entrichtungsmöglichkeit für Militärzeiten zur türkischen Sozialversicherung - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Wartezeiterfüllung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Leitsatz Soweit Rechte und Pflichten
dem Sozialgesetzbuch aufgrund gültiger Sozialversicherungsabkommen von Voraussetzungen abhängig sind, die sich erst aus Rechtsbestimmungen des anderen Abkommens-staates ergeben, hat die deutsche Verbindungsstelle Versicherte auch hierüber zu beraten, sofern das Abkommen, wie das deutsch-türkische, eine gegenseitige Unterrichtung über die das Abkommen berührenden Rechtsvorschriften und eine allgemeine Aufklärung des vom Ab-kommen betroffenen Personenkreises über die Rechte und Pflichten
dem Abkommen vorsieht. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,
des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens komme daher nicht in Betracht. Randnummer 6 In seiner für die LVA Hessen erstellten gutachtlichen Stellungnahme vom 15. Mai 1996 kam Dr. W.
Auswertung der beigezogenen medizinischen Befunde zu dem Schluss, das Leistungsvermögen des Klägers sei spätestens seit
gewiesen würden. In diesem Fall sollte eine Abgabe an die Verbindungsstelle erfolgen. Die Beteiligten des seinerzeitigen Verfahrens erklärten den Rechtsstreit damit für erledigt. Randnummer 10 Die Beklagte überprüfte durch Anfrage beim türkischen Sozialversicherungsträger erfolglos das Vorliegen von Beitragszeiten in der türkischen Sozialversicherung und lehnte mit Bescheid vom
506) können türkische Versicherte für die Zeit ihres Militärdienstes Beiträge zur türkischen Rentenversicherung
zahlen. Die
gezahlten Beiträge sind
türkischem Recht auch auf einen bereits eingetretenen Leistungsfall, mit Wirkung von dem der Einzahlung der
zahlung folgenden Monatsersten, anrechenbar.
des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens werden diese Beiträge auch zur Erfüllung der deutschen Wartezeit mit den deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet.
Eingang der Bestätigung des türkischen Versicherungsträgers über die erfolgte
entrichtung werden wir diesen Bescheid aufheben und einen neuen Bescheid erteilen". Randnummer 11 In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren ging das Schreiben des türkischen Versicherungsträgers vom
entrichtet worden. Randnummer 12 Hierauf bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom
Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2003 abgewiesen (Az.: S 31 RJ 4489/01) und sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten bezogen. Ergänzend hat das Sozialgericht u. a. ausgeführt, die Formulierung in Art. 27 Satz 2 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens (SVA) lasse nur den Schluss zu, dass damit Art. 60 F des Türkischen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sei, wonach
gezahlte Beiträge mit Wirkung von dem der Einzahlung der
zahlung folgenden Monatsersten anrechenbar seien, weshalb auch die Wartezeit erst ab diesem Zeitpunkt erfüllt sei. Randnummer 15 Gegen den ihm am
entrichtungsmöglichkeit
türkischem Sozialversicherungsrecht zu beraten, weshalb er im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen sei, als habe er von der
entrichtungsmöglichkeit für die Militärzeit bereits bei Antragstellung Gebrauch gemacht. Selbst wenn die im April 2001
entrichteten Beiträge erst mit Wirkung ab
entrichtung von Beiträgen für eine Militärzeit einen Rentenanspruch erst ab dem Zeitpunkt begründe, ab dem die Beitragszahlung tatsächlich erfolgt sei. Mangels gesetzlicher Grundlage könne die Auffassung der Beklagten nicht zutreffend sein. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
entrichtung freiwilliger Beiträge nicht erkennbar gewesen sei. Randnummer 19 Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Der Senat konnte durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Beklagten entscheiden, denn diese ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens unentschuldigt nicht erschienen (entsprechend §§ 110, 126 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 21 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie an sich statthafte (§§ 143, 144, 151 SGG), Berufung ist auch sachlich begründet. Randnummer 22 Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2003 und der Rentenbescheid der Beklagten vom 19. September 2001, der die vorangegangenen Bescheide ersetzt hat, in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. November 2001 sind abzuändern, denn dem Kläger steht aufgrund seines Rentenantrages vom 25. März 1996 ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bei Rentenbeginn geltenden Fassung (a.F.) ab 1. August 1996 zu. Randnummer 23 Zwar hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass
Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom
türkischem Recht richtet, ebenfalls
türkischem Recht richten muss. Somit hängt die Anrechnungsfähigkeit der für den türkischen Wehrdienst geleisteten Beiträge auf den hier geltend gemachten Leistungsanspruch ausschließlich von der Rechtswirksamkeit der erfolgten Beitragsentrichtung
türkischem Recht ab (so schon: Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom
türkischem Recht für die Wehrdienstzeit vom
entrichteten Beiträge zur türkischen Rentenversicherung erfüllt.
