Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 19. Juli 2000, S 29 KA 3760/98, Urteil nachgehend BSG, 9. Dezember 2004, B 6 KA 9/04 R, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe des H
§ 85Nr. 31 sowie Urt. vom 24. August 1994 - 6 RKa 15/93 - Soz
R 3-2500 § 85 Nr. 7 und Urt. vom 7. Februar 1996 - 6 RKa 68/94 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 11). Insoweit ergeben sich in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten keine Zweifel, dass das Benehmen hinsichtlich der HVM-Regelungen seit dem 1. Juli 1997 hinsichtlich der streitbefangenen Quartale hergestellt worden ist, wie insbesondere auch aus einer Notiz der Beklagten vom 5. November 1999 folgt. Es ist jeweils vollständig ein Benehmen hergestellt worden, teils vorab und teils nachträglich. Randnummer 105
- c)Auch die Beanstandungen, des Klägers hinsichtlich der Veröffentlichung des HVM greifen nicht, vielmehr sind insoweit die satzungsgemäßen Regelungen beachtet worden. Die Satzung (hier § 28 in der maßgeblichen Fassung ab 1. Juli 1997) sieht ausdrücklich den Abdruck in der Ärztezeitung der Beklagten oder in einem Rundschreiben vor; dementsprechend ist auch die Unterrichtung durch Rundschreiben (vgl. BSG, Urt. vom 7. Februar 1996 - 6 RKa 68/94 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 11) der Landesstelle der Beklagten als Anlage satzungsgemäß mit der Folge, dass auch eine wirksame Verkündung vorliegt. Randnummer 106
- d)Der hier angewandte HVM ist auch nicht deshalb unwirksam, wie der Kläger meint, weil teilweise rückwirkend Regelungen in Kraft gesetzt worden sind. Auch für den HVM als Satzungsrecht gilt grundsätzlich das Verbot einer rückwirkenden Änderung von Vorschriften, jedoch gilt dies nur in dem Maße, in dem dies nach der Funktion des HVM tatsächlich geboten ist. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zum EBM, da dieser Punktzahlen und damit das Wertverhältnis zwischen den verschiedenen Leistungen abschließend festlegt. In dieser Funktion wird der EBM zur Grundlage für Dispositionen der Vertragsärzte und beeinflusst deren Entscheidungen und Leistungen unmittelbar. Randnummer 107 Demgegenüber ist der HVM auf eine Verteilungssituation ausgerichtet und knüpft an die Verteilung der Gesamtvergütung an. Eine steuernde Wirkung auf das Leistungsverhalten des einzelnen Arztes folgt daraus regelmäßig nur mittelbar, da die für die Höhe des Auszahlungspunktwertes maßgeblichen Parameter regelmäßig erst nach Quartalschluss überhaupt festgestellt werden können (vgl. auch Clemens, MedR 2000, S. 17, 22 mit Nachweisen zur höchst-richterlichen Rechtsprechung). Die Grenze rückwirkender Inkraftsetzung liegt jedoch darin, dass gezielt steuernd wirkende Honorarverteilungsregelungen, die einer Vermeidung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit eines Arztes dienen sollen, den betroffenen Ärzten rechtzeitig bekannt sein müssen, damit diese sich hierauf einstellen können (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/
§ 85Nr.
31). Randnummer 108 In Anwendung dieser Grundsätze kann hier nicht von einer unzulässigen Rückwirkung des HVM betreffend die streitbefangenen Quartale ausgegangen werden. Die mit Wirkung zum 1. Juli 1997 rückwirkend in Kraft gesetzte Regelung des neuen Abschnitts I der Anlage 3 zu LZ 702 HVM war bereits in Fußnote 6 der Anlage 3 zu LZ 702 i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Juni 1997 angekündigt worden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Honorarforderungen, die nicht in die Maßnahme nach LZ 208 HVM einbezogen seien, einer fallzahlabhängigen Bewertung zu unterziehen seien und Einzelheiten hierzu in Kürze bekannt gegeben würden. Die streitbefangene HVM-Regelung hatte zudem nicht die Verhütung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes zum Ziel (und damit den Regelungsbereich der LZ 503 HVM) sondern die in den HVM übernommene sog. „EBM-Wippe“ zur besseren Erfassung der Kostensituation kleiner Praxen (vgl. zum Regelungsbereich BSG, Urt. vom 8. März 2000 - B 6 KA 7/99 R - SozR 3-2500 § 87 Nr. 23); im Leitsatz zu der angeführten Entscheidung des BSG wird nicht nur die Einführung von Praxisbudgets im EBM zum 1. Juli 1997 für rechtmäßig erachtet, sondern auch die Gestaltungsfreiheit der Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen der Honorarverteilung nach Einführung von Praxisbudgets (hier betreffend Hamburg) ausdrücklich anerkannt. Die Zielsetzung dieser HVM-Regelung, zugleich auch eine Fallzahlausweitung zu verhindern und mit einer Mengenbegrenzung eine