dem Sozialgesetzbuch
folgewerk der ehemaligen Sandgruben/Sandwiesen (P), P (P) und E (S). Randnummer 3 Im Verlaufe des Kontenklärungsverfahrens wies die Beigeladene am
Sie wiederholte diese Zuordnung durch Bescheide vom 8. Juni 1982 und 3. Februar 1994.
dem der Kläger am
Buch – SGB 10 – zurückzunehmen. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Um Verzögerungen bei der Rentenzahlung zu vermeiden, sei die Rente bereits auf der Grundlage der geänderten Zuordnung berechnet worden. In seinem Widerspruch vom
Bei dem Unternehmen, in dem der Kläger in Polen beschäftigt gewesen sei, habe es sich um einen selbstständigen Versorgungsbetrieb und nicht um ein Unternehmen der Kohleindustrie gehandelt. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, denn bereits auf Grund der Ausführungen im Bescheid vom 9. Dezember 1997 sei ihm die zutreffende Rechtslage bekannt gewesen. Die Rücknahme sei auch innerhalb der Fristen des § 45 SGB 10 erfolgt. Einer Rücknahme stünden keine eventuellen finanziellen
teile des Klägers entgegen, denn es hätten sich durch die Änderung der Zuordnung im Bescheid vom
Oktober 1954 bis
1 SGB 10 darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch
dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Randnummer 18 Der Bescheid vom
dem Deutsch-Polnischen-Sozialversicherungsabkommen in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Fremdrentengesetz– FRG – und entsprechend § 256 b Abs. 1 Nr. 2 SGB 6 richtet sich die Zuordnung der polnischen Arbeitszeiten des Klägers zu den Bereichen der Anlage 14 zum SGB 6, jedenfalls soweit die Zuordnung zum Bereich I der Anlage 14 zum SGB 6 (Bereich Energie- und Brennstoffindustrie-Bergbau) im Streit steht,
den Regelungen des § 20 Abs. 1 und 4 FRG. Randnummer 21 Der Kläger kann sein Begehren nicht auf § 20 Abs. 1 FRG stützen. Randnummer 22 Gemäß § 20 Abs. 1 FRG werden die in § 15 genannten Beitragszeiten, sofern sie auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt sind, der knappschaftlichen Rentenversicherung – entspricht Bereich I der Anlage 14 zum SGB 6 – zugeordnet, wenn die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung im Gebiet der BRD ohne das Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte. Randnummer 23 Eine der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechende Berufsversicherung ist jede Art der Versicherung, die für Beschäftigte im Bergbau errichtet ist, sei es bei einem hierfür bestimmten gesetzlich errichteten Versicherungsträger oder auch einer berufsständischen Einrichtung (Hoernigk, Jahn, Wickenhagen, FRG, § 20 Abs. 1 FRG, Rdnr. 4).
dem von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2002 überreichten Schriftwechsel mit dem Unternehmen für Baumaterialien der Kohleindustrie (Auskunft) hat es sich bei dem Betrieb, in dem der Kläger im strittigen Zeitraum beschäftigt war, nicht um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt. Aus dieser Auskunft ist zu schließen, dass für den Kläger zumindest ab Oktober 1954 tatsächlich keine Beiträge auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung in Polen entrichtet worden sind.
den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen aus der allgemein zugänglichen Literatur über den Bestand der knappschaftlichen Sonderversicherungen in Oberschlesien bestand auch im Oktober 1954 keine solche Berufsversicherung dort mehr. Die bergbauliche Sonderversicherung wurde in Oberschlesien – sowohl in Oberschlesien – außer Pless –, als auch Niederschlesien und Westoberschlesien – zum
4 FRG werden ferner Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 138 Sozialgesetzbuch
den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätten. Als knappschaftliche Betriebe im Sinne des § 138 Abs. 1 SGB 6 sind folgende Betriebe anzusehen. Solche in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.
