Wegeunfall - Unterbrechung der haftungsausfüllende Kausalität - selbstgeschaffene Gefahr - Operation - Ablehnung einer Bluttransfusion - Zeuge Jehovas Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 13. April 199
§ 8Nr.
10; Brackmann, a.a.O., § 7 SGB VII, Rdnr. 16 ff.). Andererseits wird in § 553 Satz 1 RVO klargestellt, dass der Verletzte und seine Hinterbliebenen -- erst dann -- keinen Anspruch haben, wenn der Verletzte den Arbeitsunfall absichtlich verursacht hat, d.h. -- über ein vorsätzliches Handeln hinaus -- diesen Erfolg als Ziel seines Handelns erstrebt hat; in diesem Fall liegt ein "Unfall" bzw. Versicherungsfall nicht vor (Kasseler Komm./Ricke, § 7 SGB VII, Rdnr. 6). Dass selbst vorsätzliches strafbares Verhalten des Versicherten als wesentliche Ursache des Unfalls regelmäßig nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes überhaupt führt, wird auch durch § 554 Abs. 1 RVO (jetzt § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) verdeutlicht. Denn danach können Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Verletzte den Arbeitsunfall beim Begehen einer Handlung erlitten hat, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen ist. Nach Abs. 3 der Vorschrift kann den Angehörigen des Verletzten die Rente ganz oder teilweise überwiesen werden, wenn sie bei seinem Tode Anspruch auf Rente hätten (ähnlich § 101 Abs. 2 Satz 3 SGB VII). Damit wird vorausgesetzt, dass der Unfallversicherungsschutz bei diesen -- qualifiziert strafbaren, auch vorsätzlich begangenen Handlungen grundsätzlich zuerst einmal bestehen bleibt, der innere Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit also durch dieses Verhalten nicht von selbst entfällt, sondern vielmehr regelmäßig mit der Folge des Entstehens von Leistungsansprüchen gegeben ist und erst die Entschädigung im Wege des pflichtgemäßen Ermessens des Unfallversicherungsträgers zeitlich begrenzt oder unbegrenzt gekürzt oder ganz versagt werden kann (
§ 8Nr. 10; Soz
R 3-2200 § 550 Nr. 21; Brackmann, a.a.O., § 101 SGB VII, Rdnr. 15 ff.: Kasseler Komm./Ricke, § 101 SGB VII, Rdnr. 7). Beim Fehlen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils gleich aus welchen Gründen (z.B. wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Versicherten liegenden Grundes, Amnestie, Verjährung) kommt auch eine Versagung nicht in Betracht. Außerdem ergibt sich aus diesen Vorschriften iVm § 589 RVO, dass für den Fall, dass der Verletzte an den Folgen des Arbeitsunfalls verstirbt, Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen wegen dieses Verhaltens des Verletzten auch bei Ergehen eines strafgerichtlichen Urteils nicht nur nicht von vornherein ausgeschlossen sind, sondern -- anders als die Lebzeitenansprüche des Verletzten -- deshalb auch nicht ganz oder teilweise durch eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers versagt werden können. Eine Versagung auch der Hinterbliebenenleistungen könnte -- wenn überhaupt -- allenfalls dann zulässig sein, wenn sich aus der Art und Schwere der Straftat besonders schwerwiegende Gründe ergeben, da durch die Regelung des § 554 RVO/§ 101 Abs. 2 SGB VII zumindest in erster Linie der Verletzte selbst getroffen werden soll (so Brackmann, a.a.O., § 101 SGB VII, Rdnr. 24 zu § 101 und Kasseler Komm./Ricke, § 101 SGB VII, Rdnr. 8 unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom
- Januar 1971 -- 2 RU 186/67 -- zu der noch etwas anderslautenden Vorschrift des § 557 RVO aF). Jedenfalls haben Angehörige und Hinterbliebene außer dem Fall der absichtlichen Herbeiführung des Arbeitsunfalls durch den Verletzten (§ 553 Satz 1 RVO) lediglich dann von vornherein keinen Leistungsanspruch, wenn sie den Arbeitsunfall/Versicherungsfall mit Todesfolge selbst vorsätzlich verursacht haben (§ 553 Satz 2 RVO; s. auch § 101 Abs. 1 SGB VII). Randnummer 19 Schließlich wird durch die eindeutige Regelung der seit dem
