Erwerbsminderungsrente für selbständigen Handwerksmeister - Beschäftigung von Auszubildenden - Verweisbarkeit auf Tätigkeit eines Telefonisten Verfahrensgang vorgehend SG Fulda, 6. Oktober 1999, S 1d
§ 1246Nrn.
27, 29 – ständige Rechtsprechung). Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt, wie sie unter anderem auch in Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der generellen Feststellung gelangt, dass sich die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität – nicht nach der Entlohnung oder nach dem Prestige – hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit "sonstiger", d.h. nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung), die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr – nicht: mindestens – als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die – zahlenmäßig kleine – Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind ("Mehr-Stufen-Schema", vgl. z.B.
§ 1246Nrn.
16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und 132 – ständige Rechtsprechung). Als im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, nicht jedoch ohne weiteres auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107 m.w.N. – ständige Rechtsprechung). Da der qualitative Wert des "bisherigen Berufs" demnach bestimmt, auf welche anderen Tätigkeiten die in ihrer Leistungsfähigkeit geminderten Versicherten zumutbar noch verwiesen werden können (vgl.
§ 1246Nr.
86), bedarf es jeweils im Einzelfall einer genauen Feststellung des bisherigen Berufs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann als "bisheriger Beruf" grundsätzlich nur eine pflichtversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angesehen werden, weil nur der pflichtversicherte Beruf das Versicherungsrisiko bestimmt. Nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten scheiden hingegen als "bisheriger Beruf" selbst dann aus, wenn während ihrer Dauer eine freiwillige Versicherung bestanden hat oder eine bestehende Versicherung freiwillig fortgesetzt worden ist (vgl. BSGE 41, 129, 130 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung vgl. BVerfGE 47, 168, 176 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 28). Im Übrigen ist unter der Voraussetzung, dass er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist, bisheriger Beruf grundsätzlich die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. BSGE 41, 129, 130 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; BSGE 43, 243, 244 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16;
§ 1246Nr.
29). Sie hat lediglich dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Versicherte sie aus gesundheitlichen und damit gerade aus jenen Gründen, für welche die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat, ergriffen und deswegen eine frühere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgegeben hat. In diesem Falle liegt im rentenrechtlichen Sinne eine Lösung von dem früher ausgeübten Beruf nicht vor; er bleibt der bisherige Beruf (vgl. BSGE 2, 182, 187; 15, 212, 214; 38, 14, 15; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO;
§ 1246Nr.
29; BSG vom
- März 1979 - 1 RJ 84/78; BSG vom
- Juni 1979 - 1 RA 63/78). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall bei der Bestimmung des sog. Hauptberufs an die vom Kläger langjährig ausgeübte Tätigkeit des Tischlermeisters anzuknüpfen, die seinem gesamten Erwerbsleben das Gepräge gegeben hat. Für die Frage, welche Qualität dieser Tätigkeit zukommt und in welche Stufe des sog. Mehr-Stufen-Schemas sie demzufolge einzuordnen ist, muss dabei auf die konkreten Umstände in der Zeit bis November 1978 abgestellt werden, denn nur bis zu diesem Zeitpunkt sind für die vom Kläger geleistete Tätigkeit auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Mit den danach geleisteten freiwilligen Beiträgen konnte der Kläger – ungeachtet der Qualität seiner nach November 1978 verrichteten Tätigkeit – keinen weiterreichenden Berufsschutz mehr erwerben. Hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen. Die in der – allein maßgeblichen – Zeit bis November 1978 vom Kläger im sog. Hauptberuf verrichtete Tätigkeit als selbständiger Tischlermeister mit einigen wenigen Mitarbeitern kann unter Berücksichtigung ihrer Wertigkeit allerdings im Rahmen des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehr-Stufen-Schemas nicht der obersten Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters zugeordnet werden, sondern lediglich der zweithöchsten Gruppe mit dem Leitberuf des (schlichten) Facharbeiters. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den "Facharbeitern mit Vorgesetztenfunktion" um Versicherte mit Leitungsfunktionen, deren Berufstätigkeit wegen ihrer besonderen qualitativen, insbesondere geistigen und persönlichen Anforderungen die der (einfachen) Facharbeiter deutlich überragt; sie müssen Weisungsbefugnis gegenüber mehreren anderen Facharbeitern haben und dürfen selbst nicht den Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeiterverhältnis unterliegen (vgl.
§ 1246Nrn. 44, 102, 145; BSG Soz
R 3-2200 § 1246 Nr. 39). Außerdem müssen sie sich – soweit eine tarifliche Einstufung erfolgt ist – wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht etwa aufgrund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit, in der Spitzengruppe der Lohnskala befinden (vgl.
§ 1246Nrn.
