(1999). Das degenerative Verschleißleiden der LWS, die Osteochondrose und Spondylarthrose der Segmente L4 bis S1 sowie der Bandscheibenvorfall bei L4/5 stellten eine bandscheibenbedingte LWS-Erkrankung dar, die als Folge einer berufsbedingten Belastung zu sehen sei, sofern die zwischen den Beteiligten strittigen arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK-Ziffer 2108 zu bejahen seien. Der Kläger zeige einen polysegmentalen Befall der LWS in den Segmenten L4 bis S
- Auch wenn der Bandscheibenvorfall erst 1994 dokumentiert worden sei, müsse unterstellt werden, dass der vorausgehende Verschleiß des Bandscheibenfaches bereits wesentlich früher und vermutlich noch während der beruflichen Exposition eingesetzt habe. Es verwundere nicht, dass neben den LWS-Veränderungen auch degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und BWS nachweisbar seien, nämlich in den Bereichen der größten Belastung. Beim Kläger sei dies die mittlere BWS, da bereits 1981 eine vermehrte Kyphosierung (Rundrückenbildung) der BWS nachgewiesen sei. Der Verschleiß zeige sich dann folglich auch im Bereich des Überganges der HWS zur BWS und an der unteren HWS und damit an der Stelle, die durch die vermehrte Rundrückenbildung im BWS-Bereich eine verstärkte Gegenhohlschwingung der unteren HWS hervorgerufen habe. Es bestehe danach ein plausibler pathogenetischer Zusammenhang mit den LWS-Veränderungen. Man könne nicht von einer allgemein verstärkten Verschleißneigung des Klägers im Bereich der Wirbelsäule sprechen. Die Degenerationsbefunde an Gelenken und Kniegelenk seien altersgemäß. Eine hypersegmentale LWS sei auszuschließen, da die Sakralisation symmetrisch verlaufen sei. Im Hinblick auf die MdE-Bewertung sei zu beachten, dass der Kläger ständig an leichteren bzw. mittelschweren Beschwerden im LWS-Bereich leide, die unter Medikation ausreichend kontrolliert würden und neurologisch bislang zu keiner Beeinträchtigung motorischer Funktionen geführt hätten. Es zeige sich nur eine diskrete Abschwächung des linksseitigen Achillessehnenreflexes sowie eine pseudoradikuläre Hypästhesie im Bereich der Außenseite des rechten Unterschenkels. Dies rechtfertige eine MdE von 10 v.H. ab dem Zeitpunkt des beruflichen Ausscheidens. Randnummer 12 Die Beklagte legte hierzu die Stellungnahme des Orthopäden Petersilie vom
- Oktober 2001 vor, der sich der Beurteilung des Prof. S nicht anzuschließen vermochte. Er wies darauf hin, dass der Bandscheibenvorfall erst weit nach Aufgabe des Berufes eingetreten sei und dass die Wirbelsäule des Klägers ein belastungskonformes Schadensbild nicht aufweise. Insbesondere zeigten L1/2 und L2/3 keine Hinweise auf Bandscheibenveränderungen. Der Bandscheibenvorfall sei in einem dafür besonders exponierten Scharniersegment aufgetreten. Dieser sei letztlich das Ergebnis prädiskotischer Veränderungen. Hier sei auf die Hyperlordose als prädiskotische Deformität hinzuweisen sowie auf die Anpassungsstörung am lumbosakralen Übergang. Des Weiteren habe sich eine Spondylosis hyperostotica ab Mitte der 80er Jahre in massiver Weise vor allem an mittlerer und oberer BWS, aber auch an unterer HWS und LWS gezeigt. Diese führe im Zusammenhang mit dem ohnehin vorhandenen Hohl- und Rundrücken zu einer weitgehenden Einsteifung der BWS und damit zu einer vermehrten Fehlbelastung der LWS. Betroffen seien naturgemäß insbesondere die beiden unteren LWS-Segmente. Da das Segment L5/S1 sich auf dem Kreuzbein abstützen könne auf Grund der beim Kläger bestehenden Anpassungsstörung, sei in besonderer Weise das Segment L4/5 belastet gewesen, das letztlich auch bandscheibengeschädigt sei. Der zu diesen Einwänden gehörte Prof. S verblieb mit Stellungnahme vom
