Übergangsgeldgewährung zwischen zwei beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen - Gesamtplanfähigkeit und -pflichtigkeit - Sachverhaltsänderung Leitsatz Ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld zwischen zwei beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, die in großem zeitlichen Abstand durchgeführt werden besteht nur, wenn die Maßnahmen gesamtplanfähig und gesamtplanpflichtig sind. Ein solcher Fall ist immer dann nicht gegeben, wenn sich der Sachverhalt auf Grund dessen die zweite berufliche Rehabilitationsmaßnahme erforderlich wird gegenüber dem ursprünglichen ändert (anschluss an Entscheidung des BSG vom 17. Juni 2001 - B 4 RA 80/00 R). Dieses ist insbesondere dann anzunehmen, wenn grundsätzlich gute Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt mit der durch die erste berufliche Rehabilitationsmaßnahme gewonnenen Qualifikation und der gesundheitlichen Einschränkung besteht, eine Vermittlung aus anderen Gründen jedoch nicht erfolgreich ist. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 27. Juni 2001, S 21 RJ 218/00, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Gewährung von Zwischenübergangsgeld für den Zeitraum vom 3. September 1994 bis 5. Oktober 1997 mit Ausnahme der Zeiträume für die Krankengeld gewährt worden ist, nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch 6. Buch -- SGB 6 --. Randnummer 2 Der ... 1953 geborene Kläger hat den Beruf des Drehers erlernt und bis 1990 ausgeübt. Ab dem 7. Februar 1990 war er wegen einer Sehnenscheidenentzündung im linken Handgelenk und belastungsabhängiger Schmerzen (chronische Tendovaginitis und Morbus Sudeck-Syndrom) arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog bis zur Aussteuerung Krankengeld. Vom 6. Februar bis 6. März 1991 befand sich der Kläger in einem medizinischen Heilverfahren in Bad Endbach. In dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 11. März 1991 wurde ein Arbeitsversuch und im Falle des Fehlschlags dessen, ein Arbeitsplatzwechsel empfohlen. Die Ärztin Dr. L hielt in einer ärztlichen Stellungnahme am 3. September 1991 berufsfördernde Leistungen für erforderlich. Nach einem Eingliederungsvorschlag des Arbeitsamtes Frankfurt am Main vom 25. September 1991 bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 4. Oktober 1991 eine Umschulungsmaßnahme im Berufsförderungswerk in Goslar zum REFA-Techniker mit Schwerpunkt Kostenrechnung. Der Kläger beendete die Umschulungsmaßnahme im Juli 1994 erfolgreich und erhielt bis zum 2. September 1994 Übergangsgeld von der Beklagten, auch in der Form des Zwischenübergangsgeldes zwischen der medizinischen und der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme (Bescheid vom 17. Oktober 1991) und des sechswöchigen Anschlussübergangsgeldes wegen Arbeitslosigkeit nach dem Abschluss der Maßnahme (Bescheid vom 9. August 1994). Anschließend war der Kläger arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs. Ab dem 3. September 1996 gewährte das Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe. Während einer zwischen dem 4. März und dem 3. Juli 1996 von dem Kläger absolvierten Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahme zur QM-Fachkraft bei der TÜV-Akademie Rheinland GmbH zu Lasten des Arbeitsamtes Frankfurt am Main bezog er Unterhaltsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Zwischenzeitlich bezog der Kläger vom 31. Juli 1995 bis 12. November 1995 nochmals Krankengeld. Randnummer 3 Im Juli 1995 hatte der Kläger eine weitere Zusatzausbildung zum Maschinenbautechniker bei der Beklagten beantragt. Die Gewährung der beantragten Fortbildungsmaßnahme zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 31. Juli 1995 mit der Begründung ab, dass der Kläger erfolgreich umgeschult worden sei. Nach dem Widerspruch des Klägers erfolgte eine Teamberatung bei dem Arbeitsamt Frankfurt am Main mit einem Berater des Berufsbildungswerkes. Der Reha-Berater D hielt am 17. Juli 1997 in einem Vermerk über diese Beratung fest: Man habe versucht, die Gründe für die Arbeitslosigkeit nach dem Ende der Umschulungsmaßnahme festzustellen. Es habe sich herausgestellt, dass der Kläger mit der allgemeinen Qualifizierung zum REFA-Techniker auf dem Arbeitsmarkt im Arbeitsamtsbezirk Frankfurt am Main keine Chance habe. Er sei jedoch aus persönlichen Gründen nicht gewillt, diesen zu verlassen. Es bestehe allerdings die Möglichkeit der Weiterbildung mit einer Zusatzqualifikation im Bereich CAD/Technisches Zeichnen, CNC-Drehen und eine Bausteinverbindung von CAD und CNC, ergänzt um ein Bewerbertraining und ein betriebliches Praktikum. Durch Bescheid vom 18. August 1997 bewilligte die Beklagte die vorgeschlagene Maßnahme im Berufsförderungswerk Bad Vilbel vom 6. Oktober 1997 bis 24. Juli 1998 und durch Bescheid vom 15. Oktober 1997 Übergangsgeld für den Maßnahmezeitraum. Am 16. September 1997 beantragte der Kläger die Gewährung von Zwischenübergangsgeld für den zwischen den beiden beruflichen Rehamaßnahmen liegenden Zeitraum, in dem er kein Krankengeld erhalten hat. Durch Bescheid vom 31. Oktober 1997 lehnte die Beklagte dieses ab. Den Widerspruch des Klägers vom 20. November 1997 wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 1999 