← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 7. Senat L 7 KA 44/02 Urteil Wirtschaftlichkeitsprüfung (hier Arzneikostenregress) - statistische Prüfmethode - Praxisb

Wirtschaftlichkeitsprüfung (hier Arzneikostenregress) - statistische Prüfmethode - Praxisbesonderheit - offensichtliches Missverhältnis - Einblick - Arzneimittelverordnungen - Verfassungsmäßigkeit Lei

§ 106Nr.

50, vorhergehend Urteil HLSG vom 3.2.1999 – L 7 KA 226/98 ). Dabei ist auch unbeanstandet geblieben, dass bei dieser Prüfmethode eine ergänzende repräsentative Einzelfallprüfung mit Hochrechnung auf einer Basis von 10 % der Verordnungen (mit Behandlungsscheinen) rechtens ist. Randnummer 92 Die dabei repräsentativ festgestellten Unwirtschaftlichkeiten hat der Beklagte zum Ausgangspunkt seiner Regressforderung gemacht. Allerdings hat er eine weitere Einschränkung dadurch vorgenommen, dass er die hochgerechnete Regresssumme so gekürzt hat, dass dem Kläger noch mindestens ein Mehrbetrag von 20 % zur Vergleichsgruppe (Grenze zum sog. Streubereich) verblieb, ausgehend von dem bereinigten Fallwert (die vom Beklagten als schwere Fälle anerkannten Fälle wurden bei dieser Zwischenrechnung von der Gesamtverordnungssumme des Klägers abgesetzt, während bei der Vergleichsgruppe keine entsprechenden Absetzungen erfolgten). Im Ergebnis wirkte sich dies für den Kläger so aus, dass seinen gewichteten Verordnungskosten gegenüber dem Fachgruppendurchschnitt jeweils eine Überschreitung von über 40 % verblieb, und zwar im Quartal III/97 = 53,45 %, im Quartal IV/97 = 44,01 % und im Quartal II/98 = 43,54 %. Randnummer 93 Bei der ergänzenden Einzelfallprüfung wurden Heil- und Hilfsmittel nicht in die Hochrechnung einbezogen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers, bei den im Verfahren beigezogenen und von ihm geprüften Verordnungen seien auch Heil- und Hilfsmittel enthalten gewesen, die deshalb in seine Gesamtverordnungskosten eingegangen seien, sind wegen der durchgeführten ergänzenden Einzelfallprüfung unbeachtlich. Randnummer 94 Der Beklagte hat den Kläger ohne Ermessensfehler mit seiner Fachgruppe der Allgemeinärzte verglichen. In dem angefochtenen Bescheid i.V.m. den vorliegenden Anzahl- und Summenstatistiken ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der Kläger über ein unterdurchschnittliches Leistungsspektrum verfügt, z.B. ohne Leistungen der Gastroenterologie, der Dermatologie, der kleinen Chirurgie, der Chirotherapie, der ambulanten Operationen, der Punktionen, der Proktologie sowie der phys.-med. Leistungen. Eine Vergleichbarkeit mit der Fachgruppe kann sich daher nicht zum Nachteil des Klägers auswirken. Randnummer 95 Unterschiedliche Ausgestaltungen der Praxen im Übrigen bzw. die unterschiedliche Zusammensetzung des Patientenklientels und unterschiedliche Behandlungsangebote der Ärzte dieser Fachgruppe im Übrigen sind (wenn dazu Anlass besteht) im Rahmen der Prüfung von Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen. Solche Praxisbesonderheiten können bei dem Kläger jedenfalls für die streitbefangenen Quartale nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger auf die Betreuung von mehreren Altersheimen hinweist, kann darin keine Praxisbesonderheit gesehen werden. Der erhöhte Rentneranteil in der Praxis des Klägers gegenüber der Fachgruppe wird durch den "gewichteten" Vergleich berücksichtigt. Die Bewohner eines Altersheims können gegenüber den in eigener Wohnung lebenden oder von der Familie betreuten alten Menschen nicht generell als behandlungsbedürftiger oder höhere Verordnungskosten verursachend angesehen werden. Gesunde Versicherte begeben sich meist nicht in die Behandlung eines Arztes, unabhängig davon, ob sie zu Hause oder in einem Altersheim leben. Soweit durch die Prüfgremien auch schwere und verordnungsintensive Fälle festgestellt wurden, bedeutet dies nicht, dass alle teuren Fälle deshalb auch schon schwere Fälle sind. Der Prüfarzt Dr. W hat bei der ergänzenden repräsentativen Einzelfallprüfung hierzu ausgeführt, dass es sicher einige wenige, von der Krankheit her, schwere Fälle gebe. Die weitaus größere Zahl zeichne sich nur durch einen hohen Arzneimittelbedarf aus. Dass es sich bei diesen