- Oktober 2002 bei seiner Beurteilung. Bei den sog. belastungsadaptiven Reaktionen an Grund- und Deckplatten sowie in Form spondylotischer Randwülste handele es sich um Veränderungen i.S. einer beginnenden Erkrankung wegen Nachlassens der Elastizität der Bandscheiben. Bestehe ein mehr- oder vielsegmentaler Befall der LWS mit derartigen Erscheinungen, werde die Beurteilung erleichtert. Solche belastungsadaptiven Phänomene könnten aber nicht als KO-Kriterien gelten. Beim Kläger lägen bandscheibenbedingte Veränderungen der Segmente L4 bis S1 und angedeutet bei L3/4 vor. Die Hyperlordose beim Kläger sei ohne Relevanz und ein Morbus Forestier nicht zu bestätigen. Der Kläger zeige allerdings eine ausgeprägte BWS-Spondylose an der typischen Stelle. Es gebe keinen Zweifel an der Krankheitsentstehung durch Diskusdegeneration mit Rissen im vorderen Anteil des Anulus fibrosus. Diese Erkrankung sei bei Männern und Frauen häufig zu beobachten, sei beim Kläger aber fraglos sehr ausgeprägt und könne nicht gegen die Annahme einer BK 2108 sprechen. Der Kläger zeige eine Übergangsstörung zwischen LWS und Kreuzbein in Form eines asymmetrischen Aufbaus der Gelenkfacetten. Der LWK 5 habe beidseits vergrößerte Querfortsätze, eine krankhafte Artikulation und eine darauf aufbauende Arthrose seien nicht feststellbar. Die Degenerationsbefunde lägen am Ort der Übergangsstörung und besäßen in diesem Segment auch eine entsprechende Bedeutung. Beim Kläger liege der Schaden nicht nur bei L5/S1 sondern auch bei L4/
- Auch das Vorliegen der Facettenasymmetrie spreche nicht gegen die Annahme einer BK. Randnummer 13 Auf Antrag des Klägers wurde abschließend das Gutachten des Dr. B-A nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom
- August 2003 eingeholt. Dem Gutachten des Dr. B-A waren das orthopädische Zusatzgutachten des Dr. W vom
- Mai 2003, das neurologische Zusatzgutachten des Dr. K vom
- Mai 2003 sowie zwei CT-Untersuchungen durch den Radiologen Dr. R die HWS betreffend vom
- Juni 2003 und die LWS betreffend vom
- Mai 2003 beigefügt. Dr. W bestätigte beim Kläger weder einen Beckenschiefstand noch eine Skoliose und zeigte schwerste degenerative Veränderungen im BWS-Bereich auf. Die MdE für die Wirbelsäulenveränderungen insgesamt bewertet er mit 20 v.H. Der Neurologe Dr. K bestätigte im LWS-Bereich ein Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts sowie S1 links. Er fand Zeichen einer neurogenen Schädigung bei L4 rechts und L5 links. Für die danach bestehenden periradikulären Schädigungen ging er von degenerativen LWS-Veränderungen aus. An neurologischen Ausfällen bestehe eine Sensibilitätsstörung im Dermatom L5 links sowie eine Abschwächung des Achillessehnenreflexes rechts. Die MdE infolge dieser Erkrankungen schätzte er auf 30 v.H. Der Sachverständige Dr. B-A erhob die Arbeitsanamnese des Klägers von März 1947 bis März 1990 eigenständig unter Aufzeichnung der jeweiligen Hebe- und Tragebelastungen. Er führte eine Belastungsabschätzung nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) für die vom Kläger von 1956 bis 1990 ausgeführte Tätigkeit als Drucker durch und verneinte im Ergebnis, dass der Kläger durch die dabei aufgetretene Hebe- und Tragebelastung die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Annahme einer BK nach Ziffer 2108 erfülle. Er habe zwar hinreichend schwere Lasten bei der Firma S gehoben und getragen, wobei die Anzahl der belastenden Vorgänge jedoch so niedrig gewesen sei, dass die Beurteilungsdosis Dr mit 3261 bis 3901 Nh jeweils deutlich unter dem Richtwert des MDD von 5500 Nh gelegen habe. Dr. B-A bejahte eine bandscheibenbedingte LWS-Erkrankung beim Kläger in Form einer geringgradigen Osteochondrose L5/S1 mit mäßiggradiger Höhenminderung der Bandscheibe, einer Osteochondrose L4/5 mit breitbasigem Bandscheibenvorfall sowie einer geringgradigen Osteochondrose L3/4 mit deutlicher Bandscheibenvorwölbung. Daneben zeige die HWS eine bandscheibenbedingte Erkrankung in Gestalt einer mäßigen Osteochondrose C6/7 mit mäßiggradiger Höhenminderung der Bandscheibe, einer fortgeschrittenen Osteochondrose C5/6 mit hochgradiger Höhenminderung sowie einer medio-linkslateralen Bandscheibenvorwölbung in diesem Segment mit Einengung des Spinalkanals und des linken Recessus lateralis sowie einer geringgradigen Osteochondrose C4/5 mit flacher Bandscheibenvorwölbung. Dies sei der CT-Untersuchung durch Dr. R vom