Punktwertstabilisierung zu erzielen, steht dem nicht entgegen. Die Abstaffelungsregelung der „EBM-Wippe“ verringert einen „Anreiz“ zur Fallzahlsteigerung, zumal es sich um eine Fallwertkorrektur handelt, die eine Steigerung ohnedies nur geringfügig, was die steuernde Funktion im Hinblick auf das Leistungsverhalten des Arztes betrifft, begrenzt. Randnummer 109 4.) Die Regelung des HVM verstößt nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Regelungsbereich des HVM komplex, kompliziert und schwierig ist, wie dies auch das Sozialgericht festgestellt hat. Die Regelung kann im Einzelfall auch unklar, vielleicht sogar widersprüchlich sein, weshalb jedoch der HVM insgesamt nicht als nichtig angesehen werden kann. Die Beklagte kann den HVM verwaltungsmäßig umsetzen und die Sozialgerichte können die Regelungen nachvollziehen. Den HVM klarer zu fassen, wird ein stetes Anliegen bleiben; der Vorwurf eines Verweisungswirrwarrs, wie ihn der Kläger erhebt, kann jedoch nicht nachvollzogen werden. Der Kläger hat sich zudem freiwillig in dieses Regelungssystem begeben und dieses ist zudem im Rahmen der ärztlichen Selbstverwaltung entstanden. Randnummer 110 5.) Der HVM verstößt <wie im Übrigen auch der EBM> nicht gegen den Parlaments- und Gesetzesvorbehalt. Randnummer 111
- a)Die Rechtsetzungskompetenz ist dem Satzungsgeber in nicht zu beanstandender Weise übertragen worden. Der HVM trifft - hier ebenso wie auch der EBM - Berufsausübungsregelungen i. S. des Art. 12 Abs. 1 GG, die sich erheblich auf die Berufsausübung der Vertragsärzte auswirken und in der Konsequenz von existenzieller Bedeutung werden können. Insoweit stellt § 85 SGB V für den HVM (und entsprechend § 87 SGB V für den EBM) eine ausreichende und hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage dar, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach bestätigt hat (vgl. mit zahlreichen Nachweisen Engelmann, in: NZS 2000, S. 1, 76). Dahingestellt bleiben kann, inwieweit die Legitimation ausreicht, durch derartiges Satzungsrecht mittelbar oder möglicherweise unmittelbar in die Rechte Dritter - etwa der Versicherten - einzugreifen, weil dies hier nicht entscheidungserheblich ist (vgl. die Diskussion z.B. bei Engelmann, a.a.O. sowie Schwerdtfeger, NZS 1998, S. 49, 97).. Randnummer 112 b.) Ebenso wird von dem erkennenden Senat die Rechtmäßigkeit des HVM im Hinblick auf die demokratische Legitimation der Vertreterversammlung der Beklagten nicht in Frage gestellt. Insoweit ist - entgegen der Auffassung des Klägers - die Mitwirkung der außerordentlichen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen, vgl. § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB V, im Hinblick auf § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht zu beanstanden. Dies gilt schon deshalb, weil die Zahl der außerordentlichen Mitglieder in der Gewichtung deutlich gegenüber den ordentlichen Mitgliedern begrenzt ist. Die gesetzliche Ermächtigung hält sich innerhalb der Grenzen, die der Gesetzgeber - in Kenntnis der Mitwirkung der außerordentlichen Mitglieder - bei der Festlegung der Ermächtigungsnorm hatte. Aus der von der Beklagten vorgelegten Wahlordnung (nebst Anlage) ist zu erkennen, dass die Zahl der außerordentlichen Mitglieder den gesetzlichen Vorgaben des § 80 Abs. 1 Satz 2 SGB V entspricht. Es ist auch sichergestellt, dass die Entscheidung dieses Selbstverwaltungsgremiums nicht von Partikularinteressen bestimmt wird (vgl. hierzu: BVerfG vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 und 6/98; BGBl. I. <2003> S. 853; NVwZ 2003, S. 974 ff.). Durch Satzungsrecht (vgl. § 8 der Geschäftsordnung der Abgeordnetenversammlung der Beklagten - Beschlussfähigkeit - ) ist überdies, wie die Beklagte für den Senat überzeugend dargelegt hat, gewährleistet, dass die außerordentlichen Mitglieder keine eigenen Mehrheit bilden und somit nicht ihre - lediglich hypothetisch evtl. abweichenden - Partikularinteressen durchsetzen könnten. Damit ist auch den Vorgaben des BVerfG (a.a.O.) - jedenfalls für den Bereich des vertragsärztlichen Selbstverwaltung - Genüge getan. Randnummer 113 6.) Wie auch das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat, kann den gesetzlichen Bestimmungen (hier: § 85 Abs. 4 SGB V) nicht die Forderung entnommen werden, die Leistungen müssten nach ihrer Art und ihrem Umfang stets gleichmäßig, das heißt mit einem für alle Leistungen einheitlichen Punktwert honoriert werden. Die Regelung schließt danach eine Aufteilung der Gesamtvergütung in Teilbudgets mit der Folge, dass die vertragsärztlichen Leistungen nicht mehr entsprechend dem EBM im selben Verhältnis, sondern, abhängig von der Mengenentwicklung im jeweiligen Leistungsbereich, unterschiedlich hoch vergütet werden, nicht grundsätzlich aus. Randnummer 114 7.) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, die Höhe der vertragsärztlichen Vergütung bestehe auf jeden Fall in Höhe einer „angemessenen Vergütung" (hierzu näher Wimmer, NZS 1990, S. 480; Isensee in VSSR 1995, S. 321, 339, mit Nachweisen und in kritischer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG). Randnummer 115
