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Hessisches Landessozialgericht 11. Senat L 11/3 U 1188/00 Urteil sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit zwischen Leistungstr

(sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit zwischen Leistungsträgern - Ausschlussfrist gem § 111 SGB 10 - Übergangsrecht: § 120 Abs 2 SGB 10 idF des EuroEG 4 - Anwendbarkeit des neuen Rechts: keine abschließende Entscheidung am 1.Juni 2000 - keine rechtskräftige Entscheidung am 1.6.2000) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. Juli 2000, S 8 U 4745/99, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  2. November 2003, B 2 U 15/03 R, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist eine Erstattungsforderung im Streit. Dabei geht es um die Frage der Anwendung der Ausschlussfrist des § 111 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch: Verwaltungsverfahren (SGB X). Randnummer 2 Die Klägerin gewährte dem ... 1929 geborenen ehemaligen Schmied und Werkzeugmacher H R mit Bescheid vom
  3. März 1988 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab
  4. November 1987 sowie mit Bescheid vom
  5. Juni 1994 Regelaltersrente ab
  6. September
  7. Nach dem Tod des Versicherten am
  8. Juli 1997 gewährte sie dessen Witwe U R auf deren Antrag vom
  9. Juli 1997 hin mit Bescheid vom
  10. August 1997 ab
  11. August 1997 die große Witwenrente. Randnummer 3 Am
  12. Juli 1997 war bei der Beklagten ein Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit eingegangen, dem die Beklagte nach Abschluss der Ermittlungen mit Bescheid vom
  13. April 1999 stattgab; sie errechnete für die Zeit vom
  14. April 1997 bis zum
  15. Juli 1997 einen Gesamtbetrag von 11.214,39 DM an Lebzeitenrente und mit weiterem Bescheid vom
  16. April 1999 gewährte sie der Hinterbliebenen ab dem Todestag Hinterbliebenenrente. Am
  17. April 1999 gingen Abschriften der Bescheide der Beklagten bei der Klägerin ein. Die Klägerin berechnete die von ihr gezahlten Renten wegen Zusammentreffens mit den Renten der Beklagten neu und beantragte bei dieser am
  18. August 1999 die Erstattung von 36.794,46 DM an überzahlter Witwenrente. Mit Schreiben vom
  19. August 1999 teilte sie der Beklagten mit, die Berechnung der Versichertenrente für den Verstorbenen verzögere sich noch etwas, es werde darum gebeten, den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 11.214,39 DM noch nicht auszuzahlen, die Beklagte werde unaufgefordert den Erstattungsanspruch erhalten. Mit Schreiben vom
  20. September 1999 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Erstattungsanspruch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 111 SGB X erneut zu beziffern. Mit Schreiben vom
  21. September 1999 übersandte die Klägerin der Beklagten daraufhin ihren Bescheid vom
  22. Juli 1999 über die Neuberechnung der Rente und bat um Überweisung der Überzahlung in Höhe von 36.794,46 DM. Mit Schreiben vom
  23. September 1999 teilte die Beklagte der Hinterbliebenen die Erstattungsforderung der Klägerin hinsichtlich der Witwenrente mit. Mit Schreiben vom
  24. November 1999 machte die Klägerin die Erstattung von 3.467,63 DM an überzahlter Lebzeitenrente geltend. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  25. November 1999 teilte die Beklagte der Klägerin zu dem Erstattungsanspruch vom
  26. Juli 1999 über 36.794,46 DM mit, dieser sei am
  27. August 1999 eingegangen und im Hinblick auf § 111 SGB X sei der Anspruch der Klägerin auf Erstattung für die Zeit vor dem
  28. August 1998 somit gemäß § 111 SGB X grundsätzlich ausgeschlossen. Da am
  29. August 1998 die Witwenrente für den Monat August 1998 ausgezahlt gewesen sei, werde der Erstattungsanspruch für die Zeit vom
  30. August 1998 bis
  31. Mai 1999 in Höhe von 13.619,10 DM beglichen. Für die Zeit vom
  32. Juni 1999 bis