Abs. 2 dieser Vorschrift gelten als knappschaftliche Betriebe auch Versuchsgruben des Bergbaus. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger hat angegeben in einer Sandgrube tätig gewesen zu sein, und zwar in der Sandversatzgrube Jakobswalde. Diese hat
den Ausführungen der Beigeladenen unter Hinweis auf das von ihr überreichte Werksverzeichnis der ehemaligen Oberschlesischen Knappschaft die Tätigkeit der ehemaligen Sandgruben/Sandwiesen P fortgeführt. Aus diesem Werksverzeichnis ergibt sich zugleich, dass dieses Unternehmen als P-Sandwerk bezeichnet wurde. Das Unternehmen war nicht mit der bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlicher Stoffe beschäftigt. Der Kläger selbst hat ausgeführt, dass er in dem strittigen Zeitraum mit der Gewinnung von Sand durch Bagger und der Verfüllung von bis zu 50 km entfernten Gruben beschäftigt gewesen sei. Einen Untertageeinsatz bei der Sandgewinnung hat er nicht angegeben. Dieses wird auch in der Auskunft unter Punkt 4) ausdrücklich bestätigt. Im Jahre 1956/1957 habe er einmal für 14 Tage unter Tage im Kohlebergwerk ausgeholfen. Da es im Zusammenhang des § 138 Abs. 1 SGB 6 auf die bergmännische Gewinnung und nicht auf die weitere Be- oder Verarbeitung des gewonnenen Materials ankommt, ist es rechtlich nicht entscheidend, ob es neben der eigentlichen Tätigkeit und der Verfüllung einmal zu einem Untertageeinsatz gekommen ist (vgl. Verbandskommentar, Stand Juni 2000, § 138 SGB 6, Rdnr. 3). Ein Betrieb wird nämlich nur dann überwiegend unterirdisch tätig, wenn von den im Betrieb oder der selbstständigen Betriebsabteilung unmittelbar bei der Gewinnung oder Förderung Tätigen mehr als die Hälfte mit der unterirdischen Gewinnung und Förderung befasst sind, wobei die am Schacht oder Stollenmundloch über Tage Beschäftigten noch mitzuzählen sind (vgl. Verbandskommentar, Stand Juni 2002, § 138 SGB 6, Rdnr. 3). Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 138 Abs. 1 SGB 6, die im Wesentlichen der des alten § 2 Abs. 1 Satz 1 Reichsknappschaftsgesetz – RKG – entspricht, dass der knappschaftlichen Versicherung nur die Personen unterliegen sollen, die mit bergmännischer Arbeit an sich beschäftigt sind. Die knappschaftliche Versicherung stellt eine reine Berufsversicherung der Bergleute dar, die den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnützung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung trägt (vgl. Entscheidung des BSG vom 1. Juli 1969, 5 RKn 25/66 unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf des RKG, BT-Drs. 1920/22 Nr. 4394, S. 30). Wegen der oberirdischen Sandgewinnung kann auch nicht von dem Vorliegen eines Unternehmens der Industrie der Steine und Erden im Sinne des § 138 Abs. 1 2. Alternative SGB 6 ausgegangen werden. Ebenso wenig hat es sich um eine Versuchsgrube des Bergbaus gehandelt. Randnummer 26
3 SGB 6 sind knappschaftliche Betriebe auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich oder betrieblich zusammenhängen. Ein räumlicher Zusammenhang mit den Kohlegruben ist
den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht und dem Senat zu verneinen. Der Kläger hat selbst ausgeführt, dass der gewonnene Sand mit Eisenbahnwaggons über ein Schienennetz in 15 bis zu 50 km entfernte Kohlegruben transportiert worden sei. Im Übrigen kann das Vorliegen eines knappschaftlichen Nebenbetriebes im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB 6 nur angenommen werden, wenn ein betrieblicher Zusammenhang zweifelsfrei feststeht (Hoernigk, Jahn, Wickenhagen, FRG, § 20 Abs. 4 FRG, Rdnr. 16; Verbandskommentar, Stand Juni 2000, § 138 SGB 6, Rdnr. 5). Dabei ist es nicht entscheidend, ob überhaupt ein Bedürfnis des einen Betriebes