zurück. Sie führte aus, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB 6 nicht erfüllt seien. Es habe im Anschluss an die letzte Berufsförderungsmaßnahme nicht objektiv festgestanden, dass weitere berufliche Rehabilitationsleistungen erforderlich seien. Dieses sei erst ein Jahr nach der Beendigung der ersten Maßnahme in Erwägung gezogen worden. Nach der erfolgreichen Beendigung der zweiten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme hat der Kläger am 1. August 1998 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Randnummer 4 Gegen den zuvor benannten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19. Januar 2001 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass bereits bei dem Ende der ersten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme festgestanden habe, dass eine weitere erforderlich werde. Es sei daher auch für die Zeit zwischen den beiden beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen Zwischenübergangsgeld zu gewähren. Die Beklagte führt hingegen aus, dass es nach dem Abschluss der ersten Berufsförderungsmaßnahme nicht objektiv festgestanden habe, dass eine weitere erforderlich werden würde. Der Kläger habe als ausgebildeter REFA-Techniker dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Die Notwendigkeit weiterer beruflicher Förderung habe sich erst ergeben, nachdem zahlreiche Vermittlungsversuche ergebnislos verlaufen seien. Dieses habe der Kläger zwar nicht zu vertreten, was in dem rechtlichen Zusammenhang jedoch nicht von Bedeutung sei. Durch Urteil vom 27. Juni 2001 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger im konkreten Fall keinen Anspruch auf das Zwischenübergangsgeld habe. Es seien die Umstände, die eine weitere berufliche Rehabilitationsmaßnahme erforderlich gemacht hätten erst nach dem Abschluss der Maßnahme objektiv zu Tage getreten, weil die weitere Entwicklung des Arbeitsmarktes die Annahme widerlegt habe, dass mit dem Abschluss der Maßnahme die Vermittelbarkeit gegeben sei. Es mangele daher an dem inneren Zusammenhang zwischen den beiden berufsfördernden Maßnahmen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Maßnahme, habe nicht objektiv festgestanden und habe auch nicht später zurückbezogen auf diese Zeit festgestellt werden können, dass eine weitere Maßnahme erforderlich werde. Randnummer 5 Gegen dieses dem Kläger am 4. Oktober 2001 zugestellte Urteil hat er am 29. Oktober 2001 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass bei der Betrachtung im Nachhinein bereits zum Abschluss der ersten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme klar gewesen sei, dass eine zweite zu folgen habe. Auch sei der medizinische Sachverhalt nicht hinwegzudenken, ohne dass nicht auch die Erforderlichkeit der zweiten Berufsförderung entfiele. Die zweite Maßnahme stehe daher in einem Gesamtzusammenhang mit den beiden vorhergehenden. Ein neuer Sachverhalt habe sich zwischen der ersten und der zweiten beruflichen Rehabilitation nicht ergeben. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 1999 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm Zwischenübergangsgeld für den Zeitraum vom 3. September 1994 bis 30. Juli 1995 und 13. November 1995 bis 5. Oktober 1997 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 8 Sie führt aus, dass beide Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation auf unterschiedlichen Bewilligungsgründen beruhten. Die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung habe zum Abschluss der vorhergehenden Berufsförderungsmaßnahme nicht festgestanden. Im Übrigen seien die Ergebnisse der REFA-Technikerausbildung mit einer Quote der Vermittlung von 62 % der Absolventen in eine adäquate Tätigkeit durchaus so, dass die sich anschließende Arbeitslosigkeit des Klägers nicht habe absehen lassen. Diese hänge u. a. mit der eingeschränkten räumlichen Einsatzfähigkeit des Klägers zusammen. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte sowie den der von dem Senat beigezogenen Akte des Arbeitsamtes Frankfurt am Main (Geschäftszeichen: 419 A 700454), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -- SGG --). Randnummer 11 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2001 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 1999 ist rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Zwischenübergangsgeld für die Zeiträume zwischen den beiden beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, in denen er weder nachgehendes Übergangsgeld, noch Krankengeld erhalten hat, zu gewähren. Randnummer 12 Grundsätzlich wird Übergangsgeld nach § 25 Abs. 1 SGB 6 für die Dauer der medizinischen oder der beruflichen Leistungen erbracht. Das Übergangsgeld wird für den Zeitraum weiter erbracht, in dem der Versicherte nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB 6, im Anschluss an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos ist, bis zu sechs Wochen, wenn er sich bei dem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht. Nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB 6 wird auch dann Übergangsgeld weiter erbracht, wenn der Versicherte nach Abschluss von medizinischen oder berufsfördernden Leistungen
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