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Hessisches Landessozialgericht 13. Senat L 13 RJ 946/00 Urteil Die Beteiligten streiten um die Vormerkung weiterer Anrechnungszeiten sowie um die Gewä

Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, S 2 RJ 2174/99 Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Vormerkung weiterer Anrechnungszeiten sowie um die Gewährung von Rente wegen verminderter

§ 1248Nrn.

11, 15, 17). Für die Auslegung des Begriffs der Arbeitslosigkeit in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind allerdings nach der im streitigen Zeitraum gültigen Rechtslage grundsätzlich die insoweit einschlägigen Vorschriften aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen (vgl.

§ 1248Nr.

49). Randnummer 48 Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist demzufolge regelmäßig gegeben, wenn die Versicherten „arbeitslos“ nach Maßgabe der für den Bereich der Arbeitslosenversicherung geltenden Rechtsvorschriften (Gesetz über die Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung <AVAVG>; vom

  1. Juli 1927, Arbeitsförderungsgesetz <AFG>; vom
  2. Juni 1969 bzw. SGB III vom
  3. März 1997) gewesen sind. Wenn von den Arbeitsämtern die für den Fall der Arbeitslosigkeit vorgesehenen Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld) gewährt worden sind, liegt grundsätzlich (Ausnahme: Teilarbeitslosengeld, Überbrückungsgeld) auch Arbeitslosigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Randnummer 49 Wie das Bundessozialgericht in letzter Zeit mehrfach klargestellt hat, enthält das Rentenversicherungsrecht allerdings - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des SGB VI zum
  4. Januar 1992 - kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal mehr, dass die Versicherten (auch) “arbeitslos“ im Sinne des Arbeitsförderungsrechts sein müssen (vgl. BSG SozR 3 2600 § 58 Nr. 6 S. 30 ff. sowie BSG vom
  5. Juni 2001 - B 4 RA 26/00 R). Rentenversicherungsrechtlich entscheidend war nach dem AVG und ist nach dem SGB VI, ob die Versicherten in dem jeweiligen Zeitraum trotz Erwerbsfähigkeit und aktiver Arbeitsplatzsuche keine rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung ausüben können. Dabei liegt eine aktive Arbeitsplatzsuche nur vor, soweit die Versicherten wirklich und ohne Vorbehalte nach rentenversicherungspflichtiger Arbeit suchen, solange sie sich also bemühen, unter Nutzung der Möglichkeiten auch der Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitslosmeldung) eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (wieder) zu erlangen. Randnummer 50 Infolge dessen sind nur diejenigen Versicherten beim Arbeitsamt als “Arbeitsuchende“ gemeldet, welche aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen des Arbeitsmarktes trotz Erwerbsfähigkeit und trotz aktiver Arbeitsplatzsuche im Mindestmaß des Meldeerfordernisses keine rentenversicherungsbeitragspflichtige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung ausüben können. Im Wege des sozialen Ausgleichs, d.h. des solidarischen Einstehens der Rentenversicherten untereinander, soll ihnen zur Abmilderung der aus unfreiwillig pflichtbeitragslos gebliebenen Zeiten drohenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteile eine Anrechnungszeit gewährt werden, die nicht nur für die Höhe einer späteren Rente, sondern auch für die Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen Bedeutung erlangen kann. Das solidarische Einstehen der anderen Rentenversicherten darf jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn die erwerbsfähigen Versicherten sich aktiv und uneingeschränkt um eine rentenversicherte Beschäftigung und Erwerbstätigkeit bemühen (so BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 6 S. 31 f.). Sie müssen sich also auch um solche rentenversicherungspflichtigen (Teilzeit-) Arbeitsplätze bemühen, um die sie nach Arbeitsförderungsrecht wegen Kurzzeitigkeit der Beschäftigung nicht nachsuchen müssten (vgl. BSG vom
  6. August 2001 - B 4 RA 22/01 R). Randnummer 51 Unter diesem Gesichtspunkt ist auch das im Arbeitsförderungsrecht gesondert .geregelte Erfordernis einer subjektiven und objektiven Verfügbarkeit der Versicherten (für eine ihnen zu vermittelnde Arbeit) - mit gewissen Modifikationen (vgl. z.B.