der Existenz und Tätigkeit des anderen Betriebes besteht, sondern dass besondere betriebliche Bedürfnisse gerade für eine einheitliche Versicherung beider Betriebe sprechen (vgl. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 1969 – 5 RKn 25/66). Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Randnummer 27 Ein unselbständiger Betrieb ist als Nebenbetrieb anzusehen, wenn eine Produktionsstätte, bezogen auf die Gesamtheit der eingesetzten sächlichen und persönlichen Arbeitsmittel, über keinen selbständigen Leitungsapparat verfügt. Ein solcher betrieblicher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Zwar war der Betrieb
den Angaben des Klägers der Kohledirektion in Kattowitz unterstellt. Auch diente der gewonnene Sand
seinen Ausführungen ausschließlich der Verfüllung von Gruben. Wie im erstinstanzlichen Urteil jedoch zutreffend ausgeführt ist, ist davon auszugehen, dass die gemeinsame Leitung der Kohlegruben und des Unternehmens für die Gewinnung des Versatzmaterials eine wirtschaftsleitende und nicht eigentlich unternehmensleitende war. Dies kommt auch in den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, nicht nur eine gewisse Zuordnung voraus, die hier darin gesehen werden könnte, dass der gewonnene Sand
den Angaben des Klägers ausschließlich als Versatzmaterial für Kohlegruben diente, sondern eine gewisse rangmäßige
ordnung zum "Hauptbetrieb" (vgl. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 1969, a.a.O.). Nebenbetriebe sind z.B. Betriebsanstalten, Gewerbeanlagen, Fabriken, in denen im knappschaftlichen Hauptbetrieb gewonnene Materialien oder ähnliche Stoffe weiterverarbeitet oder veredelt werden, wie z.B. Kokereien von Steinkohlezechen, Hüttenwerke von Erzgruben (vgl. Verbandskommentar, Stand Juni 2000, § 138 SGB 6, Rdnr. 5). Die umgekehrte Beziehung von Urproduktion zur Weiterverwendung, also die Gewinnung von Sand zum Versatz von Kohlegruben, jedoch ist nicht ausreichend um dieses Verhältnis zu begründen. Die Gewinnung von Sand, für den es auch ganz andere Verwendungsmöglichkeiten gibt, ist nicht bereits von der Sache her mit dem Bergbau verbunden. Hieran ändert es auch nichts, wenn es sich um speziellen Sand gehandelt haben sollte, der in den Sandwerken gewonnen wurde. Dieser mag zwar nur für die Verfüllung verwendet worden sein. Dieses schließt eine grundsätzliche andere Verwendbarkeit, etwa im Straßenbau, nicht aus. Die organisatorische Verbindung zu den Kohlegruben erfolgte hier lediglich, weil sich diese volkswirtschaftlich als Abnehmer des gewonnenen Materials anboten. Insofern war die Verbindung durch Gleisanlagen dorthin konsequent, ohne dass dieses zu einer schicksalsmäßigen Verbindung geführt hätte. Hierbei hat es sich auch nicht um gemeinsame Betriebsanlagen gehandelt. Der Kläger und die Beigeladene haben vielmehr bestätigt, dass die Gleisanlagen im Eigentum des Sandwerks standen. Sie sind nicht abgrenzbar für beide Betriebe in der Art eingesetzt worden, dass sich hieraus das Bedürfnis einer einheitlichen Versicherung ergäbe (vgl. zum technischen Ineinandergreifen und zur gemeinsamen Nutzung von technischen Anlagen und Geräten, Verbandskommentar, Stand Juni 2000, § 138 SGB 6, Rdnr. 5). Ohne rechtliche Bedeutung ist insoweit der Vortrag des Klägers, dass der Einsatz von Arbeitnehmern der Sandgrube im Kohleabbau und umgekehrt bei der Instandhaltung der Gleisanlagen gelegentlich vorgekommen sei. Unabhängig von den mangelnden
weisen dieser Angaben des Klägers – dieses mag dahingestellt bleiben – ist dieser wechselseitige Einsatz bereits
dem Vortrag des Klägers von untergeordneter Bedeutung gewesen. Der Kläger hat ausgeführt, dass es in seinem Fall zu einem einmaligen wechselseitigen Einsatz gekommen sei. Auch die Bergleute seien lediglich in einer Extremsituation im Winter 1959 im Sandwerk eingesetzt worden. Ein regelmäßiger Austausch der Arbeitnehmer, je
Bedarfslage, ist demnach nicht erfolgt. Es ist daher hieraus auch kein Bedürfnis
