weisbar sei. Ein Teil des Leistungsspektrums (Computertomografie – CT – und allgemeine röntgendiagnostische Leistungen), welches zuvor von der GP abgerechnet worden sei, werde nunmehr von ihm allein erbracht. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, dass eine realistische Einschätzung erst erfolgen könne, wenn auch die Abrechnung des Quartals I/2000 vorliegen würde und dadurch erkennbar werde, in welchem Umfang Leistungen in Zukunft abzurechnen seien. Die in der Zeit vom 6. November bis 31. Dezember 2001 in der Einzelpraxis des Antragstellers zu ihren Lasten abrechenbaren Leistungen hat sie überschlägig (– netto –
Abzug der Verwaltungskosten) bei 438 Behandlungsfällen auf 30.002,00 DM geschätzt (d.h.: 15.339,78 EUR) und weiter darauf hingewiesen, dass sie zu einer vorsichtigen Kalkulation in Bezug auf die Abschlagszahlungen gezwungen sei. Es könne nicht ohne weiteres erwartet werden, dass sich wieder die früher abgerechneten Fallzahlen ergeben würden, weil auch die beiden ehemaligen Partner der GP noch in F tätig seien. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin hat sich zunächst vergleichsweise bereit erklärt, dem Antragsteller ab dem Monat Januar 2002 monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 6.135,00 EUR unter der Bedingung zu zahlen, dass sie über diese Abschlagszahlungen hinausgehende Honoraransprüche des Antragstellers mit den Rückerstattungsansprüchen aus den an die GP geleisteten Überzahlungen verrechnen könne. Dies hat der Antragsteller abgelehnt. Randnummer 8 Durch Beschluss vom 15. März 2002 hat das Sozialgericht Frankfurt a.M. (SG) der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Abschlagszahlungen für die Quartale IV/2001 und I/2002 in Höhe von insgesamt 25.000,00 EUR zu zahlen und –
Abzug der für diese Quartale bereits geleisteten Abschlagszahlungen – den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 21.454,83 EUR dem Antragsteller kostenfrei in F direkt zu übermitteln sowie dem Antragsteller die bei der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Den Wert des Streitgegenstands hat das Sozialgericht auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Randnummer 9 Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, dass der dem Antragsteller
Abzug der bereits gezahlten 3.545,17 EUR noch zustehende Betrag in Höhe von 21.454,83 EUR nicht notwendigerweise auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen werden müsse. Es kämen auch andere Zahlungsweisen in Betracht, wobei es der Antragsgegnerin freistehe, in welcher Weise sie die Zahlung bewirken wolle. Für weitere Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses des SG Frankfurt am Main vom
teile hätten entstehen können. Randnummer 11 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten am
Vorlage der relevanten Abrechnungsunterlagen alsbald entsprechend anzupassen. Randnummer 15
folgende Quartal II/2002 bezüglich eines weiteren Betrages 10.000,00 EUR verfahren. Randnummer 17
1 SGG (neu) sind Kosten
dem Gerichtskostengesetz (GKG) zu erheben, wobei die §§ 184 - 195 SGG keine Anwendung finden und die §§ 154 - 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden sind. Ergibt sich der Streitwert nicht ohne weiteres und unmittelbar aus den Anträgen oder sonst dem Verfahren, kann nur auf der Grundlage einer (Gebühren-)Streitwertfestsetzung auch die Gebührenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen. Da die §§ 154 - 162 VwGO keine Regelungen zur Streitwertfestsetzung enthalten, hat gemäß § 25 Abs. 2 GKG das Prozessgericht (d.h. dasjenige der Instanz, für welche die Festsetzung erfolgen soll) den Wert für die zu erhebenden Gebühren (von Amts wegen) durch Beschluss festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Eine solche Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits (auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) ist
Ziff. 7 des Vergleichs vom
1 GKG (n.F.) ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert – vorbehaltlich der
folgenden Vorschriften –