§ 1259Nr. 8) - in den rentenrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit einbezogen worden (vgl. BSGE 15, 131, 133 = Soz

R Nr. 9 zu § 1248 RVO; BSGE 20, 190, 192 f. = SozR Nr. 19 zu § 1248 RVO; BSG SozR Nr. 39 zu § 1259 RVO). Objektiv arbeitslos in diesem Sinne ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und der keine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger oder als Selbständiger ausübt. Eine kurzzeitige Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 16 SGB III in Verbindung mit § 118 SGB III, § 102 in Verbindung mit § 242y Abs. 1 AFG) steht der Annahme von objektiver Arbeitslosigkeit nicht entgegen. Subjektiv arbeitslos ist demgegenüber, wer eine mehr als “kurzzeitige“ versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sucht (ab

  1. Januar 1998: von mindestens 15 Stunden wöchentlich, vom
  2. Januar 1988 bis zum
  3. Dezember 1997: von mindestens 18 Stunden wöchentlich), ausüben kann und darf sowie bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann. Nach § 119 Abs. 1 SGB III sucht derjenige eine Beschäftigung, der arbeitsbereit und verfügbar ist. Verfügbar ist unter anderem nur, wer arbeitsfähig ist (vgl. § 119 Abs. 2 SGB III). Randnummer 52 Ob der Kläger im streitigen Zeitraum sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht arbeitslos gewesen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn für die Anerkennung einer Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI muss der Versicherte bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen sein. Dies kann vorliegend indes nicht als nachgewiesen angesehen werden. Randnummer 53 Der Nachweis einer Anrechnungszeittatsache im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden. In Betracht kommen hierbei vorrangig Meldekarten, Leistungsempfänger-Karten, Leistungsnachweise, Bescheinigungen des Arbeitsamts, Bescheinigungen des Trägers der Sozialhilfe sowie sonstige amtliche Bescheinigungen. Der Nachweis kann darüber hinaus aber auch mit allen anderen zur Führung des “Beweises“ geeigneten Beweismitteln erbracht werden (§ 21 SGB X), also nicht nur durch die vorgenannten Urkunden, sondern durch Urkunden jeder Art und insbesondere auch durch Zeugen (BSG vom
  4. Oktober 1964 - 11/1 RA 357/61, nur unvollständig abgedruckt in BSGE 22, 17 und BSG SozR Nr. 13 zu § 1259 RVO). Randnummer 54 Im Falle des Klägers sind die vorliegenden Beweismittel zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend, um hinsichtlich des Zeitraums vom
  5. Juni 1993 bis zum
  6. Oktober 1995 die behauptete Meldung als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt L. als nachgewiesen anzusehen. Die vom Arbeitsamt L. erteilten Auskünfte vom
  7. April 1998 (Bl. 178 RA), vom
  8. September 1998 (Bl. 203 RA) sowie vom
  9. Mai 1999 (Bl. 264 RA) sind klar und unmissverständlich: Das Arbeitsamt bestätigt darin, dass der Kläger dort bis zum
  10. Juni 1993 (Notiz des Reha-Beraters über eine telefonische Unterredung mit dem Arbeitsamt) arbeitslos gemeldet gewesen ist und sich sodann am
  11. Oktober 1995 erneut arbeitslos gemeldet hat. Über den Zwischenzeitraum lagen dem Arbeitsamt anlässlich der erneuten Arbeitslosmeldung keinerlei Unterlagen vor, und es waren am
  12. Oktober 1995 bezüglich des Klägers auch keinerlei Daten (mehr) in der Datenverarbeitungsanlage des Arbeitsamts gespeichert. Randnummer 55 Die Arbeitsamts-Bedienstete D. hat anlässlich ihrer Vernehmung im Erörterungstermin vom
  13. Februar 2002 als Zeugin erklärt, dass sie den unterschriftsreifen Entwurf der (abschließenden) schriftlichen Auskunft des Arbeitsamts L. vom
  14. Mai 1999 verfasst habe. Wie die Zeugin D. nochmals glaubhaft versichert hat, konnten von ihr zum damaligen Zeitpunkt trotz gründlicher Nachforschungen keinerlei Unterlagen über eine etwaige Arbeitslosmeldung des Klägers im streitigen Zeitraum aufgefunden werden. Während die Zeugin D. erst seit dem
  15. November 1995 bei dem Arbeitsamt L. tätig ist, waren die ebenfalls als Zeuginnen gehörten Arbeitsamts-Bediensteten SX. und F. dort auch bereits im streitigen Zeitraum vom
  16. Juni 1993 bis zum
  17. Oktober 1995 tätig. Sie konnten jedoch aus ihrer Erinnerung heraus nicht bestätigen, dass der Kläger seinerzeit arbeitsuchend gemeldet gewesen ist. Randnummer 56 Die Zeugin SX. hat glaubhaft bekundet, dass bei dem Arbeitsamt L. spätestens Mitte 1988 die gesamte Arbeitsvermittlung von den alten Bewerber/Angebotskarten auf elektronische Datenverarbeitung umgestellt worden ist. Es kann angesichts dessen ausgeschlossen werden, dass Aufzeichnungen über etwaige Vorsprachen des Klägers im streitigen Zeitraum anlässlich der Abschaffung der alten Bewerber/Angebotskarten verloren gegangen oder fehlerhaft in die elektronische Datenverarbeitung übertragen worden sein könnten. Wenn anlässlich der dokumentierten Meldung des Klägers beim Arbeitsamt L. am
  18. Oktober 1995 keinerlei Daten in der Datenverarbeitung (mehr) gespeichert waren, dann spricht dies vielmehr dafür, dass das Arbeitsgesuch des Klägers in der Zeit nach dem
