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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AL 659/02 Urteil Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen - Antrag

Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen - Antrag auf Überprüfung bestandskräftiger Bewilligungsbescheide - Stichtagsregelung - Verfassungsmäßigkeit Verfahrensgang vorgehend SG Gießen,

  1. April 2002, S 5 AL 161/01, Urteil nachgehend BSG, B 7 AL 24/03 R Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  2. April 2002 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Es geht in dem Rechtsstreit um höheres Arbeitslosengeld im Zeitraum vom
  3. Januar 1997 bis
  4. Juni 2000 (mit Ausnahme der Zeiten des Krankengeldbezuges vom
  5. Mai 1997 bis zum
  6. Januar 1998 und vom
  7. Mai 1998 bis zum
  8. Dezember 1998) und dabei um die Frage der Berücksichtigung von Einmal-Zahlungen bei dem Vorliegen von bestandskräftigen Bescheiden. Randnummer 2 Die ... 1945 geborene und verheiratete Klägerin war von 1988 bis zum
  9. Januar 1996 als Technische Angestellte bei der D-Optik-W-GmbH beschäftigt. Die im Betrieb tarifliche regelmäßige Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden wöchentlich, wobei die Klägerin vertragsgemäß an drei Tagen 24 Stunden wöchentlich arbeitete. In der Zeit von Juni 1995 bis Januar 1996 und im Mai 1996 erzielte die Klägerin ausweislich der Arbeitsbescheinigung in 90 Arbeitstagen ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 15.746,50, und zwar gleichbleibend je Monat DM 2.249,
  10. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld waren in den Angaben der Arbeitsbescheinigung nicht enthalten. Ab dem
  11. Februar 1996 erfolgte die Freistellung der Klägerin. In der Lohnsteuerkarte 1996 war die Steuerklasse 5 und kein zu berücksichtigendes Kind eingetragen. Auf den Arbeitslosengeld-Antrag vom
  12. Februar 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit ab
  13. Februar 1996 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von DM 520,-- und Leistungsgruppe D für 676 Tage mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von DM 156,--. Gewährt wurde Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum
  14. April
  15. Wegen Arbeitsaufnahme ab
  16. Mai 1996 wurde die Arbeitslosengeld-Gewährung ab diesem Zeitpunkt beendet. Randnummer 3 Am
  17. Juni 1996 meldete sich die Klägerin zum
  18. Juli 1996 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitgeberin bescheinigte u.a. für die Zeit vom
  19. Mai bis
  20. Juni 1996 ein jeweils gleichbleibendes Monatsbruttoeinkommen in Höhe von DM 2.249,50 und wies darauf hin, dass die Klägerin seit 1988 das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von je 50% regelmäßig erhalten habe. Mit Bescheid vom
  21. Juli 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin erneut Arbeitslosengeld für die Zeit ab
  22. Juli 1996 in bisheriger Höhe. Mit Bescheid vom
  23. Januar 1997 setzte die Beklagte die Höhe des Arbeitslosengeldes für die Zeit ab
  24. Januar 1997 auf wöchentlich DM 153,-- fest. Randnummer 4 Am
  25. August 1996 hatte die Klägerin gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  26. Oktober 1996 zurückwies. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine Wiederbewilligung in der bisherigen Höhe handele, da die Klägerin durch die Zwischenbeschäftigung keinen neuen Arbeitslosengeld-Anspruch erworben habe. Die Nichtberücksichtigung von einmaligen und wiederkehrenden Zuwendungen in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld entspreche § 112 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und sei vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigt worden. Randnummer 5 Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom
  27. Januar 1997 (S-12/Ar-1870/96) abgewiesen. In der Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
  28. Januar 1995 (1 BvR 892/88) habe zwar festgestellt, dass § 385 Abs. 1a Reichsversicherungsordnung (RVO) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -- GG) unvereinbar sei, es habe jedoch die weitere Anwendung der Norm bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bis längstens zum
  29. Dezember 1996 zugelassen. Eine evtl. Verfassungswidrigkeit des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG für die Zeit ab
  30. Januar 1997 wirke sich jedoch nicht auf Leistungsansprüche aus, die vor dem
  31. Januar 1997 entstanden seien. Randnummer 6 Die hiergegen eingelegte Berufung hat der erkennende Senat mit Beschluss vom
