gehend BSG,
einem Bemessungsentgelt von rund 2.800,– DM/Monat. Vom
dem Geschäftsführervertrag ein Jahresbruttoentgelt von 96.000,– DM zugesagt. Tatsächlich verdiente er in den letzten 6 Monaten vor dem Beschäftigungsende durchschnittlich 8.395,85 DM/Monat brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 22. Januar 1996 befinden sich keine
weise in den Verwaltungsakten. Randnummer 3 Am
folgend aufgrund der Verurteilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe (bis einschließlich
dem er im Rahmen des offenen Vollzuges ab
Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe stellte der Kläger erstmals Antrag auf Überprüfung des der Bewilligung von Alg zugrunde gelegten BME; ausgehend von seiner letzten Beschäftigung müsse das BME rund 8.000,– DM/Monat und nicht – wie von der Beklagten festgesetzt – lediglich 3.200,– DM/Monat betragen. Mit Bescheid vom
seinem beruflichen Werdegang müsse er als Betriebs- oder Verkaufsleiter mit einem Entgelt von mindestens 6.000,– DM/Monat brutto eingestuft werden. Die Beklagte hat diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
dem SGB III bestehe eine dreijährige Bestandsschutzregelung für das BME, weshalb er seit dem
3 S. 2 AFG habe sich die Dauer des Anspruchs um die Dauer des
1 AFG erloschenen Anspruchs verlängert, da
der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht 7 Jahre verstrichen gewesen seien. Die Verlängerung hänge ab vom Lebensalter des Arbeitslosen. Zum
einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.870,– DM für 572 Tage zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen. Die Beklagte hat sich rügelos auf diesen Antrag eingelassen und im Übrigen die Abweisung der Klage beantragt. Randnummer 10 Durch Urteil vom
dieser Vorschrift, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden sei, der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden müsse. Die Beklagte habe in ihrer Überprüfungsentscheidung im Bescheid vom
Ende der Zahlung – am 23. April 1996 noch mit einer Restanspruchsdauer von 487 Tagen bestehende ursprüngliche Anspruch auf Alg gem. § 125 Abs. 1 AFG erloschen. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben habe die Beklagte sodann die Bemessungsvorschriften des § 112 Abs. 5 Nr. 10 i.V.m. § 112 Abs. 7 AFG zutreffend angewandt. Die Beklagte habe für die Festsetzung des BME nicht mehr auf das zuletzt verdiente Bruttoarbeitsentgelt von 8.395,58 DM/Monat zurückgreifen dürfen. Randnummer 12 Dem Überprüfungsantrag des Klägers
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stattgegeben werden müssen. Wäre der Antrag des Klägers auf Zahlung von Alg erst am
dem Inkrafttreten des § 133 SGB III– gestellt worden, so wäre ihm die Besserstellung durch § 133 Abs. 1 S. 1 SGB III in der ab 1. Januar 1998 gültigen Fassung zugute gekommen.