der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000,00 EUR (in Worten: viertausend Euro) anzunehmen (sog. Auffangstreitwert). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend. Randnummer 23 Der ursprüngliche Antrag des Klägers im Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung war auf Zahlung von Vorschüssen in Höhe von 25.000,00 EUR für die Quartale IV/2001 und I/2002 gerichtet. Hiervon hat das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 15. März 2002 dem Kläger einen Betrag von 21.454,83 EUR zugesprochen und den Streitwert – entsprechend dem Antrag des Klägers (und insoweit in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 2 GKG) – auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Das Sozialgericht hat dabei – entgegen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats des Landessozialgerichts – keinen Abschlag im Hinblick darauf vorgenommen, dass es in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden hat. Randnummer 24 Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, das durch die Antragsgegnerin eingeleitet worden ist (vgl. § 14 GKG), ist demnach ein Streit um den – im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannten – Betrag von 21.454,83 EUR geworden. Insoweit war die Antragsgegnerin beschwert, weshalb
2 GKG, weil Anträge in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) gestellt worden sind, diese Beschwer für die Wertfestsetzung maßgeblich ist. Dabei war aber zu beachten, dass es sich insoweit um Vorschusszahlungen auf das dem Antragsteller – möglicherweise – zustehende Honorar für seine vertragsärztliche Tätigkeit in den Quartalen IV/2001 und I/2002 handelt, weshalb nicht ohne weiteres die Summe der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beanspruchten Zahlungen zur Grundlage für die Festsetzung des Gegenstandswertes gemacht werden kann. Bei den beanspruchten Zahlungen handelt es sich
dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) um vorläufige Zahlungen, denen noch nicht einmal ein (und schon gar nicht ein – endgültiger –) Honorarbescheid zugrunde liegt und bei denen deshalb noch offen ist, inwieweit sie Bestand haben, sobald die Fälligkeit der Honoraransprüche eintritt. Fällig wird der Vergütungsanspruch des Vertragsarztes gegenüber der Antragsgegnerin erst,
dem die rechnerische Überprüfung sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise des Arztes erfolgt ist (BSG, Urteil vom
Maßgabe der "Grundsätze der Honorarverteilung" wie sie im HVM der Antragsgegnerin geregelt sind (Leitzahl – LZ – 804 des HVM). Im Rahmen der dort getroffenen Regelungen hat die Antragsgegnerin – unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens – den Vertragsärzten, die ihre Mitglieder sind, in angemessener Höhe Abschlagszahlungen zu erbringen. Die Höhe des für das Beschwerdeverfahren (und für den Vergleich – dazu näher unten zu 2.) maßgeblichen Gegenstandswertes kann das Gericht, soweit nicht durch §§ 13 Abs. 2, 14 GKG genauere Vorgaben gemacht sind, deshalb lediglich schätzen, wobei im einstweiligen Anordnungsverfahrens noch besonders zu berücksichtigen ist, dass nur aufgrund einer summarischen Prüfung – für die hier zudem nur ein außerordentlich kurzer Zeitraum zur Verfügung stand – eine Entscheidung getroffen werden kann. Randnummer 25 Der Senat hält für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den konkret bezifferten Ausspruch im Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts in Höhe von 21.454,83 EUR diesen Betrag wegen der Regelung in §§ 13 Abs. 2, 14 GKG für einen zutreffenden Ausgangspunkt der Wertfestsetzung, weil insoweit mit der Beschwerde eine konkrete Summe in der Beschwerdeinstanz in Streit gestellt worden ist. Wie der erkennende Senat aber in ständiger Rechtsprechung im Rahmen von Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden hat (vgl. z.B. Beschluss vom
2 der Bundesrechtsanwaltgebührenordnung (BRAGO) zulässigen Antrag des Klägerbevollmächtigten, der durch § 25 GKG nicht ausgeschlossen wird, war der Wert des Vergleichsgegenstandes für die Ziffern 2 bis 5 des Vergleiches vom 27. März 2002 (eigenständig) auf 18.740,00 EUR festzusetzen, weil insoweit die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren und für Ziffer 1 des Vergleiches nicht ohne weiteres übertragen werden kann. (Nur) wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird (bzw. festgesetzt worden ist – dann entfiele das Rechtsschutzinteresse –) ist diese Festsetzung auch (also: "automatisch" und zwingend) für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Eine solche gerichtliche Wertfestsetzung war bislang noch nicht erfolgt, weshalb der Rechtsanwalt
2 BRAGO aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen kann. Randnummer 28 Zwar lässt sich die Formulierung in § 25 Abs. 1 und Abs. 2 GKG