  19. Juni 1993 nicht aufrechterhalten und dass daraufhin das Bewerberangebot des Klägers gelöscht worden ist. Randnummer 57 Wie die Zeugin SX. im Einzelnen erläutert hat, wird bei den Arbeitsämtern im Abstand von etwa vier bis sechs Wochen durch entsprechende Suchläufe überprüft, ob sich ein Nichtleistungsbezieher, wie vorgesehen, regelmäßig arbeitslos meldet und sein Arbeitsgesuch aufrecht erhält. Sofern sich dabei herausstellt, dass ein Arbeitsgesuch nicht aufrechterhalten worden ist, wird das entsprechende Bewerberangebot aus dem Bestand der Arbeitsuchenden abgemeldet, und es beginnt automatisch eine Reaktivierungszeit von 10 Monaten, innerhalb derer das Bewerberangebot jederzeit aktualisiert werden kann. Sofern eine solche Aktualisierung nicht erfolgt, wird das Bewerberangebot nach Ablauf der 10 Monate dann automatisch gelöscht. Anlässlich der Abmeldung des Bewerberangebots soll der Nichtleistungsbezieher angeschrieben werden. Ihm wird dann eine Aufstellung der an den Rentenversicherungsträger zu meldenden Arbeitslosigkeitszeiten als Nichtleistungsbezieher mit der Bitte um Überprüfung übersandt, und wenn der Nichtleistungsbezieher dann keine Beanstandungen erhebt, werden die Zeiten, so wie bescheinigt, an den Rentenversicherungsträger gemeldet. Randnummer 58 Zur Überzeugung des Senats spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch das Bewerberangebot des Klägers dementsprechend infolge Zeitablaufs gelöscht worden ist. Wenn der Kläger im streitigen Zeitraum - wie er behauptet - regelmäßig alle drei Monate beim Arbeitsamt L. vorstellig geworden wäre und sein Arbeitsgesuch erneuert hätte, dann würde dies nämlich bedeuten, dass nicht nur eine einzige Vorsprache des Klägers versehentlich (einmalig) nicht in der Datenverarbeitung erfasst worden wäre, sondern dass immerhin acht bis neun Vorsprachen in einem Zeitraum von über zwei Jahren unberücksichtigt geblieben sein müssten. Ansonsten wäre das zunächst lediglich abgemeldete Bewerberangebot aller Voraussicht nach bereits innerhalb der Reaktivierungszeit aktualisiert oder jedenfalls die endgültige Löschung des Bewerberangebots zu einem weit früheren Zeitpunkt bemerkt worden. Dass so viele Vorsprachen eines Arbeitsuchenden nicht dokumentiert worden sein sollen, wie der Kläger dies behauptet, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und kann nur als höchst unwahrscheinlich bezeichnet werden. Randnummer 59 Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass im Zusammenhang mit den ihm gewährten Leistungen zur beruflichen Rehabilitation verschiedene Schriftstücke der Beklagten bzw. des Berufsförderungswerks H. in Durchschrift jeweils auch dem Arbeitsamt D. zur Kenntnis gebracht worden seien, kann hieraus nicht der sachlich zwingende Schluss gezogen werden, dass der Kläger dort mithin noch arbeitsuchend gemeldet gewesen sein müsse. Denn wie sich aus § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (Rehabilitations-Angleichungsgesetz <RehaAnglG>;) ergibt, ist die Bundesanstalt für Arbeit von den anderen Rehabilitationsträgern vor der Einleitung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation stets zu beteiligen. Die Zeugin SX. hat in diesem Sinne ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich bei der im Schreiben des Berufsförderungswerks H. vom
  20. Februar 1994 als Durchschriftsempfänger angegebenen “Abteilung I 13“ des Arbeitsamts D. um die (zuständige) dortige Rehabilitationsabteilung gehandelt hat. Aus dem Umstand, dass die Fachdienste für Rehabilitation im Falle des Klägers mehrere Mitteilungen betreffend das Rehabilitationsverfahren erhalten haben, vermochte auch die Zeugin SX. nicht den Schluss zu ziehen, dass der Kläger demzufolge arbeitsuchend gemeldet gewesen sein müsse. Randnummer 60 Auch in den vom Senat ausgewerteten Sozialhilfeakten des Sozialamts L. finden sich keinerlei Hinweise für eine Arbeitslosmeldung des Klägers im streitigen Zeitraum. Aktenmäßig dokumentiert sind lediglich eine an den Kläger gerichtete Aufforderung des Sozialamts L. vom
  21. Dezember 1997, sich bei dem Arbeitsamt L. als Arbeitsuchender zur Verfügung zu stellen, sowie eine an den Kläger gerichtete Aufforderung des Sozialamts L. vom
  22. Juli 1999 zur Vorlage von Nachweisen über dessen Arbeitsuchendmeldung und Verfügbarkeit. Erst bezüglich des - hier nicht streitigen - Zeitraums vom
  23. Dezember 1997 bis zum
  24. Dezember 1998 findet sich schließlich eine (einzige) für den Kläger vom Sozialamt L. ausgestellte “Meldekarte für Arbeitsplatzsuche“ mit entsprechenden Meldebestätigungen des Arbeitsamts. Die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegte weitere Meldekarte (Bl. 28 GA) betrifft den ebenfalls nicht streitbefangenen Zeitraum vom
  25. März 1999 bis zum
  26. November
  27. Randnummer 61 Die im Erörterungstermin vom
  28. Februar 2002 seitens des als Zeuge gehörten Arbeitsvermittlers B. gemachten Angaben gebieten keine andere Sicht der Dinge. Der Zeuge ist zwar bereits seit 1988 beim Arbeitsamt L. als Arbeitsvermittler tätig und kennt den Kläger aufgrund von dessen zahlreichen Vorsprachen als Kunden praktisch von Anfang an. Die von dem Zeugen hinsichtlich des Zustandekommens der von ihm für den Kläger ausgestellten Bescheinigungen vom
  29. Juli 1998 (Bl. 195 RA) und vom
  30. Juli 2000 (Bl. 76 GA) gemachten Angaben können bei verständiger Würdigung der Begleitumstände indes nicht als glaubhaft angesehen werden. Randnummer 62 Der Arbeitsamts-Bedienstete B. hat bekundet, dass er die betreffenden Bescheinigungen über die zurückliegende Zeit anhand von Unterlagen ausgestellt habe, die ihm seinerzeit vom Kläger vorgelegt worden seien. Der Kläger sei im Besitz von Einladungsschreiben und Meldekarten (Vordrucken in vereinfachter Form, wie sie früher von den Arbeitsvermittlern ausgestellt worden seien) gewesen. Aus den Unterlagen habe sich ergeben, dass der Kläger - wie bescheinigt - “vom