nicht um schwere Fälle handeln könne, belege hier in etlichen Fällen die Tatsache, dass kein Arzt-Patientenkontakt stattgefunden habe. Eine zusätzliche Berücksichtigung haben die sog. teuren Fälle dadurch erfahren, dass zwar die jeweiligen Einzelbeanstandungen zur Grundlage des Regresses gemacht wurden, eine Hochrechnung jedoch unterblieb (vgl. Anmerkung zu den Einzelbeanstandungen in roter Schrift). Gänzlich unberücksichtigt bei der Regressfestsetzung blieben diejenigen (als unwirtschaftlich bezeichneten) Arzneimittel, die vom Patienten selbst bezahlt wurden (vgl. Anmerkung zu den Einzelbeanstandungen in schwarzer Schrift). Randnummer 96 Der Kläger hat gegenüber dem erkennenden Senat die aufgestellte Behauptung der überproportional vorhandenen teuren Fälle nicht näher begründet. Dabei ist davon auszugehen, dass auch die Praxen der Fallgruppe schwere und verordnungsintensive Fälle zu betreuen haben. Als Praxisbesonderheit kann damit nut eine überdurchschnittliche Häufung von Patienten anerkannt werden, die einer besonders teuren Medikamentenversorgung notwendig bedürfen. Es reicht also nicht aus, dass festgestellt wird, dass überdurchschnittlich viel Patienten mit einer sehr teuren Medikation versorgt würden. Zusätzlich ist zur Anerkennung einer Praxisbesonderheit die Feststellung erforderlich, dass die jeweilige Medikation auch notwendig ist, denn Versicherte haben nur Anspruch auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen, die das Maß des Notwendigen nicht übersteigen dürfen. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewirken, § 12 Abs. 1 SGB 5. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Beklagten im Rahmen der ergänzend erforderlichen intellektuellen Prüfung (vgl. BSG 9.3.1994 – 6 RKa 17/92 = ArztR 1995, 157) sowie der ergänzenden repräsentativen Einzelfallprüfung geht auch der erkennende Senat davon aus, dass keine Praxisbesonderheit – überdurchschnittlich viele schwere und verordnungsaufwendige Fälle – bei dem Kläger in den streitbefangenen Quartalen feststellbar ist. Randnummer 97 Demgegenüber haben die Einzelbeanstandungen des Prüfarztes im Rahmen der ergänzenden repräsentativen Einzelfallprüfung auch zur Überzeugung des erkennenden Senates die Bestätigung der statistisch vermuteten Unwirtschaftlichkeit erbracht. Insoweit wird auf den zusammenfassenden Prüfbericht des Dr. W die Niederschrift des Beklagten vom 16. September 2000 und die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 16. September 2000 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 27. Oktober 2001 zu den Einzelbeanstandungen war nicht geeignet, die getroffenen Feststellungen zu widerlegen. Der Kläger hat lediglich in allgemeiner Form dargelegt, dass er hinsichtlich der Einzelbeanstandungen nicht unwirtschaftlich verordnet oder gegen die Arzneimittelrichtlinien verstoßen habe, anstatt in jedem Einzelfall unter Vorlage des Krankenblattes den Nachweis zu erbringen, dass und aus welchen Gründen in diesem speziellen Fall die vom Prüfarzt als unwirtschaftlich belegte Verordnung dennoch ausnahmsweise wirtschaftlich bzw. dort eine Ausnahme von den Arzneimittelrichtlinien zu machen gewesen sei. Der Kläger hat dies auch im Berufungsverfahren nicht deutlicher gemacht. Dabei wurde dem Kläger bei der Verhandlung vor dem Beklagten etwa am Beispiel der Diagnose Refluxösophagitis deutlich gemacht, dass sich die Beanstandung nicht generell gegen die vom Kläger vorgenommene Therapie wende, sondern dass die Häufigkeit der Diagnose auf den Behandlungsscheinen stark in Zweifel gezogen werde. Es hätte nunmehr am Kläger gelegen, die allgemeine Behauptung, die Diagnose sei von dem Internisten am Ort gestellt worden, in jeden entsprechenden Einzelfall zu belegen und ggf. noch darzulegen, dass er in geeigneten Fällen die Diagnose auch hinterfragt habe. Randnummer 98 Die Beklagte hat in den streitbefangenen Quartalen auch zu Recht und ohne Ermessensfehler festgestellt, dass die Arzneiverordnungen des Klägers sich im Vergleich zur Fachgruppe im Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses befinden und sich damit die Vermutung der unwirtschaftlichen Verordnungsweise ergibt (vgl. Urteil BSG 6.9.2000 – B 6 KA 46/99 R =

