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Hessisches Landessozialgericht 13. Senat L 13 RJ 872/97 Urteil Versicherungsnummer - Geburtsdatum - Beweiskraft ausländischer Urkunden - Kopien von Au

Versicherungsnummer - Geburtsdatum - Beweiskraft ausländischer Urkunden - Kopien von Auszügen aus einem griechischen Schulregister Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 16. Mai 1997, S 1 J 2302/96, U

§ 33aNr.

4>; BSG

§ 33aNr. 1, 2 sowie Eu

GH Urteil vom

  1. März 2000, Rs. C-102/98 und C-211/98, Kocak und Örs, Slg. 2000, I -- 4835 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1). Der EuGH hat in den genannten Rechtssachen Kocak und Örs zur Tragweite des in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei verankerten Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ausgeführt, dass das Gleichbehandlungsgebot nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen von Diskriminierung, die bei Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen, verbietet. Eine Regelung wie die des § 33a SGB I sei unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer anwendbar. Auch erkenne sie den Urkunden, die vorgelegt werden müssen, damit von dem bei der ersten Anmeldung bei einem Sozialleistungsträger angegebenen Geburtsdatum abgewichen werden könne, die gleiche Beweiskraft zu, unabhängig davon, woher sie stammen. Sie unterscheide weder nach dem Ausstellungsstaat noch nach der Art der vorgelegten Urkunde und spreche, wie die deutsche Regierung unwidersprochen vorgetragen habe, nicht nur Personenstandsurkunden Beweiskraft zu, sondern auch anderen Urkunden, die Rückschlüsse auf das Geburtsdatum des Betroffenen zulassen, wie etwa solchen, die anlässlich des Schulbesuchs oder des Wehrdienstes ausgestellt worden sind (a.a.O. Rn. 39 - 41). Eine Regelung wie die hier strittige enthalte auch keine Ungleichbehandlung, die eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bilden könne. Somit brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob sie durch objektive Erwägungen gerechtfertigt sei und in einem angemessenen Verhältnis zu den Zwecken stehe, die mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt werden (a.a.O. Rn. 52 mit Hinweis auf Urteile vom
  2. Januar 1998 in der Rechtssache C-15/96, Schöning-Kougebetopoulu, Slg. 1998, I-47, Rn. 21, und vom
  3. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96, Clean Car Autoservice, Slg. 1998, I-2521, Rn. 30 und 31). Randnummer 21 Anhaltspunkte dafür, dass aus dem in Art. 39 Abs. 2 EGV enthaltenden Diskriminierungsverbot andere Maßstäbe folgen würden als aus Art. 3 Abs. 1 des o.g. Beschlusses, sind der Entscheidung nicht zu entnehmen. Randnummer 22 § 33a SGB I soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Fällen vermeiden, in denen aufgrund einer Änderung des amtlich registrierten Geburtsdatums ein längerer oder ein früherer Bezug von Sozialleistungen (z.B. eine Altersrente) begehrt wird (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 13/8994, S. 85). Sie beruht auf der Prämisse, dass eine hinreichend genaue und verlässliche medizinische Feststellung des Lebensalters (bei Lebenden) nicht möglich ist (vgl. dazu Ritz-Timme u.a., Empfehlungen für die Altersdiagnostik bei Lebenden im Rentenverfahren, MED SACH 99

(2003), 31 f.) und die möglichen Ermittlungen insbesondere im Falle von ausländischen Versicherten besonders aufwändig wären. Randnummer 23 Nach den eigenen Angaben des Klägers entsprach das bisherige Geburtsdatum 16. Januar 1947 seinen ersten Angaben bei Eintritt in die deutsche Rentenversicherung. Auch gegenüber anderen inländischen Sozialleistungsträgern und gegenüber seinen Arbeitgebern hat der Kläger dieses Geburtsdatum angegeben. Die von der Beklagten mit diesem Geburtsdatum vergebene VNr war nach dieser Vorschrift damit als zutreffend anzusehen. Randnummer 24 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schreibfehlers i.S. von § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB I liegen nicht vor. Vorliegend ergibt sich jedoch aus einer älteren Urkunde im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I, nämlich aus dem Original des Schulregisters der Gemeinde V, ein anderes Geburtsdatum. Randnummer 25 Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BSGE 88, 89, 92 ff. =

§ 33aNr.