dem Wortlaut so verstehen, dass ein – einheitlicher – Streitwert für das Verfahren in einer Instanz festzusetzen ist, wenn es sich "anderweitig erledigt" hat, doch zwingt § 21 GKG das Gericht, wenn für Teile eines Streitgegenstandes unterschiedliche Gebührensätze zur Anwendung kommen (können), zur Differenzierung. In der Anlage zu § 11 GKG (Anlage 2 zum GKG, Ziffer 4310), hat auch der parlamentarische Gesetzgeber ausdrücklich eine Differenzierung der Wertfestsetzung für einen Vergleich geregelt. Der finanzielle Anreiz zum Abschluss eines Vergleichs kann dabei für den Gebührengesetzgeber mittels – völliger – Freistellung von Gerichtskosten erfolgen (weil die – hohe – Urteilsgebühr entfällt). Der Anreiz kann aber auch – wie vorliegend – darin bestehen, in den Vergleich Streitfragen mit einzubeziehen, die zuvor – auch wertmäßig – (noch nicht) Gegenstand des Verfahrens waren, wenn dann eine erheblich geringere Gebühr für den Vergleich erhoben wird. Dementsprechend regelt Ziffer 4310 der Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG, dass bei Abschluss eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit, soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt nur ein Viertel (0,25) einer vollen (Gerichts-)Gebühr anfällt. Randnummer 29 Demnach ergibt sich, wenn – wie vorliegend – die Abrechnungen oder Vorschusszahlungen für zunächst nicht streitgegenständliche Quartale in einen vom Gericht protokollierten Vergleich einbezogen werden, sowohl aus § 25 GKG (in Verbindung mit § 11 GKG und Ziffer 4310 der Anlage 2) als auch aus §§ 116 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der BRAGO die Verpflichtung des (Prozess-)Gerichts, den Streitwert für die Instanz und den Wert des Vergleichsgegenstandes getrennt festzusetzen. Randnummer 30 Für die Grundsätze der Wertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren kann dabei, wenn es um eine Angelegenheit der Vertragsärzte geht, auf die bisherige Rechtsprechung und die darin entwickelten Grundsätze (vgl. den Überblick bei Wenner/Bernard, NZS 2001, 57 ff.) zurückgegriffen werden (so auch Hollich, MedR 2002, 235 ff.).
2 Nr. 1 BRAGO werden in Verfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen sowie öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger untereinander die anwaltlichen Gebühren
dem Gegenstandswert berechnet.
1 S. 1 BRAGO bestimmt sich dabei der Gegenstandswert
den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften des insoweit in Betracht kommenden § 13 GKG (n.F.), der nunmehr auch für die Sozialgerichtsbarkeit gilt. Randnummer 31 In Ermangelung eines konkreten Antrags des Antragstellers im Verfahren bzgl. der Festlegung von Vorschusszahlungen für die Zukunft ergibt sich die Höhe des Streitwertes nicht aus § 13 Abs. 2 GKG. Der Gegenstandswert für den Vergleich ist demnach
der Bedeutung der Sache für den Antragsteller
Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 GKG– jedenfalls in entsprechender Anwendung –) oder aber muss, wenn der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, der sogenannte Auffangstreitwert in Höhe von 4.000,00 EUR angenommen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Nichts anderes enthält jetzt die – früher allein maßgebliche – Regelung zur Bestimmung des Gegenstandswert in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO (n.F.) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 S.1 BRAGO. Handelt es sich – wie vorliegend – um die Wertfestsetzung für einen Vergleich, ist maßgeblich der Wert sämtlicher streitiger Ansprüche, die in den Vergleich einbezogen werden (soweit sich dieser mit einem vertretbaren Aufwand ermitteln oder aber schätzen lässt). Maßgeblich ist nicht (allein) der konkrete Betrag, auf den sich die Beteiligten geeinigt haben (vgl. Hartmann, a.a.O., Anh. I zu § 12 GKK <§ 3 ZPO> Rdz. 127, 128 m.w.N.). Randnummer 32 Für das vorliegende Verfahren lässt sich der Gegenstandswert weder
2 S. 1 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung ableiten. Insbesondere kann nicht die Summe der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beanspruchten Zahlungen zur Grundlage für die Festsetzung des Gegenstandswertes des Vergleichs gemacht werden. Bei den beanspruchten und vergleichsweise geregelten Zahlungen handelt es sich – wie ausgeführt –
dem HVM um vorläufige Zahlungen, denen noch nicht einmal ein (und schon gar nicht ein endgültiger) Honorarbescheid zugrunde liegt und bei denen deshalb noch offen ist, inwieweit sie Bestand haben, sobald die Fälligkeit der Honoraransprüche eintritt. Randnummer 33 Fällig wird der Vergütungsanspruch des Vertragsarztes gegenüber der Antragsgegnerin erst,
dem die rechnerische Überprüfung sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise des Arztes erfolgt ist (BSG, Urteil vom
sechs Monaten vorliegen. Bis dahin besteht Anspruch auf die Vorschusszahlungen lediglich
