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Hessisches Landessozialgericht 12. Senat L 12 RJ 836/03 Urteil Beratungspflicht der deutschen Verbindungsstelle - türkisches Recht - Nachentrichtungsm

Obsah (5)Art. 60Art. 27§ 14Art. 48§ 193

Beratungspflicht der deutschen Verbindungsstelle - türkisches Recht -

entrichtungsmöglichkeit für Militärzeiten zur türkischen Sozialversicherung - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Wartezeiterfüllung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Leitsatz Soweit Rechte und Pflichten

dem Sozialgesetzbuch aufgrund gültiger Sozialversicherungsabkommen von Voraussetzungen abhängig sind, die sich erst aus Rechtsbestimmungen des anderen Abkommens-staates ergeben, hat die deutsche Verbindungsstelle Versicherte auch hierüber zu beraten, sofern das Abkommen, wie das deutsch-türkische, eine gegenseitige Unterrichtung über die das Abkommen berührenden Rechtsvorschriften und eine allgemeine Aufklärung des vom Ab-kommen betroffenen Personenkreises über die Rechte und Pflichten

dem Abkommen vorsieht. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. Juni 2003, S 31 RJ 4489/01, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  2. Juni 2003 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  3. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. November 2001 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab
  5. August 1996 zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab
  6. März 1996 statt der ab
  7. Mai 2001 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Randnummer 2 Am
  8. März 1996 beantragte der Kläger bei der LVA Hessen die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit und gab in seinem Rentenantrag folgende Beschäftigungszeiten in Deutschland an: – Juli 1990 bis November 1990 Stanzer in Metall- und Druckgussfabrik, – Juni 1992 bis Februar 1993 Gebäudereiniger. Randnummer 3 Ferner nannte er folgende Tätigkeiten in der Türkei: – 1978 bis 1985 Arbeiter in der Autowerkstatt in der Türkei und von – 1983 bis 1985 Türkisches Militär, – 1985 bis 1989 Busfahrer in der Türkei. Randnummer 4 Der Beklagten, die sodann als Verbindungsstelle eingeschaltet worden war, übersandte der Kläger den Beschäftigungsfragebogen für türkische Versicherte vom
  9. Juni 1996, in dem er Folgendes angegeben hatte: – 1983 bis 1985 Türkisches Militär – Soldat, – 1985 bis 1988 Selbständiges Unternehmen – Busfahrer – ohne Rentenversicherung. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  10. Juli 1996 gab die Beklagte das Verfahren wieder an die LVA Hessen ab, weil der Kläger keine Beiträge zur türkischen Rentenversicherung entrichtet habe und der Militärdienst nicht der Versicherungspflicht in der türkischen Rentenversicherung unterliege. Eine Leistung

Abschnitt V

des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens komme daher nicht in Betracht. Randnummer 6 In seiner für die LVA Hessen erstellten gutachtlichen Stellungnahme vom 15. Mai 1996 kam Dr. W.

Auswertung der beigezogenen medizinischen Befunde zu dem Schluss, das Leistungsvermögen des Klägers sei spätestens seit

  1. Februar 1995 vollständig aufgehoben gewesen wegen Behcetscher Erkrankung mit erheblicher Sehminderung. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  2. September 1996 lehnte die LVA Hessen den Rentenantrag des Klägers ab, weil die allgemeine Wartezeit mit nur 43 anrechenbaren Monaten nicht erfüllt gewesen sei. Randnummer 8 Im Rahmen des anschließenden Widerspruchverfahrens stellte die LVA Hessen mit Bescheid vom
  3. April 1997 Kinderberücksichtigungszeiten zu Gunsten des Klägers fest und wies mit Widerspruchsbescheid vom
  4. Dezember 1997 den Widerspruch des Klägers zurück. Randnummer 9 Seine hiergegen beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhobene Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom
  5. Juni 1998 – Az.: S 31 RJ 112/98). Auf seine beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegte Berufung (Az.: L 12 RJ 1266/98), mit der er geltend machte, Beiträge für Beschäftigung und Wehrdienst in der Türkei entrichtet zu haben, verglich er sich mit der LVA Hessen am
  6. August 1999 dahingehend, dass sein Rentenantrag vom
  7. März 1996 unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom
  8. Februar 1995 neu zu bescheiden sei, wenn Beitragszeiten in der Türkei in der Zeit von 1979 bis 1983

gewiesen würden. In diesem Fall sollte eine Abgabe an die Verbindungsstelle erfolgen. Die Beteiligten des seinerzeitigen Verfahrens erklärten den Rechtsstreit damit für erledigt. Randnummer 10 Die Beklagte überprüfte durch Anfrage beim türkischen Sozialversicherungsträger erfolglos das Vorliegen von Beitragszeiten in der türkischen Sozialversicherung und lehnte mit Bescheid vom

