(2000)durchgeführten Fall-Kontrollstudie an 935 Patienten mit histologisch gesichertem Nierenzellkarzinom und 4298 Kontrollen wurde im Gegensatz zu der Studie von Mandel at al eine quantitative Abschätzung der kumulativen Gefahrstoffexposition mittels Job Exposure Matrix (JeM) vorgenommen. In die JeM gingen die Dauer der beruflichen Exposition und die Expositionshöhe ein. Nach einer Adjustierung für Rauchen und anderer Confounder ergab sich bei Männern eine dosisabhängige signifikante Risikoerhöhung Cadmium exponierter Personen für Nierenkrebs. Die relativen Risiken betrugen in drei Dosiskategorien 0,8 bei 48 Fällen, 1,4 bei 99 Fällen und 1,4 bei 34 Fällen. Bei Frauen zeigte sich ein stärkerer Cadmiumeffekt von 0,7 bzw. 2,5 bzw. 2,2; allerdings lagen hier nur geringe Fallzahlen (von 3,11 und 3 Fällen) zugrunde und eine nicht eindeutige Dosis-Wirkungs-Beziehung. Im Jahr 2002 wurde eine inzidenzbasierte kanadische Fallkontrollstudie zum Zusammenhang zwischen Nierenzellkarzinom und beruflicher Chemikalienexposition veröffentlicht (Hu at al), die 1279 neudiagnostizierte und histologisch bestätigte Nierenzellkarzinomfälle 5370 Kontrollpersonen aus der Allgemeinbevölkerung gegenüberstellte. Confounder wie sozio-ökonomischer Status, Rauchen, Alkohol, Ernährung und Coexposition gegen andere berufliche Noxen wurden berücksichtigt. Bei Personen mit einer beruflichen Cadmiumexposition von 1 bis 5 Jahren standen 5 Fälle 14 Kontrollen gegenüber, das relative Risiko betrug 1,0 und bei Adjustierung gegenüber Confounder 0,
- Bei mindestens 6-jähriger Cadmiumexposition standen 14 Fälle 18 Kontrollen gegenüber, das relative Risiko betrug 2,7 und bei Berücksichtigung der Confounder 2,
- Nach Aussage des Prof. Dr. PP. war der Trend für die Dosis-Wirkungs-Beziehung im Vergleich zu den anderen untersuchten krebserzeugenden Noxen (u.a. Benzol, Benzidin, Herbizide, Vinylchlorid) eher schwach (P=0,01 ohne und P=0,03 mit Berücksichtigung der Confounder). Randnummer 24 Bei Gesamtbetrachtung weisen lediglich die jüngsten inzidenzbasierten Studien von Pesch at al sowie Hu at al auf einen Zusammenhang zwischen langjähriger Cadmiumexposition und der Entstehung von Nierenzelltumoren hin, während die Studien von Mandel at al bei einer Cadmiumexposition von 12 bis 44 Jahren keine relative Risikoerhöhung ausweisen, was gegen einen Kausalzusammenhang spricht. Prof. Dr. PP. kommt folglich für den Senat schlüssig zu der Beurteilung, dass „die epidemiologischen Untersuchungen zum Zusammenhang zwischen einer beruflichen Cadmiumexposition und der Nierenzellkarzinominzidenz nach wie vor ein uneinheitliches Bild“ ergeben. Zu dieser Einschätzung sind auch die Verfasser der in 2002 veröffentlichten kanadischen Fall-Kontrollstudie, Hu at al, gelangt, obwohl ihre Studie bei einer mindestens 6-jährigen Cadmiumexposition sogar einen über die Risikoverdopplung hinausgehenden Faktor aufgewiesen hat. Denn auch sie weisen auf die nicht einheitlichen Ergebnisse der einzelnen Studien hin und äußern die Auffassung, es seien diesbezüglich weitere Untersuchungen notwendig. Angesichts dieser Bewertung der vorliegenden epidemiologischen Studien lässt sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen einer Cadmiumexposition und der Entstehung eines Nierenzellkarzinoms nicht bejahen. In der im Jahre 2003 erschienen
- Auflage des Lehrbuches von Schönberger, Mehrtens und Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S. 1041) wird zur Ätiologie des Nierenkarzinoms ausgeführt, diese sei unbekannt. Insgesamt sei von einem multifaktoriellen Geschehen auszugehen. Im Hinblick auf wissenschaftlich kontrovers diskutierte Wege der Krankheitsentstehung des Nierenzellkarzinoms könne erst dann eine Abwägung der Wahrscheinlichkeit erfolgen, wenn die Wirkungszusammenhänge bekannt und wissenschaftlich vollständig gesichert seien. Gesichert sei jedoch die Entstehung durch Trichlorethylen (BK-Nr. 1302). Neben den aufgrund von epidemiologischen Studien gewonnenen Erkenntnissen liegen derzeit offensichtlich keine weiteren medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die auf einen Zusammenhang zwischen Cadmium und der Entstehung eines Nierenzellkarzinoms hinweisen, so dass die generelle Geeignetheit von Cadmium oder seinen Verbindungen, beim Menschen auch Nierenzellkarzinome zu verursachen, nicht bejaht werden kann. Der Berufung des Klägers konnte deshalb nicht stattgegeben werden. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die über die Nichtzulassung des Revision aus § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008304