37, 79, 102). Den Facharbeitern mit Vorgesetztenfunktion sind die besonders hoch qualifizierten Facharbeiter gleichgestellt. Dazu gehören Versicherte, die – unabhängig von einer Leitungsfunktion – wesentlich höherwertige Arbeiten als ihre zur Gruppe der (einfachen) Facharbeiter gehörenden Arbeitskollegen verrichten und diese nicht nur im Hinblick auf die Höhe der Entlohnung, die sich an der Einstufung in die Spitzengruppe der Lohnskala zeigt, sondern aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen auch hinsichtlich der Wertigkeit ihrer Berufstätigkeit deutlich überragen (vgl. dazu
§ 1246Nr.
70 mit eingehender Darstellung der Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts;
§ 1246Nrn. 77 und 102 sowie BSG Soz
R 3-2200 § 1246 Nr. 39). Diese Gruppe dürfte im Zuge der Umgestaltung der Produktionsvorgänge (Gruppenarbeit usw.) insbesondere in größeren Betrieben immer mehr an Bedeutung gewinnen, während demgegenüber die Zahl der "klassischen" Vorarbeiter rückläufig zu sein scheint. Zu den besonders hoch qualifizierten Facharbeitern zählen insbesondere Versicherte, die eine Tätigkeit ausgeübt haben, zu der sie sich zusätzlich zu einer abgeschlossenen, mehr als zwei-jährigen Ausbildung im Sinne des § 25 Berufsbildungsgesetz<BBiG> (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21 m.w.N.) durch eine längere planmäßige, spezielle Zusatzausbildung mit Prüfungsabschluss qualifiziert haben (vgl.
§ 1246Nrn.
37, 103, 144). Beispielhaft sind hier der Lokomotivführer, der einen Handwerksberuf erlernt sowie einen zusätzlichen dreieinhalb Jahre dauernden Vorbereitungsdienst durchlaufen haben muss (vgl.
§ 1246Nr.
144) und der Betriebsstudienhauer im Bergbau zu nennen, der zusätzlich zur Facharbeiterausbildung als Hauer über eine langjährige Erfahrung in diesem Beruf, umfangreiche bergmännische Fachkenntnisse und eine Refa-Ausbildung von insgesamt 11 Wochen verfügen muss (vgl.
§ 1246Nr.
103). Ansonsten hat das Bundessozialgericht als weitere Kriterien für die Zugehörigkeit einer beruflichen Tätigkeit zu dieser Gruppe eine gewisse Selbständigkeit im Betriebsablauf (vgl.
§ 1246Nrn.
37, 79) und eine hohe Verantwortung als wesentlich angesehen. Der obersten Gruppe im sog. Mehr-Stufen-Schema hat das BSG auch den als Arbeiter abhängig beschäftigten Handwerksmeister zugeordnet, sofern er Lehrlinge (Auszubildende) ausbildet. Denn nach § 21 Handwerksordnung (HwO) ist die Ausbildung von Lehrlingen grundsätzlich Personen vorbehalten, die hierzu persönlich geeignet sind und ihre fachliche Eignung durch Bestehen der Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, nachgewiesen haben (BSG vom
- Juli 1987 - 4a RJ 71/86 = SozR 2200 § 1246 Nr. 145). In gleicher Weise hat das Bundessozialgericht auch den selbständigen Handwerksmeister im "Einmannbetrieb" der obersten Gruppe im sog. Mehr-Stufen-Schema zugeordnet, sofern er Auszubildende beschäftigt. Als entscheidungserheblich wurde dabei die besondere Verantwortung angesehen, die mit der Ausbildung junger Handwerker verbunden ist (BSG vom
- Februar 1985 - 4 RJ 25/84). Die Beschäftigung und Anleitung von Praktikanten wurde demgegenüber nicht als ausreichend angesehen, um eine Zuordnung zur obersten Gruppe des Mehr-Stufen-Schemas vornehmen zu können (vgl. BSG vom
- Februar 1985 - 4 RJ 25/84). Auch ohne Ausbildung von Lehrlingen ist ein Handwerksmeister allerdings der obersten Gruppe zuzuordnen, wenn nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit die meisterlichen Kenntnisse und Tätigkeiten prägend waren, d.h. er überwiegend mit Arbeiten befasst war, welche die durch die Zusatzausbildung zum Meister vermittelten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf betriebswirtschaftlichem, kaufmännischem, rechtlichem, berufserzieherischem und handwerklichem Gebiet erfordern (BSG vom
- August 1993 - 13 RJ 59/92 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 34; BSG vom
- Dezember 1993 - 13 RJ 31/92 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann es zur Überzeugung des Senats nicht als bewiesen angesehen werden, dass der Kläger in der entscheidungserheblichen Zeit bis November 1978 eine Tätigkeit verrichtet hat, die in bedeutender Weise über diejenige eines "schlichten" Facharbeiters hinausragte. Nach seinem eigenen Vorbringen hatte der Kläger keinerlei Weisungsbefugnisse gegenüber einer ins Gewicht fallenden Zahl von anderen Facharbeitern, denn in seinem Betrieb war seinerzeit überhaupt nur ein einziger Geselle beschäftigt. Entsprechend seinen Angaben im Erörterungstermin vom