- Juni 2003 zu entnehmen. Die BWS zeige eine ausgeprägte, überbrückende Spondylose der BWK 6 bis
- Hinzu komme im Bereich des lumbosakralen Überganges eine Hyperlordose. Der berufliche Zusammenhang der Erkrankung könne nicht wahrscheinlich gemacht werden. Es fehle an den arbeitstechnischen Voraussetzungen und auch die medizinischen Anerkennungsvoraussetzungen für die BK-Ziffer 2108 seien nicht zu bejahen. Die degenerativen Veränderungen im Bereich von BWS und HWS seien stärker ausgeprägt als im LWS-Bereich. Die stärksten Veränderungen zeige die BWS ausweislich des orthopädischen Zusatzgutachtens des Dr. W vom
- Mai
- Die stärksten Formabweichungen der Bandscheiben ergäben sich im Bereich der HWS. Es sei überwiegende Meinung der Fachwissenschaftler, dass eine bandscheibenbedingte BK der LWS nur anerkannt werden könne, wenn sich im Bereich der BWS und/oder HWS keine ähnlich ausgeprägten oder stärker ausgeprägten degenerativen Veränderungen nachweisen ließen als im Bereich der LWS, es sei denn, die beruflichen Voraussetzungen im Sinne der BK-Ziffer 2109 seien erfüllt. Da eine BK nach Ziffer 2109 beim Kläger wegen Fehlens entsprechender Hebe- und Tragebelastungen auf der Schulter nicht diskutabel sei, lehnte Dr. B-A in Übereinstimmung mit dieser herrschenden Lehre in der Arbeitsmedizin den beruflichen Zusammenhang ab. Randnummer 14 Der Kläger setzte sich mit Schriftsatz vom
- Oktober 2003 mit dem Gutachten des Dr. B-A kritisch auseinander und hielt es für erforderlich, den Sachverständigen sowohl zum Vorliegen der arbeitstechnischen als auch der medizinischen Anerkennungsvoraussetzungen ergänzend zu hören. Unklar bleibe, wie er zu seiner Zusammenstellung der körperlichen Hebe- und Tragebelastung im Rahmen des MDD gelangt sei. Er habe dabei die von ihm – dem Kläger – angenommenen unterschiedlichen Beugewinkel bei der Hebe- und Tragebelastung sowie bei den Drehbewegungen ebenso wenig beachtet wie die Tatsache, dass er oft Lasten nicht direkt am Körper habe tragen können. Insoweit müssten die Arbeitsvorgänge vor Ort unter Hinzuziehung des Zeugen S in der Firma S nachgestellt werden. Im Hinblick auf die medizinische Seite hat der Kläger auf die MdE-Bewertungen in den Zusatzgutachten der Dres. W und K hingewiesen, die bestätigten, wie schwer die LWS-Erkrankung sei. Die Auffassung des Dr. B-A, dass die HWS-Erkrankung die schwerwiegendste sei, finde in diesen Gutachten keinen Niederschlag. Zu diesen Widersprüchen müsse der Sachverständige ergänzend gehört werden. Der Senat hat daraufhin Dr. B-A ergänzend von Amts wegen gehört, der mit Stellungnahme vom
- März 2004 am Ergebnis seines Gutachtens festgehalten und den beruflichen Zusammenhang der bandscheibenbedingten LWS-Erkrankung des Klägers nicht für wahrscheinlich angesehen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich aus dem radiologischen CT-Befund des Dr. R, dass die HWS deutlich stärker ausgeprägt degenerativ verändert sei als die LWS. Bei C5/6 befinde sich eine fortgeschrittene Osteochondrose mit nahezu vollständig aufgebrauchter Bandscheibe sowie eine mäßiggradige Höhenminderung der Bandscheibe C3/
- Im LWS-Bereich habe sich nur eine Osteochondrose L4/5 ohne Bandscheibenverschmälerung und eine geringgradige Osteochondrose L5/S1 mit mäßiggradiger Höhenminderung der Bandscheibe gezeigt. Zudem habe die röntgenologische Untersuchung im orthopädischen Zusatzgutachten des Dr. W bestätigt, dass die schwersten degenerativen Veränderungen den BWS-Bereich beträfen. Randnummer 15 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die form- und fristgerecht erhobene, zulässige (§§ 143, 151 SGG) Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Anerkennung einer BK 2108 unter Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 25 v.H. wendet, ist begründet. Denn die bandscheibenbedingte LWS-Erkrankung des Klägers konnte der Senat nicht mit überwiegenden medizinischen Gründen auf dessen berufliche Hebe- und Tragebelastung zurückführen und sie ist danach nicht von der Beklagten durch Gewährung einer Verletztenrente zu entschädigen. Randnummer 17 Nach den im Falle des Klägers noch anzuwendenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO, § 212 Sozialgesetzbuch