  31. Januar 1992 bis zum
  32. Dezember 1994“ bzw. “seit dem
  33. Oktober 1988“ arbeitslos gemeldet gewesen sei und der Arbeitsvermittlung zu Verfügung gestanden habe. Bei den in der Bescheinigung vom
  34. Juli 2000 genannten “Unterbrechungen“ durch Krankheit habe es sich sowohl um kürzere (“einige Tage oder wenige Wochen“) als auch um längere Krankheitszeiten “von mehreren Monaten Dauer“ gehandelt. Der Kläger habe seinerzeit “etwas dabei“ gehabt, woraus sich die Krankheit ergeben habe. Randnummer 63 Diese Einlassungen des Zeugen P. sind schon bereits deshalb nicht glaubhaft, weil es für die Frage der Verfügbarkeit von entscheidender Bedeutung ist, ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichem Umfang ein Arbeitsuchender arbeitsunfähig ist. Wenn zuträfe, was der Zeuge B. angegeben hat, dann wäre es seine Aufgabe als Arbeitsamts-Bediensteter gewesen, anhand der ihm angeblich vorgelegten Unterlagen die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeiträume datumsmäßig exakt zu erfassen und in die ausgestellte Bescheinigung aufzunehmen. Wenn ein langjährig als Arbeitsvermittler tätiger Bediensteter solche elementaren Daten nicht dokumentiert, die entscheidenden Beweisunterlagen vereinnahmt und dann - wie er selbst bekundet hat - nicht mehr weiß, ob er sie “zur Ablage gegeben oder vernichtet“ haben könnte, dann widerspricht dies in derart krasser Weise den an eine ordnungsgemäße Sachbearbeitung zu stellenden Anforderungen, dass die Darstellung insgesamt als “schlecht erfunden“ bezeichnet werden muss. Würde man den Angaben des Zeugen B. trotz allem Glauben schenken, dann wäre zu prüfen, inwieweit dieser persönlich sich dem Kläger gegenüber durch das behauptete leichtfertige Tun schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte. Randnummer 64 Gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen B. spricht auch, dass nach dessen Darstellung angeblich Unterlagen über eine auch mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorgelegt worden sein sollen, obwohl von der zuständigen Krankenkasse für die Zeit nach dem
  35. Dezember 1991 doch gerade keinerlei Arbeitsunfähigkeitszeiten dokumentiert worden sind. Das ergibt sich aus den von der Beklagten eingeholten Auskünften der Innungskrankenkasse Südhessen vom
  36. September 1998 und vom
  37. Oktober
  38. Es kann im Übrigen auch nicht übersehen werden, dass die angeblich “zur Ablage gegebenen oder vernichteten“ Beweisunterlagen überhaupt erstmals vom Zeugen B. anlässlich dessen Vernehmung im Erörterungstermin vom
  39. Februar 2002 angesprochen worden sind. Obwohl der Rechtsstreit um die Vormerkung von Arbeitsunfähigkeitszeiten zu diesem Zeitpunkt bereits etwa drei Jahre anhängig gewesen ist, hat der Kläger selbst diese vom Zeugen gegebene Sachdarstellung zuvor in keiner Weise vorgetragen, obwohl es doch nahe gelegen hätte, auf einen solch bedeutsamen Vorgang - wenn es denn so gewesen wäre, wie es der Zeuge B. angegeben hat - sogleich und mit Nachdruck hinzuweisen. Randnummer 65 Zur Überzeugung des Senats muss bei verständiger Würdigung aller Begleitumstände freilich davon ausgegangen werden, dass die angeblich “zur Ablage gegeben oder vernichteten“ Beweisunterlagen des Klägers bereits von Anfang an überhaupt nicht existierten. Dies hat der Zeuge B. zumindest indirekt auch selbst zu erkennen gegeben, als er gegen Ende seiner Aussage - in Widerspruch zu den vorher gemachten Angaben - eingeräumt hat, dass die Bescheinigung vom
  40. Juli 2000 nicht aufgrund von irgendwelchen Urkunden, sondern allein anhand von “Angaben des Klägers“ ausgestellt worden sei. Im Ergebnis handelt es sich zur Überzeugung des Senats bei den vom Zeugen B. ausgestellten Urkunden damit um reine Gefälligkeitsbescheinigungen ohne jeglichen brauchbaren Beweiswert. Randnummer 66 Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI kann damit hinsichtlich des streitigen Zeitraums vom
  41. Juni 1993 bis zum
  42. Oktober 1995 nicht als nachgewiesen angesehen werden. Die Beweislosigkeit dieser anspruchsbegründenden Tatsache geht nach dem Grundsatz der sog. objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers mit der Folge, dass er keinen Anspruch auf Vormerkung der beanspruchten Anrechnungszeittatsache hat. Randnummer 67 Auf der Grundlage der anerkannten rentenrechtlichen Zeiten hat der Kläger darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Randnummer 68 Da der Kläger bereits für die Zeit vor dem
  43. Januar 2001 einen Anspruch auf Rentengewährung erhebt und den entsprechenden Rentenantrag vor dem
  44. März 2001 gestellt hat, sind gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI im vorliegenden Fall zunächst noch die Vorschriften des SGB VI in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom
  45. Dezember 2000 (BGBl. I 1827) am
  46. Januar 2001 maßgeblichen Fassung anzuwenden. Randnummer 69 Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI alter Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des
  47. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
  48. berufsunfähig sind,
  49. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und