Maßgabe der "Grundsätze der Honorarverteilung" in LZ 804 des HVM der Antragsgegnerin. Im Rahmen der dort getroffenen Regelungen hat die Antragsgegnerin – unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens – den Vertragsärzten, die ihre Mitglieder sind, in angemessener Höhe Abschlagszahlungen zu erbringen. Die Höhe des für den Vergleich maßgeblichen Gegenstandswertes kann das Gericht deshalb lediglich
billigem Ermessen schätzen, wobei im einstweiligen Anordnungsverfahren noch besonders zu berücksichtigen ist, dass nur aufgrund einer summarischen Prüfung – für die hier zudem nur ein außerordentlich kurzer Zeitraum zur Verfügung stand – eine Entscheidung getroffen werden kann. Randnummer 34 Dabei ist
dem Sach- und Streitstand in der mündliche Verhandlung – aufgrund der ausführlichen Erörterung durch den Senat und unter Zurückstellung von Bedenken – der Sachverhalt wenigstens so weit aufgeklärt worden, dass sich Anhaltspunkte für eine sachgerechte Schätzung
dem Ermessen des Senats ergeben haben, weshalb der Senat nicht (lediglich) den Auffangwert von 4.000,00 EUR (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; vgl. – für frühere Wertfestsetzungen – auch die entsprechende Vorschrift in § 8 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BRAGO n.F.) zugrunde legen musste. Wie schon früher in der Rechtsprechung ist jetzt § 13 GKG, der maßgeblich auf die sich aus den Anträgen ergebende Bedeutung der Sache abstellt, insoweit heranzuziehen (vgl. BSG, Beschluss vom
dem Vortrag des Antragstellers war indes zu berücksichtigen, dass eine Gefährdung des Fortbestandes der Praxis zu besorgen war und dies in die Bewertung dessen, worüber sich die Beteiligten verglichen haben, mit einfließen muss. Die insoweit glaubhaft gemachten Hinweise des Antragstellers rechtfertigen es allerdings auch nicht, in vollem Umfang die im Vergleich – vorläufig – festgesetzten Beträge zugrunde zu legen. Darüber hinaus ist im Rahmen von Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch hier die vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom
billigem Ermessen zu berücksichtigen, dass zunächst mit Ziffer 1 des Vergleichs vom 27. März 2000 die vom Antragsteller aufgeworfenen Streitfragen bis einschließlich Ende des I. Quartals 2002 "abgearbeitet" waren und damit der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens erledigt worden ist. Randnummer 37 Für die in den Vergleich in dessen Ziffern 2 bis 5 – zusätzlich – einbezogenen Quartale II/2002, III/2002 und IV/2000 ist das ökonomische Interesse des Klägers dabei aber nicht durchgängig auf die derzeit erkennbare Zahlungshöhe von 7.700,00 EUR/Monat festgelegt Im Bezug auf das II. Quartal 2002 war im Wesentlichen nur die Frage streitig, ob die Antragsgegnerin insoweit von den Abschlagszahlungen, die zu erbringen sie sich bereit erklärt hatte, einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR einbehalten durfte, den sie (insoweit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht von Seiten des Antragstellers) für die Rechnung der von der GP noch zurückzufordernden Überzahlungen einbehalten wollte. Das ökonomische Interesse des Klägers für das Quartal II/2002 ist deshalb beschränkt auf diese 10.000,00 EUR. Randnummer 38 Für die Quartale III/2002 und IV/2002 ist bei der derzeit gebotenen summarischen Prüfung nicht absehbar, ob die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller vergleichsweise zugebilligte Zahlung in Höhe von mindestens 7.700,00 EUR/Monat sich als tragfähig erweisen wird. Insoweit kann der Senat auf der Grundlage der vorliegenden Daten – im Hinblick auf die Angemessenheit der Vorschusszahlung und
billigem Ermessen – keine von der Antragsgegnerin abweichende Einschätzung vornehmen. Danach ist das wirtschaftliche Interesse des Vergleichs für die Quartale III/2002 und IV/2000 auf 6 mal 7.700,00 EUR, d.h. maximal 46.200,00 EUR begrenzt. Zusammen mit den vorstehend benannten streitigen 10.000,00 EUR ergibt dies einen Gesamtbetrag von 56.200,00 EUR.
der vom Senat in ständiger Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen Ermäßigung für das einstweilige Anordnungsverfahren war dieser Betrag auf ein Drittel – d.h. auf 18.733,00 EUR – herabzusetzen. Randnummer 39 In dieser Höhe war die Festsetzung des Wertes für die Ziffern 2 - 5 des Vergleiches
billigem Ermessen des Senats vorzunehmen. Randnummer 40 Diese Entscheidung war gemäß § 155 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter zu treffen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 155 Rdz. 4). Sie kann gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde nicht angefochten werden, weil das Landessozialgericht die Entscheidung getroffen hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008194
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.