4; Urteil vom

  1. Januar 2002, Az.: B 13 RJ 9/01 R) hat den Urkundenbegriff des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I dahingehend geklärt, dass sich dieser nach den allgemeinen Bestimmungen richtet. Diese Vorschrift enthält insbesondere keine Beschränkung auf eine Berücksichtigung nur bestimmter Arten von Urkunden. Auch einen "Mindeststandard" für die Beweiskraft ausländischer Urkunden dahingehend, dass als Aussteller (lediglich) Behörden (insbesondere die Standesämter), Gerichte und sonstige Stellen in Betracht kommen, die erkennbar für die Feststellung und Bescheinigung solcher Daten zuständig sind (so jedoch Bayrisches LSG, Urteil vom
  2. Juli 2001, Az.: L 20 RJ 102/01), kann der Vorschrift des § 33a SGB I nicht entnommen werden. Randnummer 26 Danach sind Urkunden im Sinne dieser Vorschrift alle durch Niederschrift verkörperten Gedankenerklärungen, die geeignet sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (z.B. BGHZ 65, 300, 301 ff.). Dass nur Urkunden zu berücksichtigen sind, deren Original vor der ersten Angabe des Versicherten i.S. von § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, bedeutet nicht, dass das Original der Urkunde vorliegen muss. Gerade Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind (öffentliche Urkunde i.S. von § 415 Abs. 1 der Zivilprozessordnung<ZPO>), befinden sich häufig in amtlicher Verwahrung. Ausschlaggebend ist, ob zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass eine Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe i.S. des § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Daher kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts auch eine Kopie von Bedeutung sein, unabhängig davon, wann diese ausgestellt worden ist (BSG Urteil vom
  3. April 2001, Az.: B 13 RJ 35/00 R). Randnummer 27 Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat weiter dargelegt, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts zu entscheiden ist, ob aus einer älteren Urkunde sich nunmehr ein anderes Geburtsdatum "ergibt" (BSG, Urteil vom
  4. Januar 2002, Az.: B 13 RJ 9/01 R). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 33a SGB I die unbedingte Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben hat (vgl. BSG

§ 33aNr.

1). Um die besonders verwaltungsintensive Prüfung, die vor Inkrafttreten des § 33a SGB I häufig zur Ermittlung des tatsächlichen Geburtsdatums erforderlich war, zu vermeiden, wird das im Geltungsbereich des SGB maßgebliche Geburtsdatum eigenständig definiert. Deshalb ist auch bei der Prüfung, ob sich aus einer älteren Urkunde ein von der ersten Angabe abweichendes Geburtsdatum ergibt, nicht unbedingt das wahre historische Datum der Geburt zu ermitteln. Das gemäß § 33a Abs. 1 SGB I aufgrund der ersten Angabe maßgebende Geburtsdatum ist immer dann durch ein anderes Geburtsdatum zu ersetzen, das sich aus einer älteren Urkunde ergibt, wenn die ältere Urkunde ihrem Charakter nach (besser als die Regel des § 33a Abs. 1 SGB I) geeignet ist, die Richtigkeit des darin angegebenen bzw. des sich hieraus ergebenden Geburtsdatums zu belegen (BSG Urteil vom

  1. April 2001, Az.: B 13 RJ 35/00 R). Randnummer 28 Für Urkunden aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union finden vorliegend die Grundsätze Anwendung, die sich der Entscheidung des EuGH in der Sache Dafeki vom
  2. Dezember 1997 (EuGH, Slg. 1997, I-6761 = SozR 3-7670 § 66 Nr. 1) entnehmen lassen. Danach besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der deutschen Stellen, von der Behörde eines anderen Staates ausgestellte Urkunden zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist (vgl. BSGE 88, 89, 95 =

§ 33aNr.