  50. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Randnummer 70 Berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind der Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, deren Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Randnummer 71 Der für den Nachweis der sog. Vorversicherungszeit im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI maßgebliche Fünfjahreszeitraum verlängert sich gemäß § 43 Abs. 3 und § 240 Abs. 1 SGB VI um die im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Aufschubzeiten (insbesondere Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten). Gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit der Vorschrift des § 53 SGB VI zufolge (z.B. wegen eines Arbeitsunfalls) vorzeitig erfüllt ist. Nach der Sonderregelung des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit außerdem nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem
  51. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom
  52. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit den im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (insbesondere Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten) belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem
  53. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, bedarf es gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keiner Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten. Randnummer 72 Die für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erforderliche allgemeine Wartezeit im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt, wenn vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Versicherungszeit von fünf Jahren zurückgelegt ist. Randnummer 73 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat gemäß §§ 44, 241 SGB VI unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wer erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähig sind der Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in nennenswertem Umfang zu erzielen. Nicht erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wer
  54. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder
  55. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 74 Im vorliegenden Fall sind die für den erhobenen Rentenanspruch erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger unter Berücksichtigung der von ihm zurückgelegten Beitragszeiten unstreitig die Wartezeit gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erfüllt. Sein Rentenbegehren scheitert jedoch daran, dass weder die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erforderliche Vorversicherungszeit nachgewiesen noch einer der insoweit gesetzlich zugelassenen Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Randnummer 75 Die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI grundsätzlich für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachzuweisende Vorversicherungszeit ist im Falle des Klägers nicht erfüllt, weil zwischen seinem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherungspflichtig Erwerbstätigen und dem möglichen Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit eine zu große und vom
  56. Juni 1993 bis zum
  57. Oktober 1995 auch nicht mit einer Ausfallzeittatsache belegte Zeitspanne liegt. Randnummer 76 Ausweislich des zwischen den Beteiligten unstreitigen Versicherungsverlaufs vom
  58. August 2000 (Bl. 79 GA) hat der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung die letzten 36 Kalendermonate (drei Jahre) Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in der Zeit von Januar 1987 (letzter nachgewiesener Pflichtbeitrag) bis Juni 1983 (errechneter erster der bis einschließlich Januar 1987 nachgewiesenen 36 Pflichtbeiträge) zurückgelegt. Zur Erfüllung der Vorversicherungszeit gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI könnten diese Beitragsmonate freilich nur dann dienen, wenn sie innerhalb der - gegebenenfalls gemäß §§ 43 Abs. 3, 240 Abs. 1 bzw. §§ 44 Abs. 3, 241 Abs. 1 SGB VI um sog. Aufschubzeiten erweiterten - Rahmenfrist von fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen würden. Ausgehend von der zur Ermittlung des Fünfjahreszeitraums heranzuziehenden Berechnungsvorschrift des § 122Abs. 2 Satz 2 SGB VI wäre dies nur dann der Fall, wenn der Kläger spätestens im Juni 1988 in medizinischer Hinsicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden wäre oder aber wenn er bei einem (noch) späteren Eintritt des Versicherungsfalls zur Erweiterung des sich rechnerisch ergebenden Fünfjahreszeitraums (Juni 1983 bis Juni 1988) in der Zeit nach Juni 1988 bis zum Eintritt des Leistungsfalls lückenlos weitere Aufschubzeiten zurückgelegt hätte. Ein dementsprechender Geschehensablauf ist indes nicht nachgewiesen. Der Versicherungsverlauf des Klägers weist aus den oben bereits dargelegten Gründen im Zeitraum vom
  59. Juni 1993 bis zum
  60. Oktober 1995 eine nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegte Lücke auf. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer hinreichenden Menge weitergehender, im Versicherungsverlauf nicht dokumentierter Anrechnungszeiten, die gegebenenfalls durchgängig bis zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen dritten Rentenantragstellung im Jahre 1998 reichen müssten, sind indes nicht ersichtlich. Randnummer 77 Auf den Nachweis der für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI grundsätzlich erforderlichen Vorversicherungszeit kann im vorliegenden Fall auch nicht verzichtet werden, weil die Voraussetzungen der insoweit einschlägigen Ausnahmebestimmungen nicht erfüllt sind. Randnummer 78 Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bei dem Kläger infolge einer der in § 43 Abs. 4 in Verbindung mit § 53 bzw. in § 44 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 43 Abs. 4, 53 SGB VI angesprochenen Fallkonstellationen (Arbeitsunfall oder dergleichen) eingetreten sein könnte, und es sind im vorliegenden Fall für die Zeit ab