§ 106Nr.

51). Dabei beginnt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Grenze zum Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses bei einer Überschreitung zwischen 40 % und 50 %, die aber auch bei einem großen Leistungsspektrum bei 60 % beginnen könne (vgl. BSG 2.6.1987 – 6 RKa 23/86 = BSGE 62, 24). Die Verordnungskosten des Klägers überschritten die statistischen Durchschnittswerte der Fachgruppe um 60,49 % in III/97, um 46,14 % in IV/97 und um 52,78 % in II/98. Unter Berücksichtigung des geringen Leistungsspektrums der Praxis des Klägers erscheint es dem erkennenden Senat nicht ermessensmissbräuchlich, dass der Beklagte das Bestehen eines offensichtlichen Missverhältnisses bereits bei den vorliegenden Überschreitungen angenommen hat. Auch unter Berücksichtigung des Arzneikostenregresses befand sich der Kläger weiterhin im Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses (s.o.), ungeachtet der vom Beklagten angestellten Hilfsüberlegung (hinsichtlich eines bereinigten Fallwertes), dass dem Kläger unter Berücksichtigung des Regresses noch ein Mehrbetrag von 20 % (außerhalb des Streubereichs) verbleiben solle. Randnummer 99 Soweit der Kläger beanstandet, dass er nicht Einblick in alle seine Verordnungen erhalten hat, ändert dies nichts am Ergebnis und der Rechtmäßigkeit des Regressverfahrens. Das eigentliche Prüfverfahren ist von der Beanstandung nicht betroffen, da die dem Prüfarzt vorgelegten Verordnungsscheine und damit insbesondere die von ihm beanstandeten Verordnungen vom Kläger eingesehen und zur Grundlage seiner Stellungnahmen gemacht werden konnten. Rechtliches Gehör hinsichtlich der Einzelbeanstandungen hat der Kläger damit gehabt. Dass es den Beigeladenen zu 2) bis 8) auch im Berufungsverfahren nicht gelungen ist, sämtliche Verordnungsblätter des Klägers aus den streitbefangenen Quartalen dem Gericht vorzulegen und damit dem Kläger entsprechende Einsicht zu ermöglichen, ändert ebenfalls nichts an der Rechtmäßigkeit des Regressverfahrens. Bei der Vielzahl der beteiligten Krankenkassen mit zum Teil nur wenigen im Quartal abgerechneten Fällen (bezogen auf den einzelnen Arzt) und der dezentralen Lagerung der Verordnungsscheine bei den Krankenkassen würde es sowohl das Verfahren bei den Prüfgremien als auch bei den Gerichten unzumutbar belasten bzw. unmöglich machen, wenn die Forderung erhoben würde, dass sämtliche Verordnungsscheine vorliegen müssen (vgl. hierzu BSG 6.9.2000 – B 6 KA 46/99 R =

§ 106Nr.

