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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AL 1000/01 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenauferlegung - missbräuchliche Rechtsverfolgung - o

Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenauferlegung - missbräuchliche Rechtsverfolgung - offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf Verfahrensgang vorgehend SG Gießen,

  1. August 2001, S 12 AL 2044/00, Urteil nachgehend BSG,
  2. Juli 2003, B 11 AL 111/03 Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  3. August 2001 wird als unzulässig verworfen. II. Der Klägerin werden Verschuldenskosten zu Gunsten der Staatskasse nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 200,00 € auferlegt. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über einen Bescheid betreffend eine 12-wöchige Sperrzeit und die Rückforderung von überzahltem Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 778,68 DM (jetzt: 398,13 €). Randnummer 2 Die ... 1956 geborene Klägerin ist türkische Staatsbürgerin und lebt seit mehreren Jahren in Deutschland. Die Klägerin war 1996/1997 als Sortiererin (mit einem Bruttostundenlohn von 14,-- DM/Stunde) und -- nach Bezug von Alg bis zur Anspruchserschöpfung -- von Juni 1998 bis Ende Februar 1999 als Produktionshelferin bei der Firma K Industrielackierung in ... E beschäftigt. Dort erzielte sie ein Bruttoentgelt von 15,-- DM/Stunde und bezog -- mit Mehrarbeitszuschlägen -- ein monatliches Bruttoentgelt von durchschnittlich etwa 2.520,-- DM. Im Anschluss daran bezog die Klägerin Krankengeld vom
  4. Februar bis
  5. September
  6. Am
  7. Oktober 1999 meldete sie sich arbeitslos und stellte Antrag auf Bewilligung von Alg, das ihr durch Bescheid vom
  8. November 1999 ab
  9. Oktober 1999 für 180 Tage bewilligt wurde (Bemessungsentgelt: 679,00 DM/Woche; Leistungssatz: 189,14 DM/Woche bei Leistungsgruppe D, Kindermerkmal 0; Leistungssatz ab
  10. Januar 2000: 194,67 DM/Woche, das entspricht 27,18 DM pro Kalendertag). Eine am
  11. November 1999 auf Veranlassung der Beklagten von Dr. S durchgeführte Untersuchung ergab, dass der Klägerin leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, in geschlossenen Hallen mit gewissen Einschränkungen zumutbar waren. Am
  12. April 2000 wurde der Klägerin die letzte Rate Alg für die Zeit vom
  13. bis
  14. April 2000 im Gesamtbetrag von 667,44 DM überwiesen; der Anspruch auf Alg war am
  15. April 2000 erschöpft. Ein Antrag der Klägerin auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi-A) ist von der Beklagten durch -- bestandskräftigen -- Bescheid vom
  16. Oktober 2000 mangels Bedürftigkeit abgelehnt worden. Randnummer 3 Am
  17. März 2000 hatte die Beklagte der Klägerin ein Arbeitsangebot bei der p GmbH in W einem Zeitarbeitsunternehmen, unterbreitet, wo sie als Produktionshelferin bzw. Maschinenbedienerin in der Metallbearbeitung tätig werden sollte. Der Lohn sollte Vereinbarungssache sein. Über die Rechtsfolgen einer Ablehnung dieses Arbeitsangebotes bzw. eines Nichtantretens der angebotenen Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund wurde die Klägerin belehrt. Die Klägerin hat sich bei dieser Firma nicht vorgestellt, was die Firma ... am
  18. April 2000 der Beklagten mitgeteilt hat. Am
  19. Mai 2000 gab die Klägerin bei der Beklagten als Erklärung für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses an, sie könne nicht ausreichend deutsch sprechen und ihr habe am
  20. März 2000 keine Person als Dolmetscher zur Verfügung gestanden. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  21. Juni 2000 stellte die Beklagte daraufhin das Eintreten der Sperrzeit von 12-wöchiger Dauer in der Zeit vom
  22. März bis
  23. Juni 2000 fest. Zugleich hob sie die Entscheidung über die Bewilligung des Alg für die Zeit ab
  24. März 2000 auf und forderte die bereits gezahlten Leistungen in Höhe von 778,68 DM (das entspricht 28 Leistungstagen) zurück, Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
  25. Oktober 2000 u.a. mit der Begründung zurück, wenn die Klägerin geglaubt habe, sie könne sich nur am
  26. März 2000 bei der Firma p vorstellen, dann hätte sie sich jedenfalls unverzüglich mit der Firma p oder aber mit der Arbeitsvermittlerin bei der Beklagten in Verbindung setzen müssen. Die hiergegen am