  33. August 1999 sei der Hinterbliebenen bereits die ungekürzte Witwenrente gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII gezahlt worden, so dass für diesen Zeitraum keine Erstattung erfolgen könne. Mit Schreiben vom
  34. Dezember 1999 teilte die Beklagte der Hinterbliebenen mit, dass die Klägerin bei ihr einen Erstattungsanspruch in Höhe von 3.467,63 DM auf den im Bescheid über Rente als vorläufige Entschädigung einer Berufskrankheit vom
  35. April 1999 genannten Nachzahlungsbetrag in Höhe von 11.214,39 DM geltend gemacht habe; der Restbetrag von 7.746,76 DM werde auf deren Konto überwiesen. Mit Schreiben vom
  36. Dezember 1999 lehnte sie gegenüber der Klägerin die Erstattung gestützt auf § 111 SGB X ab. Randnummer 5 Am
  37. Dezember 1999 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) bezüglich des Witwenrentenbetrages Klage (Az.: S 8 U 4745/99) und am
  38. Januar 2000 erhob sie Klage im Hinblick auf die Lebzeitenrente (Az.: S 8 U 214/00). Aufgrund eines zur Klagesache S 8 U 214/00 gehörenden Schriftsatzes wurde seitens des SG darüber hinaus eine Klageakte zum Az.: S 8 U 1051/00 angelegt. Mit Beschluss vom
  39. Juli 2000 hat das SG die Verfahren unter dem führenden Az.: S 8 U 4745/99 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom
  40. Juli 2000 wies das SG die Klage ab. Der Klägerin stehe kein Erstattungsanspruch auf die geltend gemachte Forderung zu, da er nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistungen erbracht worden seien, geltend gemacht worden sei. Auf die Entscheidungsgründe im Einzelnen wird Bezug genommen. Randnummer 6 Gegen dieses ihr am
  41. August 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  42. September 2000 Berufung eingelegt. Die Berufung sei zulässig, weil der Streitwert den Grenzbetrag von 10.000 DM übersteige. Zur materiellen Rechtslage vertritt die Klägerin die Auffassung, dass Grundlage für den Erstattungsanspruch in Fällen wie dem vorliegenden richtigerweise der § 103 SGB X sein müsse, wobei die anders lautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) widersprüchlich sei. Die Anwendung des § 103 SGB X sei auch deshalb geboten, weil der Erstattungsanspruch dadurch zustande komme, dass sowohl die Leistung des Unfallversicherungsträgers als auch die des Rentenversicherungsträgers auf derselben Bedarfssituation beruhten, nämlich der Minderung des Leistungsvermögens im Rentenrecht bzw. der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Unfallrecht. Durch die Leistungsgewährung seitens des Unfallversicherungsträgers und die Anrechnung nach § 93 SGB VI entfalle die Leistung des Rentenversicherungsträgers teilweise nachträglich. Hierbei handele es sich nicht um eine Einkommensanrechnung, sondern um die (teilweise) Verdrängung wegen gleichartiger Leistungen. § 104 SGB X hingegen sei dann anzuwenden, wenn aufgrund verschiedener Bedarfssituationen verschiedene Leistungen von Sozialversicherungsträgern gewährt würden, welche in einem Verhältnis von Vorrangigkeit und Nachrangigkeit stünden. Die nachrangigen Sozialleistungen seien der Höhe nach dabei regelmäßig einkommensabhängig. Zudem gelte nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X dessen Erstattungsregelung nur dann, wenn nicht die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorlägen. Bei der Entscheidung des
  43. Senats im Urteil vom
  44. April 1997 (8 RKn 29/95) handele es sich ohnehin nur um ein obiter dictum und nicht um tragende Teile der Begründung. Wegen des anzuwendenden § 103 SGB X könne auch das Urteil des
  45. Senats des BSG vom
  46. März 1996 (2 RU 22/95) nicht greifen, auf welches sich der Standpunkt der Beklagten gründe. Zwar habe das BSG mit Urteil vom
  47. September 1997 (2 RU 37/96) seine Auffassung zur Rechtslage des Anspruchsbeginns erneuert, jedoch gingen diese Urteile für den Fall der Anwendung des § 103 SGB X ins Leere. Widersprüchlich sei im Übrigen auch die Rechtsprechung des BSG zwischen dem 9., dem