- Januar 1976 geltenden §§ 63, 65 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 66 Abs. 2 und 3 SGB I (früher ähnlich § 624 RVO) klargestellt, dass der Verletzte nach Stattfinden eines Arbeitsunfalls im anschließenden Heilverfahren ohne jeden Nachteil Behandlungen und Untersuchungen ablehnen kann, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bedeuten (§ 65 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3) oder die ihm sonst aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden können (§ 65 Abs. 1 Nr. 2). Selbst wenn der Versicherte nach objektiven und subjektiven Maßstäben ohne wichtigen Grund, welcher seine Weigerung entschuldigt und als berechtigt erscheinen lässt, eine Heilmaßnahme ablehnt, von der zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines unfallbedingten Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird, kann dies nur zur vollen oder teilweisen Versagung/Entziehung von Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung führen (§ 66 Abs. 2) und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherte diese Leistungen bereits beantragt hat oder bezieht (§ 63) und über die leistungsrechtlichen Folgen seiner mangelnden Mitwirkung zuvor entsprechend und ausreichend schriftlich belehrt worden ist (§ 66 Abs. 3). Diese für alle Bereiche der Sozialversicherung geltenden Regelungen beruhen auf dem Grundsatz, dass das Sozialstaatsprinzip nicht nur anspruchs-/leistungsbegründend verstanden werden kann, sondern vom Einzelnen auch ein solidarisches Verhalten gegenüber der Gemeinschaft erfordert und mit dem Recht auf öffentliche Sozialleistungen daher grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren die Pflicht zur Abwendung oder Minderung des die Leistung begründenden "Schadens" verbunden ist. Der Versicherte kann bei Wahrung seiner Selbstbestimmungs- und Freiheitsrechte (Art. 1, 2 GG) zu Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zwar nicht gezwungen werden, er muss ggf. jedoch mit Rechtsnachteilen (§ 66 SGB I) und als Folge davon mit materiellen Einbußen rechnen. Die auf den Grundsätzen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel beruhenden §§ 63 ff. SGB I sehen -- wie § 554 RVO/§ 101 Abs. 2 SGB VII -- aber nicht vor, dass eine Verletzung von Mitwirkungspflichten im Heilverfahren die materiellen Leistungsvoraussetzungen berührt und den völligen, endgültigen Verlust des Leistungsrechts bewirkt. Vielmehr bleibt das Stammrecht erhalten, das Entstehen und Fortbestehen von Ansprüchen wird nicht gehindert (BSG SozR 3-1200 § 66 Nr. 3; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung,
- Aufl., S. 603 b ff.). Insoweit bieten die §§ 63 ff. SGB I auch keine Handhabe dafür, eine durch mangelnde Mitwirkung bei der Heilbehandlung herbeigeführte Verschlechterung der Arbeitsunfallfolgen bzw. eine dauernde Vermehrung oder vorzeitige Auslösung von Ansprüchen als selbstverschuldet von der grundsätzlichen Entschädigungspflicht des Versicherungsträgers auszunehmen und dies -- bei Nachholung der Mitwirkung -- leistungsmindernd zu berücksichtigen. Schon gar nicht sind Sanktionen für die Hinterbliebenen eines Versicherten vorgesehen, der z.B. infolge einer durch mangelnde Mitwirkung bei der Heilbehandlung herbeigeführten Verschlechterung der Unfallfolgen oder deshalb verstirbt, weil er es unterlässt, sich einer erfolgversprechenden Heilmaßnahme zur Beseitigung eines durch den Arbeitsunfall herbeigeführten lebensbedrohlichen Zustandes zu unterziehen, was angesichts des Fehlens derartiger Sanktionen