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Hessisches Landessozialgericht 10. Senat L 10 AL 64/02 Urteil Arbeitslosengeld - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Beratungspflicht - Ruhen weg

Arbeitslosengeld - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Beratungspflicht - Ruhen wegen Abfindung und Sperrzeit - Minderung der Anspruchsdauer - Übergangsrecht Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt

§ 119Nr.

28). Durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum

  1. Dezember 1998 hat die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit auch vorsätzlich herbeigeführt. Sie hatte keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz und wusste dies auch. Randnummer 21 Darüber hinaus stellen die von der Klägerin dargelegten Umstände, die zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geführt haben, keinen wichtigen Grund im Sinne von § 144 SGB III dar. Ein solcher wichtiger Grund hätte nur dann angenommen werden können, wenn der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung ihrer Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können. Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Ein solcher Grund liegt nicht allein in der Zahlung einer Abfindung. Erforderlich sind vielmehr überlagernde Sachzwänge in der betrieblichen Situation des Arbeitnehmers. Hinzu kommt, dass sich der wichtige Grund nicht nur auf die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag als solchen, sondern auch auf den Zeitpunkt der Auflösung beziehen muss (BSGE 52, 267, 277 und BSGE 66, 94, 97 ). Einen wichtigen Grund, warum die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis gerade zum gewählten Zeitpunkt am
  2. Dezember 1998 gelöst hat, vermochte sie nicht anzugeben. Randnummer 22 Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Härte vor. Nach § 144 Abs. 3 SGB III umfasst die Sperrzeit 6 Wochen, wenn eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Maßgebliche Tatsachen sind hier nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (

§ 119Nr. 32; BSG Soz

R 3-4100 § 119 Nr. 11). Wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht. Im Hinblick auf die lange Betriebszugehörigkeit der Klägerin von 31 Jahren wäre eine Kündigung zum Zeitpunkt

  1. Dezember 1998 nicht ohne Weiteres möglich gewesen, selbst wenn im Rahmen der Sozialauswahl auch die Qualifikation eine Rolle gespielt hat und die Klägerin hier nicht auf eine abgeschlossene Ausbildung zur Bankkauffrau verweisen kann. Der Betriebsrat hat indes bereits im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, dass einer Kündigung nicht zugestimmt worden wäre. Randnummer 23 Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 128 Abs. 1 Ziffer 4 SGB III um die Anzahl der Tage einer Sperrzeit um ¼ der Anspruchsdauer mindert, somit um 167 Tage. Randnummer 24 Soweit sich die Klägerin gegen den Bescheid vom
  2. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. August 1999 wendet, ist die Berufung ebenso unbegründet. Die Beklagte hat unter Zugrundelegung des von der Klägerin gestellten Antrages auf Arbeitslosengeld zum
  4. Januar 1999 in zutreffender Anwendung der Übergangsregelungen des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom
  5. März 1997 noch die Regelung des § 117 a AFG angewandt und ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld über den
  6. März 1999 hinaus bis zum
  7. Dezember 1999 sowie die Minderung des Leistungsanspruches um 257 Tage festgestellt. Diese – alte – Regelung des § 117 a AFG ist weiterhin anzuwenden. Dies ist Folge der Übergangsregelungen des § 427 Abs. 6 SGB III i. V. m. § 242 x Abs. 3 AFG. Danach ist unter anderem § 117 a AFG für solche Personen weiterhin anwendbar, die innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem
  8. April 1997 in einer die Betragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden haben. Die für den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg ab
  9. Januar 1999 maßgebliche Rahmenfrist umfasst den Zeitraum vom
  10. Januar 1996 bis zum
  11. Dezember 1998, womit innerhalb der Rahmenfrist mehr als 360 Kalendertage vor dem
  12. Januar 1997 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung erfüllt waren, so dass die Übergangsregelung Platz greift. Randnummer 25 Nach § 117 a AFG ruht der Anspruch auf Alg, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung erhalten hat und wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit von mindestens 8 Wochen eingetreten ist. Der Zeitraum selbst umfasst die Zeit, in der der Arbeitslose bei Weiterzahlung des kalendertäglichen Arbeitsentgelts nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AFG einen Betrag in Höhe von 20 v. H. der um den Freibetrag nach Satz 2 verminderten Abfindung als Arbeitsentgelt verdient hätte (§ 117 a Abs. 2 Satz 1 AFG). Da die Klägerin anlässlich ihres Ausscheidens eine Abfindung in Höhe von 194.000 DM brutto erhalten hat, ergibt sich nach Abzug der verschiedenen Freibeträge eine Ruhenszeit in Höhe von 257 Wochentagen, also vom
  13. März bis zum
  14. Dezember
  15. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 26 Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass für den Fall, dass sie sich erst ab
  16. April 1999 arbeitslos gemeldet hätte, die Regelung des § 117 a AFG nicht mehr anwendbar gewesen wäre und sich insoweit nicht noch eine weitere Minderung der Anspruchsdauer ergeben hätte. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt zunächst voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – SGB I) verletzt hat (vgl. hierzu BSGE 76, 84, 90 und BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 14 und SozR 3-4100 § 105 Nr. 1). Von sich aus hat die Klägerin nicht konkret um eine Beratung der Beklagten nachgesucht. Zwar ist die Klägerin bereits im September 1998 bei der Beklagten vorstellig geworden. Hierbei wollte sie sich jedoch über berufliche Umschulungsmaßnahmen informieren, so dass leistungsrechtliche Fragen nicht erörtert wurden. Zwar ist die Beklagte auch von Amts wegen gehalten, Leistungsempfänger bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12;