51). Randnummer 100 Selbst, wenn davon auszugehen wäre, dass die statistischen Größen im Falle des Klägers zweifelhaft sein sollten, ändert dies nichts an der Richtigkeit des von dem Beklagten festgestellten Regress, da dieser seine Begründung findet in den vom Prüfarzt festgestellten, im Ausschuss diskutierten und sodann in den Beschluss einzeln aufgenommenen Beanstandungen, wie oben gezeigt. Dabei ist der Ausgangspunkt eines Regressverfahrens auf der Grundlage der statistischen Auffälligkeiten selbst dann nach Überzeugung des erkennenden Senates unbeachtlich, wenn sich später herausstellen sollte, dass bei richtiger statistischer Bewertung die Aufgreifkriterien für ein Prüfungsverfahren nicht gegeben sein sollten. Denn § 106 Abs. 2 SGB 5 sah auch vor den streitbefangenen Quartalen bereits Stichprobenprüfungen vor. Das bedeutet, dass die Durchführung einer Prüfung auch dann rechtmäßig ist, wenn keine statistischen Auffälligkeiten des zu prüfenden Arztes vorliegen. Randnummer 101 Der erkennende Senat geht nach der Anhörung von Herrn H und Dr. W im Parallelverfahren am

  1. Oktober 2002 davon aus, dass bei Eintragung der richtigen Arztnummer und der PZN auf dem Rezept die zutreffenden Beträge dem jeweils richtigen Arzt zugeordnet werden und damit die überwiegende Mehrheit der in der Statistik verarbeiteten Daten richtig sind. Die möglichen Fehler bei der Ausfüllung der Rezepte bzw. bei der späteren Abgabe der Medikamente und der damit verbundenen Erfassung der Daten werden teilweise erkannt und damit eliminiert; hinsichtlich der verbleibenden Fehler ist nicht erkennbar, auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers, dass sie die Statistik zur Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung unverwertbar machen – im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung, dass eine ergänzende Einzelfallprüfung mit Hochrechnung durchgeführt wurde. Randnummer 102 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einwendungen des Klägers hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arzneikostenstatistik auch im Einzelnen den erkennenden Senat nicht zu überzeugen vermochten. Soweit der Kläger dezidiert auf verschiedene Fehlerquellen bei der Ermittlung seiner Verordnungskosten sowie der Errechnung der Verordnungskosten der Vergleichsgruppe hinweist und ausführlich anhand seiner eigenen Verordnungen an Beispielen belegt, konnte nicht festgestellt werden, dass diese sich im Falle des Klägers überwiegend zu seinem Nachteil ausgewirkt haben bzw. zu einer Unverwertbarkeit der statistischen Größen führen. Randnummer 103 Dabei geht der erkennende Senat von der allgemeinen Erkenntnis aus, dass Fehler an jeder Stelle auftreten können, angefangen bei der Verschreibung, bei der Einlösung in der Apotheke oder bei der Erfassung im ARZ (oder einer anderen Abrechnungsstelle). Soweit der Kläger hierzu die Einzelbeispiele aufführt, belegt dies zunächst die allgemeine Erkenntnis der Fehleranfälligkeit eines jeden Systems, lässt jedoch nicht den Rückschluss zu, dass die Aussagen der Statistik für das Prüfverfahren nicht mehr verwertbar sind, wobei auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Errechnung des Regresses im vorliegenden Fall nicht auf den statistischen Werten beruht, sondern auf den Einzelbeanstandungen. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf die statistischen Werte den Regress nicht in voller Höhe entsprechend den vom Prüfarzt festgestellten Einsparmöglichkeiten festgesetzt hat, ist der Kläger nicht beschwert. Randnummer 104 Wenn es zutreffen sollte, wie der Kläger versucht hat nachzuweisen, dass bei seinen Null-Rezepten (Zuzahlung des Patienten ist mindestens so hoch wie der Abgabepreis des Medikamentes) überdurchschnittlich viele nicht zum ARZ gelangen, würde dies nicht zu einer statistischen Schlechterstellung des Klägers führen, da bei einer Bruttoberücksichtigung (der Medikamentenpreis geht in die Gesamtverordnungskosten ein) der Kläger relativ entlastet würde, während bei Übernahme des Null-Betrages keine Beträge in die Statistik eingingen. Es brauchte deshalb dieser Behauptung des Klägers nicht näher nachgegangen zu werden. Soweit Herr H im beigezogenen Protokoll des Parallelverfahrens angegeben hat, dass Verordnungen zu Lasten einer Primärkasse außerhalb des jeweiligen Bundeslandes nicht in die Gesamtverordnungskosten eingingen, hat dies ebenfalls keine Auswirkungen auf die Aussagekraft der statistischen Werte, da auch die dazugehörigen Patienten aus der Statistik herausgenommen werden, im Falle des Klägers im Quartal zwischen 21 und 30 (ablesbar an der Zahl laut Verordnungsstatistik). Randnummer 105 Soweit Heil- und Hilfsmittel auf separaten Rezepten verordnet und korrekt gekennzeichnet werden, gehen diese in die Arzneikostenstatistik nicht ein, wie Dr. W im Parallelverfahren (s. beigezogenes Protokoll) angegeben hat. Dass bei nicht korrekt gekennzeichneten Rezepten oder auch sog. Mischrezepten (Arzneien und Heil- und Hilfsmittel werden auf einem Rezept verordnet) und fehlender Ausgrenzung durch die Pharmazentralnummer (PZN) die Möglichkeit besteht, dass die Beträge in die Gesamtverordnungskosten sowohl des einzelnen Arztes als auch der Vergleichsgruppe eingehen, wirkt sich nicht einseitig zum Nachteil des Klägers aus. Randnummer 106 Soweit der Kläger eine Veränderung seiner Verordnungswerte durch die Abgabepraxis der Apotheker (andere Packungsgröße, andere Wirkungsweise, von einem anderen Hersteller, mit anderer Galenik oder gänzlich andere Medikamente) verursacht sieht (teilweise zu seinen Gunsten teilweise zu seinen Ungunsten), lassen sich daraus weder die Vermutung noch der Nachweis ableiten, dass die Verordnungsstatistik des Klägers hiervon durchschnittlich stärker betroffen ist als die Vergleichsgruppe insgesamt. Randnummer 107 Ob eine Verordnung versehentlich der falschen Krankenkasse in Rechnung gestellt werde, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang, da dies auf die Verordnungskosten des Arztes keinen Einfluss hat. Es war deshalb auch den vom Kläger insoweit aufgeworfenen Fragen nicht nachzugehen. Randnummer 108 Der Hinweis auf Tipp-Ex-Korrekturen durch den Apotheker ist nach Auffassung des erkennenden Senates nicht entscheidungserheblich, da vom Kläger nicht die Behauptung aufgestellt wurde, dass die Verordnung nach der Verwendung mit Tipp-Ex fehlerhaft bearbeitet wurde. Soweit die Anwendung von Tipp-Ex einen Hinweis darauf liefert, dass ein zuvor unrichtig bearbeitetes Rezept nunmehr berichtigt wurde, kann die Statistik dadurch nicht verfälscht worden sein. Gleiches gilt für die vom Kläger beanstandete Verwendung eines Klebestreifens auf der Rückseite des Rezeptes. Der erkennende Senat sieht darin ebenfalls den Hinweis auf eine (zu begrüßende) Fehlerberichtigung. Randnummer 109 Aus den oben genannten Gründen war den Anregungen des Klägers zur weiteren Ermittlung des Sachverhaltes insbesondere hinsichtlich des Abrechnungsverfahrens, der Kontrollen, der Fehlerquellen, der Abläufe im ARZ einschließlich evtl. Korrekturläufe, der Verarbeitung der Daten bei den Krankenkassen und deren Vergabe von Arbeitsschritten an andere Stellen, der Verwendung bestimmter Software, der tatsächlichen und der möglichen Sortierungsweise der Rezepte, der Gründe für Tipp-Ex-Gebrauch im Apothekenfeld sowie der Verwendung von Klebestreifen auf der Rückseite, nicht zu folgen. Randnummer 110 Soweit der Kläger auf ein Urteil des Sozialgerichts Berlin,
