← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 KN 372/03 Urteil Zuordnung von Beitragszeiten in Polen zur knappschaftlichen Rentenversicherung - knappsch

Zuordnung von Beitragszeiten in Polen zur knappschaftlichen Rentenversicherung - knappschaftlicher Betrieb - Nebenbetrieb - Elektromontageunternehmen - knappschaftliche Arbeiten - Verordnungsermächtigung Leitsatz Nach dem

  1. Juni 1954 bestand in Polen kein Sonderversorgungs-system für Bergleute. Ein Elektromontageunternehmen kann nur dann Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Hauptbetriebes sein, wenn die besonderen betrieb-lichen Bedürfnisse gerade für eine einheitliche Versicherung beider Betriebe sprechen, wobei eine rangmäßige Nachordnung des Neben-betriebes zum Hauptbetrieb erforderlich ist (in Fortführung der bis-herigen Rechtsprechung des Senats, siehe Urteil vom
  2. September 2002, Az.: L 12 RA 1603/00 ). Ein Nebenbetrieb liegt demgemäß nicht schon dann vor, wenn dieser ohne den Hauptbetrieb wirtschaftlich nicht existieren kann und der notwendige betriebliche und räumliche Zusammenhang besteht. Ebenso wenig reicht es für die Annahme knappschaftlicher Arbeiten aus, wenn diese räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zu-sammen hingen. Vielmehr muss es sich darüber hinaus ihrer Art nach um knappschaftliche Arbeiten handeln. Zur Konkretisierung des Be-griffs der "knappschaftlichen Arbeiten" ist § 1 der Notverordnung des Reichsarbeitsministers vom
  3. Februar 1933 (RGBl. I S. 66) analog heranzuziehen, solange der Verordnungsgeber von seiner Ermächtigung gemäß § 138 Abs. 4 Satz 2 SGB VI keinen Gebrauch gemacht hat. Verfahrensgang vorgehend SG Gießen,
  4. März 2003, S 6 KN 772/01, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  5. März 2003 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Zuordnung der Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom
  6. Oktober 1964 bis
  7. November 1966 zur knappschaftlichen Rentenversicherung und ihre Mitberücksichtigung bei der Bemessung des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage. Randnummer 2 Der am
  8. September 1947 geborene Kläger ist Spätaussiedler aus Polen und besitzt den Vertriebenen – und Flüchtlingsausweis A. Seit dem
  9. Juli 1988 hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Randnummer 3 In seinem Kontenklärungsantrag vom
  10. Februar 1996 gab er folgende Beschäftigungszeiten an: Randnummer 4
  11. September 1961 bis
  12. November 1962 in einer Eisengießerei
  13. November 1962 bis
  14. Oktober 1964 im Hoch- und Tiefbau
  15. Oktober 1964 bis
  16. November 1966 Beim Elektromontageunternehmen E. im Kohlenbergwerk als Elektromonteur. Randnummer 5 Danach sei er weiterhin im Kohlenbergwerk als Bergmann und Grubenwehrmann beschäftigt gewesen. Die Beiträge seien im gesamten Zeitraum zur staatlichen Rentenversicherung ZUS entrichtet worden. Seine Beschäftigung ab
  17. Oktober 1964 habe er überwiegend unter Tage ausgeübt. Ergänzend legt der Kläger unter anderem folgende Zeugnisse vor: Randnummer 6 Zeugnis der Grundschule in H. vom
  18. Juni 1961, Randnummer 7 Zeugnis der Berufsgrundschule in H. vom
  19. Juni 1964 (Bau-Berufsgrundschule, Fachrichtung Elektromonteur), Randnummer 8 Zeugnis über einen Kurs für Bergbau – Elektromonteure II. Grades vom
  20. September bis
  21. November
  22. Randnummer 9 Außerdem legte er eine Arbeitsbescheinigung der „H.“ vom
  23. März 1992 vor, wonach er vom
  24. November 1966 bis
  25. Dezember 1966 als gelernter Elektriker über Tage und vom
  26. Dezember 1966 bis
  27. März 1969 als Elektriker unter Tage und ab
  28. März 1969 bis
  29. Juli 1988 weiterhin unter Tage als ungelernter Arbeiter, Zimmermann, Wettermann und zuletzt als Bergmann beschäftigt gewesen sei. Randnummer 10 Ferner bescheinigte ihm das Elektromontageunternehmen der Kohlenindustrie E. AG in D. unter dem