- a)Dahinstehen kann, ob ein solcher Anspruch zur Fehlerhaftigkeit einer Honorarverteilungsregelung führt oder dieser Anspruch - aus dem Gesetz hergeleitet - dem Satzungsrecht vorgeht. Der erkennende Senat folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urt. vom 1. Februar 1995 - 6 RKa 27/93 - SozR 3-2500 § 121 Nr. 1). Die Angemessenheit der Vergütung ist zwar ein wichtiger Maßstab und Regelungsfaktor; der einzelne Vertragsarzt kann hieraus jedoch kein subjektives Recht herleiten. Das Bundessozialgericht stellt in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urt. vom 3. März 1999 - B 6 KA 6/98 und - 8/98 - a.a.O.; Urt. vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 20/99 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 37) darauf ab, dass die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ein Gemeinwohlbelang von besonders hohem Rang sei. Dieses Rangverhältnis hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung zum Ausschluss der Zulassung von Ärzten nach Vollendung des 55. Lebensjahres (Entscheidung vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 - SozR 3-5520 § 25 Nr. 4) im Ergebnis ausdrücklich bestätigt. Legitime Gemeinwohlgründe von überragender Bedeutung können bei der Ausgestaltung des Berufsrechts der ärztlichen Leistungserbringer im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung auch Regelungen rechtfertigen, die letztlich die Berufswahl betreffen und nicht nur die Berufsausübung. Darin kommt die hohe Bedeutung der Funktionsfähigkeit des Krankenversicherungssystems für das Gemeinwohl zum Ausdruck. Die Finanzierbarkeit dieses Systems ist ein wichtiger Bestandteil, auch mit der Folge, dass der Anspruch des einzelnen Vertragsarztes auf eine höhere Vergütung als diejenige, die nach der vorhandenen Gesamtvergütung möglich ist, zurücktreten muss. Randnummer 116
- b)Soweit der Kläger einwendet, der Gesetzgeber habe verschiedene alternative Möglichkeiten, um auch im Rahmen der Bindung an eine Gesamtvergütung dem vom Kläger geforderten Anspruch auf ein „angemessenes Arzthonorar" Rechnung zu tragen und beispielsweise die Möglichkeit, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erhöhen, folgt ihm der erkennende Senat nicht. Weder kann die Beklagte gehalten sein, allein mit dieser Möglichkeit dem Anliegen von Vertragsärzten zu entsprechen und zugleich die Gesamtverantwortung für das soziale Sicherungssystem - hier der gesetzlichen Krankenversicherung - mit entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschafts- und Arbeitsbereich hintanzustellen, noch kann der parlamentarische Gesetzgeber hierzu gezwungen werden. Bei dessen Gesamtverantwortung für die sozialen Sicherungssysteme lässt sich vielmehr erkennen, dass auch der Faktor des Beitragssatzes ein wesentliches Kriterium für die Funktionsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme ist. Damit kann im Ergebnis weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus den Vorschriften des SGB V der Anspruch eines einzelnen Arztes auf ein "angemessenes Honorar" oder in abgeschwächter Form auf einen festen Punktwert hergeleitet werden. Randnummer 117
- c)Zwar folgt daraus nicht, dass der Gesetzgeber - und daraus abgeleitet der Satzungsgeber - eine unbegrenzte Regelungsbefugnis hat. Bei Berufsausübungsregelungen hat der Gesetzgeber - wie auch der Normgeber auf Satzungsebene - einen weiten Gestaltungsspielraum. Jede Regelung muss jedoch durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen gerechtfertigt sein. In dieser Einschränkung liegt zugleich auch eine Gewichtung; je stärker eine Regelung in Rechtspositionen des Einzelnen eingreift, konkret also Rechtspositionen des Arztes beeinträchtigt, desto stärker und gewichtiger müssen die Interessen des Gemeinwohls sein, um den Eingriff zu rechtfertigen (vgl. Nachweise der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz, Art. 12 GG RdNr. 296). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt weiter, dass das eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich ist, wobei dem Gesetzgeber wie auch dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Das eingesetzte Mittel muss im konkreten Fall - mit Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung - geeignet und erforderlich sein, um die von Gesetzes wegen geforderte Stabilität des Systems zu sichern. Dies wird sich nicht ohne weiteres - zumindest nicht mit vollem Konsens - feststellen lassen, schon gar nicht bei einer prognostischen Beurteilung, weshalb dem Normgeber ein weiter Gestaltungs- und Regelungsrahmen zugebilligt werden muss, und zwar umso mehr, je komplexer und schwieriger die jeweiligen Vorgänge abzuschätzen sind. Daraus rechtfertigt sich auch ein angemessener Zeitraum für die Beobachtung von Auswirkungen und die Anpassung von Vorschriften, zugleich aber auch eine Verpflichtung des Normgebers, diese Vorgänge zu beobachten und entsprechende Änderungen einzuleiten. Randnummer 118
- d)Die fehlende Angemessenheit der vertragsärztlichen Vergütung kann in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urt. vom 8. März 2000 - B 6 KA 8/99 R - Kurzwiedergabe in ZfS 2000, S. 141 und SGb 2000, S. 256) nur geltend gemacht werden, wenn das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen - etwa bzgl. einer Facharztgruppe - so beeinträchtigt ist, dass auch die berufliche Existenz der in dem Versorgungssystem beteiligten Vertragsärzte gefährdet ist. Der Kläger trägt zwar erhebliche Belastungen durch die Honorarverteilungsregelungen vor; die Sicherstellung der Versorgung auch auf den Gebieten der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlenmedizin im Lande Hessen wird jedoch nicht in Frage gestellt. Randnummer 119 Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Indienstnahme Privater und deren Anspruch auf angemessene Entschädigung (vgl. BVerfG, Beschl. vom 13. Januar 1999 - 1 BvR 1909/95 - NJW 1999, S. 1621) kein Anspruch der Vertragsärzte auf ein angemessenes Honorar aus der vertragsärztlichen Tätigkeit hergeleitet werden. Es geht hier nicht um eine Entschädigung bzw. Vergütung isoliert zu betrachtender Einzelleistungen; Vertragsärzte sind - auf freiwilliger Basis - in das Gesamtsystem der vertragsärztlichen Versorgung und dessen Vergütung inkorporiert, sodass es nicht auf eine Einzelleistungsvergütung, sondern auf die Gesamthonorierung aller Leistungen des Leistungserbringers in einem bestimmten Zeitabschnitt ankommt. Muss das Gesamtvolumen der an alle Leistungserbringer zu verteilenden Vergütung aus gewichtigen Gründen des Gemeinwohls begrenzt werden, so fehlt es an einer entsprechenden Begrenzung bei denjenigen freien Berufen, wie etwa Rechtsanwälten oder Notaren, auf die sich der Kläger bezieht. Mangels Vergleichbarkeit können daher die von dem Kläger eingeführten Rechtsgrundsätze auf seine Rechtslage nicht übertragen werden. Vielmehr bleibt es dabei, dass ein Rechtsanspruch auf angemessene vertragsärztliche Vergütung nicht begründet ist. Es kann danach bei alledem in Bezug auf die Honorierung des Klägers auch kein Verstoß gegen die guten Sitten angenommen werden. Für die Sittenwidrigkeit der vertragsärztlichen Honorierung bestehen nach den insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlagen keine Anhaltspunkte. Vorstellungen einer Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung, wie sie das Vertragsrecht prägen und auch für das Arbeitsrecht Geltung haben, können vor dem dargelegten Hintergrund verfassungskonformer Begrenzung der Gesamtvergütung nicht zur Anwendung kommen. Randnummer 120
- e)Fraglich erscheint auch, inwieweit das Verlangen nach einem angemessenen Honorar mit den Grundsätzen einer selbständig ausgeübten Tätigkeit im Einklang steht. Das Verlangen stellt vielmehr einen - möglicherweise nicht gewollten - Zusammenhang zum Arbeitsrecht her, gerichtet auf ein „angemessenes Arbeitsentgelt" (das aber erst als Ergebnis von Aushandlungsprozessen zwischen den Tarifparteien im Rahmen der diesen durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährten Tarifautonomie zustande kommt). Der Beruf des Vertragsarztes wird jedoch als ein dem Grunde nach freier Beruf, verbunden mit unternehmerischen Entscheidungen und einer eigenständig verantwortete Kosten- und Leistungsrechnung geführt, wenngleich auch eingebunden in ein Vertragssystem, das die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in weitem Umfang gestaltet und sicherlich auch einengt. Es bleibt dabei dem Kläger allein überlassen, wie er die Praxis (auch im Hinblick auf laufende Kosten) organisiert, das