Gesamtsozialversicherungsbeiträge - Geltendmachung von Säumniszuschlägen nach Konkurseröffnung Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 16. Januar 2001, S 6 KR 340/00, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Zwisc
§ 76Nr.
2). Randnummer 20 Die Berufung des Klägers ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Urteil vom
- Januar 2001 abgewiesen. Der Bescheid vom
- Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2000 ist rechtmäßig. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat zu Recht die Zahlung von Säumniszuschlägen vom Kläger für die Zeit vom
- Mai 1996 bis
- September 1999 gefordert. Randnummer 21 Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist noch nach den Vorschriften der Konkursordnung (KO) und des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zu beurteilen, da der Konkurs vor dem
- Januar 1999 und damit vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) angemeldet wurde und das Insolvenzereignis vor dem
- Januar 1999 eingetreten ist (vgl. BSG v. 17.01.2001, B 12 KR 32/00 R;
§ 24Nr.
4). Randnummer 22 Anwendung findet vorliegend § 24 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der ab dem
- Januar 1995 geltenden Fassung durch das
- SGB-ÄndG vom
- Juni 1994 (BGBl. I, 1229). Hiernach ist für Beiträge und Beitragszuschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Säumniszuschläge in Höhe von 4.731,00 DM haben, auch vom Kläger unbestritten, dem Grunde und der Höhe nach vorgelegen. Randnummer 23 Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der M J H der Erhebung von Säumniszuschlägen nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, gehören die Säumniszuschläge zu den Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KO, soweit auch die entsprechende Hauptforderung Masseforderung ist (vgl. BSG v. 04.03.1999,
§ 76Nr.
2 m.w.N.). Randnummer 24 Gegen die Geltendmachung von Säumniszuschlägen für Zeiten nach der Eröffnung des Konkursverfahrens kann nicht eingewandt werden, bei Säumniszuschlägen handele es sich um Zinsen im Sinne von § 63 Abs. 1 KO. Säumniszuschläge sind keine Zinsen und Nebenforderungen im Sinne des § 63 Abs. 1 KO (BSG v. 17.05.2001,
§ 24Nr.
4); denn bei den vom Gesetzgeber zu Masseschulden erklärten Ansprüchen der Versicherungsträger handelt es sich um echte Masseschulden und nicht etwa "nur" um Konkursforderungen, die lediglich im Rang des § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO zu befriedigen sind (BSG v. 04.03.1999,
§ 76Nr.
2). Randnummer 25 § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e KO bezeichnet Säumniszuschläge insgesamt als bevorrechtigte Konkursforderungen, ohne sie zeitlich zu beschränken. Somit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, nicht zu differenzieren, ob die Säumniszuschläge für die Zeit vor der Konkurseröffnung oder danach anfallen. Diese Schlussfolgerung wird aus der Entstehungsgeschichte des § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e und des § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e KO bestätigt; es dürfen danach Säumniszuschläge sowohl für Masseschulden als auch für Konkursforderungen für die Zeit nach der Konkurseröffnung gefordert werden. Der Rang von Sozialversicherungsbeiträgen im Konkurs war bis zum Inkrafttreten des SGB IV (vom
- Dezember 1976, BGBl. I, 3845) am
- Juli 1977 nicht in der KO, sondern in § 28 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt. Die Vorschrift hatte ursprünglich für Rückstände einheitlich das Vorzugsrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO vorgesehen. Zu den Rückständen i.S. dieser Vorschrift gehörten neben den Beiträgen auch Säumniszuschläge und Verzugszinsen, die bis zum Inkrafttreten des § 24 SGB IV nach § 397 a Abs. 1, 2 RVO erhoben wurden (BSGE 38, 213 = SozR 2200 § 28 Nr. 1 und SozR 4230 § 3 Nr. 1 S. 1). Durch Art. 2 § 4 des Gesetzes über das Konkursausfallgeld (
- AFG-ÄndG) vom