  30. Oktober 1997 eine Beschäftigung als Elektromonteur vom
  31. Oktober 1964 bis
  32. November
  33. Randnummer 11 In seiner Bescheinigung vom
  34. Mai 2000 hat der polnische Rentenversicherungsträger ZUS folgende Zeiten nach dem Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen bestätigt: Randnummer 12 Zeitraum Unternehmen und Tätigkeit Randnummer 13
  35. September 1961 bis
  36. Juni 1964 Bauunternehmen in Beuthen, Lehrling, Lehrvertrag, Vollzeit Randnummer 14
  37. August 1964 bis
  38. Oktober 1964 Unternehmen für Elektroinstallationen in Gleiwitz, Elektromonteur, Arbeitsvertrag, Vollzeit Randnummer 15
  39. Oktober 1964 bis
  40. November 1966 Elektromontageunternehmen der Kohlenindustrie in Königshütte, Elektromonteurgehilfe Randnummer 16
  41. November 1966 bis
  42. Dezember 1966 „H.“ qualifizierter Elektriker, Arbeitsvertrag Vollzeit Randnummer 17
  43. Dezember 1966 bis
  44. März 1969 Bei demselben Unternehmen als Elektriker. Randnummer 18 In der Folgezeit wurde die Tätigkeit des Klägers in der „H.“ als ungelernter Arbeiter, Zimmermann, Wettermann und Bergmann bestätigt. Die Bescheinigung der ZUS bestätigt unter Tage Arbeit erst ab dem
  45. Dezember
  46. Randnummer 19 Zu der hier streitigen Beitragszeit erklärte der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom
  47. Juli 2000 unter anderem, bei der Firma E. habe es sich um einen eigenständigen Betrieb gehandelt, der in verschiedenen Kohlengruben gearbeitet habe. Es seien alle in den Bergwerksbetrieben anfallenden Elektroarbeiten verrichtet worden, insbesondere seien Elektroleitungen unter Tage und auch über Tage verlegt worden. Er selbst habe alle Arbeiten innerhalb eines Bergwerkgeländes ausgeübt und habe über die Hälfte der Zeit unter Tage gearbeitet, ohne jedoch genaue Angaben über die Zeiträume machen zu können. Randnummer 20 Mit Bescheid vom
  48. August 2000 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch
  49. Buch (SGB VI) die vom Kläger zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten fest, wobei sie die streitige Beitragszeit nach dem FRG der Rentenversicherung der Arbeiter mit Qualifikationsgruppe 4, Bereich 7 der Anlage 14 zum SGB VI zuordnete. Randnummer 21 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom
  50. März 2001 zurück. Randnummer 22 Die hiergegen am
  51. April 2001 erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom
  52. März 2003 (Az: S 6 KN 772/01) abgewiesen, denn der Kläger sei im streitigen Zeitraum nicht in einem knappschaftlichen Betrieb oder dem Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes tätig gewesen. Dies ergebe sich aus den eigenen Angaben des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom
  53. Juli
  54. Eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung sei nicht möglich, weil der Kläger auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht Arbeitnehmer eines knappschaftlichen Betriebes gewesen wäre. Randnummer 23 Gegen das ihm am
  55. April 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am
  56. April 2003 beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt: Bei der Firma E. habe es sich um einen knappschaftlichen Nebenbetrieb im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB VI gehandelt, weil dieser ausschließlich Arbeiten für Bergwerksbetriebe durchgeführt habe und er daher ohne den knappschaftlichen Hauptbetrieb wirtschaftlich nicht habe existieren können. Außerdem habe er im streitigen Zeitraum knappschaftliche Arbeiten im Sinne des § 138 Abs. 4 SGB VI verrichtet, weshalb die streitige Zeit schon deshalb der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sei. Ferner habe er ständige Arbeiten unter Tage ausgeübt, weshalb dieser Zeitraum bei der Bemessung des Leistungszuschlages gemäß § 85 SGB VI mit zu berücksichtigen sei. Randnummer 24 Der Senat hat eine schriftliche Auskunft der Börsengesellschaft Elektromontageunternehmen der Kohlenindustrie E. Aktiengesellschaft vom