Geräte- und Leistungsspektrum ausrichtet, welche Kooperationsformen er wählt, welche zusätzlichen Leistungen er anbieten kann und will und ob er z.B. Gutachtensaufträge (oder Aufträge im Rahmen von Begutachtungen) ausführt. Von solchen Entscheidungen und Bemühungen hängt unter anderem zwangsläufig die Kostenstruktur einer Praxis ab, wie bei steigendem Anteil nicht-vertragsärztlicher Leistungen der auf die vertragsärztliche Tätigkeit entfallende Kostenanteil sinkt - was nicht gleichbedeutend mit einer „Subventionierung“ der vertragsärztlichen Tätigkeit (miss) zu verstehen ist. Der Streit um die „Angemessenheit“ der (auch der kassen- bzw. vertrags-) ärztlichen Vergütung reicht im übrigen weit zurück (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen des Senats in den Urteilen vom 29. Januar 2003 - L 7 KA 921/01 - <Revision anhängig - B 6 KA > sowie L 7 KA 1105/01 - S. 47 ff. <Revision anhängig - B 6 KA sowie - L 7 KA 1156/01 - S. 49 ff. <rechtskräftig> unter Hinweis auf: F. Naschold, Kassenärzte und Krankenversicherungsreform – Zu einer Theorie der Statuspolitik, Freiburg i.B. 1967, passim, z.B. S. 87, 98 f., 131 ff., 154 ff.). Der weitreichende Konsens (trotz bestehender Kritik an Demokratiedefiziten) in der juristischen wie der (wissenschaftlichen) sozialpolitischen Diskussion, auf den sich der Senat bezogen hat, besteht nicht nur hinsichtlich der Legitimität gewachsener „neokorporatistischer“ Strukturen des „Gesundheitssystems“ sondern - wie der Senat ausdrücklich betont hat und was der Kläger verkennt - auch dahin, dass von Verfassungs wegen eine legale Kompetenz des parlamentarischen Gesetzgebers besteht, Aushandlungsmechanismen einzurichten, in denen einerseits die komplexen und spezifisches Fachwissen verlangenden Fragen der medizinischen Versorgung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft geklärt, andererseits aber auch die Interessen der Leistungserbringer zu einem Ausgleich mit den Belangen der Versicherten – den Beitragszahlern - und ihren Kassen gebracht werden können (vgl. hierzu die Literaturnachweise in den Urteilen des Senats vom 29. Januar 2003 a.a.O. vor allem - speziell für das „Gesundheitswesen“ - H. Wiesenthal, Die konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, Frankfurt a.M./New York N.Y. <Campus> 1981; G. Gäfgen, Hg.; Neokorporatismus und Gesundheitswesen, Baden-Baden <Nomos> 1988; H. Adam/K.-D. Henke und I. Ebsen sowie J. Wasem, in, Schulin <Hg.>: Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. I, Krankenversicherungsrecht, München <C.H: Beck> 1994, §§ 3, 7, und 31; K. Michelsen, Blockade oder Stabilisierungsfaktor? - Die Selbstverwaltung in der Kritik, in: H.-U. Deppe/W. Burkhardt, Hg., Solidarische Gesundheitspolitik, Hamburg 2002, S. 104 ff.). Randnummer 121 Für das Vertragsarztrecht und die dort bestehenden Einrichtungen, die eine auf Wahlen beruhende Beteiligung sicherstellen, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sie den Mindestanforderungen an die demokratische Legitimation funktionaler Selbstverwaltung (vgl. zuletzt: BVerfG vom 5. Dez. 2002 - 2 BvL 5/98 und - 6/98 - , NVwZ 2003, S. 974 ff.) nicht genügen. Randnummer 122 Auch der Honoraranspruch des Klägers kann sich deshalb nur nach den in diesen neokorporatistischen Strukturen „ausgehandelten“ bzw. erlassenen Normen des geltenden EBM und HVM und den dort festgelegten Regelungen bemessen, wobei, wie dargelegt und noch darzulegen ist, für die Aushandlungsmechanismen der vertragsärztlichen Vergütung ein rechtsstaatlich und demokratisch (noch) hinnehmbarer gesetzlicher Rahmen gegeben ist. Randnummer 123 Der Honoraranspruch des Klägers bemißt sich deshalb nur nach dem geltenden EBM und HVM und den dort festgelegten Regelungen. Randnummer 124 Auch eine weitere Sachaufklärung des Senats zur wirtschaftlichen Situation der konkreten (einzelnen) Praxis des Klägers in dem streitbefangenen Quartal war nicht geboten. Aus der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen ist noch nicht einmal ersichtlich, in welchen Umfang genau der Kläger außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung sonstige Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit in eigener Praxis erzielt hat. Die Kenntnis dieser Relation ist aber erheblich für den Kostenanteil für private Behandlungen (etc.) und damit - wie ausgeführt - für die Kostenstruktur insgesamt. Darüber hinaus kann aus der Entwicklung in einem Quartal - zu dem bei einer, wie auch die Beklagte nunmehr anerkannt hat - vergleichsweise „jungen“ Praxis nicht auf die