einer einheitlichen Versicherung zu begründen. Im Übrigen vermag der Einsatzort in einem knappschaftlichen Betrieb allenfalls zu einer knappschaftlichen Versicherung wegen der Verrichtung knappschaftlicher Arbeiten zu führen, nicht jedoch die Knappschaftlichkeit des Entsendungsbetriebes zu begründen (vgl. Entscheidung des BSG vom 30. Juni 1998, a.a.O.). Randnummer 28 Auch die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 SGB 6 sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es brauchte daher nicht endgültig entschieden zu werden, ob die für einen anderen Unternehmer verrichteten knappschaftlichen Arbeiten das Tatbestandsmerkmal des knappschaftlichen Betriebes im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 FRG erfüllen.
4 SGB 6 sind knappschaftliche Arbeiten auch solche, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden. Art und Umfang dieser Arbeiten bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats. Zwar ist
dem Wortlaut dieser Vorschrift vordergründig zunächst nicht die Rede von einem knappschaftlichen Betrieb, wie dieses
4 Satz 1 FRG für die Zuordnung erforderlich ist, sondern von "knappschaftlichen Arbeiten". Mit dieser Regelung soll jedoch bewirkt werden, dass die in einem anderen Unternehmen geleistete knappschaftliche Arbeit der in einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt wird (vgl. Verbandskommentar, Stand Juni 2000, § 138 SGB 6, Rdnr. 6). § 20 Abs. 4 Satz 1 FRG in der vor dem Jahre 1992 geltenden Fassung nahm ausdrücklich Bezug auf § 2 Abs. 1 und 2 RKG. Dieser enthielt jedoch ebenfalls keine Regelung zur knappschaftlichen Arbeit in einem anderen Unternehmen, sondern definierte lediglich was unter "knappschaftlichen Betrieben" verstanden werden sollte. Trotzdem wurde die für einen anderen Unternehmer verrichtete knappschaftliche Arbeit der in einem knappschaftlichen Betrieb in der Literatur gleichgestellt (vgl. Hoernigk, Jahn, Wickenhagen, § 20 Abs. 4 FRG, Rdnr. 16 – wohl über die Frage des Nebenbetriebes; sowohl auch Moser, FRG, DRV 88, 455, 477, allerdings zu § 2 RKG, vgl. auch die Ausführungen von May, NZS 96, 377 unter Hinweis auf die Entscheidung des Preußischen Oberschiedsgerichts vom 20. November 1911 – Zeitschrift für Bergrecht, Bd. 52, 559). Der Gesetzgeber wollte auch keine inhaltlich gegenüber der alten Fassung des FRG veränderte Regelung schaffen, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (vgl. BT-Drs. 11/4124, 219). Diese Vorgehensweise entspricht ebenso der Intention bei der Schaffung einer besonderen Versicherung für Bergleute, die den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnützung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung tragen sollte (so auch May, a.a.O., S. 378). Randnummer 29 Was knappschaftliche Arbeiten im Sinne des § 138 Abs. 4 SGB 6 sind, ist dort folgendermaßen definiert: Es muss sich um Arbeiten handeln, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen. Nun mag man zwar die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen zum Nebenbetrieb ein derartiger Zusammenhang zu verneinen ist. Selbst wenn man nun wegen der ausdrücklichen gesonderten Definition in § 138 Abs. 4 SGB 6 davon ausgehen wollte, dass die dort gemeinten Arbeiten gerade über die des § 138 Abs. 3 SGB 6 hinausgehen, ergibt sich jedoch im konkreten Fall kein anderes Ergebnis. Die Definition des § 138 Abs. 4 SGB 6 ist sehr allgemein gehalten und bedarf bei näherer Prüfung der Konkretisierung. Hierfür wird in Satz 2 auf eine noch nicht erlassene Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zu Art und Umfang dieser Arbeiten verwiesen. Nun war diese mangelnde Konkretisierung bereits
dem RKG gegeben. Allerdings wurde über Art. 2 § 2 Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz auf eine Notverordnung des Reichsarbeitsministers vom 11. Februar 1933 (RGBl. I 33, S. 66) Bezug genommen. Eine derartige Bezugnahme ist
dem SGB 6 nicht mehr vorgesehen. Zu Recht weist May darauf hin, dass eine unmittelbare Anwendung dieser Verordnung daher heute nicht mehr in Betracht komme. Es ist aber im Wege der Lückenschließung durch Analogie der § 1 der Verordnung zur Konkretisierung heranzuziehen, soweit er den heutigen Verhältnissen noch gerecht wird (vgl. May, a.a.O., 380).
Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten,
den eigenen Angaben des Klägers nicht auf dem Gelände der Kohlegruben, die angefahren wurden, erfolgte. Es muss vielmehr, wenn hier eine Gleichstellung erfolgen soll, § 138 Abs. 1 2. Alternative SGB 6 herangezogen werden. Für einen knappschaftlich zu Versichernden in einem knappschaftlichen Betrieb kann nämlich nichts anderes gelten als bei einem solchen Arbeitnehmer, der für einen anderen Unternehmer tätig ist.
1 2. Alternative SGB 6 können Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann als knappschaftliche Betriebe angesehen werden, wenn die Arbeiten überwiegend unterirdisch betrieben werden. Dieses war
den Ausführungen des Klägers eindeutig nicht der Fall. Randnummer 30 Wenn mithin der Kläger bereits nicht in einem knappschaftlichen Betrieb tätig war, bedurfte es keiner näheren Prüfung, ob die von ihm verrichtete Tätigkeit, wäre sie in der Bundesrepublik Deutschland verrichtet worden,
den jeweils geltenden Vorschriften der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. Randnummer 31 Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB 10 sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Randnummer 32 Der Kläger kann der Rücknahmeberechtigung durch die Beklagte kein schutzwürdiges Vertrauen entgegenhalten. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nämlich
1 Satz 2 SGB 10 nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
dem hier im Streit stehenden rechtswidrigen Bescheid die Zuordnung der polnischen Arbeitszeiten zum Bereich IV der Anlage 14 vorgenommen und damit keine Rentenberechnung unter falschen Voraussetzungen vorgenommen. Der Kläger hat mithin nie höhere Leistungen unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten aus der knappschaftlichen Versicherung erhalten, so dass er auch keine Gelegenheit für finanzielle Dispositionen im Hinblick hierauf hatte. Insoweit ist auch zu beachten, dass es sich bei dem Bescheid vom
Abs. 3 des § 45 SGB 10 kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren
seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung– ZPO – vorliegen. Bis zum Ablauf von 10 Jahren
seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
dessen Bekanntgabe bereits zurückgenommen. Damit ist sowohl die Einjahres- als auch die Zweijahresfrist
den Absätzen 3 und 4 des § 45 SGB 10 eingehalten worden. Randnummer 36 Die Beklagte hat ebenso ihr Ermessen pflicht- und ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat darauf hingewiesen, dass der zurückgenommene Bescheid kein Leistungsbescheid sei und bereits im Bescheid vom
geholt und der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Erlass des Aufhebungsbescheides und Erteilung des Widerspruchsbescheides im Rentenverfahren. Angesichts dessen muss die anfänglich unterlassene Anhörung als geheilt angesehen werden (vgl. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. Juli 1994 – 7 RAr 104/93). Im Übrigen gilt hier, dass die Beklagte im Interesse des Klägers die Anhörung mit der Erteilung des Rentenbescheides verbunden hat, um Verzögerungen bei der Auszahlung der Rente zu vermeiden. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 193 und 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008201
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