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Hessisches Landessozialgericht 2. Senat L 2 RJ 457/02 Urteil Qualifikationsgruppeneinstufung - Berufsschullehrerin - Polen - Qualifikationsmerkmal - A

Qualifikationsgruppeneinstufung - Berufsschullehrerin - Polen - Qualifikationsmerkmal - Ausbildungsabschluss Leitsatz Nach zusätzlicher Ausbildung durch ein Abendstudium mit erfolgreichem Abschluss am Institut für Lehrerausbildung in Warschau (Oktober 1978) ist die in Polen zurückgelegte Beitragszeit einer zuvor bereits ohne Hochschulausbildung in einem Berufsschulkomplex eingesetzten Lehrerin der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. Februar 2002, S 6 RJ 3313/99, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  2. Februar 2002 (S 6 RJ 3313/99) geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom
  3. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. August 1999 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom
  5. Januar 1996 teilweise zurück zu nehmen und die in Polen zurückgelegten Beitragszeiten vom
  6. November 1978 bis
  7. April 1987 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen sowie die mit Bescheid vom
  8. März 1999 bewilligte Altersrente dementsprechend neu zu berechnen. II. Die Beklagte hat die der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in gesetzlichem Umfang zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin beansprucht ihre in Polen vom
  9. November 1978 bis
  10. April 1987 zurückgelegte Versicherungszeit der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch (SGB) VI zuzuordnen und eine Neuberechnung ihrer Altersrente. Randnummer 2 Die ... 1939 geborene Klägerin ist am
  11. Mai 1987 aus Polen in die Bundesrepublik zugezogen. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises "A". Die Klägerin stand in der Zeit vom
  12. September 1960 bis
  13. August 1970 in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem Stadtamt, Abteilung für Bildung und Erziehung in S/O, anschließend bis
  14. April 1987 im dortigen Bergbauberufsschulenkomplex als Lehrerin. Die Beklagte stellte durch bindend gewordenen Bescheid vom
  15. Januar 1996 die im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenen Zeiten bis zum
  16. Dezember 1989 nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI fest. Die Beitragszeit ab
  17. September 1960 wurde der Qualifikationsgruppe 2, Bereich 18 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnet. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  18. Februar 1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab
  19. März 1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Dabei wurden die im Bescheid vom
  20. Januar 1996 festgestellten Daten übernommen. Die Klägerin erhob am
  21. März 1999 Widerspruch und machte u.a. geltend, die Beschäftigungszeiten als Lehrerin vom
  22. September 1970 bis zum
  23. April 1987 in der Steinkohlegrube "S" müssten der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden. Mit Bescheid vom
  24. August 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die mit dem bindend gewordenen Bescheid vom
  25. Januar 1996 erfolgte Bewertung sei nicht zu beanstanden und insoweit seien auch die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht gegeben. Randnummer 4 Die Klägerin erhob dagegen am
  26. September 1999 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Mit Schriftsatz vom
  27. Januar 2000 machte sie u.a. erstmals auch geltend, die Zeit ab
  28. November 1978 sei der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und dementsprechend sei eine Neubewertung der zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten vorzunehmen. Dazu trug sie vor, sie habe auf Veranlassung der Bergbaugrundschule der Steinkohlengrube ihre Lehrerausbildung durch ein Abendstudium am Institut für Lehrerausbildung in Warschau erweitert und dort vor der Staatlichen Prüfungskommission ein Examen im Fachbereich Physik abgelegt. Die Klägerin übersandte ihr Diplom vom
  29. Oktober 1978 in einer Übersetzung vom
  30. März