- Juli 1974 (BGBl I, 1481) wurde § 28 Abs. 3 RVO geändert. Nunmehr wurden Rückstände für die letzten sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens zu Masseschulden i.S. des § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO heraufgestuft, soweit sie nicht nach § 141 n Satz 3 i.V.m. § 141 m Abs. 1 AFG auf die BA übergegangen waren. Wenn Rückstände Konkursforderungen waren, bestimmte sich ihr Rang weiterhin nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO § 28 Abs. 3 und § 397 a RVO wurden durch Art. II § 1 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b SGB IV gestrichen. Zugleich mit der Streichung von § 28 Abs. 3 RVO wurde durch Art. II § 10 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 SGB IV in § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO und § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO jeweils der Buchst e angefügt, der nunmehr für Beiträge einschließlich Säumniszuschlägen bestimmte, unter welchen Voraussetzungen sie Masseschulden oder Konkursforderungen sind. Eine sachliche Änderung, soweit es um Säumniszuschläge für die Zeit vor oder nach Konkurseröffnung ging, war jedoch weder mit der Änderung des § 28 Abs. 3 RVO durch das
- AFG-ÄndG noch mit der Regelung des Konkursvorrechts von Beiträgen und Säumniszuschlägen in der KO durch das SGB IV verbunden. Ebenso spricht der Zusammenhang zwischen § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KO und § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e KO, den § 59 Abs. 2 KO herstellt, dafür, dass in beiden Vorschriften auch die nach Konkurseröffnung anfallenden Säumniszuschläge erfasst sind. Nach § 59 Abs. 2 KO werden die Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der BA auf Beiträge nach der Erstattung gemäß § 141 n Abs. 1 AFG, die zunächst den Vorrang des § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KO haben, als Konkursforderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e KO berichtigt. Darauf beruht auch das hier geltend gemachte Konkursvorrecht. Die bereits angefallenen Säumniszuschläge gehören zu diesen zu berichtigenden Forderungen. Es wäre nicht zu erklären, warum Säumniszuschläge als Masseschulden für die Zeit nach Konkurseröffnung erhoben werden dürfen, nach der Berichtigung und der Herabstufung der Grundforderung zur Konkursforderung aber entfallen sollen (vgl. zum Vorstehenden BSG v. 17.01.2001,
§ 24Nr. 4). Randnummer 26 Die zum 1. Januar 1995 in Kraft getretene Neuregelung durch das 2. SGB-Änd
G führt zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Mit dieser Neuregelung wurde die Erhebung von Säumniszuschlägen an das Steuerrecht (§ 240 Abgabenordnung) angeglichen und dazu insbesondere die einwöchige Schonfrist nach Fälligkeit ersatzlos gestrichen, das Entstehen von Säumniszuschlägen zwingend geregelt und nicht mehr in das Ermessen der Versicherungsträger gestellt sowie die Höhe der Säumniszuschläge für die gesamte Dauer einheitlich und verbindlich festgelegt (vgl. Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Kommentar, Stand 9/02, § 24 SGB IV Rz. 2). Aus dieser Gesetzesänderung kann nicht gefolgert werden, dass nunmehr die Erhebung von Säumniszuschlägen durch die Eröffnung des Konkursverfahrens ausgeschlossen worden wäre. Es ist bei der doppelten Zweckbestimmung der Säumniszuschläge – worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat – geblieben. Diese dienen zum einen dazu, den Versicherungsträgern einen standardisierten Mindestschadensausgleich zu gewähren und zugleich Druck auf den Schuldner auszuüben. Keiner dieser Zwecke entfällt allein durch die Eröffnung des Konkursverfahrens (BSG v. 04.03.1999,
§ 76Nr.
2); unbeachtlich ist auch, dass die Klägerin vorliegend keinen Schaden hat, sondern dieser bei der Bundesanstalt für Arbeit eintritt, die aus der Konkursumlage die Beiträge vorgeleistet hat (BSG v. 17.05.2001,
§ 24Nr.
4). Randnummer 27 Die Beschränkung der Erhebung von Säumniszuschlägen im Steuerrecht gilt für das Sozialversicherungsrecht nicht. Soweit ein Konkursvorrecht von Steuersäumniszuschlägen nicht besteht (BFHE 110, 318), beruht dieses darauf, dass eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht besteht (§ 61 Abs. 1 Nrn. 2 und 3). Säumniszuschläge zu Beiträgen sind demgegenüber in § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e KO ausdrücklich erwähnt. Randnummer 28 Ob die Beklagte die in der Höhe unbestrittenen Säumniszuschläge nach § 76 Abs. 3 SGB IV zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen hat, war nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreites, da der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat und die Beklagte keine Entscheidung hierüber zu treffen hatte. Das entsprechende Hinweisschreiben der Beklagten vom 24.06.1997 hat der Kläger nicht beantwortet. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 30 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008250