übergangsrecht: BSG, Urt. vom 29. Januar 2001 -- B 7 AL 16/00 R --). Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des bei der erstmaligen Bemessung der Alhi (fiktiv) zu Grunde gelegten BME war daher von den Vorschriften des AFG auszugehen, also von § 136 Abs. 2 S. 2 AFG der auf § 112 Abs. 7 AFG verweist. Für die --
folgenden -- Anpassungen war demnach der Überprüfung auch zunächst § 136 Abs. 2b AFG zu Grunde zu legen und erst mit der Anpassung im Jahre 1998 waren dann die Bestimmungen des SGB III (hier mit der Überleitungsvorschrift in § 427 Abs. 5 SGB III) einschlägig. Randnummer 26 Das BME für die Alhi war durch Bescheid vom
vorheriger Anhörung des Klägers (§ 24 SGB X) -- über die fiktive Festsetzung des BME durch den gesonderten -- bestandskräftig gewordenen Bescheid (vom
Einer Entscheidung über diese Frage (die, soweit erkennbar, in dieser Zuspitzung vom BSG bislang offen gelassen worden ist) bedarf es indes nicht, weil -- wovon auch das SG richtigerweise ausgegangen ist, die seinerzeit gemäß § 136 Abs. 2 S. 2 AFG i.V.m. § 112 Abs. 7 getroffene Festsetzung des BME zutreffend erfolgt ist. Bezüglich der seinerzeit zu Grunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsprämissen sind auch -- wesentliche -- Änderungen für den Senat nicht erkennbar und von den Beteiligten nicht vorgetragen worden. Der Kläger hatte
Beendigung der Beschäftigung bei seiner letzten Arbeitgeberin geltend gemacht, dass er den Belastungen der Tätigkeit als Maschinenbediener -- mit den besonderen Anforderungen an seinem konkreten Arbeitsplatz -- aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen war. Das ist in der ärztlichen Untersuchung von Dr. M am 13. Januar 1992 bestätigt worden. Ausgehend von dem anlässlich dieser Untersuchung festgestellten -- positiven wie negativen -- Leistungsbild hat die Beklagte den Kläger für vermittelbar in eine Tätigkeit
dem E.M.E.-Tarifvertrag als Maschinenbediener gehalten. Die daraus resultierende Einstufung und die Berechnung des BME lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Beklagte war auch nicht -- weder
den seinerzeit maßgeblichen Rechtsvorschriften noch
den Grundsätzen der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BVerfG und auch nicht infolge der, z.T. mit Rückwirkung versehenen, Rechtsänderung in § 434c SGB III (eingefügt durch das Einmalzahlungs-NeuregelungsG vom
dem E.M.E.-Tarifvertrag neben dem Tariflohn für die tarifübliche Arbeitszeit lediglich die -- kraft Tarifvertrages laufend zu zahlenden -- vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 52,00 DM/Monat hinzugerechnet. Dies entsprach der seinerzeitigen klaren Gesetzeslage, derzufolge (§ 112 Abs. 1 Satz 2 AFG; Stand der Gesetzgebung der Fassung: Gesetz vom 18. Dezember 1992, BGBl. I, S. 2044) bei der Ermittlung des BME einmalig gezahltes Entgelt nicht zu berücksichtigen war. Randnummer 28 Auch der Wortlaut des § 112 Abs. 7 AFG ("maßgebliche tarifliche Regelung") stand dem seinerzeit nicht entgegen, wie das SG im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, weil der Kläger, soweit im maßgeblichen Tarifbereich (E.M.E. für Hessen) Sonderzahlungen in gesonderten Tarifverträgen -- verbindlich -- fest geschrieben waren, nicht für sich geltend machen konnte, auf solche Zusatzleistungen ohne weiteres Anspruch zu haben. Die einschlägigen Tarifverträge waren nicht für allgemein verbindlich erklärt worden. Und selbst bei einer Vermittlung in eine Tätigkeit bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber (oder in ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem ständig auf die jeweils geltenden Tarifverträge Bezug genommen worden wäre), hätte der Kläger, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, nicht ohne längere Vorlaufzeiten in einer Beschäftigung Anspruch auf solche zusätzlichen Leistungen gehabt, weshalb die Beklagte sie bei der -- fiktiven -- Einstufung außer Betracht lassen musste. Die seinerzeitige Gesetzeslage entspricht auch im Wesentlichen dem ab Januar 1998 für die Bestimmung der Höhe der Alhi maßgeblichen Recht des SGB III,
dessen § 200 Abs. 2 -- solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das maßgebliche BME (also das BME,
dem das Alg zuletzt bemessen worden ist -- § 200 Abs. 1 SGB III) erzielen kann -- BME das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung ist, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Die Beklagte hat demnach --
Anwendung der Anpassungsvorschriften (zunächst § 136 Abs. 2b AFG und sodann §§ 198 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 138 SGB III mit den Besonderheiten für die Alhi gemäß § 201 SGB III und der Übergangsvorschrift des § 427 SGB III), die weder Rechtsanwendung noch Berechnungsfehler erkennen lässt, das BME zutreffend ermittelt. Randnummer 29 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG zur Berücksichtigung der Einmalzahlungen. Insbesondere war im vorliegenden Fall weder die Beklagte im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis
Bekanntwerden des Beschlusses des BVerfG vom
dieser Entscheidung des BVerfG noch bis zum
wie vor nicht berücksichtigt. Auch
dem Inkrafttreten des Einmalzahlungsgesetzes würden deshalb Versicherte mit gleich hoher Beitragsbelastung umso stärker bei kurzfristigen Lohnersatzleistungen benachteiligt, je höher der Anteil ihres beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes am beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelt sei. Demgegenüber würden die Versicherten bei den Lohnersatzleistungen umso stärker bevorzugt, je geringer der Anteil des beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes sei. Dies sei nicht mehr zu rechtfertigen. Orientiere sich die Höhe der jeweiligen Lohnersatzleistung grundsätzlich an den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten (wie in § 112 Abs. 1 Satz 1 AFG; §§ 129, 130, 132 SGB III), so müssten alle beitragspflichtigen Arbeitsentgelte berücksichtigt werden. Dies habe unabhängig davon zu gelten, wie der Gesetzgeber das konkrete Sicherungsziel bestimme (z.B.: Erhalt des Lebensstandards auf der Grundlage der Entgelte aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis, oder aber des Lebensstandards entsprechend einem eventuell neuen Arbeitsverhältnis). Unerheblich sei, ob der Maßstab ausschließlich
dem Zeitraum vor dem Versicherungsfall, also
dem sogenannten Referenzprinzip ermittelt werden solle, oder ob prospektive Elemente hinzukommen und deshalb lohnrelevante Umstände in der Zeit
Eintritt des Versicherungsfalls mitberücksichtigt würden. Solange die Bemessung der Lohnersatzleistung nicht in einer ganz unbedeutenden Weise durch das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt mitbestimmt werde, müssten alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen würden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben. Allein dies entspräche Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar erlaube der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum, dass der Erfolgswert von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nicht zwingend im Rahmen des Berechnungsfaktors gesichert werden müsse,
dem die sonstigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte bei der Bemessung berücksichtigt würden. Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung müsse aber jedenfalls das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Ergebnis so berücksichtigen, dass Versicherte mit einem gleich hohen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auch mit einer gleich hohen Lohnersatzleistung rechnen könnten, wenn sich ihre Situation nur dadurch unterscheide, dass einige von ihnen mehr, andere weniger und wieder andere überhaupt kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten hätten. Randnummer 32 Ein Gleichheitsverstoß würde selbst dann noch vorliegen, wenn mittlerweile nur noch der kleinere Teil der Arbeitnehmer einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhielte. Auch dann wäre noch eine hinreichend große Zahl von Personen benachteiligt, die der Gesetzgeber auch bei Typisierungen nicht ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG außer Betracht lassen dürfe. Im Übrigen könnten unbillige Zufallsergebnisse und Manipulationen mit einem entsprechend großen Bemessungszeitraum -- wie jetzt auch in § 130 SGB III vorgesehen -- ausgeschlossen werden. Randnummer 33 Neben § 23a SGB IV (Fortgeltung zugelassen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 30. Juni 2001) wurde deshalb auch § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG seit 1. Januar 1997 (und auch die
folgevorschrift des § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III) insoweit für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, für das Beiträge entrichtet wurden, bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt wurde. Über die Erbringung von Lohnersatzleistungen konnte
Bekanntgabe dieser Entscheidung zunächst nur vorläufig entschieden werden (§ 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Dem parlamentarischen Gesetzgeber wurde aufgegeben, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werde, soweit über deren Gewährung für die Zeit
dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Statt einer individuellen Neuberechnung der Altfälle sollte es auch möglich sein, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Bemessungsentgelte pauschal um 10 v.H. anzuheben (weil sich um diesen Prozentsatz im Durchschnitt die Lohnersatzleistungen bei Berücksichtigung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte erhöhen, wenn davon ausgegangen wird, dass die Mehrzahl der Versicherten ein Weihnachts- und Urlaubsgeld erhält). Randnummer 34 Die Beklagte hat in ihrer Verwaltungspraxis
dieser Entscheidung allgemein bereits das BME um 10 v.H. bei der Bewilligung von Alg angehoben, nicht aber bei der Zahlung von Alhi. Auch in dem durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz (a.a.O.) eingefügten § 434c Abs. 4 SGB III wurde bestimmt, dass für Ansprüche auf Alhi, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung
Demnach ist eine -- rückwirkende -- Erhöhung des BME im Fall des Klägers
dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ausgeschlossen. Randnummer 35 Der Senat teilt -- jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation -- nicht die gegen die Praxis der Beklagten und gegen § 434c Abs. 4 geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. einerseits insbesondere Gagel, NZS 2000, 591 ff. und SozSich 2001, 241 f. sowie Lauterbach, NZS 2000, 541 f. und Vorlagebeschluss des SG Dortmund vom
dem sich zuletzt das Alg gerichtet hat (vgl. § 136 Abs. 2 Nr. 1 AFG, § 200 Abs. 1 SGB III). Der Gedanke einer Beitragsäquivalenz kann aber sogar ganz entfallen und ein bestimmtes, zuvor erzieltes Arbeitsentgelt, von dem Beiträge abgeführt wurden, auch gänzlich unberücksichtigt bleiben kann, wenn etwa das anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal der Bedürftigkeit (§ 134 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 137 AFG, § 190 Abs. 1 Nr. 5, §§ 193, 194 SGB III) nicht erfüllt ist. Der Anspruch auf Alhi entzieht sich deshalb nicht nur dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, dem Gesetzgeber ist auch
Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG ein erheblich weitergehender Gestaltungsspielraum zuzugestehen (vgl. auch BVerfG in: SozR 3-2400 § 23a Nr. 1 und BVerfGE 95, 53 ff., wo nicht auf Art. 14 GG Bezug genommen wird; vgl. auch BSGE 73, 10, 17 ff. = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 m.w.N. und Urt. vom
Ablauf eines Bewilligungszeitraumes für Zeiten ab 1. Januar 1997
Maßgabe des dann anzuwendenden Rechts neu festzustellen. Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass es sich nicht (mehr) um eine Feststellung des BME
dem zuletzt erzielten (beitragspflichtigen) Entgelt handelt, bei dem auch von den Einmalzahlungen Beiträge abgeführt werden mussten. Bei der Ermittlung des BME im Hinblick auf eine -- prospektive -- Einschätzung des von einem gesundheitlich eingeschränkten, bereits mehrere Jahre Arbeitslosen noch erzielbaren tariflichen Entgelts, wird man dem parlamentarischen Gesetzgeber einen anderen Maßstab im Hinblick auf die Gleichbehandlung
1 GG zubilligen müssen. Hier kann es genügen -- pauschalierend -- an die allgemein verbreiteten und tarifüblichen Arbeitsbedingungen anzuknüpfen und Sonderzuwendungen (gleich welcher Art) außer Betracht zu lassen. Der soziale Schutz nimmt sich dann -- im Regelfall immer noch oberhalb des Niveaus der Sozialhilfe -- nicht mehr erzielte sondern nur noch erzielbare Entgelte als Maßstab. Selbst wenn man -- mit den zitierten Autoren und dem Vorlagebeschluss des SG Dortmund -- im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichstellung bei der Berechnung des BME für Alg und für die Alhi verfassungsrechtlich für geboten erachten wollte, könnte dies zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht für die Fälle gelten, die in § 136 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 112 Abs. 7 AFG und nunmehr in § 200 Abs. 2 SGB III geregelt sind, weshalb die Beklagte jedenfalls hier nicht zu einer rückwirkenden Heraufsetzung des BME um 10 v.H. verpflichtet war. Randnummer 36 Die Höhe des Leistungsentgelts und der Leistungssatz Alhi ergeben sich aus der Anlage 3 der gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 150 SGB III erlassenen Leistungsentgeltverordnung (hier: SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2000 vom 17. Dezember 1999, BGBl. I, S. 2810). Ausgehend von einem (angepassten) BME in Höhe von 618,41 DM (Bl. 79 L-Akte), die Woche für die ab September 1998 zu zahlende Alhi, hatte die Beklagte
Ablauf eines weiteren Jahres zunächst eine Herabbemessung um 3 v.H. (d.h. um 18,61 DM) vorgenommen und sodann diesen Betrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Betrag gerundet. Daraus ergibt sich das Bemessungsentgelt von 600,00 DM/Woche, das die Beklagte der Leistungsfestsetzung im Bescheid vom 7. September 2000 zu Grunde gelegt hat.
der Leistungsentgeltverordnung für 2000 ergibt sich daraus (bei Leistungsgruppe A) ein Leistungsentgelt in Höhe von 419,18 DM und bei einem (allgemeinen) Leistungssatz von 53 % (keine Kinder) Alhi in Höhe von 222,18 DM/Woche. Gegen die -- den gesetzlichen Vorschriften entsprechende -- Leistungsberechnung sind -- wie ausgeführt -- vom Kläger auch keine Einwände erhoben worden. Randnummer 37
alledem ist die dem Kläger ab 25. September 2000 zustehende Alhi zutreffend berechnet worden, weshalb die Beklagte und das Sozialgericht richtig entschieden haben und die Berufung zurückzuweisen war. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 39 Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er sowohl den Fragen des Übergangsrechts vom AFG zum SGB III als auch der Frage, wie das BME bei der Alhi festzusetzen ist, derzeit noch grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008190
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