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Hessisches Landessozialgericht 12. Senat L 12 RJ 711/01 Beschluss Erwerbsminderungsrente für Busfahrer im Liniendienst - tarifliche Einstufung - Lohnt

Erwerbsminderungsrente für Busfahrer im Liniendienst - tarifliche Einstufung - Lohntarifvertrag Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 14. Mai 2001, S 2 RJ 556/00, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Streitig

§ 1246Nr.

158). Zur Bestimmung des Kreises der zumutbaren Tätigkeiten („Verweisungsberufe“), ausgehend von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung die Berufe nach ihrer qualitativen Wertigkeit in verschiedene Gruppen unterteilt. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, die derselben Gruppe wie der bisherige Beruf angehört oder die der nächstniedrigeren Gruppe zuzuordnen ist. Einen gewissen beruflichen Abstieg muss der Versicherte in Kauf nehmen, wenn ihm die Verweisungstätigkeit gesundheitlich zumutbar ist. Die Arbeiterberufe untergliedern sich in den des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des Angelernten und schließlich des ungelernten Arbeiters (vgl. BSG, Urteil vom 9.9.1986,

§ 1246Nr.

140; Urteil vom 7.10.1987,

§ 1246Nr.

149). Zwar hat der Kläger in Polen eine Ausbildung als „Fahrer - Mechaniker von Kraftfahrzeugen“ erfolgreich abgeschlossen und ist in diesem Beruf auch bis zu seiner Ausreise nach Deutschland tätig gewesen. Diesen Beruf hat er in Deutschland aber in dieser Form nicht mehr ausgeübt. Nachdem der Kläger in der Zeit vom März 1990 bis Mai 1992 als Bauhelfer, Baggerführer und Monteur auf Baustellen tätig war, übte er seit Juli 1992 eine Arbeit als Busfahrer im Linienverkehr bei den Stadtwerken G. aus. Diese Tätigkeit wird aber nach der Arbeitgeberauskunft vom

  1. Februar 2000 weder von Facharbeitern noch von angelernten Arbeitern, sondern im allgemeinen von ungelernten Arbeitern mit weniger als drei Monaten Anlernzeit ausgeübt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BSG die Annahme eines Facharbeiterstatus auch dann in Betracht kommen, wenn die Berufstätigkeit in einer Tarifgruppe erfolgt, die durch die Berufsgruppe mit dem Leitbild eines Facharbeiters geprägt ist. In dem hier zur Anwendung kommenden Lohntarifvertrag für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindliche Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen, HLT Anlage 2, Lohngruppenverzeichnis (Fahrdienst) existiert keine qualitative Abstufung der einzelnen Berufsgruppen, die dort genannt sind. Vielmehr wird in den Lohngruppen 3, 4 und 4a lediglich zwischen Omnibus- oder Schienenbahnfahrern, Fahrausweisprüfern, Schaffnern und Verkehrsaufsehern unterschieden. Die unterschiedliche Einstufung hängt bei den genannten Tätigkeiten jeweils ausschließlich von einer zeitlichen Bewährung ab. Zwar entspricht die Entlohnung des Klägers in der Lohngruppe 4a der der Lohngruppe 7 der Anlage 1 zum HLT. Allerdings kann daraus kein Indiz für die Annahme des Facharbeiterstatus des Klägers abgeleitet werden, denn nach den übereinstimmenden Auskünften des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbänden vom
  2. Oktober 2002 und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom
  3. November 2002 sind die Eingruppierungen in das Lohngruppenverzeichnis für den Fahrdienst völlig unabhängig von dem allgemeinen Lohngruppenverzeichnis zu beurteilen. Die Definitionen der einzelnen Lohngruppen mit den beruflichen und persönlichen Voraussetzungen aus dem allgemeinen Lohngruppenverzeichnis können nicht auf den Fahrdienst übertragen werden. Die Höhe der Entlohnung kann isoliert gesehen einen Facharbeiterstatus des Klägers nicht begründen, da die übrigen Tatsachen, wie insbesondere die Anlernzeit in qualitativer Hinsicht dies ausschließen. Auch die Tatsache, dass die Arbeitgeberin des Klägers die dort beschäftigten Busfahrer beruflich qualifiziert zum Berufskraftfahrer, lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Randnummer 7 Da der Kläger deshalb (allenfalls) im Rahmen des Mehrstufenschemas in die Gruppe mit den Leitbild des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zugeordnet werden kann, ist eine Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten zumutbar, sofern diese sich durch Qualitätsmerkmale wie dem Erfordernis einer Einweisung oder Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen. Wie sich aus der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom
  4. August 2002 ergibt, kann unter Beachtung des beruflichen Werdegangs und des gesundheitlichen Leistungsvermögens für den Kläger die Tätigkeit als Warenaufmacher/Versandfertigmacher bzw. Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde genannt werden. Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger aufgrund des oben festgestellten Restleistungsvermögens in der Lage, diese Tätigkeiten auszuüben. Der Kläger hat auch nach neuem Recht (ab
  5. Januar 2001) keinen Anspruch auf eine Rente nach § 43 SGB VI. Er ist noch vollschichtig leistungsfähig, also auch mindestens für sechs Stunden täglich. Im Übrigen wird auf die vorhergehenden Ausführungen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008260

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