dieser Vorschrift sei das BME mindestens das Entgelt,
dem das Alg zuletzt bemessen worden sei, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des (neuen) Anspruchs (bereits) Alg bezogen habe. Da diese Bestandsschutzregelung des § 133 Abs. 1 SGB III aber erst am 1. Januar 1998 in Kraft getreten sei, hätte die Beklagte bereits zuvor einen Hinweis geben können und auch müssen. Sie habe eine Hinweispflicht derart gehabt, den Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass ihm ein wesentlich höheres Alg hätte zustehen können, wenn er den Antrag auf Zahlung von Alg erst
der Jahreswende 1997/1998 stellen würde. Der Kläger müsse deshalb so gestellt werden, als hätte er den Antrag auf Zahlung von Alg erst ab 1. Januar 1998 gestellt. Da
der Neuregelung im SGB III sich dann ab dem 1. Januar 1998 eine deutlich höhere Alg-Zahlung ergeben und der Kläger dann auf den Anspruch für die Zeit davor hätte verzichten können, wäre ihm per Saldo immer noch ein Vorteil verblieben. Die Beklagte sei deshalb dazu zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Sozialgerichts neu zu bescheiden, wobei zu beachten sei, dass der Anspruch auf Alg der Höhe
gemäß den seinerzeit (wegen § 434 Abs. 1 SGB III) noch anwendbaren §§ 133 Abs. 2 Satz 1, 135, 136 SGB III auf das Leistungsentgelt, d.h. auf 2.200,– DM/Monat begrenzt sei, wohingegen es bzgl. der Anspruchshöchst(bezugs)dauer bei den von der Beklagten festgelegten 572 Tagen verbleiben könne (Hinweis auf § 127 Abs. 2 und 4 SGB III). Randnummer 13 Gegen das ihr am
einem höheren Bemessungsentgelt – BME –). Der Bewilligungsbescheid vom
Erteilung des Widerspruchsbescheides und vor Erhebung der Klage erlassen worden, und dem Kläger – wenn auch zeitgleich mit dem Widerspruchsbescheid abgesandt – vor Klageerhebung zugeleitet worden; bei der gebotenen weiten Auslegung von § 96 SGG war er in das erstinstanzliche Gerichtsverfahren einzubeziehen und zum Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens geworden, ohne dass es insoweit der Durchführung eines eigenständigen Vorverfahrens bedurft hätte.
dem Wortlaut von § 96 SGG wird zwar nur der Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens, der den zuvor erlassenen abändert oder ersetzt.
ständiger Rechtsprechung wird in Übereinstimmung mit der Literatur aber – vor allem auch aus prozessökonomischen Gründen – eine erweiternde Auslegung des § 96 SGG befürwortet (Meyer-Ladewig, SGG.
SGB X ergangene Bescheid das Mittel der Wahl für die Überprüfung des Ausgangsbescheides, der zweckmäßigerweise – als Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahren – auch in diesem auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen war. Im Übrigen hat sich die Beklagte, wollte man in der Antragstellung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht eine – sachdienliche – Klageerweiterung sehen, auf diese rügelos eingelassen (§ 99 Abs. 2 SGG); eines Vorverfahrens hätte es insoweit auch nicht bedurft. Randnummer 23 Zu Recht hat hingegen das Sozialgericht weder die Anpassungsmitteilung vom 25. November 1998 noch den Bescheid vom 2. Juni 1999 in das vorliegende Verfahren mit einbezogen. Die Benachrichtigung über die "Dynamisierung" der Leistung vom 25. November 1998 entbehrt des Regelungscharakters und ist deshalb kein eigenständiger Bescheid. Mit dem Bescheid vom 2. Juni 1999 ist dem Kläger –
seinem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsamtes Lüneburg und
Meldung dort – Alg mittels eines Vorbehaltsbescheides
dem (neuen) § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III bewilligt worden, weil hinsichtlich der Höhe der zustehenden Leistung noch Klärungsbedarf bestand. Eine endgültige Entscheidung wurde nicht getroffen, vielmehr in Aussicht gestellt bzw. "vorbehalten". Sie ist noch nicht ergangen und es wird vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abhängen können, in welcher Höhe dem Kläger weiterhin Alg zusteht bzw. zustand. Hierüber wird die Beklagte – entsprechend dem Bescheid vom 2. Juli 1999, wenn der Kläger dies beantragt (§ 328 Abs. 2 SGB III) – gegebenenfalls in einem endgültigen Bescheid zu entscheiden haben. Randnummer 24 Das die Beklage zur Neubescheidung verpflichtende sozialgerichtliche Urteil konnte keinen Bestand haben.
SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch soweit er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist. Aus der Wortwahl "ist" wird deutlich, dass der Beklagten kein Ermessen eingeräumt wird. Deshalb hätte zumindest zur Leistung dem Grunde
(§ 130 SGG) unter Festlegung eines bestimmten Betrages für das BME zu verurteilen werden müssen. Randnummer 25 Auf die Berufung der Beklagten war die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen, weil es die Beklagte mit Bescheid vom
dem ihn der Kläger nicht innerhalb der Monatsfrist (§ 86 SGG) mit dem Widerspruch angefochten hatte, bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Die Voraussetzungen für die Durchbrechung dieser Bestandskraft, die
SGG durch eine entsprechende gesetzliche Ausnahmeregelung – hier 44 SGB X – zulässig sein kann, liegen nicht zu Gunsten des Klägers vor. Die Bewilligung von Alg durch den Bescheid vom 18. Dezember 1997 ist – auch der Höhe
– zur Recht erfolgt. Die Beklagte hat bei der Berechnung und Festsetzung des der Bewilligung von Alg zu Grunde zu legenden BMEs seinerzeit das Recht richtig angewandt. Randnummer 26 Maßgeblich waren zum Zeitpunkt der Entscheidung am
dem SGB III sind erst am
der bis zum 31. Dezember 1997 maßgeblichen Fassung des AFG gemäß §§ 111 ff. AFG. Das Alg betrug danach seinerzeit – bei einem Arbeitslosen, der, wie der Kläger, nicht zum Personenkreis des § 111 Abs. 1 Nr. 1 AFG zählte – gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2 AFG 60 v.H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, geminderten Arbeitsentgelts (§ 112). Arbeitsentgelt in diesem Sinne (§ 111 Abs. 1 AFG) war das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum (d.h. in der Regel innerhalb der letzten sechs Monate vor der Arbeitslos-Meldung) durchschnittlich in der Woche erzielt hatte. Abweichend hiervon bestimmte § 112 Abs. 5 Nr. 10 AFG, dass bei Gefangenen das Arbeitsentgelt für die Zeit, in welcher der Arbeitslose als Gefangener beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 3 AFG) das Arbeitsentgelt
Absatz 7 (von § 112 AFG) zugrunde zu legen war. Randnummer 29
7 AFG war, wenn es mit Rücksicht auf die von Arbeitslosen in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit unbillig hart gewesen wäre, von dem Arbeitsentgelt
den Absätzen 1 bis 6 auszugehen, oder wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraums länger als drei Jahre zurücklag, von dem am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitslosen (vgl. § 129 AFG) maßgeblichen tariflichen oder mangels einer tariflichen Regelung von dem ortsüblichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, für die der Arbeitslose
seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung
Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kam (sog. "fiktive Einstufung"). Randnummer 30 Der Kläger war zuletzt vor der Arbeitslos-Meldung am 18. November 1997 in Strafhaft und als Gefangener – insgesamt mehr als 360 Kalendertage – beitragspflichtig beschäftigt gewesen, weshalb bei ihm – wegen der "Spezialität" der Regelung in § 112 Abs. 5 Nr. 10 AFG– durch eine Rechtsfolgenverweisung auf § 112 Abs. 7 das BME
7,
der Gehaltsgruppe IV des TV für den Groß- und Außenhandel in Hessen (zwischen der damaligen Gewerkschaft HBV und dem zuständigen Arbeitgeberverband) zu Grunde gelegt mit einem monatl. Bruttoentgelt von 3.528,.– DM. Die Festsetzung vom
Verbüßung von 2/3 der Strafe) erfolgte erst wesentlich später, im September 1998. Von Vermittlungsmöglichkeiten in eine Tätigkeit als Geschäftsführer, welche der Kläger zuletzt vor seiner Verurteilung zu einer (nicht unerheblichen) Freiheitsstrafe ausgeübt hatte, durfte die Beklagt nicht ausgehen, weil