  61. Januar 1984 auch keinerlei Anwartschaftserhaltungszeiten nachgewiesen, die gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1
  62. Halbsatz bzw. § 241 Abs. 2 Satz 1
  63. Halbsatz SGB VI zur Aufrechterhaltung einer noch vor Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 erworbenen Rentenanwartschaft dienen könnten. Der zwischen den Beteiligten unstreitige Versicherungsverlauf vom
  64. August 2000 weist für die Zeit ab
  65. Oktober 1989 keinerlei rentenrechtliche Zeiten mehr auf. Randnummer 79 Zur Überzeugung des Senats kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegend - im Sinne der Sonderregelung in § 240 Abs. 2 Satz 1
  66. Halbsatz bzw. § 241 Abs. 2 Satz 1
  67. Halbsatz SGB VI - bereits vor dem
  68. Januar 1984 oder aber jedenfalls zu einem Zeitpunkt eingetreten sein könnte, als die Vorversicherungszeit noch erfüllt war. Randnummer 80 Denn nach dem Ergebnis der im vorgehenden (zweiten) Rentenantragsverfahren eingeholten Gutachten aus den Jahren 1990 bis 1992 bestand bei dem Kläger selbst damals noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne Absturzgefahr (nicht auf Leitern und Gerüsten) sowie ohne Gefährdung durch Kälte oder Nässe. Dieses Restleistungsvermögen hat der erkennende Senat im vorangegangenen Berufungsverfahren (Az.: L 13 RJ 14/92) auf der Grundlage der ausführlichen Gutachten des Orthopäden Dr. med. T. vom
  69. August 1990, des Orthopäden Prof. Dr. med. R. vom
  70. August 1991 sowie des Internisten Dr. med. S. vom
  71. August 1992 festgestellt und seiner damaligen Anfrage an das Landesarbeitsamt Hessen vom
  72. September 1992 zugrunde gelegt. Randnummer 81 Der Senat hält mit den seinerzeit von medizinischer Seite getroffenen Feststellungen das Leistungsvermögen des Klägers für ausreichend aufgeklärt und weitere Begutachtungen für nicht mehr geboten. Zweifel an der Richtigkeit der damaligen Gutachten ergeben sich für den Senat nicht. Die Ausführungen der Orthopäden Dr. med. T. und Prof. Dr. med. R. sowie des Internisten Dr. med. S. sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die Leistungsbeurteilung wird in den von ihnen vorgelegten Gutachten nach eingehender Befunderhebung mit nachvollziehbarer und für den Senat einleuchtender Begründung aus den gestellten Diagnosen abgeleitet. Anhaltspunkte für das Vorliegen weitergehender Gesundheitsbeeinträchtigungen mit zusätzlicher leistungsmindernder Bedeutung sind auch im jetzigen Rentenantragsverfahren weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. In dem vom Kläger vorgelegten Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. SY. vom
  73. November 1998 und in dem von ihm nachgereichten Attest des Orthopäden Dr. med. B. vom
  74. Februar 2000 wird jeweils wiederum nur die bereits seit Jahren bekannte Morbus Bechterew-Erkrankung mit ihren typischen Begleiterscheinungen erwähnt, wie sie bereits in den vorliegenden Gutachten hinreichend gewürdigt worden ist. Randnummer 82 Bei dieser Sachlage können die für das Vorliegen einer Erwerbsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß erforderlichen Tatsachen im vorliegenden Falle zur Überzeugung des Senats nicht als hinreichend nachgewiesen angesehen werden. Da der im Sinne des sog. Vollbeweises zu fordernde Nachweis für eine dementsprechende Erwerbsminderung nicht erbracht ist, muss nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der sog. objektiven Beweislast vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger zumindest noch bis Ende 1992/Anfang 1993 in der Lage war, ohne nennenswerte Leistungseinschränkungen einer geregelten Erwerbstätigkeit vollschichtig nachzugehen und auf diese Weise zumindest noch die Hälfte der Einkünfte eines mit ihm vergleichbaren Versicherten (sog. gesetzliche Lohnhälfte) zu erzielen. Randnummer 83 Unter Berücksichtigung seines noch vorhandenen Leistungsvermögens war der Kläger damit jedenfalls bis Ende 1992/Anfang 1993 noch nicht berufsunfähig. Denn seine Erwerbsfähigkeit war nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken. Ob der Kläger noch seine zuletzt verrichtete Tätigkeit als Schlosser/- Kunststoffschlosser auszuüben vermochte, kann insoweit dahinstehen. Denn der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die (objektiv) ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Randnummer 84 Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit also nicht bereits dann ein, wenn sie ihren - versicherungspflichtig ausgeübten - “bisherigen Beruf“ bzw. ihre “bisherige Berufstätigkeit“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie - immer bezogen auf ihren “bisherigen Beruf“ - einen “zumutbaren“ beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen Beruf “verweisen“ lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes. Randnummer 85 “Zugemutet werden“ im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen - nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten - ausführbaren, auch “berufsfremden“ Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität - dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z.B. BSG SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 = SozR 2200 § 1246 Nr. 4; BSGE 41, 129, 132 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11;