§ 100Nr. 11 und Soz

R 2200 § 1290 Nr. 11). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach den objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 16; BSG SozR 5070 § 10 Nr. 25). Randnummer 27 Für die Klägerin wären allein die Vorschriften des SBG III maßgebend gewesen, wenn sie sich erst zum April 1999 arbeitslos gemeldet hätte, was bedeutet hätte, dass die Anwartschaft für die Gewährung von Alg noch erfüllt gewesen wäre, die Anspruchsdauer aber geringer gewesen und ebenfalls eine Sperrzeit – nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III– eingetreten wäre, nicht jedoch die weitere Kürzung der Anspruchsdauer um 257 Tage. Diese Rechtsfolge war auch bereits im Dezember 1998 überschaubar. So wurde hierauf zum Beispiel in der ab Juni 1998 verfügbaren Kommentierung von Niesel hingewiesen (vgl. Niesel, SGB III, § 427 Rdnr. 12). Eine positive Kenntnis der Mitarbeiter des Arbeitsamtes kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Randnummer 28 Mit Wirkung vom

  1. April 1999 trat das Gesetz zur Änderung der Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen im Arbeitsförderungsrecht (EEÄndG) in Kraft. Hierdurch wurde im Grundsatz der Rechtszustand wieder hergestellt, der bis zum
  2. März 1997 bestanden hatte, im vorliegenden Zusammenhang vor allem im Hinblick auf die alte Regelung des § 117 AFG, die nunmehr unter Aufhebung von 140 SGB III als § 143 a SGB III mit im Wesentlichen gleichen Inhalt wieder eingeführt wurde. Demgegenüber enthält die seit dem
  3. April 1999 geltende Regelung eine dem früheren § 117 a AFG entsprechende Regelung nicht mehr, und auch die von der Beklagten herangezogene Übergangsregelung des § 427 Abs. 6 SGB III ist zum
  4. April 1999 entsprechend geändert worden. Randnummer 29 Der Gesetzesentwurf wurde am
  5. Februar 1999 eingebracht. Das Gesetz wurde am
  6. März 1999 verabschiedet. Zu diesem Zeitpunkt war der Bescheid vom
  7. März 1999 bereits ergangen und konnte die Klägerin ihren seinerzeit gestellten Alg-Antrag vom
  8. Dezember 1998 nicht mehr wirksam zurücknehmen. Nach der Rechtsprechung des
  9. Senates des BSG, der sich der Senat anschließt, kann jedenfalls der Antrag auf Alg bis zum Wirksamwerden der Entscheidung über die Bewilligung (§ 39 Abs. 1 SGB X) widerrufen werden, weil er so lange ohne Außenwirkung geblieben ist (Urteil des BSG vom
  10. August 1999 – B 7 AL 38/98 R). Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten im Sinne von § 39 SGB X war der Gesetzesentwurf noch nicht verabschiedet, so dass nach Überzeugung des Senates – ungeachtet der streitigen Frage des Eintritts einer Sperrzeit nach § 144 SGB III– keine Verpflichtung der Beklagten bestand, die Klägerin auf eine mögliche Antragsrücknahme bzw. Verschiebung des Zeitpunkts der Antragstellung hinzuweisen. Randnummer 30 Selbst im Hinblick auf die absehbare Gesetzesänderung war die Beklagte nicht verpflichtet, hierauf ohne konkrete Nachfrage hinzuweisen. Ob die Übergangsregelung für die Klägerin mehr Vorteile als Nachteile erbrachte, war bei der Antragstellung im Dezember 1998 nicht ohne Weiteres erkennbar. Hierzu hätte man die gesamten Antragsunterlagen und die Umstände der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einer genauen und intensiven Prüfung unterziehen müssen, was aber von den antragsannehmenden Bediensteten beim Arbeitsamt nicht verlangt werden kann (so auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  11. Februar 2002, Az.: L 12 AL 105/01). Zudem setzt die Anwendung von § 117 a AFG den Eintritt einer Sperrzeit voraus. Die Klägerin hat eine solche jedoch immer verneint und ihre diesbezügliche Ansicht weiterhin mit Nachdruck vertreten. Hätte sie mit ihrer Argumentation Erfolg gehabt, hätte sich die Frage des Ruhens nach § 117 a AFG überhaupt nicht gestellt. Vor diesem Hintergrund wäre es für die Beklagte durchaus riskant gewesen, die Klägerin dahingehend zu beraten, den Antrag erst nach dem
  12. April 1999 zu stellen. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 32 Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008276

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