- Band – SGB 7 –, Art. 36 Unfallversicherungseinordnungsgesetz, § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO) gilt als Arbeitsunfall auch eine BK. BKen sind nach § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO diejenigen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 551 Abs. 1 Satz 3 RVO). Bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS wurden mit der
- Verordnung zur Änderung der BKV unter der Ziffer 2108 in die BK-Liste aufgenommen. Danach sind BKen auch bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugung, soweit die jeweiligen Erkrankungen zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Gegen die Aufnahme dieser Erkrankungen in die BK-Liste bestehen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat beitritt, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (Urteil vom
- März 1999 – B 2 U 12/98 R –). Voraussetzung für die Feststellung einer BK ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, wegen der Entschädigungsleistungen beansprucht werden, im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sind. Es muss ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 45, 285, 287 ; 61, 127, 128). Randnummer 18 Der Kläger leidet an einer bandscheibenbedingten LWS-Erkrankung im Sinne der BK-Ziffer 2108, wie von Dres. B, B-A und Prof. S übereinstimmend festgestellt und vom SG bestätigt worden ist. Bandscheibenbedingte Erkrankungen in diesem Sinne sind zu definieren als Krankheiten, die mit einer Bandscheibenschädigung in ursächlicher Wechselbeziehung stehen. Nach dem "Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK-Ziffer 2108" (veröffentlicht in: Bundesarbeitsblatt 1993, S. 50 ff.) unter III ist die Diagnose einer bandscheibenbedingten LWS-Erkrankung auf der Grundlage der Vorgeschichte sowie der Ergebnisse von klinischer und radiologischer Untersuchung zu stellen. Eingetretene Schäden am Bandscheibengewebe bewirken einen Prozess, in dem Bandscheibendegenerationen, degenerative Veränderungen der Wirbelkörperabschlussplatten, Massenverschiebungen im Bandscheibeninneren, Instabilität im Bewegungssegment, Bandscheibenvorwölbung, Bandscheibenvorfall, knöcherne Ausziehungen an den vorderen und seitlichen Randleisten der Wirbelkörper, degenerative Veränderungen der Wirbelgelenke sowie durch derartige Befunde hervorgerufene Wirbelsäulensyndrome mit Funktionsstörungen in einem entstehungsgeschichtlichen Zusammenhang zu betrachten sind. Die ausgelösten degenerativen Prozesse, zu denen anlagebedingte Wirbelsäulenstörungen und Fehlhaltungen nicht gehören, finden sich in einer röntgenologisch objektivierbaren Form wieder. Neben einem objektivierbaren Bandscheibenschaden muss die klinische Relevanz dieses Schadens in Form eines chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerdebildes mit Funktionseinschränkungen gesichert sein, damit der Begriff einer bandscheibenbedingten Erkrankung erfüllt ist (dazu Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Anm. 5 zu M 2108; Urteil des Senats in HV-Info 1994, S. 489; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Aufl., S. 530). Die LWK 3/4 zeigen beim Kläger eine geringgradige Osteochondrose bei deutlicher Vorwölbung der Bandscheibe. Bei L4/5 hat die stärkergradig bestehende Osteochondrose zu einem Bandscheibenvorfall geführt und am Übergang der LWS zum Kreuzbein ist wiederum eine eher geringgradige Osteochondrose mit mäßiggradiger Höhenminderung der Bandscheibe von allen mit der Sache befassten Sachverständigen – so zuletzt von Dr. B-A im Gutachten vom