selbst in den Fällen des § 554 RVO/§ 101 Abs. 2 SGB VII zumindest für den Regelfall auch unverständlich und in hohem Maße ungerecht wäre. Auch hier zeigt die Vorschrift des § 553 RVO, die nach der Rechtsprechung des BSG auch für die haftungsausfüllende Kausalität gilt (BSG SozR 2200 § 589 Nr. 6), die Grenzen dessen auf, was unter Berücksichtigung des Wesens und Zwecks der Unfallversicherung, Schutz gegen Fremdrisiken zu gewähren, zu Lasten der Versichertengemeinschaft nicht mehr hinnehmbar ist und zum Wegfall von Leistungsansprüchen führt. Die bloße, auch unberechtigte und vorwerfbare Weigerung des Verletzten, sich ärztlich behandeln zu lassen, d.h. sein rein passives Verhalten, ist einer Selbstschädigung bzw. der absichtlichen Verschlimmerung von Arbeitsunfallfolgen bis hin zum Tod, die eine zielgerichtete Aktivität voraussetzt, aber nicht gleichzusetzen; auf das absichtliche Unterlassen der möglichen Beseitigung einer nicht absichtlich herbeigeführten Gesundheitsstörung oder der möglichen Verhinderung des nicht absichtlich herbeigeführten Todes ist § 553 Satz 1 RVO nicht entsprechend anwendbar (s. dazu auch BSG SozR 2200 § 1277 Nr. 2). Auch im vorliegenden Fall ist es von vornherein abwegig zu diskutieren, dass der Versicherte sich nach mehreren ohne Fremdbluttransfusionen erfolgreich durchgeführten Operationen zur Behandlung der Arbeitsunfallfolgen der letzten großen Operation in Selbstschädigungs- oder gar Selbsttötungsabsicht unterzogen hat, nur weil er weiterhin die Gabe von Fremdblutderivaten aus Glaubens- und Gewissensgründen präoperativ verweigerte. Dass die Klägerin durch Nichterteilung der Zustimmung zu Fremdbluttransfusionen auf Drängen der Ärzte nach Auftreten der schweren, unstillbaren Blutung den Tod des Verletzten mit direktem oder bedingtem Vorsatz herbeigeführt hat (§ 553 Satz 2 RVO), steht von vornherein ebenfalls nicht zur Debatte, weil die Klägerin an die präoperative Ablehnung von Fremdbluttransfusionen seitens des Versicherten ebenso wie die behandelnden Ärzte rechtlich gebunden war und diese Entscheidung allenfalls bei wirksamer gerichtlicher Bestellung zur Betreuerin des Versicherten hätte korrigieren können (s. dazu auch Ohler in NJW 2002, S. 194 ; Bender in MedR, 1999, S. 260; Bergmann in KH 1999, S. 315). Randnummer 20 Diese Grundentscheidungen des Gesetzgebers sind bei der Kausalitätsbeurteilung zu beachten. Bei dieser können mithin unter dem Gesichtspunkt der "Unterbrechung des Kausalzusammenhangs wegen selbstgeschaffener Gefahr" und des "Schutzzwecks der anzuwendenden Normen" nicht betriebliche Bedingungen eines Unfalls, einer Gesundheitsstörung oder des Todes wegen eines Handelns oder gar Unterlassens des Versicherten als unwesentlich ausgeschieden werden, das nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers den Eintritt des Versicherungsfalls und Leistungsfalls nicht hindern soll. Dementsprechend hat das BSG im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität stets klar gestellt, dass es einen Rechtssatz des Inhalts, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte sich bewusst einer höheren Gefahr aussetzt und dadurch zu Schaden kommt, nicht gibt und selbst ein höchst sorgloses, unvernünftiges, verbotswidriges, strafbares, schuldhaftes Verhalten des Versicherten den Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nie ausschließt, wenn der Versicherte ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt. Vielmehr kann die sog. selbstgeschaffene, erhöhte Gefahr erst dann Bedeutung gewinnen, wenn ihr selbstständige, betriebsfremde Motive zugrunde liegen, d.h. eine gemischte, sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken dienende Tätigkeit zur Beurteilung steht (u.a.