  57. August 2003 eingeholt, in der unter anderem bestätigt wird, dass der Kläger dort vom
  58. Oktober 1964 bis zum
  59. Oktober 1965 als Praktikant und vom
  60. Oktober 1965 bis
  61. November 1966 als Gehilfe des Elektromonteurs beschäftigt war. Die 1963 gegründete Gesellschaft E. habe zu Gunsten der Steinkohlenbergwerke spezielle Elektromontagearbeiten, Kontroll- und Messarbeiten sowie Werkstattarbeiten ausgeführt. E. sei im Rahmen des Bau- und Montageverbandes der Kohlenindustrie gemeinsam mit den Steinkohlenbergwerken und anderen Firmen tätig gewesen, zu denen Unternehmen für Bergbauarbeiten, Schachtbauunternehmen, Montageunternehmen für Bergbauanlagen und viele andere Firmen gehört hätten. Der Verband wiederum sei organisatorisch dem Ministerium für Bergbau und Energetik untergeordnet gewesen. Jede der Firmen und der Bergwerke habe eine eigene Leitung und eine eigene Organisationsstruktur besessen. Randnummer 25 Ein Bedarf zum Austausch von Arbeitnehmern zwischen den Firmen des Verbandes habe nicht bestanden. Die Firma E. sei nicht Bestandteil irgendeines Bergwerkes gewesen sondern eine selbstständige Firma, „… die der Gruppe der Ausführer von Bergbauinvestitionen zugerechnet wird.“ Die Firma E. sei nicht nur für Steinkohle-Bergwerke und Bergbaubetriebe sondern auch z.B. für die Gummiwerke des Bergbaus tätig geworden. Einige Gruppen von Arbeitnehmern hätten Elektromontagearbeiten in einem bestimmten Bergwerg bis zu über zehn Jahren durchgeführt. Während seines Randnummer 26 Praktikums sei der Kläger nicht unter Tage eingesetzt gewesen, … weil die Vorschriften des Arbeitsgesetzes jugendliche Arbeitnehmer zur Arbeit unter Tage nicht zuließen. Randnummer 27 Da die Verpflichtung zur Registrierung von unter Tageschichten erst ab
  62. Januar 1974 eingeführt worden sei, gebe es keine Möglichkeit festzustellen, in welchem Umfang der Kläger in den einzelnen Jahren und Monaten unter Tage gearbeitet habe. Randnummer 28 Während seines gesamten Beschäftigungszeitraumes habe er jedoch Arbeiten auf dem Gebiet der Bergwerke verrichtet. Randnummer 29 Der Kläger ist der Auffassung, durch die schriftliche Arbeitgeberauskunft sei nunmehr bewiesen, dass die Firma E. ein Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Hauptbetriebes gewesen sei. Darüber hinaus seien aber auch die Voraussetzungen nach § 138 Abs. 4 SGB VI erfüllt, weil er während des gesamten Beschäftigungszeitraumes Arbeiten auf dem Gebiet der Bergwerke verrichtet habe. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  63. März 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  64. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  65. März 2001 zu verurteilen, die in seinem Versicherungsverlauf vorgemerkte Beitragszeit vom
  66. Oktober 1964 bis
  67. November 1966 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter zuzuordnen und bei der Bemessung des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage mit zu berücksichtigen, Randnummer 32 hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 33 Die Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Sie sieht auf Grund der schriftlichen Auskunft der Firma E. keine Veranlassung zur Aufgabe ihres Standpunktes. Die Firma E. habe eindeutig erklärt, dass sie niemals Bestandteil eines Bergwerksbetriebes gewesen sei. Randnummer 36 Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Randnummer 38 Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Randnummer 39 Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  68. März 2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom
  69. August 2000 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom
  70. März 2001 sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuordnung der streitigen Beitragszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung oder gar auf Berücksichtigung bei der Bemessung des Leistungszuschlages für ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 85 SGB VI. Randnummer 40 Der Kläger hat keine Beitragszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FRG). Randnummer 41 Eine der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechende Berufsversicherung ist jede Art der Versicherung, die für Beschäftigte im Bergbau errichtet ist, sei es bei einem hierfür bestimmten gesetzlich errichteten Versicherungsträger oder auch einer berufsständischen Einrichtung. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen aus der allgemeinen zugänglichen Literatur über den Bestand der knappschaftlichen Sonderversicherungen in Oberschlesien bestand eine solche Berufsversicherung dort nur bis zum
  71. Juni
  72. Die bergbauliche Sonderversicherung wurde in Oberschlesien, Niederschlesien und West-Oberschlesien zum
  73. Juni 1954 aufgelöst. Ein besonderer Versicherungsbeitrag wurde nur bis zum
  74. Dezember 1950 erhoben. Zwischen dem
  75. Januar 1951 und dem
  76. Juni 1954 wurde die Versicherung ohne Beitragsentrichtung aufrechterhalten, wenn sie zuvor bestanden hatte (so schon Urteil des erkennenden Senats vom
  77. September 2002 – Az: L 12 RA 1603/00 m.w.N.). Während des hier streitigen Zeitraumes bestand in Polen kein solches Sonderversorgungssystem für Bergleute. Dem entsprechen auch die Angaben des Klägers in seinem Kontenklärungsantrag, wonach die Beiträge zur allgemeinen staatlichen Rentenversicherung in Polen (ZUS) entrichtet wurden. Randnummer 42 Der Kläger kann sich mit einem Begehren aber auch nicht mit Erfolg auf § 20 Abs. 4 FRG stützten. Danach werden Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 138 SGB VI zurückgelegt worden sind, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, der knappschaftlichen Rentenversicherung vom
  78. Januar 1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. Randnummer 43 Als knappschaftliche Betriebe im Sinne des § 138 Abs. 1 SGB VI sind folgende Betriebe anzusehen: Randnummer 44 Solche in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Randnummer 45 Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gelten als knappschaftliche Betriebe auch Versuchsgruben des Bergbaus. Randnummer 46 Diese Voraussetzungen sind vorliegend unzweifelhaft nicht erfüllt, denn bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelt es sich um ein Unternehmen, das Elektromontagen ausgeführt hat. Randnummer 47 Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ist aber auch kein knappschaftlicher Betrieb im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB VI, wonach auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen, knappschaftliche Betriebe sind. Entgegen klägerseitiger Auffassung reicht es für die Nebenbetriebseigenschaft im Sinne dieser Vorschrift nicht aus, wenn der Nebenbetrieb ohne den Hauptbetrieb wirtschaftlich nicht existieren kann. Auch liegt ein Nebenbetrieb nicht schon dann vor, wenn ein betrieblicher und ein räumlicher Zusammenhang besteht. Vielmehr ist entscheidend, ob die besonderen betrieblichen Bedürfnisse gerade für eine einheitliche Versicherung beider Betriebe sprechen (so schon Urteil des Senats vom
  79. September 2002 – Az: L 12 RA 1603/00 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom
  80. Juli 1969 – Az: 5 RKn 25/66). Gerade hieran mangelt es im vorliegenden Fall, denn nach der schriftlichen Auskunft der Firma E. vom