§ 1246Nrn.

27, 29 - ständige Rechtsprechung). Randnummer 86 Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt, wie sie unter anderem auch in Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der generellen Feststellung gelangt, dass sich die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität - nicht nach der Entlohnung oder nach dem Prestige - hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit “sonstiger“, d.h. nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung), die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr - nicht: mindestens - als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die - zahlenmäßig kleine - Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind (“Mehr-Stufen-Schema“, vgl. z.B.

§ 1246Nrn.

16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und 132 - ständige Rechtsprechung). Als im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, nicht jedoch auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107 m.w.N. - ständige Rechtsprechung). Randnummer 87 Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. Mehr-Stufen-Schema, der sich der Senat angeschlossen hat, kann der Kläger im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der von ihm ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeiten als Schlosser zwar den besonderen sog. Berufsschutz eines Facharbeiters für sich beanspruchen. Als Facharbeiter muss er sich zur Verwertung seines gesundheitsbedingt herabgeminderten Restleistungsvermögens aber sozial zumutbar auf alle ihm objektiv zumutbaren Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs sowie darüber hinaus auch auf alle anderen (ungelernten) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen, die wegen der ihnen anhaftenden Qualitätsmerkmale aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten herausragen und tarifvertraglich den angelernten Tätigkeiten gleichgestellt sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 m.w.N.). Randnummer 88 Eine nach diesen Grundsätzen auch einem Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit ist unter anderem die in der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft vom

