gehend BSG, B 4 RA 39/04 R Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
marokkanischem Recht genehmigt worden. Hierzu lag insbesondere eine Einwilligung seiner verstorbenen Ehefrau vor. Randnummer 3 Im November 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau. Im Rentenantrag beantwortete der Kläger die Frage, ob er
dem Tode der Versicherten wieder geheiratet habe mit: "Nein". Mit Bescheid vom
Anhörung des Klägers
September 2001 den Bescheid vom
August 1998 für die Zukunft aufgehoben werden, weil er rechtswidrig sei. Eine Weitergewährung der Witwenrente aus der Versicherung der verstorbenen Ehefrau komme nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Witwerrente habe von Beginn an nicht vorgelegen, da der Kläger im Zeitpunkt des Todes der Versicherten mit einer zweiten Ehefrau verheiratet gewesen sei.
1 SGB VI habe ein Witwer Anspruch auf Witwerrente
dem Tode der Versicherten, wenn die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien und der Witwer nicht wieder geheiratet habe. Dem Sozialgesetzbuch liege ein Witwerbegriff zugrunde, der von einer monogamen Ehe bestimmt sei. Dem Kläger dürfe bekannt sein, dass eine polygame Ehe im europäischen Kulturkreis grundsätzlich nicht als gesellschaftsfähig anerkannt werde. Gegen ein Absehen von einem dem deutschen Recht allein entsprechenden Begriff des Witwers spreche, dass ein M bei Bejahung eines Witwerrentenanspruchs besser gestellt sei als ein deutscher monogamer Versicherter, der sich
dem Tode der versicherten Ehefrau wieder verheirate. Denn dieser erfülle vom Zeitpunkt der Wiederverheiratung an nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung von Witwerrente. Für eine solche Besserstellung gebe es keinen vernünftigen Grund. Letztlich könne sich ein in polygamer Ehe lebender Witwer auf diese Weise mehrere Witwerrenten verschaffen, was dem deutschen Ehebild im deutschen bürgerlichen Recht und im Sozialrecht zuwider liefe. Der Kläger habe auch keinen Vertrauensschutz in den Bestand des Bescheides vom 26. August 1998. Ihm sei
seinem langen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bekannt gewesen, dass eine polygame Ehe nicht von dem deutschen Recht anerkannt werde. Auch ergebe sich aus dem Genehmigungsverfahren für die zweite in M geschlossene Ehe, dass diese dort nicht ohne Kenntnis und Zustimmung der deutschen Ehefrau rechtlich zulässig gewesen sei. Die marokkanischen Bestimmungen über die Polygamie seien nicht bekannt. Aus dem umfangreichen Genehmigungsverfahren sei aber zu schließen, dass auch
marokkanischem Recht die Problematik der Polygamie nicht verkannt werde, weil es die vorherige Zustimmung der bereits verheirateten Ehefrau verlange. Darüber hinaus sei das Einverständnis der verstorbenen Versicherten vor dem marokkanischen Konsulat verlangt worden. Dem Kläger sei damit bekannt gewesen, dass nur
marokkanischem Recht die Zustimmung und Genehmigung zur Zweitehe abgegeben werden durfte. In Kenntnis des Vorbehaltes des deutschen Rechts gegen die Zweitehe habe der Kläger auch die auf dem Rentenantrag gestellte Frage
einer Wiederheirat zwar zutreffend mit nein beantwortet, er sei sich aber der Rechtswidrigkeit der Rentenbewilligung bewusst gewesen. Dies folge daraus, dass er unmittelbar
der Rentenbewilligung rechtskundigen Rat bei einem Anwalt eingeholt habe. Dieser habe allerdings ebenso letzte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rentenbewilligung nicht ausräumen können (Schreiben vom
marokkanischem Recht rechtswirksam eine zweite Ehe eingehen können. Besonderheiten
marokkanischem Recht seien eingehalten worden. Die verstorbene erste Ehefrau habe ihre Einwilligung zur zweiten Ehe vor dem marokkanischen Konsulat in M abgegeben. Die Ehe
marokkanischem Recht sei
deutschem Recht eine so genannte Nichtehe. Gleichwohl sei die im Ausland geschlossene zweite Ehe fortführungsfähig und
herrschender Meinung des deutschen Strafrechts nicht strafbar. Als Folge dessen sei festzustellen, dass
deutschem Recht er lediglich mit der verstorbenen Versicherten wirksam verheiratet gewesen sei. Sterbe diese, sei er Witwer im Sinne des deutschen Rentenrechts.