§ 8Nr. 10; BSG Soz
R 3-2200, § 550 Nr. 21; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 60, 93; Brackmann, a.a.O., § 8 SGB VII, Rdnr. 171 Stichwort "Gefahr" und § 7 SGB VII Rdnr. 18; Lauterbach, Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdnr. 246 ff.). Auch dann ist der Begriff der "selbstgeschaffenen Gefahr" nur mit großer Vorsicht anzuwenden. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität hat das BSG in der gesetzlichen Unfallversicherung diesen Gesichtspunkt -- soweit erkennbar -- zuletzt in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom
- Februar 1968 -- 2 RU 246/64 -- (= BSGE 28, 14 = SozR § 548 RVO Nr. 10 = SGb 1968, 445; s.a. Brackmann, a.a.O., § 8 SGB VII, Rdnrn. 403, 319 und § 63 SGB VII Rdnr. 14) angewandt, das sich mit den Ansprüchen der Hinterbliebenen eines Versicherten befasst, der unmittelbar nach einem Arbeitsunfall im Krankenhaus gegen dringenden ärztlichen Rat eine Behandlung ablehnte, von der angenommen wurde, dass sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sein Leben gerettet hätte. Hier hat das BSG die Auffassung vertreten, dass die Folgen der grundlosen Ablehnung einer zumutbaren Heilbehandlungsmaßnahme nicht abschließend in der damals noch geltenden Vorschrift des § 624 RVO (jetzt § 63 ff. SGB I) geregelt sind, sondern Fälle der zur Entscheidung anstehenden Art "zeitlich und denkgesetzlich" von den Anwendungsfällen des § 624 RVO abzugrenzen seien; letztere gehörten -- vom Unfallzeitpunkt her betrachtet -- in der Regel einem späteren Stadium an. Entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der haftungsbegründenden Kausalität, wenn der Eintritt des Unfalls auf einer besonderen, vom Versicherten selbst geschaffenen betriebsfremden Gefahr zurückzuführen sei, habe die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Unterbrechung der haftungsausfüllenden Kausalität durch schuldhaftes Verhalten des Versicherten zu erfolgen. Das erscheint schon im Grundsatz zweifelhaft, weil nicht erkennbar ist, wodurch sich die früheren oder späteren Fälle der grundlosen Ablehnung einer zumutbaren Heilbehandlung denkgesetzlich unterscheiden. In jedem Fall geht es um mangelnde Mitwirkung bei der Heilbehandlung und deren Folgen, die aber sowohl nach § 624 RVO als auch § 63 ff. SGB I ausgehend von dem Grundsatz der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit der Mittel wie auch unter Beachtung der Regelungen in den §§ 548 Abs. 3, 553, 554 RVO lediglich bezogen auf den Verletzten sowie im Sinne der Leistungsentstehung mit Versagungsvorbehalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers geregelt sind. Damit wird aber zugleich ausgeschlossen, ein solches Verhalten -- ob verschuldet oder unverschuldet -- zur Grundlage einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zu machen und für die Folgen -- die Verschlimmerung der Arbeitsunfallfolgen bis hin zum Tode als äußerster Komplikation -- den Versicherungsschutz bzw. das -- weitere -- Entstehen von Leistungsansprüchen überhaupt und noch dazu im Verhältnis zu den Hinterbliebenen des Verletzten zu verneinen (s. auch die kritische Anmerkung von Göbelsmann zum Urteil des BSG in SGb 1968, S. 447 f). Ob die mangelnde Mitwirkung in ein früheres oder späteres Stadium nach dem Arbeitsunfall fällt, kann rechtlich nicht erheblich sein, zumal der Gesetzgeber die Verpflichtung des Verletzten zur Mitwirkung bei der Heilbehandlung ersichtlich ganz bewusst nicht auf das gesamte Versicherungsverhältnis erstreckt hat, sondern frühestens mit dem Antrag auf Sozialleistungen beginnen lässt (§ 63 SGB I). Randnummer 21 Selbst wenn aber den rechtlichen Überlegungen des BSG in dem o.a. Urteil gefolgt und für Fälle mangelnder Mitwirkung des durch einen Arbeitsunfall Verletzten im Heilverfahren eine Unterbrechung der haftungsausfüllenden Kausalität mit der Folge des Ausschlusses von Leistungsansprüchen für möglich gehalten wird, muss die Berufung der Klägerin Erfolg haben. Der