  31. Die Ausbildung sei einem Hochschulstudium gleichzustellen. Die mit ihrem Vorbringen verbundene Klageerweiterung sei sachdienlich, denn die für die Zuordnung in die Qualifikationsgruppe maßgeblichen tatsächlichen Umstände seien schon im Verwaltungsverfahren benannt, so dass die Beklagte nach § 44 SGB X auch hätte tätig werden können. In diesem Zusammenhang überreichte die Klägerin die Kopie eines Schreibens des Hessischen Kultusministers vom
  32. März 1988, mit dem die Anerkennung des abgelegten Diploms in Polen mit der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in Hessen verbindlich in Aussicht gestellt worden war. Die Beklagte verwies demgegenüber auf den Feststellungsbescheid vom
  33. Januar 1996 und bat um richterlichen Hinweis hinsichtlich der Zulässigkeit der Klageerweiterung. Nachdem dieser Hinweis mit Verfügung vom
  34. August 2000 ergangen war, teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom
  35. September 2000 mit, sie halte nach nochmaliger Überprüfung die Zuordnung der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI für zutreffend. Die Klägerin habe keinen für die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 erforderlichen Hochschulabschluss erreicht. Das Diplom des Instituts für Lehrerbildung vom
  36. Oktober 1978 und das Schreiben vom Hessischen Kultusminister vom
  37. März 1988 reichten für eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 nicht aus. Randnummer 5 Durch Urteil vom
  38. Februar 2002 wies das Sozialgericht die auf Zuordnung von in Polen zurückgelegten Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sowie auf Zuordnung von Beitragszeiten ab
  39. November 1978 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI gerichtete Klage ab. Hinsichtlich des Anspruchs auf Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 führte das Sozialgericht im Wesentlichen aus, die Klägerin sei durch das erfolgreich abgelegte Diplom nicht Hochschulabsolventin im Sinne der Qualifikationsgruppe 1 geworden. Das Institut für Lehrerbildung stehe nicht einer Hochschule oder Universität im Sinne der Definitionen der Qualifikationsgruppe 1 gleich. Dies werde insbesondere aus dem Schreiben des Hessischen Kultusministers vom
  40. März 1988 deutlich, denn die Anerkennung des Diploms als erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in Hessen sei nur unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt worden, dass zuvor erfolgreich ein je 30 Minuten dauerndes Kolloquium in Physik und in allgemeiner Didaktik der Grundschule absolviert werden. Außerdem sei die in Aussicht gestellte Anerkennung des Bildungsabschlusses nur unter Berücksichtigung der langjährigen Tätigkeit der Klägerin als Grundschullehrerin erfolgt. Der erfolgreiche Besuch des Instituts für Lehrerbildung in Polen stelle eine mittlere Berufsausbildung auf Fachschulniveau dar, nicht dagegen eine höhere Ausbildung auf Hochschulniveau. Daher sei die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI für die Zeit ab November 1978 im Ergebnis zutreffend. Randnummer 6 Gegen das ihr am
  41. April 2002 zugestellte Urteil richtet sich die von der Klägerin am
  42. April 2002 eingelegte Berufung, mit der die Klägerin nur noch die Zuordnung der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten ab
  43. November 1978 bis zum
  44. April 1987 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI und eine Neuberechnung ihrer Altersrente beansprucht. Die Klägerin trägt vor, bei dem Institut für Lehrerausbildung und Bildungsforschung habe es sich um eine Institution mit Hochschulcharakter gehandelt. In dem Diplom sei ausdrücklich vermerkt, das die mit der staatlichen Prüfung erreichte Qualifikation gleichwertig mit einem Berufshochschulstudium sei. Hintergrund für das abgelegte Diplom sei eine ab
  45. September 1977 aufgenommene Beschäftigung als Berufsschullehrerin in der Bergbau-Fachschule – Technikum für Berufstätige des Ministeriums für Bergbau und Energetik gewesen – Fachschule zur Ausbildung/technisches Abitur und zum Bergbautechniker bzw. Steiger –. Zur Weiterführung dieser Tätigkeit sei ein Nachweis hinsichtlich eines Fachhochschulstudiums verlangt worden. Da sie im Rahmen ihres 3-jährigen Studiums bereits weiter fortgeschritten gewesen sei, habe man ihr eine 1-jährige Frist eingeräumt, um das Fachhochschulstudium mit der staatlichen Prüfung zu beenden. Entsprechend sei ein befristeter Arbeitsvertrag mit der Bergbau-Fachschule abgeschlossen worden. Nach erfolgreichem Studienabschluss sei der Arbeitsvertrag mit der Bergbau-Fachschule auf unbegrenzte Zeit verlängert worden. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin die Übersetzung eines Arbeitszeugnisses vom