- Mai 2002 hat der Kläger "stets selbst handwerklich mitgearbeitet". Es kann zwar nicht übersehen werden, dass der Kläger innerhalb seines kleinen Betriebes der eigentliche Fachmann vor Ort gewesen sein mag und dass sein Handeln in diesem Rahmen auch das Anleiten der außerdem noch beschäftigten beiden angelernten bzw. ungelernten Mitarbeiter umfasste. Dies allein reicht zur Überzeugung des Senats indes noch nicht aus, um die vom Kläger im Hauptberuf verrichtete Tätigkeit zur Gruppe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter zählen zu können. Denn es fehlte im hier entscheidenden Zeitraum insbesondere an der für eine Zuordnung von Handwerksmeistern zur obersten Gruppe des Mehr-Stufen-Schemas maßgeblichen Lehrlingsausbildung. Einen Lehrling hat der Kläger in seinem Betrieb nach eigenem Vorbringen erstmals im Jahre 1980 beschäftigt. Es ist auch im Übrigen weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar, dass der Kläger regelmäßig und in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß mit Arbeiten befasst war, welche die durch die Zusatzausbildung zum Meister vermittelten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf betriebswirtschaftlichem, kaufmännischem, rechtlichem, berufserzieherischem und handwerklichem Gebiet erforderten. Unter Zugrundelegung der im Erörterungstermin vom
- Mai 2002 seitens des Klägers selbst gemachten Angabe, dass er sich "pro Woche (lediglich) etwa fünf Stunden mit der Buchführung ... befasst" habe, ergibt sich viel eher das Bild eines typischen Kleinbetriebes, zu dessen Leitung es jedenfalls nicht solch überragender meisterlicher Kenntnisse und Fertigkeiten bedurfte, dass eine Zuordnung dieser Leitungstätigkeit zur obersten Gruppe im Mehr-Stufen-Schema gerechtfertigt erscheinen könnte. Ausgehend von der ("normalen") Facharbeitertätigkeit eines Tischlermeisters muss sich der Kläger nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen zur Verwertung seines Restleistungsvermögens sozial zumutbar verweisen lassen auf all diejenigen Tätigkeiten, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordern, wenn er dazu gesundheitlich im Stande und beruflich fähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl.
§ 1246Nr.
37 und Nr. 152, jeweils m.w.N.). Er kann darüber hinaus aber auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe der ungelernten Arbeiter verwiesen werden, wenn sich die Tätigkeiten aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb des Betriebes und im Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung ihrer tariflichen Eingruppierung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders herausheben. Dabei sollen diese ungelernten Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft sein (vgl.
§ 1246Nr. 116 und Nr. 147, BSG Soz
R 3-2200 § 1246 Nr. 17; jeweils m.w.N.). Eine nach diesen Grundsätzen auch einem Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit ist aber unter anderem die in der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft vom
- Mai 2002 benannte Tätigkeit als Telefonist, die das Landesarbeitsamt als dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechend bezeichnet hat. Dass die Tätigkeit als Telefonist dem Kläger objektiv zumutbar ist, ergibt sich bereits aus der vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom
- Oktober
- Danach umfasst die Tätigkeit eines Telefonisten die Bedienung von Telefon- bzw. Fernsprechzentralen, die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen und ähnlichem sowie die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes bzw. der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und/oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein. Diese Tätigkeiten werden den Angaben des Landesarbeitsamts zufolge in Abhängigkeit von der Art der Arbeitsaufgabe sowohl von gelernten oder angelernten Arbeitskräften als auch von ungelernten Arbeitern ausgeübt und könnten nach der sachkundigen und überzeugenden Einschätzung des Landesarbeitsamts Hessen durch den Kläger innerhalb der üblichen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer vollwertig verrichtet werden. Zweifel, dass die Tätigkeit des Telefonisten dem Kläger entgegen der Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen objektiv unzumutbar sein könnte, ergeben sich für den Senat nicht. Denn zu den besonderen gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit gehört unter anderem die Arbeitsmarktforschung, und sie verfügt zur Erfüllung dieses Auftrages über entsprechende personelle und sachliche Einrichtungen, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Aussagen der Bundesanstalt für Arbeit und ihrer Behörden zu Fragen des Arbeitsmarktes von besonderer Sachkunde gestützt werden (vgl. BSG vom
- Juni 1984 - 4a RJ 19/85). Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er die Tätigkeit eines Telefonisten aus gesundheitlichen Gründen nicht dauerhaft verrichten könne, weil im Hinblick auf seine Gesundheitsbeeinträchtigungen mit häufigen Krankheitszeiten gerechnet werden müsse, lassen sich den vorliegenden Sachverständigengutachten im Übrigen auch keine dementsprechenden – an objektive Befunde geknüpften – Anhaltspunkte entnehmen. Die Tätigkeit als Telefonist ist dem Kläger überdies auch bei Annahme eines sog. qualifizierten Berufsschutzes als (einfacher) Facharbeiter sozial zumutbar. Es handelt sich hierbei zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die Tätigkeit als Telefonist wird jedoch wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Dies gilt etwa für Telefonistentätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT VIII (vgl. BSG in DAngVers 1988, 426, 428) oder auch für Telefonistentätigkeiten nach Gehaltsgruppe K II des Gehaltstarifvertrages für den Berliner Einzelhandel, nach Gehaltsgruppe G II oder G III des Tarifvertrages über die Gehälter im Berliner Groß- und Außenhandel oder nach Gehaltsgruppe 2 oder 3 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten in der Berliner Metallindustrie (vgl. LSG Berlin vom