ökonomische Situation der Praxis des Klägers im Allgemeinen geschlossen werden. Es ist aus mehreren Parallelverfahren, die beim Senat anhängig waren bzw. sind - auch für den Kläger und seine Bevollmächtigten sowie für den Beigeladenen und für die Beklagte - gerichtsbekannt, dass bei Nachweis von geringeren Überschüssen oder aber Verlusten in einzelnen oder mehreren Quartalen gleichwohl ein nicht unerheblicher Jahresüberschuss - bezogen auf ein ganzes Kalenderjahr - erwirtschaftet werden könnte. Einen Beweisbeschluss zur Offenlegung und Analyse sämtlicher Einnahmen aus der Praxis des Klägers über eine längere Zeitspanne - und zu deren Verwendung - hält der Senat nicht für geboten, da auch aus der Kenntnis der Daten einer einzelnen Praxis nicht auf die Gefährdung der Versorgung in einem ganzen Versorgungsbereich geschlossen werden könnte. Für solche Ausnahmesituationen - sollten sie vorliegen - hat die Beklagte die Möglichkeit, von Regelungen zur Sicherstellung oder aber dem Härteausgleich - gegebenenfalls in einem gesonderten Verwaltungsverfahren - Gebrauch zu machen. Randnummer 125 Es ist im Übrigen gerichtsbekannt - und auch den Beteiligten aus zahlreichen Parallelverfahren zugänglich - dass nach der Kostenstrukturanalyse des ZI (der KBV und der KVen) in den Jahren 1996 bis 1998 von Radiologen (in den alten Bundesländern) jährlich Gesamteinnahmen von durchschnittlich mehr als 1 Mio. DM erwirtschaftet worden sind, und dass davon ca. 76,41 % auf KV-Honorareinnahmen entfielen (bei Überschüssen aus KV-Tätigkeit von durchschnittlich rd. 163 TDM und von ca. 50 TDM aus sonstiger ärztlicher Tätigkeit). Der Betriebskostenanteil betrug dabei ca. 80 % der Gesamteinnahmen. Auch wenn der Repräsentationsgrad mit 1,42 % (alte Bundesländer) gering ist, geben die Zahlen jedenfalls derzeit keinen Anlass zu der Annahme, die Versorgung im Bereich der Radiologie könne - generell - gefährdet sein. Zu einer eigenen - flächendeckenden - Beweiserhebung mußte der Senat sich deshalb nicht veranlasst sehen. Ermittlungen „ins Blaue“ - oder gar einen „Ausforschungsbeweis“ - im Hinblick auf sämtliche Praxiseinnahmen und deren Verwendung sowie die Kostenkalkulation bei einer - für verbindliche Aussagen hinlänglich - großen Zahl radiologischer Praxen, sind wegen des zur Überzeugung des Senats (auch in der Fläche) gesicherten Versorgungsniveaus nicht angezeigt. Die Beobachtung der Entwicklungen obliegt insoweit dem Normgeber - hier in erster Linie dem Beigeladenen. Es ist nicht erkennbar, dass er dieser Aufgabe nicht nachgekommen ist. Auch das dem Senat in einem Parallelverfahren bekannt gewordene Gutachten der Rinke Treuhand GmbH, das für einen direkten Vergleich nicht herangezogen wird, weil es einen anderen KV Bezirk betrifft, gibt nichts dafür her, anzunehmen, dass der Beigeladene generell seiner Beobachtungspflicht bis zu dem vorliegend streitbefangenen Quartal nicht nachgekommen wäre. Randnummer 126 Die Ausführungen in dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten von Frau G. Kempny vom 2. November 1998 zwingen zu keiner anderen Betrachtung. Soweit dort die Annahme eines steigenden Kostenanteils bei sinkendem Punktwert diskutiert wird, fehlt schon die Frage, ob diese Annahme auch dann gilt, wenn der sinkende Punktwert auf einer Leistungsausweitung beruht, die wiederum zu einer Absenkung des Kostenanteils führen muss. Auch wird die für die Klärung der Kostenstruktur wichtige - wie ausgeführt - und durchaus umstrittene Frage nach der Bedeutung des Anteils privatärztlicher Tätigkeit weder gestellt noch diskutiert. Randnummer 127 VI. Auch der EBM ist, soweit er für die Honorarfestsetzung des Klägers maßgeblich ist (- wie der HVM aus den vorstehend dargelegten Gründen -) rechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelungen des EBM entstammen - wie auch die des HVM - einem System autonomer Rechtssetzung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Randnummer 128 1.) § 87 SGB V (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1997, BGBl. I. S. 1520; in Kraft ab 1. Juli 1997), wonach die KBVen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse ... einen einheitlichen Bewertungsmaßstab ... vereinbaren (müssen), der den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander bestimmt (§ 87 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V), bietet hierfür eine rechtsstaatlich hinlänglich klare, von Verfassungs wegen nicht zu beanstandende Grundlage. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urt. vom 25. August 1999 - B 6 KA 39/
§ 135Nr.