Versicherte hat sich im vorliegenden Fall einer ihm von ärztlicher Seite zur Behandlung seiner Arbeitsunfallfolgen vorgeschlagenen großen Operation in Form eines laut Gutachten des Prof. Dr. von B in jedem Fall nicht ungefährlichen septischen Hüftprothesenwechsels nicht verweigert, sondern sich dazu bereit erklärt, obgleich er hierzu nach § 65 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 SGB I sicherlich nicht verpflichtet war, selbst wenn entsprechend der Einschätzung der Ärzte der Universitätsklinik B ohne diesen septischen Prothesenwechsel in jedem Fall mit einem tödlichen Ausklang zu rechnen gewesen wäre. Der Versicherte hat zwar als Zeuge Jehovas allein oder jedenfalls in erster Linie aus religiöser Überzeugung die Gabe von Fremdblutderivaten auch für den Fall verweigert, dass dies zur Erhaltung seines Lebens als erforderlich angesehen werden würde, und nur -- aber immerhin -- der MAT zugestimmt. Diese präoperative Entscheidung des Versicherten stand ihrerseits jedoch in enger Beziehung zu der wegen der Arbeitsunfallfolgen ärztlicherseits als notwendig angesehenen Operation mit ihrem "betrieblichen" Zweck, die unfallbedingte Infektion des Hüftgelenks zu bekämpfen, ihre systemische, lebensgefährliche Ausbreitung zu verhindern und die Funktion der Hüfte zu verbessern bzw. wieder herzustellen, weil er sie einerseits ohne diese Operation nicht hätte treffen müssen und getroffen hätte und er andererseits die ihm als erforderlich vorgeschlagene Operation aus seiner religiösen Überzeugung heraus nur auf dieser Grundlage bzw. mit dieser Bedingung/Modalität zulassen konnte. Für eine sog. "gemischte", privaten und betrieblichen Zwecken dienende Tätigkeit, wie sie von der Rechtsprechung für die Annahme einer selbstgeschaffenen Gefahr im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität zwingend gefordert wird und bei der die Herbeiführung des gefahrbringenden Zustands durch den Versicherten einem betriebsfremden Selbstzweck gleich -- oder nahekommt, ist insoweit im vorliegenden Fall grundsätzlich nichts ersichtlich. Um die präoperative Verweigerung der Zustimmung zu Fremdbluttransfusionen als allein wesentliche Ursache des Todes ansehen zu können, die die Auswirkungen der unfallbedingten Operation völlig in den Hintergrund drängt, müsste sie außerdem auch nach dem Urteil des BSG vom
- Februar 1968 als ein völlig vernunftwidriges, widersinniges Verhalten gewertet werden können, was sich ebenfalls nicht unbedingt aufdrängt. Denn ungeachtet dieser risikoerhöhenden Einschränkung haben die im Bereich des septischen Prothesenwechsels und autologen Transfusionskonzepts besonders erfahrenen Ärzte der Endo-Klinik -- wie auch der Versicherte selbst -- die Operation als geeignete und erfolgversprechende Maßnahme angesehen und nach den überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. von B u.a. zur Transfusionsindikation und den nicht oder kaum unterschiedlichen Verläufen selbst großer, blutverlustreicher chirurgischer Eingriffe (Hüftgelenkendoprothese, Herz-Nierentransplantation) mit und ohne Gabe von Fremdblutderivaten auch ansehen dürfen (s. dazu auch Hessier in MedR 2000, S. 419; Bender in MedR 1999, S. 260 und MedR 2000, S. 422). Sofern sie aufgrund der Art der Operation und/oder der Konstitution des Versicherten der Ansicht gewesen wären, ohne Fremdbluttransfusionen nicht oder wahrscheinlich nicht auskommen zu können, um den Versicherten vor schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. dem Tod zu bewahren, hätten sie die Operation ebenso wie die Ärzte der Universitätsklinik B bei Vermeidung eines Behandlungsfehlers u.U. überhaupt nicht durchführen dürfen (s. dazu Bender in MedR 1999, S. 260) und tatsächlich auch nicht durchgeführt, wie sich insbesondere auch aus der Stellungnahme des Operateurs Dr. S vom