  27. November 2000 beim Sozialgericht eingegangene Klage hat das Sozialgericht nach einer mündlichen Verhandlung vom
  28. Mai 2001, in welcher die Klägerin unter Beteiligung eines Dolmetschers persönlich gehört worden war, im Einverständnis mit beiden Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom
  29. August 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht u.a. ausgeführt, nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches
  30. Buch (Arbeitsförderung -- SGB III --) trete eine Sperrzeit von 12-wöchiger Dauer bei gleichzeitiger Minderung des Anspruches auf Alg (§ 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) ein, wenn eine Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten habe, ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Klägerin sei von der Beklagten am
  31. März 2000 ein hinreichend konkretes Stellenangebot als Produktionshelferin bei der Firma p unterbreitet worden, das auch zumutbar gewesen sei. Da sich die Klägerin bei der Firma p nicht vorgestellt und auch nicht schriftlich beworben oder telefonisch gemeldet habe, sei dadurch ihre Arbeitslosigkeit verlängert worden. Das Arbeitsangebot sei auch nicht deshalb unzumutbar gewesen, weil die Firma p in Leiharbeitsverhältnisse vermittle. Eine solche Vermittlungstätigkeit werde vom Gesetzgeber gebilligt. Auch die unzureichenden Deutschkenntnisse der Klägerin könnten ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Die im Stellenangebot enthaltene Aufforderung zur Vereinbarung eines Vorstellungstermins habe keine zeitliche Beschränkung enthalten. Auch habe die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am
  32. Mai 2001 selbst mitgeteilt, dass sie in der Vergangenheit trotz ihrer schlechten Deutschkenntnisse zum Teil selbst -- ohne fremde Hilfe -- telefonischen Kontakt mit den vom Arbeitsamt vorgeschlagenen Arbeitgebern hergestellt habe. Die nach dem Gesetz eintretende Sperrzeit bedeute auch keine besondere Härte i.S.d. § 144 Abs. 3 S. 1 SGB III. Zwar könne ein Irrtum über die Voraussetzungen der Sperrzeit berücksichtigt werden, dies gelte aber nur für einen unverschuldeten Irrtum. Die Klägerin hätte nicht ohne weitere Nachfrage die Dinge auf sich beruhen lassen dürfen. Mit dem Eintreten der Sperrzeit sei eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 des
  33. Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III eingetreten, weshalb die Bewilligung von Alg mit Wirkung für die Vergangenheit habe aufgehoben werden müssen. Die Klägerin habe auch erkennen können, dass mit einer Arbeitsablehnung eine Sperrzeit und damit das Ruhen des Anspruchs auf Alg verbunden sei. Nach Aufhebung der Bewilligung beruhe die Rückforderung der Leistung auf § 50 SGB X. Randnummer 5 Das der Bevollmächtigten der Klägerin am
  34. September 2001 zugestellte Urteil vom
  35. August 2001 war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass es mit der Berufung angefochten werden könne. Eine ausdrückliche Zulassung der Berufung ist im Urteilstenor nicht ausgesprochen worden. Randnummer 6 Die Bevollmächtigte der Klägerin hat hiergegen die am
  36. September 2001 per Telefax beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung eingelegt. Auf einen entsprechenden Hinweis des Landessozialgerichts zur Zulässigkeit der Berufung hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte erklärt, für die Frage der Zulässigkeit sei auf den abstrakten Leistungsanspruch abzustellen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  37. August 2001 (und) den Bescheid vom
  38. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. Oktober 2000 aufzuheben. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagte hält die Berufung gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht für zulässig. Die Sperrzeit umfasse den Zeitraum vom
  40. März bis zum
  41. Juni
  42. Der Wert der Leistungen, die der Klägerin in diesem Zeitraum zustehen würden, erreiche die Berufungssumme von 1.000,-- DM nicht. Die Klägerin habe Alg bis zur Erschöpfung des Anspruches in der Zeit vom
  43. März bis
  44. April 2000 in Höhe von insgesamt 778,68 DM erhalten. Da der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Alhi-A vom
  45. April 2000 mit Bescheid vom