11 sowie Urteil vom 20. Januar 1999 - B 6 KA 9/
§ 87Nr.
21, jeweils m.w.N.) welcher der erkennende Senat folgt, kommt es in Bezug auf den EBM nicht auf die Legitimation der Mitglieder des Bewertungsausschusses an, sondern allein darauf, ob die Partner der Bundesmantelverträge eine ausreichende demokratische Legitimation haben. Entscheidend ist, dass der EBM in der vereinbarten Form als untergesetzliche Rechtsnorm zum Gegenstand einer Normsetzung gemacht wird. Dies begrenzt zugleich auch die Möglichkeit und Notwendigkeit der Überprüfung des Zustandekommens des EBM und seines Inhalts. Der hinsichtlich seiner insoweit vorgetragenen Einwendungen vom Kläger beantragten Beweiserhebung war deshalb nicht nachzugehen. Der Regelungsspielraum, den die Normgeber haben, ist von den Gerichten zu respektieren (BSG, Urt. vom
- Januar 2000 - B 6 KA 59/98 R - Die Leistungen, Beil. 2001, S. 289; Urt. vom
- November 1996 - 6 RKa 31/95 - SozR 3-2500 § 87 Nr. 14). Randnummer 129 2.) EBM und HVM sind zwangsläufig inhaltlich eng aufeinander bezogen, wobei ihnen eine je unterschiedliche Regelungsfunktion zukommt. Dem EBM kommt neben der Festlegung, Definition und Bewertung ärztlicher Leistungen sowie Verrichtungen auch die Funktion zu, das Leistungsverhalten der Vertragsärzte zu steuern (vgl. BSG, Urt. vom
- März 2000 - B 6 KA 16/99 R - SozR 3-2500 § 83 Nr. 1) Bei der Neuregelung von komplexen Regelungsbereichen und vornehmlich auch im Bereich der Erprobung und bei einer Anfangssituation hat der Normgeber einen weiteren Regelungsspielraum. Dieser kann dazu führen, dass in stärkerem Umfange zu typisieren ist und ein geringeres Maß an Differenzierungen von den Beteiligten akzeptiert werden muss (vgl. BSG, Urt. vom
- September 2000 - B 6 KA 40/99 R - SozR 3-2500 § 87 Nr. 26, m.w.N.). Für eine vorübergehende Zeit müssen deshalb auch Unzulänglichkeiten sowie „krasse Schieflagen" hingenommen werden, vgl. Clemens, in: MedR 1998, S. 264). Randnummer 130 Ab
- Juli 1997 sind im EBM Neuerungen eingeführt worden, die neue Strukturelemente beinhalten und deren Auswirkungen auf die ärztliche Leistungserbringung nicht in vollem Umfang absehbar waren. Gleichzeitig wurden im HVM umfangreiche Änderungen vorgenommen, etwa im Abschnitt II in Anlage 3 zu LZ 702 HVM mit konkreten Auswirkungen auf den Kläger. Diese Regelungen sind für den Kläger verbindlich geworden. Randnummer 131 3.) Der Kläger kann deshalb auch nicht mit dem Einwand überzeugen, die Honorarbescheide beruhten auf einem EBM <und ebenso auf einem HVM>, der nicht sach-, system- und verteilungsgerecht sei. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt keine allgemeine Verpflichtung für die Schaffung von Normen in dem Sinne, dass der erhebliche Sachverhalt, auf den die Normen Anwendung finden sollten, vollständig und zutreffend ermittelt sein müsse und den Entscheidungen des Normgebers bei der Schaffung der Normen zwingend und unverzüglich zu Grunde zu legen sei. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer derartigen Pflicht des Normgebers (vgl. z.B. Beschl. vom
- Juli 1996 - 2 BvF 2/93 - BVerfGE 95, 1 ff.) kann keine entsprechende Verallgemeinerung hergeleitet werden, denn das Bundesverfassungsgericht hat sich jeweils mit konkreten und individuellen Einzelfallmaßnahmen befasst, die in Gesetzesform beschlossen worden waren, aber keines weiteren Vollzugsaktes mehr bedurft hätten. In den angeführten speziellen Fällen befand sich der Normgeber in der Rolle der vollziehenden Verwaltung und musste, wie sonstige Behörden auch, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde legen. Beim EBM (und den HVMen) handelt es sich jedoch um generelle und abstrakter Regelungen, die im Einzelfall erst durch die KVen umgesetzt werden müssen. Randnummer 132 4.) Dies beinhaltet (und begrenzt zugleich) die Möglichkeiten vorausschauender Ermittlungen und beschränkt wiederum