- September 1998 ergibt, der erst aufgrund der speziellen Erfahrung im Falle des Versicherten derartige Operationen für sich persönlich für die Zukunft ablehnte. Schließlich hatte ja auch die Beklagte den Versicherten nicht auf der Grundlage der Vorschriften des SGB I aufgefordert, Fremdbluttransfusionen zuzustimmen oder sich einer anderen Behandlungsmaßnahme zu unterziehen, nachdem sie von den Ärzten der Universitätsklinik Bonn am
- Januar 1995 über den beabsichtigten, nach Ansicht dieser Ärzte "lebensgefährlichen" septischen Prothesenwechsel ohne Fremdblutgabe in der Endo-Klinik informiert worden war. Zudem müsste der Versicherte auch noch für sein Verhalten bei Anlegung subjektiver Maßstäbe zumindest im Sinne grober Fahrlässigkeit verantwortlich gemacht werden können. In diesem Zusammenhang hat das BSG in seinem Urteil vom
- Februar 1968 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gründe, weshalb bei Anlegung des gebotenen subjektiven Maßstabes eine Unterbrechung der haftungsausfüllenden Kausalität zu verneinen ist, entsprechend der Vielzahl persönlicher Struktureigenschaften mannigfaltiger Art seien und von religiös-weltanschaulichen Bindungen zu charakterlichen Defekten hinunterreichen könnten, welche die "Zurechnungsfähigkeit" zwar nicht ganz ausschließen, wohl aber geeignet sind, die Fähigkeit zur Willensbildung zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall waren dem Versicherten als Zeuge Jehovas aus religiösen Gründen Fremdbluttransfusionen verboten, so dass er sich subjektiv aus Glaubens- und Gewissensgründen damit nicht einverstanden erklären konnte (s. dazu auch Bender in MedR 1999, S. 260; Oelkers in FuR 1997, S. 161). Da die Ablehnung von Fremdbluttransfusionen Ausdruck einer Glaubensüberzeugung des Versicherten war, die unter dem Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG steht (s. Öhler in NJW 2002, S. 194 ), hatte er für diese Entscheidung objektiv und subjektiv einen "wichtigen Grund" im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I (s. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung,
- Aufl., S. 80 h); die Zustimmung zu Fremdbluttransfusionen war ihm, jedenfalls soweit es um seine eigene Gesundheit und sein eigenes Leben ging, nicht zuzumuten (s. auch OLG Hamm in NJW 1968, S. 212; Bender in MedR 1999, S. 260). Soweit das SG darauf verweist, dass es sich bei Art. 4 GG um ein reines Abwehrrecht handelt, das keine Ansprüche gegen den Staat bzw. den Unfallversicherungsträger oder die Versichertengemeinschaft auf Ermöglichung und positive Förderung der Religionsausübung bzw. auf vom einfachen Gesetz nicht vorgesehene Leistungen begründet, trifft dies zwar zu. Aus Art. 4 GG muss jedoch eine mittelbare Drittwirkung in das einfache Gesetzesrecht abgeleitet werden, in dem Art. 4 GG Ausdruck einer objektiven Wertordnung mit Verfassungsrang ist und bei der Auslegung wertausfüllungsbedürftiger und wertausfüllungsfähiger Begriffe des einfachen Gesetzesrechts wie "Zumutbarkeit", "wichtiger Grund", "Verantwortlichkeit" heranzuziehen ist (s. auch LSG Celle zum Zumutbarkeitsbegriff in § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG in NJW 1980, S. 2431 ). Damit haben sich das SG und die Beklagte jedoch weiter nicht befasst, weil sie es für eine "Unterbrechung des Kausalzusammenhangs wegen selbstgeschaffener Gefahr" abweichend von der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG und auch des von der Klägerin angeführten Urteils vom
- Februar 1968 -- offenbar in Anlehnung an die hier nicht einschlägige Rechtsprechung zu Unfällen aufgrund nicht betriebsbedingter Fahruntüchtigkeit z.B. infolge von Alkoholgenuss (s. dazu BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 4, 77; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 21;
§ 8Nr.
10) -- haben ausreichen lassen, dass der Versicherte bei Gabe von Fremdblutderivaten wahrscheinlich bzw. höchstwahrscheinlich nicht an den Auswirkungen der allein wegen der Arbeitsunfallfolgen durchgeführten Operation in Form einer schweren Blutung verstorben wäre. Randnummer 22 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008208