  32. Juli 1997 (L-6/Ar-312/97) im Wesentlichen unter Bezug auf die erstinstanzliche Begründung zurückgewiesen. Randnummer 7 In der Zeit vom
  33. Mai 1997 bis zum
  34. Januar 1998 bezog die Klägerin Krankengeld. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  35. März 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom
  36. bis
  37. Januar 1998 in Höhe von DM 22,-- täglich (DM 154,-- wöchentlich bei Bemessungsentgelt von DM 520,--) und mit weiterem Bescheid von diesem Tage für die Zeit ab
  38. Februar 1998 in Höhe von DM 156,59 wöchentlich bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von DM 530,--. In der Zeit vom
  39. Mai 1998 bis zum
  40. Dezember 1998 bezog die Klägerin wiederum Krankengeld. Anschließend bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom
  41. bis
  42. Dezember 1998 in Höhe von DM 156,59 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 530,--), für die Zeit ab
  43. Januar 1999 in Höhe von DM 156,31 (Bemessungsentgelt DM 530,--), für die Zeit ab
  44. Januar 2000 in Höhe von DM 162,19 (Bemessungsentgelt DM 530,--) und für die Zeit ab
  45. Juni 2000 in Höhe von DM 176,68 (Bemessungsentgelt DM 590,--). Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  46. September 2000 teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin auf dessen Telefonanruf unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG betreffs der Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlung (21.6.2000) mit, dass eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes nicht in Frage komme, da am
  47. Juni 2000 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr bestanden habe und die vorhergehenden Bewilligungsbescheide durch die erfolgte Klagerücknahme rechtskräftig geworden seien. Randnummer 10 Den darauf auch von der Klägerin erhobenen Widerspruch vom
  48. September 2000 wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch
  49. Buch (SGB 10) und wies diesen mit Bescheid vom
  50. November 2000 zurück. Randnummer 11 Den Widerspruch vom
  51. Dezember 2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  52. Dezember 2000 zurück. In der Begründung führte die Beklagte aus, nach dem Beschluss des BVerfG vom 24.5.2000 (BvL 1/98, 4/98, 15/99) sei bei der Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn es zur Sozialversicherung herangezogen worden sei. Die Regelungen des § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG und § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
  53. Buch (SGB 3) seien insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt worden. Der Gesetzgeber sei aufgefordert worden, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis
  54. Juni 2001 durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt würden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem
  55. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. § 44 SGB 10 regele die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes. In Verbindung mit § 330 Abs. 1 SGB 3 seien unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG zurückzunehmen. Da im vorliegenden Fall die Bewilligungsentscheidungen über das Arbeitslosengeld der Klägerin bestandskräftig geworden seien, habe eine Korrektur der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht erfolgen können. Randnummer 12 Hiergegen hat die Klägerin am
  56. Januar 2001 Klage erhoben. Sie hat u.a. an sie gerichtete Schreiben des BVerfG vom
  57. September 2000 und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom
  58. Oktober 2000 vorgelegt. Randnummer 13 Mit Urteil vom
  59. April 2002 hat das Sozialgericht Gießen die Klage abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, das BVerfG habe durch seine Entscheidung den von der Klägerin bereits 1996 im Widerspruchsverfahren eingenommenen Rechtsstandpunkt im Ergebnis bestätigt. Dies lasse die Entscheidungen der Beklagten gegenüber der Klägerin unrichtig erscheinen. Daraus begründe sich jedoch keine Verpflichtung der Beklagten, ihre Entscheidungen für die Zeit vor Verkündung des BVerfG abzuändern. § 44 SGB 10 werde durch die speziellere Vorschrift des § 330 Abs. 1 SGB 3 eingeengt. Damit bleibe die Bestandskraft von Bescheiden im Bereich der Arbeitsförderung auch in Fällen der nachträglich für verfassungswidrig erklärten Vorschriften erhalten. Dies rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und Funktionsfähigkeit dieses Zweiges der Sozialversicherung mit seiner Vielzahl -- teils aufeinander aufbauenden -- Verwaltungsentscheidungen. Randnummer 14 Gegen das am