  48. und dem
  49. Senat, denn in den Urteilen vom
  50. Juli 1997 (9/9 a RV 35/91) und vom
  51. Januar 1994 (7 RAr 42/93) werde ausgeführt, dass der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X dem Grund und der Höhe nach von einem Bescheid des erstattungspflichtigen Leistungsträgers abhängig sei, während der
  52. Senat der Auffassung sei, dass Erstattungsansprüche wie Sozialleistungen gemäß § 40 Abs. 1 SGB I entstünden. Auch die Voraussetzungen für das Entstehen des Erstattungsanspruchs umfassten alle Tatbestandsmerkmale, wobei bei dem Begriff "Anspruch" der materiell-rechtliche Anspruch erst durch den Leistungsbescheid des erstattungspflichtigen Leistungsträgers entstehe, was sich aus der Tatbestands- bzw. Drittwirkung von Verwaltungsakten nach § 31 SGB X ergebe. Aus alldem folge, dass nach der Rechtsprechung des
  53. Senats des BSG der erstattungspflichtige Leistungsträger durch seinen Verfahrensablauf seine Erstattungspflichten manipuliere. Zu Recht habe demgegenüber der
  54. Senat des BSG im Urteil vom
  55. Februar 1999 die einjährige Ausschlussfrist des § 111 SGB X für einen Sozialhilfeträger, der anstelle der vorrangig zuständigen Krankenkasse für die Kosten der stationären Behandlung eines Versicherten aufkam, frühestens mit der Erteilung der Kostenzusage des Sozialhilfeträgers an das Krankenhaus beginnen lassen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  56. Juli 2000 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 3.467,63 DM an Lebzeitenrente und von 19.052,82 DM an Witwenrente zu verurteilen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Randnummer 10 Im weiteren Verlauf haben die Beteiligten noch widerstreitend zu der Normänderung des § 111 Satz 2 sowie der Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X durch das
  57. Euro-Einführungsgesetz vom
  58. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) Stellung genommen. Randnummer 11 Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beteiligten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da die Erstattungsforderung vorliegend 10.000 DM übersteigt. Mehrere Ansprüche auf Geldleistungen sind dabei zusammenzurechnen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG -- Kommentar,
  59. Aufl., München 2002, § 144 Rdnr. 16 f -- m.w.N.). Randnummer 13 Die Berufung ist auch begründet, denn der Anspruch auf Erstattung war nicht gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen, weil vorliegend nach Überzeugung des Senats § 120 SGB X in der Fassung des
  60. Euro-Einführungsgesetzes vom
  61. Dezember 2000 in Verbindung mit § 111 Satz 2 SGB X zur Anwendung kommen. Gemäß § 111 Satz 2 beginnt der Lauf der Ausschlussfrist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu welchem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Diese Vorschrift ist gemäß § 120 Abs. 2 SGB X auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am
  62. Juli 2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Damit hat der Gesetzgeber hinreichend deutlich gemacht, dass die Regelung hinsichtlich des Vollzugs der Änderung des § 111 SGB X eine verwaltungsökonomische Abwicklung der Erstattungsverfahren gewährleisten soll, indem alle noch nicht abgewickelten Fälle nach dem neuen Recht zu beenden sind. Da vorliegend über genau diese Frage gestritten wird und dieser Streit noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, findet diese Norm nach Auffassung des Senats deshalb Anwendung mit der weiteren Konsequenz, dass die Ausschlussfrist zum Zeitpunkt der Erstattungsforderung der Klägerin noch nicht abgelaufen war. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 15 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008224

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