  2. Kammer, hinweist, ist dieses nicht geeignet, zu einer Änderung der getroffenen Feststellungen des erkennenden Senates zu führen, und zwar schon deshalb nicht, da es sich im dortigen Fall um eine Arzneimittelprüfung nach Richtgrößen handelt (SG Berlin 8.5.2002 – S 71 KA 244/01 = Juris Nr. KSRE090020518 ). Randnummer 111 Auch das vom Kläger vorgelegte (anonymisierte) Protokoll vom 19.12.2001 (Beschwerdeausschuss – Mecklenburg-Vorpommern) vermag das getroffene Ergebnis nicht zu verändern. Es ist nicht zu erkennen, dass die dortigen Verhältnisse auf die Verhältnisse in Hessen übertragbar sind. Randnummer 112 Soweit der Kläger beanstandet, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot zunehmend missverstanden werde und zu Rationierungen und Gesundheitsgefährdung der Patienten führe, fehlt es am konkreten Bezug zum vorliegenden Fall. Die Einzelbeanstandungen des Prüfarztes im vorliegenden Fall lassen solche Tendenzen nicht erkennen. Randnummer 113 Eine Beeinträchtigung der Grundrechte des Klägers ist für den erkennenden Senat nicht erkennbar. Randnummer 114 Der Hinweis des Klägers auf eine Beeinträchtigung der Versicherten unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 3 GG geht hier schon deshalb fehl, weil der Kläger als behandelnder Arzt von der angefochtenen Entscheidung betroffen ist. Randnummer 115 Soweit der Kläger in Bezug auf das Aufgreifkriterium des Überschreitens von Durchschnittswerten Art. 3 GG verletzt sieht, bleibt dabei unberücksichtigt, dass es auch die Stichprobenprüfung (ohne statistische Auffälligkeit) gibt. Randnummer 116 Ebenfalls ist keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG zu erkennen. Die Berufsausübungsfreiheit des Klägers ist nicht dadurch in verfassungswidriger Weise eingeschränkt, dass er dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegt. Die Verordnung unwirtschaftlicher Medikamente zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen mit dem Ergebnis der zusätzlichen Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge ist nicht durch die Freiheit der Berufsausübung des Arztes geschützt. Randnummer 117 Der Arzneikostenregress im Allgemeinen und der streitbefangene im Besonderen stellen keinen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG dar. Soweit der Kläger Medikamente verordnet hat, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren, liegt ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 SGB 5 vor. Dadurch ist den betroffenen Krankenkassen ein Schaden entstanden, der durch die streitbefangenen Regresse ersetzt wird (vgl. BSG 29.1.1997 – 6 RKa 5/96 =

§ 106Nr.

38). Die Verpflichtung zum Ersatz im Rahmen der Berufsausübung selbst verursachten Schadens trifft nicht nur Vertragsärzte. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Randnummer 118 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 119 Die Revision hat der Senat zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008274

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.