  60. Mai 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  61. Mai 2002 Berufung eingelegt. Randnummer 15 Die Klägerin trägt vor, sie habe bereits in dem früheren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hinreichend deutlich gemacht, dass die von der Beklagten vorgenommene Bemessung ohne Berücksichtigung des über Jahre bezogenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes rechtswidrig sei. Zwischenzeitlich dürfte klar sein, dass ihr materiell ein höheres Arbeitslosengeld zugestanden hätte. Es könne nicht angehen, dass sie trotz der vorhergehenden Gerichtsverfahren in erster und zweiter Instanz nunmehr leer ausgehen solle. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie gegen den Beschluss des HLSG vom 23.7.1997 nicht die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt habe. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  62. April 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  63. November 2000 und den Widerspruchsbescheid vom
  64. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bewilligungsbescheide betreffend Arbeitslosengeld für die Zeiten vom
  65. Januar 1997 bis zum
  66. Mai 1997, vom
  67. Januar 1998 bis zum
  68. Mai 1998 und vom
  69. Dezember 1998 bis zum
  70. Juni 2000 zu verurteilen, ihr höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des gezahlten Weihnachtsgeldes und Urlaubsgeldes zu gewähren. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte trägt vor, sie habe es zu Recht abgelehnt, die ursprünglichen Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosengeld hinsichtlich des Bemessungsentgeltes durch Einbeziehung von Weihnachts- und Urlaubsgeld abzuändern. Auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung werde verwiesen. Randnummer 19 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 21 Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  71. April 2002 ist zu Recht ergangen. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom
  72. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  73. Dezember 2000 ohne Rechtsfehler abgelehnt, eine nachträgliche Erhöhung des Arbeitslosengeldes der Klägerin für die Zeit vor dem
  74. Juni 2000 vorzunehmen. Randnummer 22 Bei Überprüfung der der Klägerin gewährten Leistungen im streitbefangenen Zeitraum nach § 44 Sozialgesetzbuch
  75. Buch (SGB 10) konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin rechtswidrig zu niedrige Leistungen erhalten hat. Randnummer 23 Das Bemessungsentgelt wurde von der Beklagten zu Beginn der Arbeitslosengeldgewährung (Februar 1996) zutreffend mit DM 520,-- festgestellt, § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Im Bemessungszeitraum der letzten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses erzielte die Klägerin ausweislich der Arbeitsbescheinigung ein Bruttoentgelt in Höhe von DM 13.498,-- in insgesamt 624 Stunden bei einer regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche, die bei der Klägerin vertraglich auf 24 Stunden wöchentlich herabgesetzt war. Damit erzielte die Klägerin ein durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt je Stunde in Höhe von DM 21,
  76. Multipliziert mit 24 Wochenstunden (als längste regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne § 112 Abs. 4a AFG) ergibt sich daraus ein von der Klägerin durchschnittlich in der Woche erzieltes Arbeitsentgelt in Höhe von DM 519,12, das entsprechend § 112 Abs. 10 auf DM 520,-- zu runden war. Randnummer 24 Nach der Leistungsverordnung für 1996 ergab sich daraus bei Leistungsklasse D (Lohnsteuerklasse 5) und Kindermerkmal 0 ein wöchentlicher Leistungssatz von DM 156,--. In dieser Höhe hat die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld gewährt. Unter Berücksichtigung der Leistungsverordnung 1997 ergab sich für die Zeit ab
  77. Januar 1997 ein wöchentlicher Leistungssatz von DM 153,-- und ab
  78. Januar 1998 nach der Leistungsverordnung von DM 154,--. Auch dies entspricht der von der Beklagten gewährten Leistung. Randnummer 25 Ab
  79. Februar 1998 war das Bemessungsentgelt (vor Rundung) nach § 138 SGB 3 mit dem Anpassungsfaktor 1,017 anzupassen, so dass sich ein Bemessungsentgelt in Höhe von DM 527,95 und nach Rundung von DM 530,-- ergab mit einem entsprechenden Leistungssatz für die Zeit ab
  80. Februar 1998 in Höhe von DM 156,59 und ab
  81. Januar 1999 nach Leistungsverordnung 1999 in Höhe von DM 156,31, wie jeweils auch von der Beklagten tatsächlich gewährt. Ab