  81. August 2003 fand ein Austausch der Arbeitnehmer zwischen der Firma E. und den Bergwerksbetrieben nicht statt. Auch war die Firma E. von den Bergwerksbetrieben unabhängig und hatte wie diese eine eigene Leitung und eine eigene Organisationsstruktur. Sie war nicht Bestandteil irgendeines Bergwerkes sondern eine selbstständige Firma, die lediglich mit den Steinkohlebergwerken aber auch anderen Firmen wie Schachtbauunternehmen, Montageunternehmen ect. in einem Bau- und Montageverband der Kohlenindustrie zusammengefasst war. Dementsprechend hat die Firma E. Elektromontagearbeiten nicht nur für Bergwerksbetriebe sondern z.B. auch für die Gummiwerke des Bergbaus ausgeführt. Die Nebenbetriebseigenschaft setzt nach der Rechtsprechung des Senats, der sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stützt (a.a.O.), nicht nur eine gewisse Zuordnung voraus, die darin gesehen werden könnte, dass die Elektromontagearbeiten für Bergbaubetriebe und Zulieferbetriebe ausgeübt wurden. Erforderlich ist vielmehr eine rangmäßige Nachordnung zum Hauptbetrieb, wie sie z.B. bei Betriebsanstalten, Gewerbeanlagen und Fabriken gegeben ist, in denen im knappschaftlichen Hauptbetrieb gewonnene Materialien oder ähnliche Stoffe weiterverarbeitet oder veredelt werden (z.B. Kokereien von Steinkohlezechen, Hüttenberge von Erzgruben etc.). Die von der Firma E. in ihrer Auskunft beschriebenen Elektromontagearbeiten sind aber nicht bereits von der Sache her mit dem Bergbau verbunden. Elektromontagearbeiten können grundsätzlich in allen Wirtschaftsbereichen erfolgen. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass zwischen der Firma E. und einem Bergwerksbetrieb gemeinsame Betriebsanlagen bestanden hätten oder der erforderliche räumliche Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb vorgelegen hätte. Randnummer 48 Es ist auch nicht erwiesen, dass der Kläger knappschaftliche Arbeiten im Sinne des § 138 Abs. 4 SGB VI verrichtet hätte. Insoweit reicht es nicht aus, wenn es sich um Arbeiten handelt, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammen hingen. Vielmehr muss es sich nach ihrer Art um knappschaftliche Arbeiten handeln. Randnummer 49 Da der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von seiner aus § 138 Abs. 4 Satz 2 SGB VI folgenden Verordnungsermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht hat, ist im Wege der Lückenschließung durch Analogie § 1 der Notverordnung des Reichsarbeitsministers vom
  82. Februar 1933 (RGBl. I, Seite 66) zur Konkretisierung heranzuziehen, soweit er den heutigen Verhältnissen noch gerecht wird (so schon Urteil des Senats vom
  83. September 2002, a.a.O.). Danach sind knappschaftliche Arbeiten: Randnummer 50
  84. Alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten, Randnummer 51
  85. Abraumarbeit zum Aufschließen der Lagerstätte, Randnummer 52
  86. die Gewinnung oder das Verladen von Ersatzmaterial innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme an Baggern, Randnummer 53
  87. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Berghalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher Werke, Randnummer 54
  88. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie an Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes, Randnummer 55
  89. das Verschieben der Wagen auf den Grubenanlagen, Randnummer 56
  90. Arbeiten in den Reparaturwerkstätten, Randnummer 57
  91. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dann Betrieben und Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zechen übergegangen ist, Randnummer 58
  92. Arbeiten in den Lampenstuben, Randnummer 59
  93. das Stapeln des geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes, Randnummer 60
  94. Aufräumungsarbeiten, Ebnungsarbeiten, das Laden von Schutt und dergleichen, wenn die Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden. Randnummer 61 Hierzu gehören die vom Kläger im streitigen Zeitraum ausgeübten Arbeiten in der Elektromontage nicht. Zwar hat der Kläger behauptet, überwiegend Elektromontagearbeiten im Bergwerksbetrieb überwiegend unter Tage verrichtet zu haben, indes ist dieser Vortrag zur Überzeugung des Senats zumindest nicht bewiesen. In der Zeit vom