Auskunft der Beklagten, die als zuständige Verbindungsstelle die maßgeblichen türkischen Vorschriften mit Schriftsatz vom
den zitierten Bestimmungen des türkischen Rechts die
gezahlten Beiträge aber erst mit Wirkung von dem der Einzahlung der
zahlung folgenden Monatsersten an rechtswirksam, weshalb der auf diese Beiträge gestützte Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht früher beginnen kann. Randnummer 24 Über die Möglichkeit der
entrichtung von Beiträgen an den türkischen Sozialversicherungsträger für die Zeit des Militärdienstes hätte die Beklagte den Kläger aber schon anlässlich der Antragstellung
Eingang des vom Kläger ausgefüllten Beschäftigungsfragebogens vom
entrichtet. Dann aber waren die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab Juli 1996 erfüllt und damit die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. August 1996 zu zahlen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI– a. F.). Bei der hierbei zu Grunde liegenden Fiktion einer früheren Beitragszahlung handelt es sich um eine zulässige Amtshandlung, die in ihrer wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen ist (so etwa die Vermutung der Beitragszahlung gemäß § 199 SGB VI oder die Fiktion rechtzeitig gezahlter Pflichtbeiträge im Rahmen der
versicherung gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Randnummer 25 In sachlicher Hinsicht ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch von der Rechtsprechung des BSG unter folgenden Voraussetzungen bejaht worden:
teils oder Schadens beim Berechtigten,
diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Zwar hat sich der Kläger nicht ausdrücklich im Rahmen seines Rentenantrages vom
SGB I
ihrem Wortlaut nur auf Rechte und Pflichten
dem Sozialgesetzbuch. Soweit solche Rechte und Pflichten aber aufgrund gültiger Sozialversicherungsabkommen von Voraussetzungen abhängig sind, die sich erst aus Rechtsbestimmungen der Abkommensstaaten ergeben, hat zumindest die Verbindungsstelle den Versicherten auch hierüber zu beraten. Nur so ist es sicherzustellen, dass die auch diesem Personenkreis vom Gesetzgeber eingeräumten sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs. 2 SGB I). Die Beratungspflicht der Verbindungsstelle bezüglich der Rechtsvorschriften des Abkommensstaates, soweit sich diese unmittelbar auf Rechte und Pflichten
dem Sozialgesetzbuch auswirken, stimmt auch mit der Stellung und den Aufgaben der deutschen Verbindungsstelle
dem deutsch-türkischen SVA überein.
dieses Abkommens unterrichten sich die zuständigen Behörden gegenseitig über die zur Anwendung dieses Abkommens getroffen Maßnahmen und die Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Anwendung dieses Abkommens berühren. Zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens ist für die Rentenversicherung der Arbeiter die Beklagte als Verbindungsstelle eingerichtet worden (Art. 48 Abs. 2 SVA). Ihr obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber hinaus die allgemeine Aufklärung der in Betracht kommenden Personen über die Rechte und Pflichten
dem Abkommen (Art. 2 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom
entrichtungsmöglichkeit für Militärdienstzeiten zur türkischen Sozialversicherung wäre der Beklagten vorliegend möglich und zumutbar gewesen. Dass ihr die hierfür notwendigen Kenntnisse als Verbindungsstelle vorliegen, muss
den zuvor zitierten Bestimmungen des Abkommens unterstellt werden und ergibt sich schließlich auch aus dem Zusatz zum ablehnenden Bescheid vom 30. April 2001, mit dem die Beklagte genau hierauf – allerdings nicht rechtzeitig – hinwies. Einen solchen Hinweis hätte die Beklagte schon anbringen können und müssen,
dem ihr der Rentenantrag des Klägers vom 25. März 1996 zugeleitet worden war. Aus den Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten war seinerzeit bereits hinreichend deutlich erkennbar, dass der Kläger die notwendige Wartezeit für die begehrte Rente für Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht erfüllt hatte, diese aber durch
entrichtung von Beiträgen für seine Militärzeit in der Türkei noch hätte erfüllen können. Denn aufgrund seiner Angaben im Beschäftigungsfragebogen für türkische Versicherte ergab sich für die Beklagte, dass keine Beiträge zur türkischen Sozialversicherung entrichtet worden waren und