  46. September 1986 zu den Akten gereicht. Darüber hinaus sei im Schreiben des Hessischen Kultusministeriums vom
  47. März 1988 auf die Ablegung des
  48. Staatsexamens für das Lehramt an Grundschulen in Hessen verzichtet worden. Man habe sich in zwei 30-minütigen Kolloquien lediglich davon überzeugen wollen, dass im Wesentlichen die deutsche Sprache als Unterrichtsprache einwandfrei beherrscht werde. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom
  49. Mai 2002 und
  50. August 2002 jeweils mit Anlagen sowie
  51. April 2003 Bezug genommen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  52. Februar 2002 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom
  53. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  54. August 1999 zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme des Feststellungsbescheides vom
  55. Januar 1996 die in Polen zurückgelegten Beitragszeiten vom
  56. November 1978 bis zum
  57. April 1987 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und die mit Bescheid vom
  58. März 1999 bewilligte Altersrente dementsprechend neu zu berechnen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt (sinngemäß), Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Besuch des Instituts für Lehrerausbildung könne einem abgeschlossenen Berufsschulstudium nicht gleichgestellt werden. Randnummer 12 Im Übrigen verweist sie auf die unterschiedlichen Übersetzungen des Diploms der Klägerin vom Erwerb von Fähigkeiten, die höheren Berufsfachstudien gleichen. Randnummer 13 Der Senat hat Auskünfte eingeholt von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Bonn, vom
  59. Februar 2003 und vom Amt für Lehrerausbildung, Kassel vom
  60. März
  61. Randnummer 14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 15 Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, die vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt hatten (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 17 Die Berufung der Klägerin ist begründet; das angefochtene Urteil ist daher zu ändern. Die Beklagte ist verpflichtet, den Feststellungsbescheid vom
  62. Januar 1996 teilweise zurückzunehmen. Die von der Klägerin in Polen zurückgelegten Beitragszeiten vom
  63. November 1978 bis zum
  64. April 1987 sind mit dem höheren Rentenhöchstwert in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI einzuordnen und die mit Bescheid vom
  65. März 1999 bewilligte Altersrente der Klägerin ist dementsprechend neu zu berechnen. Dieses Begehren, über das das Sozialgericht nach zulässiger Klageerweiterung (§ 99 Abs. 1 SGG) entschieden hat, war allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Randnummer 18 Nach dem mit Wirkung vom
  66. Juli 1990 neu gefassten Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen (DPSVA) 1975 sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt (siehe dazu BSG, Beschluss vom
  67. Juli 2001, Az.: B 5 RJ 6/00 R). Randnummer 19 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG werden die in einem Vertreibungsgebiet – vorliegend Polen – zurückgelegten Beitragszeiten den in der bundesdeutschen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten und den ihnen zu Grunde liegenden Beschäftigungen einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet gleichgestellt. Dazu ist im vorliegenden Fall der bindend gewordene Feststellungsbescheid der Beklagten vom
  68. Januar 1996 ergangen, dessen teilweise Rücknahme die Klägerin wegen höherer fiktiver und als versichert geltender Arbeitsverdienste als Voraussetzung für eine Neufeststellung der ihr bewilligten Altersrente beansprucht. Welche als versichert geltenden fiktiven Arbeitsverdienste anzusetzen sind, ergibt sich aus der Vorschrift des § 22 FRG, die wiederholt gesetzlichen Änderungen unterworfen war (siehe dazu BSG, Urteil vom