  1. Oktober 1992 bezeichnete Tätigkeit als Pförtner, die das Landesarbeitsamt im vorangegangenen Berufungsverfahren ausdrücklich als dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechend bezeichnet hat. Randnummer 89 Zweifel, dass die Tätigkeit des Pförtners dem Kläger entgegen der vorliegenden Auskunft des Landesarbeitsamts objektiv unzumutbar (gewesen) sein könnte, ergeben sich für den Senat nicht. Denn zu den besonderen gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit gehört unter anderem die Arbeitsmarktforschung, und sie verfügt zur Erfüllung dieses Auftrages über entsprechende personelle und sachliche Einrichtungen, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Aussagen der Bundesanstalt für Arbeit und ihre Behörden zu Fragen des Arbeitsmarktes von besonderer Sachkunde gestützt werden (vgl. BSG vom
  2. Juni 1984 - 4a RJ 19/85). Randnummer 90 Die Tätigkeit als Pförtner ist dem Kläger überdies auch bei Annahme eines sog. qualifizierten Berufsschutzes als Facharbeiter sozial zumutbar. Es handelt sich hierbei zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die insgesamt vielschichtige Tätigkeit des Pförtners wird jedoch wegen ihrer Qualität in weiten Bereichen wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Das Bundessozialgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass jedenfalls die der Vergütungsgruppe BAT VIII zugeordnete Pförtnertätigkeit der mittleren Gruppe der Angestelltenberufe mit dem Leitberuf des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren zuzurechnen und einem Facharbeiter grundsätzlich zuzumuten ist (vgl. BSG vom
  3. September 1981 - 4 RJ 101/80, BSG vom
  4. Dezember 1991 - 13/5 RJ 14/90, BSG vom
  5. Dezember 1987 - 1 RA 11/86). Lediglich die - im Falle des Klägers allerdings nicht in Erwägung zu ziehende - sog. “einfache Pförtnertätigkeit“ nach BAT X, die den ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zuzurechnen ist, kommt für einen Facharbeiter als Verweisungstätigkeit nicht ohne weiteres in Betracht (vgl.

§ 1246Nrn. 17, 55, BSG Soz

R 2000 § 1241d Nr. 5). Wie das Bundessozialgericht unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BSG vom

  1. Dezember 1997 - 13 RJ 59/97, BSG vom
  2. Oktober 1996 - 13 RJ 35/95 und BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 21, 61.) erst in jüngster Zeit nochmals ausdrücklich hervorgehoben hat, gibt es allerdings zahlreiche Pförtnertätigkeiten, die sich so weit aus diesen allereinfachsten Arbeiten herausheben, dass sie aufgrund ihrer qualitativen Anforderungen den sonstigen Ausbildungsberufen oder sogar Facharbeitertätigkeiten gleichzustellen sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21), so dass auch ein Facharbeiter auf derartige Pförtnertätigkeiten zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG vom
  3. April 2001 - B 13 RJ 23/00 R). Anhaltspunkte dafür, dass die tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit des Pförtners zumindest auch auf qualitätsfremden Merkmalen bzw. Erwägungen beruhen könnte, sind für den Senat nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht aufgezeigt worden. Randnummer 91 Schließlich kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass seine vom Senat festgestellte Resterwerbsfähigkeit im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr verwertbar gewesen sei. Denn es gab ausweislich der vorliegenden berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft im maßgeblichen Zeitraum auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten, die er trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens hätte ausüben können. Ob die betreffenden Arbeitsplätze (als Pförtner) frei waren oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom
  4. Dezember 1976 SozR 2200 § 1246 Nr. 13) kann bei noch vollschichtig einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG vom
  5. Februar 1980 - 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend jedoch nicht bejaht werden. Wenn der Kläger gleichwohl im maßgeblichen Zeitraum keinen Arbeitsplatz gefunden hat, den er nach seinem Leistungsvermögen noch ausfüllen konnte, so ergibt sich daraus allenfalls ein Anspruch gegen die Arbeitslosenversicherung oder aber gegen den Sozialhilfeträger, nicht jedoch ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Randnummer 92 Nach alledem war der Kläger im maßgeblichen Zeitraum noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Die weitergehenden Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI waren damit erst recht nicht erfüllt. Denn erwerbsunfähig ist ein Versicherter dieser Vorschrift zufolge erst dann, wenn sein Leistungsvermögen - stärker als im Falle der Berufsunfähigkeit - so weit herabgesunken ist, dass er infolge von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit (überhaupt) nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann., Randnummer 93 Ob der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt (d.h. nach Ende 1992/Anfang 1993) berufsunfähig oder gar erwerbsunfähig geworden ist, kann dahingestellt bleiben, weil ein etwaiger Rentenanspruch selbst im Falle des Leistungsfalls am Fehlen der dann nicht mehr erfüllten gesetzlichen Vorversicherungszeit scheitern müsste. Randnummer 94 Die Berufung des Klägers konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben. Randnummer 95 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 96 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008192

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