den eigenen Angaben des Klägers (Bl. 98 der Verwaltungsakte) das strafgerichtliche Urteil auch für fünf Jahre ein Berufsverbot für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH ausgesprochen hatte. Auch der Kläger hat in seinen Widerspruchsbegründungen bzw. Anträgen
SGB X eingeräumt, dass Vermittlungsbemühungen der Beklagten für Tätigkeiten mit einer Gehaltshöhe entsprechend dem von ihm zuletzt erzielten Entgelt von monatlich 8.000,– DM ausgeschlossen gewesen seien. Die Vorstellung, ein Freigänger, dem gegenüber im Rahmen eines Strafverfahrens ein Berufsverbot für höherwertige kaufmännische Tätigkeiten auferlegt worden war, könne während der noch andauernden Strafhaft eine Tätigkeit als Betriebs- und/oder Verkaufsleiter übertragen bekommen und dabei – seinerzeit – mindestens (brutto) 6.000,– DM/Monat verdienen, erscheint angesichts der vorstehend beschriebenen Situation des Kläger wirklichkeitsfremd. Auch soweit Bemühungen um die Resozialisierung von Strafgefangenen von der Rechtsordnung gewünscht und unterstützenswert sind, kann – wovon die Beklagte zutreffend ausgegangen ist – eine Wiedereingliederung in das Berufsleben realistischerweise zunächst nur für geringer entlohnte, der
gewiesenen – auch formalen – Qualifikation entsprechende Tätigkeiten in Betracht gezogen werden, wobei insbesondere herausgehobene Vertrauenspositionen – jedenfalls zunächst – ausgeschlossen waren. Diese Vermittlungshindernisse mußte die Beklagte auch bei ihrer Entscheidung über die "fiktive Einstufung" am 10. Dezember 1997 berücksichtigen. Die Einstufung
Gehaltsgruppe IV des Tarifvertrages für den Groß- und Außenhandel setzte eine abgeschlossenen Ausbildung sowie eine gewisse Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich voraus, über welche der Kläger verfügte; die Entscheidung der Beklagten war daher für den Kläger eher günstig und ist zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat auch den Tarifvertrag für den Groß- und Außenhandel berücksichtigt, der – wie allgemein bekannt und gerichtskundig ist – in der Regel höhere Entgelte ausweist als der (zu dieser Zeit noch für allgemeinverbindlich erklärte) Tarifvertrag für den Einzelhandel. Randnummer 31 Das
dem maßgeblichen Tarifvertrag zu erzielende monatlich Entgelt, das bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Std. zu erzielen war, hat die Beklagte auch zutreffend in ein wöchentliches Entgelt umgerechnet, wonach sich
Rundung (§ 112 Abs. 10 AFG), das zu Grunde gelegte BME von 830 DM/Woche ergab. Bewilligt und gezahlt hat die Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 – zutreffend – das
der Leistungstabelle für das Jahr 1997 (LG A/0) dem Kläger zustehende Alg, was insoweit zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist und auch
den Feststellungen des Senats rechtens war. Randnummer 32 Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Klägers war die Beklagte auch nicht verpflichtet, Alg
einem höheren BME zu zahlen und den Kläger dahingehend zu beraten, seinen Antrag auf Bewilligung von Alg erst zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen, um in den Genuss einer ihn begünstigenden Neuregelung des Rechts der Leistungshöhe beim Alg
in Kraft treten des SGB III zu kommen. Eine solche Pflicht zur Beratung – mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen des sog "Herstellungsanspruchs" – vermag der Senat vorliegend nicht anzuerkennen. Randnummer 33 Die als Richterrecht entwickelten Grundsätze über den sog. "Herstellungsanspruch" sollen (ungeachtet rechtsdogmatischer Einordnungsprobleme, wie sie z.B. von Haase, Ladage und Schmidt-de Caluwe u.a. diskutiert worden sind) – in aller Regel – solche