Ein solcher Fall sei vorliegend nicht gegeben, da es sich nicht um eine Wiederheirat handle, sondern um eine vor dem Tod der Versicherten bereits eingegangene zweite Ehe. Eine Analogie dahingehend, dass ihm die Witwerrente für die Zukunft zu versagen sei, weil dem Witwerrentenbegriff des SGB VI ein Begriff zugrunde läge, der von der monogamen Ehe geprägt sei, sei nicht möglich, da es einzig und allein auf den Gesetzeswortlaut ankomme. Dies führe dazu, dass der die Witwerrente gewährende Bescheid rechtmäßig gewesen sei. Im Übrigen berief sich der Kläger auf den Vertrauensschutz des § 45 Abs. 2 SGB X. Er habe bei Stellung des Rentenantrags keine unzutreffenden Angaben gemacht. Er habe auch nicht bösgläubig die Rechtswidrigkeit des Bescheides gekannt. Er hab sich auf den Rechtsrat seines Rechtsanwaltes verlassen dürfen. Auch habe die Beklagte im Rentenantragsformular nicht
dem Bestehen einer weiteren Ehe (Mehrehe) gefragt, obwohl bei einem marokkanischen Antragsteller grundsätzlich von dem Bestehen einer Mehrehe ausgegangen werden könne. Randnummer 6 Mit Urteil vom
marokkanischem Eherecht geschlossene Ehe sei in M formgültig geschlossen worden. Sie werde in Verbindung mit dem deutsch-marokkanischen Abkommen über soziale Sicherheit im deutschen Rentenrecht anerkannt. Die Witwereigenschaft bestimme sich jedoch ausschließlich in Auslegung der deutschen gesetzlichen Vorschriften über die Rentenversicherung. Das benannte deutsch-marokkanische Abkommen gebe hierzu keine weiteren Hinweise. Das deutsche Rentenrecht kenne
seiner Systematik und Sinn und Zweck des Gesetzes nur die Berechtigung eines überlebenden Ehegatten zum Witwen- und Witwerrentenbezug, sofern und solange keine weitere Ehe bestehe. Die Vorschrift des § 107 SGB VI regele, dass eine Witwerrente unter Zahlung einer Abfindung zum Wegfall zu kommen habe, wenn der Rentenberechtigte wieder heirate. Sie könne nur
Auflösung der neuen Ehe wieder gewährt werden. Das deutsche Rentenrecht gehe erkennbar von der
deutschem Recht begründeten Einehe aus, die keine Doppelehe erlaube. Eine Erweiterung im Hinblick auf die marokkanische Zweitehe erfahre dieses Recht auch nicht
Maßgabe des § 34 SGB I. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf die Weitergewährung der rechtswidrigen Witwerrente aus Vertrauensschutzgründen zu. Es sei von einem eingeschränkten Vertrauen des Klägers auszugehen, da er offensichtlich auch zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung Zweifel an der Begründetheit seines Anspruchs auf Witwerrente gehabt habe. Er habe im September 1998 eine unrichtige Auskunft seines Bevollmächtigten erhalten, dass
dessen Erachten die Rentenbewilligung rechtmäßig sei. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass hierzu noch keine gerichtlichen Entscheidungen ergangen seien. Der Kläger habe bestehende Zweifel durch eine Auskunft der Beklagten ausräumen können. Eine solche
frage habe er nicht gehalten. Bei dieser Sachlage überwiege das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Form der Rücknahme des Bewilligungsbescheides für die Zukunft. Dass der Kläger eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen könne, sei nicht vorgetragen worden oder ersichtlich. Die übrigen Voraussetzungen des § 45 SGB X lägen vor. Auch sei ordnungsgemäß die Anhörung durchgeführt worden. Randnummer 7 Mit seiner am
SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch
dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte dann u.a. nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. In diesen Fällen darf
4 S. 1 SGB X der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (BSG, Urteil vom
dem Tode der Versicherten Anspruch auf Witwerrente für den Witwer, der nicht wieder geheiratet hat. Witwer und Anspruchsberechtigter ist der überlebende Ehegatte, der bis zum Tod der Versicherten mit diesem in rechtsgültiger Ehe verheiratet war. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger zwar unzweifelhaft; dem Anspruch steht jedoch entgegen, dass er bei dem Tode seiner ersten Ehefrau bereits in zweiter Ehe verheiratet war. § 46 SGB VI schließt den Witwerrentenanspruch für diejenigen aus, die nicht "wieder geheiratet" haben. Diese Regelung geht erkennbar davon aus, dass im Geltungsbereich der Vorschrift die Mehrehe nicht zulässig und nicht üblich ist, und daher nur eine Wiederheirat in Betracht kommt, auf Grund derer der Witwerrentenanspruch ausgeschlossen wird. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Witwerrente Unterhaltsersatzfunktion hat und diese bei einer neuen Heirat entfällt, unabhängig davon, ob durch die Wiederheirat der Unterhalt der Hinterbliebenen tatsächlich gesichert ist. Die vorliegend gegebene Sachlage ist zwar nicht von der Vorschrift des § 46 SGB VI ausdrücklich erfasst, sie ist jedoch entsprechend dahingehend zu beurteilen, dass eine vor dem Tode der verstorbenen Versicherten geschlossene Zweitehe einer Wiederheirat gleichsteht und den Witwerrentenanspruch ausschließt. Die Zweitehe ist
marokkanischem Recht gültig und daher im Geltungsbereich des SGB VI beachtlich (vgl. Kreikebohm, SGB VI, Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung, § 46 Rdnr. 4 m.w.H.). Randnummer 16 Der Kläger kann Vertrauensschutz in den Bestand des Bescheides vom
gefragt wird, allerdings mit einem zu Recht zu befürchtenden "Risiko" einer Leistungseinstellung. Dem Kläger hätte selbstverständlich ersichtlich sein müssen, dass nur der für die Leistung zuständige Versicherungsträger verbindlich hätte Auskunft geben können. Dass er es trotz ausreichender persönlicher Urteils- und Kritikfähigkeit unterlassen hat, sich bei der Beklagten über die Rechtslage zu informieren, muss er sich als grob fahrlässiges Verhalten entgegen halten lassen. Randnummer 17 Die Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei entschieden, dass der rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakt für die Zukunft zurückgenommen wird, und die Fristen
3 und 4 SGB X beachtet. Randnummer 18
alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz– SGG –. Randnummer 20 Der Senat hat die Revision aus den Gründen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008312
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