  1. April 2001 den Antrag des Klägers erneut ab, weil unter Zugrundelegung des Eintritts des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit am
  2. Februar 1995 auf die allgemeine Wartezeit nur 4 Jahre und 8 Monate anzurechnen gewesen seien. Der Bescheid enthielt darüber hinaus folgenden Zusatz: "

Art. 60Buchstabe F des Türkischen Sozialversicherungsgesetzes (Gesetz Nr.

506) können türkische Versicherte für die Zeit ihres Militärdienstes Beiträge zur türkischen Rentenversicherung

zahlen. Die

gezahlten Beiträge sind

türkischem Recht auch auf einen bereits eingetretenen Leistungsfall, mit Wirkung von dem der Einzahlung der

zahlung folgenden Monatsersten, anrechenbar.

Art. 27

des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens werden diese Beiträge auch zur Erfüllung der deutschen Wartezeit mit den deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet.

Eingang der Bestätigung des türkischen Versicherungsträgers über die erfolgte

entrichtung werden wir diesen Bescheid aufheben und einen neuen Bescheid erteilen". Randnummer 11 In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren ging das Schreiben des türkischen Versicherungsträgers vom

  1. Mai 2001 bei der Beklagten ein, wonach dort für die Zeit vom
  2. Februar 1983 bis
  3. September 1983 73 Tage Beitragszeiten und für den Militärdienst vom
  4. November 1983 bis
  5. Mai 1985 540 Tage Beitragszeiten gespeichert seien. Die Beiträge für den Militärdienst seien am
  6. April 2001

entrichtet worden. Randnummer 12 Hierauf bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom

  1. September 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab
  2. Mai 2001 unter Zugrundelegung des Eintritts des Leistungsfalles am
  3. Februar
  4. Randnummer 13 Den hiergegen mit dem Ziel eines Rentenbeginns bereits ab
  5. März 1996 eingelegten Widerspruch vom
  6. Oktober 2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  7. November 2001 zurück. Randnummer 14 Die daraufhin am
  8. Dezember 2001 beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhobene Klage hat dieses

Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2003 abgewiesen (Az.: S 31 RJ 4489/01) und sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten bezogen. Ergänzend hat das Sozialgericht u. a. ausgeführt, die Formulierung in Art. 27 Satz 2 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens (SVA) lasse nur den Schluss zu, dass damit Art. 60 F des Türkischen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sei, wonach

gezahlte Beiträge mit Wirkung von dem der Einzahlung der

zahlung folgenden Monatsersten anrechenbar seien, weshalb auch die Wartezeit erst ab diesem Zeitpunkt erfüllt sei. Randnummer 15 Gegen den ihm am

  1. Juli 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  2. August 2003 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, die Beklagte habe es versäumt, ihn rechtzeitig bei Antragstellung im März 1996 über die

entrichtungsmöglichkeit

türkischem Sozialversicherungsrecht zu beraten, weshalb er im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen sei, als habe er von der

entrichtungsmöglichkeit für die Militärzeit bereits bei Antragstellung Gebrauch gemacht. Selbst wenn die im April 2001

entrichteten Beiträge erst mit Wirkung ab

  1. Mai 2001 wirksam geworden seien, sei ihm die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs somit bereits ab
  2. März 1996 zu gewähren. Darüber hinaus gebe es aber weder im türkischen noch im deutschen oder internationalen Sozialrecht eine Regelung des Inhalts, dass die

entrichtung von Beiträgen für eine Militärzeit einen Rentenanspruch erst ab dem Zeitpunkt begründe, ab dem die Beitragszahlung tatsächlich erfolgt sei. Mangels gesetzlicher Grundlage könne die Auffassung der Beklagten nicht zutreffend sein. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom

  1. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  2. September 2001 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom
  3. November 2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab
  4. August 1996 zu gewähren. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie nimmt auf die Begründung des angegriffenen Gerichtsbescheides Bezug und ist der Auffassung, ihre Beratungspflicht gegenüber dem Kläger nicht verletzt zu haben, weil die Notwendigkeit der

entrichtung freiwilliger Beiträge nicht erkennbar gewesen sei. Randnummer 19 Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Der Senat konnte durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Beklagten entscheiden, denn diese ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens unentschuldigt nicht erschienen (entsprechend §§ 110, 126 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 21 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie an sich statthafte (§§ 143, 144, 151 SGG), Berufung ist auch sachlich begründet. Randnummer 22 Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2003 und der Rentenbescheid der Beklagten vom 19. September 2001, der die vorangegangenen Bescheide ersetzt hat, in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. November 2001 sind abzuändern, denn dem Kläger steht aufgrund seines Rentenantrages vom 25. März 1996 ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bei Rentenbeginn geltenden Fassung (a.F.) ab 1. August 1996 zu. Randnummer 23 Zwar hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass

Art. 27

Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom

  1. April 1964 (BGBl. 1965 II, Seite 1.170) in der Fassung des Änderungsabkommens vom
  2. Mai 1969 (BGBl. 1972 II, Seite 2) und des Zwischenabkommens vom
  3. Oktober 1974 (BGBl. 1975 II, Seite 374) und des Zusatzabkommens vom
  4. November 1984 (BGBl. 1986 II, Seite 1.040) welches durch das Zustimmungsgesetz vom
  5. September 1965 (BGBl. II, Seite 1.169) rechtswirksam geworden ist, sich das Ausmaß der Anrechnungsfähigkeit von Versicherungszeiten, deren Anrechnungsfähigkeit sich

türkischem Recht richtet, ebenfalls

türkischem Recht richten muss. Somit hängt die Anrechnungsfähigkeit der für den türkischen Wehrdienst geleisteten Beiträge auf den hier geltend gemachten Leistungsanspruch ausschließlich von der Rechtswirksamkeit der erfolgten Beitragsentrichtung

türkischem Recht ab (so schon: Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom

  1. Februar 1989 – Az.: B 5/4a RJ 35/87; siehe auch BSG –Urteil vom
  2. Juli 1998 – Az.: B 5 RJ 2/98 R). Die für den geltend gemachten Leistungsanspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit notwendige allgemeine Wartezeit von 5 Jahren Beitragszeiten (§§ 44 Abs. 1 Ziff. 3, 50 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 SGB VI– a. F.) ist aber erst durch die

türkischem Recht für die Wehrdienstzeit vom

  1. November 1983 bis
  2. Mai 1985

entrichteten Beiträge zur türkischen Rentenversicherung erfüllt.

Auskunft der Beklagten, die als zuständige Verbindungsstelle die maßgeblichen türkischen Vorschriften mit Schriftsatz vom

  1. März 2004 übersandt hat, beruht das Recht zur freiwilligen Versicherung insoweit auf Art. 60 Buchstabe F des Türkischen Sozialversicherungsgesetzes Nr. 506 (in der Fassung des Gesetzes Nr. 3.279 vom
  2. April 1986). Auf einen bereits eingetretenen Leistungsfall werden

den zitierten Bestimmungen des türkischen Rechts die

gezahlten Beiträge aber erst mit Wirkung von dem der Einzahlung der

zahlung folgenden Monatsersten an rechtswirksam, weshalb der auf diese Beiträge gestützte Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht früher beginnen kann. Randnummer 24 Über die Möglichkeit der

entrichtung von Beiträgen an den türkischen Sozialversicherungsträger für die Zeit des Militärdienstes hätte die Beklagte den Kläger aber schon anlässlich der Antragstellung

Eingang des vom Kläger ausgefüllten Beschäftigungsfragebogens vom

  1. Juni 1996 noch vor Abgabe des Rentenverfahrens an die LVA Hessen mit Schreiben vom
  2. Juli 1997 beraten müssen. Der Kläger ist deshalb aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er die Beiträge für seinen Militärdienst in der Türkei schon im Juli 1996 an den türkischen Sozialversicherungsträger

entrichtet. Dann aber waren die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab Juli 1996 erfüllt und damit die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. August 1996 zu zahlen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI– a. F.). Bei der hierbei zu Grunde liegenden Fiktion einer früheren Beitragszahlung handelt es sich um eine zulässige Amtshandlung, die in ihrer wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen ist (so etwa die Vermutung der Beitragszahlung gemäß § 199 SGB VI oder die Fiktion rechtzeitig gezahlter Pflichtbeiträge im Rahmen der

versicherung gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Randnummer 25 In sachlicher Hinsicht ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch von der Rechtsprechung des BSG unter folgenden Voraussetzungen bejaht worden:

  1. Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss,
  2. Eintritt eines rechtlichen

teils oder Schadens beim Berechtigten,

  1. Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt,
  2. Möglichkeit der Herstellung des Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (siehe etwa: BSG –Urteil vom
  3. August 2000 – Az.: B 13 RJ 87/98 R m. w. N.). Randnummer 26 Die Beklagte hat die ihr gegenüber dem Kläger gemäß § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bestehende Beratungspflicht verletzt. Danach hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten

diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Zwar hat sich der Kläger nicht ausdrücklich im Rahmen seines Rentenantrages vom

  1. März 1996 mit einem konkreten Beratungsbegehren an die Beklagte gewandt. Bei einem konkreten Anlass hat der Versicherungsträger aber auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe Urteil vom
  2. August 2000 a. a. O.). Zwar bezieht sich die Beratungspflicht

§ 14

SGB I

ihrem Wortlaut nur auf Rechte und Pflichten

dem Sozialgesetzbuch. Soweit solche Rechte und Pflichten aber aufgrund gültiger Sozialversicherungsabkommen von Voraussetzungen abhängig sind, die sich erst aus Rechtsbestimmungen der Abkommensstaaten ergeben, hat zumindest die Verbindungsstelle den Versicherten auch hierüber zu beraten. Nur so ist es sicherzustellen, dass die auch diesem Personenkreis vom Gesetzgeber eingeräumten sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs. 2 SGB I). Die Beratungspflicht der Verbindungsstelle bezüglich der Rechtsvorschriften des Abkommensstaates, soweit sich diese unmittelbar auf Rechte und Pflichten

dem Sozialgesetzbuch auswirken, stimmt auch mit der Stellung und den Aufgaben der deutschen Verbindungsstelle

dem deutsch-türkischen SVA überein.

Art. 48

dieses Abkommens unterrichten sich die zuständigen Behörden gegenseitig über die zur Anwendung dieses Abkommens getroffen Maßnahmen und die Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Anwendung dieses Abkommens berühren. Zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens ist für die Rentenversicherung der Arbeiter die Beklagte als Verbindungsstelle eingerichtet worden (Art. 48 Abs. 2 SVA). Ihr obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber hinaus die allgemeine Aufklärung der in Betracht kommenden Personen über die Rechte und Pflichten

dem Abkommen (Art. 2 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom

  1. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom
  2. November 1984 – BGBl. 1986 II, Seite 1.055). Eine solche Beratung über die

entrichtungsmöglichkeit für Militärdienstzeiten zur türkischen Sozialversicherung wäre der Beklagten vorliegend möglich und zumutbar gewesen. Dass ihr die hierfür notwendigen Kenntnisse als Verbindungsstelle vorliegen, muss

den zuvor zitierten Bestimmungen des Abkommens unterstellt werden und ergibt sich schließlich auch aus dem Zusatz zum ablehnenden Bescheid vom 30. April 2001, mit dem die Beklagte genau hierauf – allerdings nicht rechtzeitig – hinwies. Einen solchen Hinweis hätte die Beklagte schon anbringen können und müssen,

dem ihr der Rentenantrag des Klägers vom 25. März 1996 zugeleitet worden war. Aus den Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten war seinerzeit bereits hinreichend deutlich erkennbar, dass der Kläger die notwendige Wartezeit für die begehrte Rente für Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht erfüllt hatte, diese aber durch

entrichtung von Beiträgen für seine Militärzeit in der Türkei noch hätte erfüllen können. Denn aufgrund seiner Angaben im Beschäftigungsfragebogen für türkische Versicherte ergab sich für die Beklagte, dass keine Beiträge zur türkischen Sozialversicherung entrichtet worden waren und

den Angaben im Rentenantrag die in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten für die Erfüllung der Wartezeit nicht ausreichend waren. Hingegen waren für die Beklagte seinerzeit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Kindererziehungszeiten vorhanden, die der Kläger erst