- November 1989 - L-10/An-142/86). Die vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte bestätigen die tarif-vertragliche Gleichstellung der Tätigkeit des Telefonisten mit anderen Tätigkeiten aus der Gruppe des sonstigen Ausbildungsberufs. Nach dem Gehaltstarifvertrag und Lohntarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel (gültig ab
- März 1995) erfolgt bereits die tarifvertragliche Einordnung einfacher Telefonisten gemäß § 3 B in die Gruppe der Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung, und zwar für einfache Telefonisten in die Gehaltsgruppe Ia (Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit) und für Telefonisten, die mehr als drei Amtsanschlüsse zu bedienen haben, in die Gehaltsgruppe Ib (Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen), mithin in jedem Falle in eine Gehaltsgruppe für Angestellte mit einem sonstigen Ausbildungsberuf (vgl. hier auch die Auskunft des Landesverbandes des Hessischen Einzelhandels e.V. vom
- April 1996). Nach dem Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen (gültig ab
- April 1995) erfolgt die tarifliche Einordnung von Telefonisten entweder in die Gehaltsgruppe G II oder G III, mithin in Gehaltsgruppen, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, für die entweder eine zweijährige kaufmännische oder gleichwertige Berufsausbildung vorausgesetzt wird oder die gar eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, als Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung voraussetzen (vgl. hierzu auch die Auskunft des Landesverbandes des Groß- und Außenhandels für Hessen e.V. vom
- April 1996 sowie die Auskunft der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom
- Mai 1996). Die Tätigkeit des Telefonisten ist damit tarifvertraglich überwiegend zumindest als Angelerntentätigkeit, in einigen Fällen sogar als Facharbeitertätigkeit eingestuft und einem Versicherten, der Berufsschutz als Facharbeiter genießt, grundsätzlich sozial zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass die tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit des Telefonisten zumindest auch auf qualitätsfremden Merkmalen bzw. Erwägungen beruhen könnte, sind für den Senat nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht aufgezeigt worden. Schließlich kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass seine vom Senat festgestellte Resterwerbsfähigkeit im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr verwertbar (gewesen) sei. Denn es gab und gibt ausweislich der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen im maßgeblichen Zeitraum auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt in allen möglichen Beschäftigungsformen (alleinige Telefonistentätigkeit wie auch mit sonstigen Arbeiten kombinierte Tätigkeiten) noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten als Telefonist, die er trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens ausüben könnte. Ob die betreffenden Arbeitsplätze frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom
- Dezember 1976 - SozR 2200 § 1246 Nr. 13) kann bei noch vollschichtig einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG vom
- Februar 1980 - 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend jedoch nicht bejaht werden. Nach allem war der Kläger im streitigen Zeitraum noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Die weitergehenden Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI waren damit erst recht nicht erfüllt. Denn erwerbsunfähig ist ein Versicherter dieser Vorschrift zufolge erst dann, wenn sein Leistungsvermögen – stärker als im Falle der Berufsunfähigkeit – so weit herabgesunken ist, dass er infolge von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit (überhaupt) nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Auf die Frage, ob der Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich noch im eigenen Betrieb die gesetzliche Lohnhälfte verdient hat oder zu verdienen in der Lage gewesen wäre, kommt es bei dieser Sachlage ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob der Kläger mit seiner Ehefrau eine sog. Innengesellschaft gebildet hat und deshalb bereits aufgrund der Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. nicht erwerbsunfähig gewesen ist. Randnummer 7 Die Berufung des Klägers konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008261