  95. Oktober 1964 bis zum
  96. Oktober 1965 kann der Kläger schon deshalb nicht unter Tage gearbeitet haben, weil er in dieser Zeit noch als Praktikant tätig war und arbeitsrechtliche Vorschriften zum Schutz jugendlicher Arbeitnehmer eine Beschäftigung unter Tage nicht zuließen, wie die Firma E. in ihrer schriftlichen Auskunft vom
  97. August 2003 mitgeteilt hat. Dafür, dass der Kläger in der nachfolgenden Zeit vom
  98. Oktober 1965 bis zum
  99. November 1966 nicht nur vorübergehend (gelegentlich) Montagearbeiten unter Tage verrichtet hat, fehlt es an jedem Beweis. Wie die Firma E. in der zuvor genannten schriftlichen Auskunft mitgeteilt hat, wurden unter Tage Schichten erst ab
  100. Januar 1974 registriert, während für den hier streitigen Zeitraum keine Unterlagen vorhanden sind. Die Einlassung des Klägers selbst auch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom
  101. Juli 2000 vermag den Senat nicht davon zu überzeugen, dass er überwiegend vom
  102. Oktober 1965 bis
  103. November 1966 unter Tage gearbeitet hätte, denn seine diesbezüglichen Erklärungen beziehen sich auf den gesamten streitigen Zeitraum, obgleich hinsichtlich der Zeit vom
  104. Oktober 1964 bis
  105. Oktober 1965 durch die schriftliche Auskunft des früheren Arbeitgebers bewiesen ist, dass der Kläger zumindest während des Praktikums nicht unter Tage beschäftigt war. Damit aber sind die Angaben des Klägers insgesamt nicht mehr glaubhaft, zumal er selbst einzelne Zeiträume für über Tage oder unter Tage Beschäftigung nicht mehr nennen konnte. Randnummer 62 Damit ist aber nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass er sich rückblickend über den Umfang seiner damaligen unter Tage Beschäftigung irrt. Dafür, dass er jedenfalls nicht vor seinem Wechsel zum Bergwerksbetrieb Randnummer 63 am
  106. November 1966 überwiegend unter Tage beschäftigt war, spricht auch die Arbeitsbescheinigung der „H.“ vom
  107. März 1992, wonach der Kläger auch dort zunächst vom
  108. November 1966 bis
  109. Dezember 1966 als gelernter Elektriker über Tage und erst ab
  110. Dezember 1966 als Elektriker unter Tage tätig war. Dies deckt sich mit dem vom Kläger vorgelegten Zeugnis über den Kursus für Bergbau-Elektromonteure II. Grades, den er erst vom
  111. September bis
  112. November 1967 besuchte. Randnummer 64 Für vorangegangene systematische bergbaubezogene Unterrichtungen als Elektromonteur liegt zumindest kein Zeugnis vor. Damit spricht – abgesehen von der Einlassung des Klägers – alles dafür, dass er im streitigen Zeitraum zumindest nicht überwiegend unter Tage beschäftigt war, weshalb er auch keine knappschaftlichen Arbeiten im Sinne des § 138 Abs. 4 SGB VI ausübte, denn die übrigen Tätigkeitsbeispiele zu § 1 Abs. 1 der Verordnung vom
  113. Februar 1933 liegen offenkundig nicht vor. Randnummer 65 Damit ist es nach dem Ergebnis der Ermittlungen zumindest zweifelhaft, welchem Versicherungszweig die hier streitigen Beitragszeiten zuzuordnen sind, weshalb diese der Rentenversicherung der Arbeiter zuzuordnen waren (§ 20 Abs. 5 FRG). Randnummer 66 Weitere Ermittlungsmöglichkeiten standen dem Senat nicht zur Verfügung. Randnummer 67 Nach den vorstehenden Ausführungen ist erst recht nicht nachzuweisen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum ständige Arbeiten unter Tage verrichtet hat, weshalb der hier streitige Zeitraum auch nicht nach §§ 85, 265 Abs. 5 SGB VI bei der Berechnung des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage mitberücksichtigt werden kann. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 69 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008289

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.