- August 2003 – beschrieben. Randnummer 19 Zwischen den Beteiligten ist bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens umstritten geblieben, ob der Kläger die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK-Ziffer 2108 erfüllt, ob er also in seinem Berufsleben hinreichend schwer gehoben und getragen bzw. in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet hat. Zur Feststellung der arbeitstechnischen Voraussetzungen kommt nach der neuesten Rechtsprechung des BSG (Urteile vom
- März 2003 – B 2 U 13/02 R– und vom
- August 2003 – B 2 U 1/02 R–; BSGE 91, 23) dem hierzu entwickelten so genannte Mainz-Dortmunder-Dosismodell aus heutiger Sicht eine besondere Bedeutung zu. Die erste und einzige danach durchgeführte Berechnung der Hebe- und Tragebelastung, der der Kläger von 1956 bis 1990 im Beruf des Offsetdruckers ausgesetzt war, enthält das Gutachten des Dr. B-A vom
- August 2003, das zum Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger den Richtwert für die Tagesdosis von 5500 Nh mit maximal 3901 Nh deutlich verfehlt, sodass eine Bewertung der Gesamtdosis nach dem MDD bei 0 Nh verbleibt. Gegen die Berechnung des Dr. B-A ist indessen einzuwenden, dass sie die Jahre von 1947 bis 1956, in denen der Kläger in der Landwirtschaft, als Stellmacher und auf dem Bau ebenfalls schwer heben und tragen musste, unberücksichtigt lässt. Der Klägervertreter hat zudem im Schriftsatz vom
- Oktober 2003 weitere Einwände erhoben, die allerdings einer abschließenden Sachaufklärung nicht bedürfen. Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers unterstellt, dass er über das gesamte Berufsleben hinweg von 1947 bis 1990 hinreichend schwer heben und tragen musste, erlaubt dies nicht, seine bandscheibenbedingte LWS-Erkrankung als BK nach Ziffer 2108 anzuerkennen und zu entschädigen. Denn der Kläger erfüllt die medizinischen Anerkennungsvoraussetzungen zur BK 2108 nicht, wie zuletzt das Gutachten des Dr. B-A vom
- August 2003 ergeben hat und wie bereits die beratenden Ärzte der Beklagten Dres. H und P dargelegt hatten. Randnummer 20 Die Tatsache, dass sowohl die arbeitstechnischen Voraussetzungen schweren Hebens und Tragens als auch der vom Verordnungsgeber in der BK-Ziffer 2108 geforderte Befund eines bandscheibenbedingten LWS-Leidens zur Überzeugung des Senats nachgewiesen sind, führt nicht zu der im Sinne eines Anscheinsbeweises zu rechtfertigenden Annahme (dazu jetzt § 9 Abs. 3 SGB VII), dass damit auch von einem wahrscheinlichen ursächlichen Zusammenhang der Erkrankung mit der beruflichen Belastung im Rahmen der medizinischen Zusammenhangsbeurteilung auszugehen wäre (ständige Rechtsprechung des Senats – Urteile vom
- November 2000 – L 3 U 823/97 – sowie vom
- Oktober 2001 – L 3 U 408/98 –; ebenso Urteil des BSG vom
- November 1997 – 2 RU 48/96– sowie Urteil des LSG Niedersachsen vom
- April 2000 – L 6 U 163/99 ZVW –). Die Pathogenese bandscheibenbedingter LWS-Erkrankung ist vielgestaltig und der berufliche Einfluss ist nur einer unter vielen denkbaren anderen Kausalfaktoren, so dass es immer einer individuellen Abwägung im Einzelfall bedarf, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von folgenden Überlegungen auszugehen ist: Anders als die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen, die im Sinne des Vollbeweises festzustellen sind, muss für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer beruflichen Belastung und dem Eintritt einer Körperschädigung nur eine Wahrscheinlichkeit bestehen. Bei sachgemäßer Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechender Umstände müssen nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass die dagegen sprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben können (BSG in SozR Nr. 20 zu § 542 RVO a.F.). Der ursächliche Zusammenhang ist jedoch nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSGE 60, 58, 59 ). Die für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs im Rahmen der BK-Ziffer 2108 wesentlichen Kriterien sind: Das Krankheitsbild – insbesondere in Form eines die Altersnorm überschreitenden Wirbelsäulenbefundes einerseits und eines belastungskonformen Schadensbildes andererseits, das Bestehen einer konstitutionellen Veranlagung bzw. weitergehender konkurrierender Erkrankungen sowie die Eignung der belastenden Einwirkung zur Verursachung der Krankheit, biomechanische Begleitumstände wie Körperhaltung und zur Verfügung stehende Hilfsmittel, individuelle Konstitution und zeitliche Korrelation zwischen Erkrankungsverlauf und beruflichen Überlastungen (dazu Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, Anm. 7 zu M 2108; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Auflage, S. 535 bis 539; Becker, Die aktuelle Rechtsprechung zu den Wirbelsäulenberufskrankheiten, in: Die Sozialgerichtsbarkeit 2000, S. 116, 121). Ein als belastungskonform zu bezeichnendes Schadensbild lässt nach älteren und neueren epidemiologischen Untersuchungen ein dem Lebensalter vorauseilendes Auftreten osteochondrotischer und spondylotischer Reaktionen am Achsenorgan bei körperlich überdurchschnittlich belasteten Personen erwarten. Eine vorzeitige Osteochondrose tritt bevorzugt in den unteren LWS-Segmenten und eine vorzeitige Spondylose in den oberen LWS-Segmenten unter evtl. Einbeziehung der unteren BWS-Etagen auf (ständige Rechtsprechung des Senats – beispielsweise Urteile vom
- Oktober 2001 – L 3 U 408/98 –, vom
- April 2002 – L 3 U 395/00 –). Die Feststellung einer wesentlich beruflich verursachten Schädigung der LWS ist nur dann möglich, wenn Lokalisation und zu erwartende Überbelastungswirkungen korrespondieren. Liegen hingegen an der gesamten Wirbelsäule gleichmäßig verteilte degenerative Veränderungen vor, so spricht dies gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigenden Einwirkungen und einer vorhandenen Gesundheitsstörung. Insbesondere weist eine polysegmentale Verteilung der Bandscheibenerkrankung mit Beteiligung der HWS und/oder der BWS auf eine stark konstitutionelle Veranlagung zum Bandscheibenverschleiß hin. Nur ausnahmsweise ist in diesen Fällen eine Anerkennung der beruflichen Einflüsse als wesentliche Teilursache möglich, wenn ausgeprägte arbeitsplatzbezogene Einwirkungen bestanden haben und die Erkrankung im LWS-Bereich erkennbar einen größeren Schweregrad erreicht hat als in den anderen Wirbelsäulenabschnitten. Randnummer 21 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sprechen unter Würdigung der Befunde des Klägers an allen drei Abschnitten seiner Wirbelsäule sowie der zeitlichen Entwicklung seiner Wirbelsäulenerkrankung überwiegende medizinische Gründe gegen den streitigen beruflichen Zusammenhang seiner bandscheibenbedingten LWS-Erkrankung. Entwicklung und Verlauf seiner LWS-Erkrankung deuten zunächst nicht zwingend auf einen wesentlichen beruflichen Einfluss hin. Der Kläger hatte bereits 1956 im Alter von 24 Jahren erstmals über Rückenbeschwerden geklagt, als er noch nicht zumindest zehn Jahre und damit längerfristig einer hinreichend schweren Hebe- und Tragebelastung ausgesetzt gewesen war. Er musste ab 1960 ständige ärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen und war infolge seiner Rückenbeschwerden wiederholt arbeitsunfähig. Das im Rahmen der BK-Ziffer 2108 maßgebliche Schadensbild der Bandscheiben im LWS-Bereich in Form eines Bandscheibenvorfalles bei L4/5 wurde zudem erst mehr als vier Jahre nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Beruf im Jahre 1994 festgestellt. Ob entsprechende Gewebsschädigungen bereits Anfang 1990, als der Kläger letztmals kurzfristig in der Firma Schmitt gearbeitet hatte, gesetzt waren, wird zwar von Prof. S vermutet, muss aber letztlich offen bleiben. Randnummer 22 Maßgeblich gegen die Anerkennung einer beruflich verursachten bandscheibenbedingten LWS-Erkrankung spricht indessen, dass es beim Kläger entgegen Prof. S und Dr. B nicht zu einem belastungskonformen Schadensbild an der LWS gekommen ist. Im Hinblick auf das vom Senat im Allgemeinen geforderte Schadensbild an der LWS mit bevorzugtem Auftreten von Osteochondrosen im unteren LWS-Bereich und Spondylosen an den oberen LWS-Elementen fehlen jegliche degenerativen Veränderungen oberhalb L