die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle. Der Normgeber des EBM (wie auch des HVM) hat deshalb einen weiten, durch die prognostische Situation gegebenen Einschätzungsspielraum und entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten, um den zu erwartenden künftigen Auswirkungen zu begegnen, für die es - insbesondere im Zusammenspiel verschiedener Regelungsbereiche - keine bzw. noch keine empirischen Daten gibt. Dies stellt einen Normgeber von der Datenerhebung nicht frei, vielmehr hat dieser alle Möglichkeiten der Datenerhebung zu nutzen. Der Beigeladene hat insoweit entsprechende Überlegungen im Zusammenhang mit dem EBM angestellt und einbezogen. Die Beklagte hat insoweit überzeugend dargelegt, dass die Erfahrungen der Verwaltung in die Vorbereitung der Entscheidungsfindung einbezogen worden sind. Randnummer 133 a) Die Kostensätze, die dem EBM zugrundegelegt worden sind, beruhten auf einer Reihe von Gutachten und begleitenden gutachterlichen Stellungnahmen, auf deren Basis die tatsächlichen Kostenstrukturen der einzelnen Arztgruppen ermittelt worden sind, im Übrigen auch für den Bereich der Radiologie. Der Argumentation des Klägers, der Normgeber habe selbst Zweifel an der Datengrundlage gehabt, wenn Praxisbudgets für Radiologen in den EBM nicht aufgenommen worden seien, kann nicht gefolgt werden; maßgeblich war allein, dass keine Praxisbudgets für Arztgruppen gelten sollten, die nur auf Überweisung von Vertragsärzten in Anspruch genommen werden können oder für die wegen des hohen Grades an Spezialisierung kein ausreichendes statistisches Material zur Ermittlung der Praxiskosten zur Verfügung stand; dabei ist bei den Radiologen aus den zuerst genannten Gründen - im Hinblick auf die Tätigkeit auf Überweisung hin - von der Einrichtung von Praxisbudgets abgesehen worden (vgl. BSG, Urt. vom
- Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R - SozR 3-2500 § 87 Nr. 34). Randnummer 134 b) Wenn der Kläger beanstandet, den EBM-Regelungen hätten keine ausreichenden betriebs-wirtschaftlichen Daten zugrundegelegen und es seien vielmehr frühere Regelungen nach summarischer Prüfung fortgeschrieben worden, so überzeugt dieser Einwand für sich genommen nicht. Bei der Festlegung der bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätze hat das BSG für die Berechnung der Praxisbudgets (hier für die Facharztgruppe der Hautärzte) festgestellt, dass es sich um normative Regelungen, nicht um Tatsachenfeststellungen handle (BSG, Urt. vom
- Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R -). Auch wenn für den Bereich der Fachuntergruppe des Klägers Praxisbudgets nicht vorgesehen sind, kann dieser Rechtsprechung eine generelle Aussage entnommen werden. Der gegenteiligen Ansicht des Klägers, es liege insoweit die Feststellung von Tatsachen - wenn auch in normativer Gestalt - durch den Bewertungsausschuss vor, so dass kein Normsetzungs- bzw. Gestaltungsspielraum bestehe und die Richtigkeit der Kostenfeststellung gerichtlich voll zu überprüfen sei - nötigenfalls mit Hilfe von Sachverständigengutachten -, so ist dem nach der klaren Aussage der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu folgen. Der Annahme einer Tatsachenfeststellung steht bereits entgegen, dass die exakte Ermittlung der Kosten bei den verschiedenen Arztgruppen faktisch nicht möglich ist. Bei den Kostensätzen handelt es sich um Näherungswerte, die aufgrund einer Bewertung der zur Verfügung stehenden, zum Teil erheblich voneinander abweichenden statistischen und betriebswirtschaftlichen Daten festgestellt worden sind. Nicht nur die Beurteilung der Validität der vorhandenen statistischen Unterlagen erfordern eine Bewertung. Die Entscheidung, was überhaupt den Praxiskosten zuzurechnen sei - so das BSG in der Entscheidung vom
- Mai 2002 (a.a.0.) weiter -, erfolge notwendigerweise ebenfalls im Wege einer Bewertung, so etwa bei der Frage, welche Kosten in welchem Umf