Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, S 2 RA 711/02 Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung der Zeiträume vom
(36)). Nach Ablegung der Abschlussprüfung können danach Anrechnungszeiten der Hochschulausbildung nicht mehr erworben werden (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2600 § 58 Nr. 13). Bei dem vom Kläger abgeleisteten juristischen Vorbereitungsdienst handelt es sich demnach nicht um eine Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (vgl. Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Nr. 81 unter Hinweis auf BSGE 31, 226 ). Der juristische Vorbereitungsdienst der Gerichtsreferendare dient zwar der Ausbildung für einen Beruf, er ist aber ebenso wenig eine Hochschulausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG (jetzt § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) wie eine Assistententätigkeit an der Hochschule, die nach dem Studium (BSGE 20, 35 ) und wie ein Praktikum, das vor oder nach dem Studium zu leisten ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 1966 – 11 RA 144/64 unter Hinweis auf BSGE 19, 239). Der Kläger hat sein Hochschulstudium mit Ablegung des ersten juristischen Staatsexamens am
- April 1980 abgeschlossen. Deshalb kann die sich innerhalb der Referendarzeit befindliche Zeit vom
- November 1984 bis zum
- November 1984 nicht als Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vorgemerkt werden. Im Hinblick auf den Abschluss des Hochschulstudiums bereits am
- April 1980 liegt im Monat November 1984 bereits tatbestandlich keine Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne einer Hochschulausbildung mehr vor. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zu den sog. unvermeidlichen Zwischenzeiten zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten (vgl. BSG in SozR – 2600 § 58 SGB VI Nr. 8 und Nr. 11). Randnummer 22 Diese Rechtsprechung greift bereits deshalb nicht ein, weil der vor dem
- November 1984 liegende Ausbildungsabschnitt im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes tatbestandlich keine Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI darstellt, da es sich bei der Referendarzeit nicht um eine Zeit der Hochschulausbildung handelt (vgl. bereits BSG, Urteil vom
- Januar 1966 – 11 RA 144/64). Auch die sich an den Monat November 1984 anschließende Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes im Rahmen der Wahlstation bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer in T. erfüllt nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit. Die Referendarzeit stellt auch keine Lehrzeit im Sinne des früheren § 36 Abs. 1 Nr. 4 a AVG (jetzt § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) dar (vgl. BSGE 31, S. 226