- Auch L3/4 ist nur ganz leichtgradig degenerativ verändert. Die osteochondrotischen Veränderungen an L5/S1 lassen sich mit Prof. S und dem Orthopäden P zwanglos aus dem asymmetrischen Aufbau der Gelenkfacetten bei Sacralisation von L5/S1 erklären. Das damit verbundene verstärkte Einsinken des untersten LWK ins Kreuzbein führte zu einer Mehrbelastung bei L4/
- Gerade dieses Bandscheibenfach erfuhr zudem eine verstärkte Belastung deswegen, weil die BWS des Klägers infolge der dort vorhandenen erheblichen Spondylosis von sechs Segmenten weitgehend versteift war und der Kläger zusätzlich eine Hohl- und Rundrückenbildung aufweist und dadurch insbesondere seine untere LWS erheblich zusätzlich fehlbelastet hat. Mit dem Orthopäden Petersilie lässt sich danach die Ausbildung des Bandscheibenvorfalles bei L4/5 auch ohne die berufliche Belastung aufgrund der BK-unabhängig bestehenden prädiktiven Veränderungen nachvollziehbar erklären. Randnummer 23 Hinzu kommt, dass – wie im Gutachten des Dr. B-A sowie den hierzu eingeholten Zusatzgutachten auf orthopädischem und radiologischem Gebiet nochmals klar aufgezeigt wird – die eindeutig schwersten degenerativen Veränderungen beim Kläger an insgesamt sechs Segmenten der BWS von BWK 6 bis 11 festzustellen sind, wobei eine berufliche Verursachung degenerativer BWS-Veränderungen vom Verordnungsgeber bisher überhaupt nicht anerkannt ist. Zudem überwiegen auch die belastungsfernen Bandscheibenveränderungen an der HWS, obwohl der Kläger einer relevanten Tragebelastung auf der Schulter nicht ausgesetzt war, jene an der LWS deutlich, wie Dr. B-A in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- März 2004 unter Auswertung der Befunde in den Zusatzgutachten des Radiologen Dr. R und des Orthopäden Dr. W nochmals nachdrücklich bestätig hat. Danach zeigen C5/6 eine fortgeschrittene Osteochondrose mit nahezu vollständig aufgebrauchter Bandscheibe und C3/4 eine mäßiggradige Höhenminderung der Bandscheibe. Im LWS-Bereich ist demgegenüber lediglich eine Osteochondrose ohne Bandscheibenverschmälerung bei L4/5 und eine geringgradige Osteochondrose mit mäßiger Höhenminderung der Bandscheibe bei L5/S1 zu erkennen. In Anbetracht dessen konnte der Senat nach dem so genannten "Hamburger Konsens" eine wesentlich berufliche Verursachung gerade und ausschließlich für die degenerativen LWS-Veränderungen an den beiden untersten LWS-Segmenten nicht begründen. Randnummer 24 Die gerichtlichen Sachverständigen Dr. B und Prof. S orientieren sich in ihren Gutachten nicht an diesen vom Senat in ständiger Rechtsprechung verwandten und mittlerweile als herrschende Lehre anerkannten Abgrenzungskriterien, so dass deren Gutachten letztlich den streitigen beruflichen Zusammenhang der bandscheibenbedingten LWS-Schäden beim Kläger nicht zu begründen vermögen. Einer weiteren Sachaufklärung – wie vom Klägervertreter hilfsweise im Senatstermin vom
- März 2004 beantragt – bedurfte es nach der umfangreichen Begutachtung durch Dr. B-A inklusive mehrerer fachspezifischer Zusatzgutachten auf radiologischem, orthopädischem und neurologischem Gebiet nicht. Denn diese Gutachten haben zu einer umfassenden Klärung unter Würdigung der zeitlichen Entwicklung der Erkrankung und der Ausprägung degenerativer Erscheinungen am gesamten Achsenorgan geführt. Danach war die maßgeblich auf das Gutachten des Dr. B gestützte erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und der dagegen gerichteten Berufung der Beklagten war stattzugeben. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008303