teile ausgleichen, die ein Leistungsberechtigter dadurch erfährt, dass der Leistungsträger einer konkret bestehende Pflicht zur Aufklärung, Auskunft und/oder Beratung (§§ 13, 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch– Allgemeiner Teil – SGB I –) nicht oder fehlerhaft
kommt (vgl. den Überblick über die Entwicklung der Rspr. bei Krasney, Zeitschrift für die Anwaltspraxis – ZAP – Fach 18, S. 449 ff., 455 ff.). Randnummer 34 Voraussetzung ist demnach zunächst eine Beratungssituation und eine dadurch konkretisierte Pflicht, auf eine bestimmte – evtl. auch von der vermeintlich zunächst im Interesse des Leistungsempfängers liegende – abweichende Verhaltensweise oder Antragstellung hinzuwirken. Die Unterlassung dieser Pflicht zur Aufklärung, Auskunft und/oder Beratung muss ursächlich für ein Unterlassen bzw. eine
teilige Handlung des Leistungsberechtigten sein, was wiederum Ursache für einen – insbesondere finanziellen –
teil beim Leistungsberechtigten gewesen sein muss. Liegen insoweit die Voraussetzungen für den "Herstellungsanspruch" vor, so besteht – auf dessen "Rechtsfolgenseite" – die Verpflichtung des Leistungsträgers, den Leistungsberechtigten so zu stellen, als wäre er zutreffend beraten worden und hätte sodann die für ihn günstigere Handlungsalternative gewählt. Er kann dann diese Alternative wählen (z.B. einen Antrag zurücknehmen, später oder gar nicht stellen), soweit dies
dem Gesetz vorgesehen und rechtlich zulässig ist; soweit gesetzlich zulässig, hat der Leistungsträger dem Folge zu leisten. Randnummer 35 Diese Rechtsprechungsgrundsätze werden auch für den Regelungsbereich des Arbeitsförderungsrechts grundsätzlich anerkannt. Demzufolge kann auch die Beklagte verpflichtet sein, einen Antragsteller dahingehend zu beraten, den Antrag auf Bewilligung von Alg erst zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen, wenn offensichtlich ist, dass diese Verschiebung für den Antragsteller vorteilhaft sein könnte. Dabei ist ein "objektiver" Maßstab für die Klärung der Frage anzulegen, was als "offensichtlich" zu gelten hat (vgl. BSG, Urt. vom 5. Aug. 1999 – B 7 AL 38/98 R– m.w.N. aus der Rspr. – SozR 3-4100 § 110 Nr. 2). Die Verpflichtung des Leistungsträgers zur "spontanen" (und d.h.: nicht gezielt erfragten) Beratung setzt eine für diesen erkennbare, klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeit voraus, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sein muss, dass sie ein verständiger Antragsteller mutmaßlich – wiederum
"objektiven" Kriterien – genutzt hätte (vgl. – seinerzeit abweichend vom hier erkennenden Senat –BSG, Urt. vom 13. Dezember 2000 – B 14 EG 10/99 R– m.w.N. aus der Rspr. des BSG – Kurzwiedergabe in SGb 2001, 239; Volltext in JURIS-online verfügbar). Randnummer 36 Der Senat folgt der Rechtsprechung über die Berücksichtigung der Grundsätze des sog. "Herstellungsanspruch" auch für das vorliegenden Verfahren. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf die von ihm –
träglich – als günstiger eingeschätzte Handlungsvariante hinzuweisen und ihn entsprechend zu beraten, vermag der Senat jedoch im vorliegenden, konkreten Fall nicht anzuerkennen. Randnummer 37 Zum Zeitpunkt der Arbeitslos-Meldung des Klägers und seiner Antragstellung auf Zahlung von Alg waren – wie dargelegt – die Vorschriften des AFG maßgeblich, die für die Festsetzung des BMEs bei Strafgefangenen eine klare Sonderregelung enthielten, welche den Strafgefangenen – insbesondere bei länger andauernder Strafhaft, die zum Erlöschen eines früher bestehenden Anspruchs auf Alg geführt haben würde – in aller Regel