  69. Mai 2003, Az.: B 4 RA 26/02 R S. 6 unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss vom
  70. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R). Die im vorliegenden Fall zu beachtende Änderung ist durch Art. 14 Abschnitt B und Art. 15 des Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.Juli 1991 (BGBl. I 1606) zum
  71. Januar 1992 erfolgt. Durch Bezugnahme in § 20 Abs. 1 Satz 1 FRG auf § 256b Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 SGB VI wurde die Entgeltpunktbewertung für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten auch auf FRG-Zeiten erstreckt. Im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung und der Schaffung eines einheitlichen Rentensystems hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Zeiten der FRG-Berechtigten wie DDR-Zeiten zu bewerten sind, für die die tatsächlichen Entgelte nicht bekannt sind (Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers. 1995, 354 mit Hinweis auf Gesetzesbegründung). Anstelle der Einkommensverhältnisse in der alten Bundesrepublik wurde an die der ehemaligen DDR und deren Wirtschaftsstrukturen angeknüpft. Die Leistungsgruppeneinstufung wurde ersetzt durch die Einordnung nach Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI und die diesen Gruppen in der Anlage 14 zugewiesenen Durchschnittsverdienste je nach Wirtschaftsbereich. Randnummer 20 Die Klägerin, die im Jahre 1987 und damit vor dem
  72. Juli 1990 in die alte Bundesrepublik gekommen war, unterliegt der Absenkung ihres Rentenanspruchs durch das RÜG. Die besitzstandsschützende Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 3 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) bei einem Zuzug bis
  73. Juni 1990 und ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für die Zeit vor dem
  74. Januar 1996 liegen nicht vor; die Klägerin bezieht erst seit März 1999 eine Altersrente. Randnummer 21 Nach der Anlage 13 Satz 1 zum SGB VI sind Fremdrentenzeiten in eine der darin im Einzelnen beschriebenen insgesamt 5 Qualifikationsgruppen einzuordnen, wenn ein Versicherter deren Merkmale erfüllt und entsprechend berufstätig gewesen ist. Die gesetzliche Einstufung knüpft an zwei Voraussetzungen an. Dies sind die Erfüllung der benannten (formellen) Qualifikationsmerkmale und die tatsächliche Ausübung einer den Qualifikationsgruppen entsprechenden Tätigkeit. Kennzeichnend für die fünf Qualifikationsstufen ist, dass vorwiegend (insbesondere in den ersten vier Gruppen) auf der Grundlage formaler Kriterien (formale Ausbildungsabschlüsse) eine Stufung von Berufsbildern erfolgt. Der gesetzliche Ergänzungstatbestand zum Grundtatbestand betrifft darüber hinaus den Versicherten, der aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben hat, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen; sie sind in diese (höhere) Gruppe einzustufen (BSG, Urteil vom
  75. Mai 2003 a.a.O.). Randnummer 22 Die hier streitige (höchste) Qualifikationsgruppe 1 erfasst Hochschulabsolventen, d.h. Personen, Randnummer 23
  76. die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben, Randnummer 24
  77. denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, DR. h. c., Prof.), Randnummer 25
  78. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten. Randnummer 26 Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. Randnummer 27 Demgegenüber sind in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen Fachschulabsolventen, d.h. Personen, Randnummer 28
  79. die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden gesetzlichen Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist, Randnummer 29
  80. denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist, Randnummer 30
  81. die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen, Randnummer 31