den Angaben im Rentenantrag die in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten für die Erfüllung der Wartezeit nicht ausreichend waren. Hingegen waren für die Beklagte seinerzeit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Kindererziehungszeiten vorhanden, die der Kläger erst
Abgabe des Verfahrens an die LVA Hessen erfolglos geltend machte. Die Beklagte konnte und hat daher auch nicht im Vertrauen auf das Vorliegen weiterer rentenrechtlicher Zeiten von einer Beratung des Klägers über die in der türkischen Rentenversicherung bestehende
entrichtungsmöglichkeit abgesehen. Die sich
den Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten aufdrängende Möglichkeit, dass die Wartezeit für die beantragte Rente erst durch die
entrichtung von Beiträgen zur türkischen Rentenversicherung erfüllt sein könnte, durfte die Beklagte nicht, wie geschehen, schlicht unbeachtet lassen, sondern hätte in eine konkrete Beratung des Klägers oder aber zumindest in einen entsprechenden Hinweis an die den Antrag weiter bearbeitende LVA Hessen münden müssen, die nicht über die speziellen Kenntnisse der Beklagten als Verbindungsstelle verfügt, und die ihrerseits erst hierdurch zu einer umfassenden Beratung des Klägers imstande gewesen wäre. Die
entrichtung von Beiträgen zur türkischen Sozialversicherung war eine sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängende Möglichkeit, von der jeder verständige Versicherte in der Situation des Klägers mutmaßlich Gebrauch gemacht hätte, um zeitig einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erwerben zu können, zumal unschwer zu erkennen war, dass Kindererziehungszeiten nicht anzurechnen waren. Die Pflicht zur Beratung kann in jedem Stadium des Verwaltungsverfahrens entstehen. Für die Frage, wann die Beratung erforderlich wird, ist der jeweilige Beratungsbedarf, der sich im Laufe des Verfahrens
Art und Umfang verändern kann, maßgeblich. Wenn erkennbar zu einem späteren Zeitpunkt ein nicht wieder gut zu machender Rechtsverlust einzutreten droht, ist die Beratung zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen (BSG – Urteil vom 17. August 2000 – a. a. O.). Dass dem Kläger durch die unterbliebene Entrichtung von Beiträgen für seine Militärdienstzeit in der Türkei ein nicht wieder gut zu machender Rechtsverlust drohen würde, war für die Beklagte als Verbindungsstelle erkennbar. Darüber hinaus musste ihr klar sein, dass die LVA Hessen, an die sie das Verfahren sodann zuständigkeitshalber und ohne weitere Hinweise abgab, über die
dem deutschtürkischen Sozialversicherungsabkommen bestehenden Möglichkeiten nicht würde beraten können. Aufgrund der verspäteten Beratung durch die Beklagte hat der Kläger erst fünf Jahre
seinem Rentenantrag den begehrten Anspruch erworben, weil er erst im April 2001 die notwendigen Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger entrichtet hat. In Anbetracht der vorliegenden Fallgestaltung kann es nicht zweifelhaft sein, dass er bei Kenntnis über die bestehenden Möglichkeiten die Beiträge sofort
einer entsprechenden Beratung durch die Beklagte
entrichtet hätte. Damit war die Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte die wesentliche Ursache für den verzögerten Rentenbeginn, wobei zur Überzeugung des Senats die Beratung durch die Beklagte spätestens Anfang Juli 1996 hätte erfolgen und der Kläger somit noch im Juli 1996 die Beiträge zur türkischen Sozialversicherung hätte
entrichten können. Dass er die zur Beitragsnachentrichtung erforderlichen Mittel hätte aufbringen können, ist aufgrund der im April 2001 erfolgten
entrichtung in Höhe von 1.950,– DM zur Überzeugung des Senats
gewiesen, denn zu dieser Zeit waren seine finanziellen Verhältnisse jedenfalls nicht besser als im Jahre 1996 und daher seine dementsprechende Einlassung im Schriftsatz vom 17. Februar 2004 glaubhaft, der zu entnehmen ist, dass er auch 1996 einen Bankkredit in Höhe des
entrichtungsbetrages hätte aufnehmen können, weil seine Ehefrau auch damals über eigenes Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen verfügte. Randnummer 27 Im Übrigen ist die zunächst auf Rentengewährung bereits ab 1. März 1996 gerichtete Berufung durch Klagerücknahme in der Hauptsache erledigt (§ 102 SGG). Randnummer 28 Im Rahmen der Kostenentscheidung
SGG war zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Begehren weit überwiegend erfolgreich war und damit ein Anspruch auf Kostenerstattung in vollem Umfang billig erschien. Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008301
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