  82. Dezember 1999 hatte eine Erhöhung des vorhergehenden Bemessungsentgeltes (vor Rundung) um den Anpassungsfaktor 1,0116 zu erfolgen, der sich mit DM 534,07 (gerundet weiterhin DM 530,--) jedoch nicht auswirkte. Ab
  83. Januar 2000 war das Arbeitslosengeld der Klägerin nach der Leistungsverordnung 2000 auf DM 162,19 zu erhöhen. In dieser Höhe wurde der Klägerin Arbeitslosengeld bis
  84. Juni 2000 von der Beklagten gewährt. Randnummer 26 Damit ist die Höhe des der Klägerin gewährten Arbeitslosengeldes im streitbefangenen Zeitraum nach der seinerzeitigen Rechtslage nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die von der Klägerin begehrte höhere Arbeitslosengeldgewährung für die noch streitbefangenen Zeiträume vom
  85. Januar 1997 bis
  86. Mai 1997, vom
  87. Januar 1998 bis zum
  88. Mai 1998 und vom
  89. Dezember 1998 bis zum
  90. Juni 2000 mit den angefochtenen Bescheiden vom
  91. November 2000 und vom
  92. Dezember 2000 zu Recht abgelehnt. Es liegt insoweit kein Fall des § 44 SGB 10 vor. Die Beklagte konnte sich rechtmäßig auf die Bestandskraft der Bescheide vom
  93. Juli 1996, vom
  94. Januar 1997, vom
  95. März 1998, vom
  96. Januar 1999, vom
  97. Dezember 1999 und vom
  98. Januar 2000 berufen. Dabei kann es nach Auffassung des erkennenden Senates keine Rolle spielen, aus welchen Gründen Bestandskraft eingetreten ist. Die im vorliegenden Fall eingetretene Bestandskraft durch das Hinnehmen der Entscheidung des erkennenden Senates (Beschluss vom
  99. Juli 1997) gibt der Klägerin keine bessere rechtliche Position als bei der Hinnahme eines Bescheides der Beklagten. Randnummer 27 Die Aufhebung bestandskräftiger Bescheide wegen einer nachträglich festgestellten Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grundgesetz ist nach § 330 Abs. 1 SGB 3 auf die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes begrenzt. Randnummer 28 Weitergehende Ansprüche kann die Klägerin für die streitbefangene Zeit auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom
  100. Mai 2000 (1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99) oder aus § 434c Abs. 1 SGB 3 herleiten. Randnummer 29 So hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 24.5.2000 (s.o.) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber durch geeignete Regelungen sicherzustellen habe, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt würden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem
  101. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. Randnummer 30 Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung längstens bis zum
  102. Juni 2001 wurde die Fortgeltung der verfassungswidrigen Vorschrift § 23a SGB 3 zugelassen. Randnummer 31 In der Begründung des Entwurfs des "Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes" -- BT Drucksache 14/4371 heißt es zu § 434c SGB 3: Randnummer 32 "Die Regelung soll sich dabei nicht nur auf Leistungsansprüche beschränken, über die am Tag der Wirksamkeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am
  103. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war. Sie soll darüber hinaus für die Zukunft auch alle Leistungsansprüche erfassen, über die an diesem Tag bereits bestandskräftig entschieden war. In die Übergangsregelung werden auch Ansprüche einbezogen, die in der Zeit vom Tag der Wirksamkeit der Entscheidung bis zum Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind oder entstehen." Randnummer 33 Dementsprechend hat der neue § 434c Abs. 1 Satz 2 SGB 3 (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl. I, 1971), der am 1.1.2001 in Kraft getreten ist, bei Ansprüchen, über die am
  104. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, die Erhöhung ab
  105. Juni 2000 normiert, wie sie auch der Klägerin zugute gekommen ist. Nach § 434c Abs. 1 Satz 1 SGB 3 wird die Erhöhung pauschal durch eine Erhöhung des Bemessungsentgeltes um 10% durchgeführt, wie es das BVerfG als vereinfachte Lösung vorgeschlagen hat. Eine Erhöhung der bestandskräftig festgestellten Leistungen der Klägerin für die Zeit vor dem
  106. Juni 2000 ergibt sich daraus ebenfalls nicht. Randnummer 34 Der erkennende Senat hält diese Regelungen im Hinblick auf die Ausführungen in der Entscheidung des BVerfG vom
  107. Mai 2000 (s.o.) -- nach eigener Prüfung -- auch für verfassungsgemäß. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 36 Die Revision hat der erkennende Senat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zumisst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008215

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