  46. Oktober 2000 wegen fehlender Bedürftigkeit -- bestandskräftig -- abgelehnt worden sei, erstrecke sich der Leistungsanspruch während der Sperrzeit lediglich auf das Arbeitslosengeld i.H.v. 778,68 DM. Das Sozialgericht hätte deshalb die Berufung im Urteil ausdrücklich zulassen müssen. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG (a.F.) bedürfe die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts, wenn bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffe, der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 1.000,-- DM nicht übersteige. Die nicht ausdrücklich zugelassene Berufung könne nicht durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ersetzt werden. Randnummer 10 Der Senat hat die Beteiligten durch den Berichterstatter mit Verfügung vom
  47. Januar 2002 und
  48. März 2002 sowie erneut durch den Beschluss des Vorsitzenden vom
  49. November 2002 auf die Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht hat der Vorsitzende die Beteiligten auf die Regelung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG (in der Fassung ab
  50. Januar 2002) hingewiesen und darauf, dass die Berufung rechtsmissbräuchlich sein könnte, sowie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung. Randnummer 11 Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten (StammNr.: ...), die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats am
  51. Dezember 2002 gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) musste als unzulässig verworfen werden. Randnummer 13 Nach § 143 SGG findet die Berufung an das Landessozialgericht (nur) statt, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Unterabschnitts etwas anderes ergibt. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG (in der hier noch maßgeblichen Fassung -- Eingang der Berufung noch im Jahre 2001 -- vgl. Art. 17 des
  52. SGG-Änderungsgesetzes vom
  53. August 2001, BGBl. I, S. 2144) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000,-- Deutsche Mark (nunmehr: 500 €) nicht übersteigt. Randnummer 14 Durch die bestandskräftige Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Alhi-A bei der Klägerin steht fest, dass der Klägerin nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg am
  54. April 2000 aus dem Stammrecht keine weiteren Ansprüche mehr werden zustehen können. Der Klägerin war -- rechtsfehlerfrei -- durch Bescheid vom
  55. November 1999 Alg für insgesamt 180 Tage bewilligt worden. Daraus errechnet sich -- wie dies die Beklagte und auch schon das Sozialgericht zutreffend getan haben -- als Überzahlungsanspruch in der Zeit zwischen dem
  56. März 2000 (dem Beginn der Sperrzeit) und dem
  57. April 2000 (dem Tag, an dem der Anspruch auf Alg erschöpft war) ein Leistungsbetrag von insgesamt 778,68 DM. Nur dieser Betrag ist maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstandes. Eine "abstrakte" Überprüfung des Sperrzeitbescheides im Hinblick auf einen fiktiven Anspruch aus dem Stammrecht, wie ihn die Klägerbevollmächtigte für gegeben hält, entfällt wegen des Erlöschens des Alg-Anspruches und der -- bestandskräftigen -- Ablehnung von Alhi-A. Randnummer 15 Es liegt auch nicht die weitere Ausnahme des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG vor, wonach die Berufung auch dann zulässig ist, wenn sie laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im Falle der Sperrzeit kann längstmöglich die Bewilligung einer laufenden Leistung für 12 Wochen im Streit stehen. Randnummer 16 Die Berufung ist auch nicht allein deshalb zulässig, weil sie vom Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung für zulässig gehalten worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine solche Zulassung in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG,
  58. Aufl. § 144 Rdnr. 40 m.w.N.; bereits seit BSGE 5, 95). Die Rechtsbehelfsbelehrung war nur falsch mit der Maßgabe, dass die Bevollmächtigte der Klägerin noch ein Jahr nach Zustellung Nichtzulassungsbeschwerde hätte erheben können. Das heißt: Nach dem Hinweis des Senats an die Klägerbevollmächtigte vom