begünstigen sollten. Die Rechtsfolgenverweisung auf § 112 Abs. 7 AFG in § 112 Abs. 5 Nr. 10 AFG sollte insoweit der Beklagten und ihren Dienststellen die Möglichkeit eröffnen, entlassenen Strafgefangenen (aber auch sog. "Freigängern"), die wegen der geringen Entlohnung der in der Strafhaft ausgeübten Erwerbstätigkeit nur einen sehr geringen Anspruch auf Alg hätten erwerben können, auch eine bessere Einstufung zu ermöglichen, wenn spezifische Vermittlungsmöglichkeiten aussichtsreich erscheinen konnten. Insoweit entsprach (und entspricht jetzt auch wieder im SGB III – vgl. § 135 Nr. 3 SGB III i.d.F. des 2. SGB III-ÄndG vom 21. Juli 1999, BGBl. I., S. 1648 – in Kraft ab 1. Aug. 1999) diese Regelung dem in Gesellschaft und Rechtsordnung (auch in der Rspr. des BVerfG) allgemein anerkannten Prinzip, entlassenen Strafgefangenen (bzw. zuvor schon: den "Freigängern") die Wiedereingliederung in Erwerbstätigkeit und gesellschaftliches Umfeld zu erleichtern und damit die "Resozialisierung" zu ermöglichen. Die Beklagte hat diese Vorschriften – wie ausgeführt – auch uneingeschränkt zutreffend und durchaus zu Gunsten des Klägers angewandt. Zugleich hatte sie dabei auch – entsprechend den allgemeinen Vorgaben des SGB I und den besonderen Bestimmungen des AFG bzw. jetzt des SGB III – den ihr obliegenden Verpflichtungen genügt:
SGB I sollen die Leistungsträger dafür Sorge tragen, dass eine Bewilligung der zustehenden Sozialleistungen zügig erfolgt;
2 Nr. 2 SGB III (auch schon
entsprechenden Vorschriften des AFG) oblag (und obliegt) es der Beklagten, neben der zügigen Leistungsgewährung auch zugleich ihre Bemühungen um Wiedereingliederung in eine beitragspflichtige Beschäftigung
haltig – und vorrangig gegenüber der Leistungsgewährung (§§ 4 ff. SGB III) – durch entsprechende Vermittlungsanstrengungen zu intensivieren. Dem entspricht vorliegend der Verwaltungsablauf im Nov./Dez. 1997 uneingeschränkt Auf die Feststellung der – grundsätzlichen Leistungsberechtigung – ist, da der Kläger zuletzt als Strafgefangener beitragspflichtig beschäftigt war – unter Beteiligung der Abteilung Arbeitsvermittlung um eine fiktive Einstufung
gesucht worden. Diese lag (Arbeitslosmeldung und Antragstellung am
Antragstellung. Das zeugt von einem raschen und nicht zu beanstandenden Verwaltungsablauf. Zweifel an der Höhe des BMEs musste die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht haben. Insbesondere hatte sie keine Veranlassung, wie der Kläger meint, für die Vermittlung solche Beschäftigungen ins Auge zu fassen, für die monatlich ein Entgelt von ca. 6.000,– DM gezahlt wurde. Randnummer 38 Hinzu kommt, dass kurz vor der Jahreswende 1997/98 und dem Inkrafttreten des SGB III zum
aller Voraussicht zwingend mit einem längeren Bezug von Alg zu rechnen, die Beratungsalternative lag klar "auf der Hand" und der Leistungsbeginn wäre (wegen eines bestandskräftigen Sperrzeitbescheides) ohnedies nicht "
Hinten" verlegt worden. Von jener Fallkonstellation unterscheidet sich die vorliegende in mehrfacher und entscheidungserheblicher Hinsicht. Insbesondere stand beim Kläger (u.a. auch wegen seines Lebensalters) seinerzeit nicht der "Ausgliederungsaspekt" im Vordergrund, sondern der Versuch, ihn zeitnah wieder "einzugliedern". Randnummer 39 Bei einer neuen, offenen und/oder noch unklaren oder aber unsicheren Rechtslage konnte aber eine Verpflichtung der Beklagten zur "Optimierungsberatung" nicht entstehen (vgl. hierzu auch BSG, Urt. vom 13. Dezember 2000 – B 14 EG 10/99 R –). Das wird vorliegend auch dadurch verdeutlicht, dass schon
verhältnismäßig kurzer Zeit – nämlich durch das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.