Abgabe des Verfahrens an die LVA Hessen erfolglos geltend machte. Die Beklagte konnte und hat daher auch nicht im Vertrauen auf das Vorliegen weiterer rentenrechtlicher Zeiten von einer Beratung des Klägers über die in der türkischen Rentenversicherung bestehende

entrichtungsmöglichkeit abgesehen. Die sich

den Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten aufdrängende Möglichkeit, dass die Wartezeit für die beantragte Rente erst durch die

entrichtung von Beiträgen zur türkischen Rentenversicherung erfüllt sein könnte, durfte die Beklagte nicht, wie geschehen, schlicht unbeachtet lassen, sondern hätte in eine konkrete Beratung des Klägers oder aber zumindest in einen entsprechenden Hinweis an die den Antrag weiter bearbeitende LVA Hessen münden müssen, die nicht über die speziellen Kenntnisse der Beklagten als Verbindungsstelle verfügt, und die ihrerseits erst hierdurch zu einer umfassenden Beratung des Klägers imstande gewesen wäre. Die

entrichtung von Beiträgen zur türkischen Sozialversicherung war eine sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängende Möglichkeit, von der jeder verständige Versicherte in der Situation des Klägers mutmaßlich Gebrauch gemacht hätte, um zeitig einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erwerben zu können, zumal unschwer zu erkennen war, dass Kindererziehungszeiten nicht anzurechnen waren. Die Pflicht zur Beratung kann in jedem Stadium des Verwaltungsverfahrens entstehen. Für die Frage, wann die Beratung erforderlich wird, ist der jeweilige Beratungsbedarf, der sich im Laufe des Verfahrens

Art und Umfang verändern kann, maßgeblich. Wenn erkennbar zu einem späteren Zeitpunkt ein nicht wieder gut zu machender Rechtsverlust einzutreten droht, ist die Beratung zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen (BSG – Urteil vom 17. August 2000 – a. a. O.). Dass dem Kläger durch die unterbliebene Entrichtung von Beiträgen für seine Militärdienstzeit in der Türkei ein nicht wieder gut zu machender Rechtsverlust drohen würde, war für die Beklagte als Verbindungsstelle erkennbar. Darüber hinaus musste ihr klar sein, dass die LVA Hessen, an die sie das Verfahren sodann zuständigkeitshalber und ohne weitere Hinweise abgab, über die

dem deutschtürkischen Sozialversicherungsabkommen bestehenden Möglichkeiten nicht würde beraten können. Aufgrund der verspäteten Beratung durch die Beklagte hat der Kläger erst fünf Jahre

seinem Rentenantrag den begehrten Anspruch erworben, weil er erst im April 2001 die notwendigen Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger entrichtet hat. In Anbetracht der vorliegenden Fallgestaltung kann es nicht zweifelhaft sein, dass er bei Kenntnis über die bestehenden Möglichkeiten die Beiträge sofort

einer entsprechenden Beratung durch die Beklagte

entrichtet hätte. Damit war die Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte die wesentliche Ursache für den verzögerten Rentenbeginn, wobei zur Überzeugung des Senats die Beratung durch die Beklagte spätestens Anfang Juli 1996 hätte erfolgen und der Kläger somit noch im Juli 1996 die Beiträge zur türkischen Sozialversicherung hätte

entrichten können. Dass er die zur Beitragsnachentrichtung erforderlichen Mittel hätte aufbringen können, ist aufgrund der im April 2001 erfolgten

entrichtung in Höhe von 1.950,– DM zur Überzeugung des Senats

gewiesen, denn zu dieser Zeit waren seine finanziellen Verhältnisse jedenfalls nicht besser als im Jahre 1996 und daher seine dementsprechende Einlassung im Schriftsatz vom 17. Februar 2004 glaubhaft, der zu entnehmen ist, dass er auch 1996 einen Bankkredit in Höhe des

entrichtungsbetrages hätte aufnehmen können, weil seine Ehefrau auch damals über eigenes Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen verfügte. Randnummer 27 Im Übrigen ist die zunächst auf Rentengewährung bereits ab 1. März 1996 gerichtete Berufung durch Klagerücknahme in der Hauptsache erledigt (§ 102 SGG). Randnummer 28 Im Rahmen der Kostenentscheidung

§ 193

SGG war zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Begehren weit überwiegend erfolgreich war und damit ein Anspruch auf Kostenerstattung in vollem Umfang billig erschien. Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008301

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