4). Dabei können die für die Maßgeblichkeit des Geburtsdatums relevanten Urkunden im Rahmen der Beweiswürdigung auch unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Durchführung eines Verfahrens zur Änderung des Geburtsdatums im Heimatstaat wesentlich mit dem Ziel verfolgt worden ist, in Deutschland eine Sozialleistung missbräuchlich in Anspruch zu nehmen (BSG Urteil vom

  1. Januar.2002, Az.: B 13 RJ 9/01 R). Randnummer 29 Die Originale der Schülerregister der Gemeinde V vom
  2. Oktober 1951 sowie vom
  3. Juni 1955 sind taugliche Beweismittel im Sinne der genannten Vorschrift, denn es handelt sich um Urkunden, deren Original ausgestellt worden ist, bevor der Kläger im Dezember 1977 gegenüber einem inländischen Sozialversicherungsträger oder Arbeitgeber den
  4. Januar 1947 als den Tag seiner Geburt angegeben hat. Randnummer 30 An der Echtheit des Schülerregisters der Gemeinde V und an der Richtigkeit der dort hinsichtlich des Klägers erfolgten Eintragungen bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel. Unter Berücksichtigung des in Griechenland seinerzeit allgemein geltenden Einschulungsalters von sechs Jahren kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bereits im Alter von vier Jahren eingeschult worden ist. Vielmehr belegen diese Urkunden, dass der Kläger sein gesamtes Schulleben im Regelalter absolviert hat und daher bereits 1945 geboren ist. Die Gefahr eines missbräuchlichen Bezugs von Sozialleistungen kann daher vorliegend insoweit ausgeschlossen werden. Randnummer 31 Allerdings geht aus diesen Urkunden nicht hervor, dass der Kläger, wie mit dem Hauptantrag festgestellt werden soll, am
  5. Januar 1945 geboren ist. Aus ihnen lässt sich lediglich folgern, dass der Kläger bei seiner Einschulung am
  6. September 1951 sein sechstes Lebensjahr vollendet hatte bzw. im Schuljahr 1955/56 10 Jahre alt war, d.h. spätestens am
  7. September 1945 geboren sein muss. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bereits am
  8. September 1945 gelebt hat, so dass das Geburtsdatum, das der Kläger der ursprünglich gegenüber den inländischen Sozialversicherungsträgern angegeben hat, unrichtig ist. Folglich ergibt sich aus dem Schülerregister der Gemeinde V "ein anderes Geburtsdatum". Lässt sich nämlich mit Hilfe einer Alturkunde im Sinne des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I beweisen, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits an einem bestimmten Tag gelebt hat, so ist zumindest dieser Tag als Geburtstag zugrunde zu legen. Unerheblich ist dabei, dass sich aus der Urkunde das konkrete Geburtsdatum nach Tag und Monat nicht ergibt und dass es sich hierbei nicht um das exakt zutreffende Geburtsdatum des Klägers handelt. Das so anhand des Schülerregisters der Gemeinde V ermittelte Datum liegt jedenfalls zeitnäher an dem tatsächlichen Geburtsdatum des Klägers und ist daher "richtiger" als das bisher angegebene und von der Beklagten und der Beigeladenen angenommene Geburtsdatum. Randnummer 32 Mit Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie dem dargelegten Sinn und Zweck des § 33a SGB I wäre es nicht zu vereinbaren, den Kläger an dem nachweislich falschen Geburtsdatum festzuhalten und es diesem damit gleichzeitig zu verunmöglichen, seine Altersrente "rechtzeitig" mit Erfüllung der Altersvoraussetzung in Anspruch zu nehmen, nur weil das historisch richtige Geburtsdatum nicht auf Tag und Monat genau aus der Alturkunde folgt. Dies gebietet auch das grundrechtlich geschützte soziale Eigentumsrecht des Klägers auf Auszahlung der ihm zu gegebener Zeit zustehenden Rente. Randnummer 33 Für den Bereich der subjektiven Rechte auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die als Eigentum der Berechtigten Grundrechtsschutz nach Art. 14 GG haben (neben dem Anwartschaftsrecht und dem Vollrecht auf Rente auch jeder monatliche (Einzel-)Zahlungsanspruch), enthalten die § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I die grundrechtskonforme Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BSG Urteil vom
  9. Januar 2001, Az.: B 4 RA 48/99 R) mit dem Gebot, diese Rechte auch bei der Auslegung des § 33a SGB I zu berücksichtigen, sie sollen möglichst weitgehend "verwirklicht" werden (§ 2 Abs. 2 SGB I). Randnummer 34 Nach alledem war der Berufung des Klägers teilweise stattzugeben. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 36 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung war die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008247

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