  59. Januar 2002 hätte die Klägerbevollmächtigte noch bis Anfang September 2002 die Möglichkeit gehabt, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Dass sie dies nicht getan hat, muss allein zu ihrem Nachteil gereichen. An der Rechtsprechung, wonach die falsche Rechtsmittelbelehrung, welche die Berufung erwähnt, nicht genügt, ist festzuhalten (vgl. auch Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 40 m.w.N.). Es liegt hier auch nicht der Ausnahmefall vor, dass durch die Rechtsmittelbelehrung deutlich gemacht wird, dass eine Berufungszulassung ausgesprochen werden sollte (Meyer-Ladewig, a.a.O.). Erforderlich ist insoweit mindestens in den Gründen des Urteil ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Zulassung der Berufung im Tenor versehentlich unterblieben ist, obwohl das Sozialgericht die Berufung zulassen wollte. An einer solchen ausdrücklichen Zulassung der Berufung fehlt es indes hier, weshalb die Berufung als unzulässig zu verwerfen war. Randnummer 17 Der Senat hat vorliegend die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung sog. "Verschuldenskosten" für erforderlich gehalten, weil die Bevollmächtigte der Klägerin -- trotz mehrfacher entsprechender Hinweise auf die Unzulässigkeit der Berufung und trotz Belehrung über die Möglichkeit der Kostenauferlegung -- auf der Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Senats durch Urteil bestanden hat. Randnummer 18 Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG (in der seit
  60. Januar 2002 geltenden neuen Fassung, welche hier maßgeblich ist -- vgl. Art. 17 Abs. 1 S. 1 des
  61. SGG-Änderungsgesetzes vom
  62. August 2001, BGBl. I, S. 2144 --), der auch im Berufungsverfahren gilt (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 192 Rdnr. 3), kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht wurden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht dabei gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 S. 2 SGG n.F.). Missbräuchliche Rechtsverfolgung i.S.d. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG (n.F.) kann -- wie auch der Hinweis im Gesetzgebungsverfahren auf § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) zeigt -- vorliegen bei Weiterverfolgung eines Rechtsmittels trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 192 Rdnr. 9). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 34 Abs. 2 BVerfGG ist deshalb -- nach einem objektiven Maßstab -- von "Missbräuchlichkeit" auch schon bei offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen auszugehen (vgl. Berendes, "Mutwillenskosten" nach neuem Recht, in: SGb 2002, S. 315 ff., 318 unter Hinweis auf die Beschlüsse des BVerfG vom
  63. September 2000 -- 2 BvR 1466/00 --, vom
  64. Januar 1997 -- 2 BvR 35/97 -- und vom
  65. Januar 1996 -- 2 BvR 2796/95 --). Ob auch ein "subjektives" Moment i.S.d. Verschuldens (jedenfalls in Form der groben Fahrlässigkeit) vorliegen muss, kann bei dieser Auslegung dahinstehen. Auf "Missbräuchlichkeit" in diesem Sinne ist die Klägerbevollmächtigte auch durch den Vorsitzenden ausdrücklich (auch unter Hinweis auf evtl. Kostenfolgen) hingewiesen worden. Bei einer Fachanwältin für Sozialrecht konnte der Senat auch ohne weiteres davon ausgehen, dass ein solcher Hinweis ausreichend sein müsste, weshalb sich weitere Erörterungen zur Frage des Ausmaßes eines "Verschuldens" erübrigen (vgl. hierzu -- unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG -- Berendes, a.a.O., S. 318). Die im Termin anwesende Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich insoweit auch ausdrücklich auf die Auffassung der Sachbearbeiterin in der Kanzlei, die Fachanwältin für Sozialrecht ist, berufen. Insoweit hat der gegebene Hinweis auf die objektive "Missbräuchlichkeit" der Durchführung der mündlichen Verhandlung und des Bestehens auf einer Entscheidung des Senats ausreichen müssen. Randnummer 19 Dieses Fehlverhalten der Bevollmächtigten muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 192 Abs. 1 S. 2 SGG i.F.). Randnummer 20 Hinsichtlich der Höhe der Verschuldenskosten hat der Senat nach seinem Ermessen im Hinblick auf die Formulierung in § 192 Abs. 1 SGG n.F. ("ganz oder teilweise") den Betrag von 200 € für notwendig aber auch für ausreichend erachtet und nicht den Mindestbetrag von 225 € (vgl. § 192 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG n.F.; anders wohl Berendes, a.a.O., S. 318). Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 22 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008211

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