  82. technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten. Randnummer 32 Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte. Randnummer 33 Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe ist maßgebend, ob die fremde Ausbildung Ausbildungsabschlüssen in der früheren DDR gleichwertig war (den Anforderungen im Beitrittsgebiet entsprach). Daraus leitet sich ab, dass die Berufsqualifikation des Herkunftsgebietes und ihr Niveau zu ermitteln und dann mit den DDR-Verhältnissen in Beziehung zu setzen ist (vgl. dazu Müller, a.a.O. 1995, 354 ff.). Eine gewisse Erleichterung ergibt sich daraus, dass die Systeme der Berufsbildung in der DDR und den FRG-Herkunftsländern oft vergleichbare Grundzüge aufweisen. Randnummer 34 Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist das von der Klägerin am
  83. November 1978 erfolgreich abgelegte Diplom des Instituts für Lehrerbildung in Warschau über den Erwerb von Fähigkeiten, die höheren Berufsfachstudien gleichen, einem Hochschulabschluss i.S.d. Qualifikationsgruppe 1 gleichzusetzen. Die Klägerin hat mit ihrem Diplom den erforderlichen formalen Abschluss als maßgebendes Qualifikationsmerkmal nachgewiesen. Bei der Übertragung polnischer Abschlusszeugnisse auf DDR-Verhältnisse ist im vorliegenden Fall die Zweiteilung des polnischen Hochschulsystems zu beachten, die dem DDR-System fremd war (Einzelheiten bei Müller a.a.O., S. 356 und 363). In Polen wurde zwischen einem stark praxisorientiertem Berufsstudium und dem wissenschaftlichen Magisterstudium unterschieden; beide konnten an allen Hochschuleinrichtungen durchgeführt werden. Zudem gab es Einrichtungen zum Erwerb mittlerer Berufsbildungen, zu denen u.a. die Lehrerbildungsanstalt und die Bildungsanstalt für den Primarunterricht rechneten (Müller, a.a.O., S 357). Randnummer 35 Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom
  84. Februar 2003 wurde die Lehrerausbildung in Polen zu Beginn der 70-er Jahre auf Hochschulniveau angehoben. Auch bereits ohne Hochschulqualifikation im Schuldienst tätige Lehrkräfte sollten nachträglich eine Hochschulqualifikation erlangen. So konnten sich auch ältere Lehrkräfte nach einer bestimmten Vorbereitungszeit dem Examen zur Erlangung von Qualifikationen gleichwertig einem Berufsstudium (für Lehrer) unterziehen. Das erfolgreiche Bestehen des Examens führte zur rechtlichen Gleichstellung mit den Absolventen eines 3-jährigen Berufshochschulstudiums für Lehrer in Polen. Daraus leitet sich für die seit September 1970 zunächst als Lehrerin ohne Berufshochschulqualifikation in Polen tätige Klägerin nach ihrer Diplomierung eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 als gleichwertig ab. Die Aufwertung der Berufsqualifikation im Herkunftsland hatte für die Klägerin nach erfolgreichem Studienabschluss die Anhebung auf Hochschulniveau entsprechend DDR-Verhältnissen zur Konsequenz. Randnummer 36 Dem steht nicht entgegen, dass der Hessische Kultusminister mit Schreiben vom
  85. März 1988 die Anerkennung der genannten Prüfung als erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in Hessen nur unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt hat, dass zuvor erfolgreich ein je 30 Minuten dauerndes Kolloquium in Physik und in allgemeiner Didaktik der Grundschule absolviert werde. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppen ist nicht auf bundesdeutsche Verhältnisse bezogen und die erfolgte Anerkennung des polnischen Diploms durch das Kultusministerium ist im Hinblick auf eine mögliche Verwendung im hiesigen Schuldienst erfolgt. Wenn aber die Anlage 13 aufgrund des § 22 Abs. 1 FRG rechtserheblich wird, kommt es auf die Gegebenheiten im betroffenen Vertreibungsgebiet an (BSG, Urteil vom
  86. Mai 2003 a.a.O., S.10). Dies gilt auch bei unverändert ausgeübter Tätigkeit nach geänderter Qualifikation, denn daran schließt sich ein Wechsel in der Qualifikationsgruppe an (vgl. Müller a.a.O., S. 365 unten). Dementsprechend ist auch der Hinweis im Schreiben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom
  87. Februar 2003 nicht entscheidend, dass im Falle der Klägerin eine materielle Gleichwertigkeit mit der Qualifikation nach einem regulären Hochschulstudium nicht angenommen werden könne; die im Herkunftsland erfolgte rechtliche Gleichstellung ist vielmehr maßgeblich. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 38 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008253

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