gehend BSG,
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Der 1938 geborene Kläger verlor als 7-jähriges Kind auf der Flucht vor Truppen der Armee der Sowjetunion infolge eines Unfalls seinen linken Unterarm. Durch den letzten bindenden Bescheid vom
Abschluss des Lehrgangs hatte er sich zunächst beim Arbeitsamt nicht mehr gemeldet und
eigenen Angaben ca. dreieinhalb Jahre als Speditionskaufmann gearbeitet.
eigenen Angaben meldete er sich am
den im Rentenverfahren getroffenen medizinischen Feststellungen noch in der Lage, in dem bisherigen Beruf als Wasch- und Plättmeister und als Speditionskaufmann vollschichtig tätig zu sein. Durch Bescheid vom 16. Juni 1996 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Berufsschadensausgleiches ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger bereits vor dem Besuch der Volksschule einen Körperschaden erlitten habe.
Abschluss der Realschule und einer vorübergehenden Lehre als Wäschereikaufmann habe er 1961 eine Ausbildung als Industriekaufmann erfolgreich abgeschlossen. Durch die Art der Schädigungsfolge sei er in diesem Beruf nicht so behindert, dass er ihn hätte aufgeben müssen. Selbst wenn er die Lehre als Wäschereikaufmann auf Grund der Schädigungsfolgen hätte abbrechen müssen, so stelle der Beruf eines Industriekaufmanns eine zumindest gleichwertige Tätigkeit dar. Allerdings habe er im Jahre 1965 die Prüfung als Textilpflegemeister abgelegt.
eigenen Angaben habe er seine erlernten Berufe nicht weiter ausgeübt, um über den zweiten Bildungsweg das Abitur
zuholen und anschließend ein Studium für den Beruf des Gewerbelehrers zu beginnen. Die anerkannten Schädigungsfolgen stellten keinen Hinderungsgrund für die Durchführung des Abiturs und eines Studiums dar. Die Aufgabe seines erlernten Berufes und das nicht Erreichen des angestrebten Berufsziels habe er somit selbst zu vertreten und stehe in keinem Zusammenhang mit den Schädigungsfolgen. Die Tatsache, dass er zwischenzeitlich trotz abgeschlossener Ausbildungen als Industriekaufmann, Textilpflegemeister und später als Speditionskaufmann immer nur kurzzeitig eine Arbeitsstelle gefunden habe, hänge mit der allgemeinen Arbeitsmarktsituation zusammen und sei ebenfalls nicht auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
den beigezogenen Unterlagen des Rentenversicherungsträgers habe sich im Gesundheitszustand des Klägers, seit Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit, nichts verändert. Die endgültige Rente sei nur auf Grund des Alters und der schlechten Arbeitsmarktsituation bewilligt worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
vollziehen, wie die Schwierigkeiten des Klägers in seinem Berufsleben mit den anerkannten Schädigungsfolgen in Verbindung stehen sollten. So weit der Kläger seine mangelnde Durchsetzungsfähigkeit am Arbeitsmarkt gerade darauf zurückführe, dass er sich ohne den linken Unterarm minderwertig fühle, halte das Gericht dies für eine Spekulation, dagegen spreche gerade seine erwiesene Fachkompetenz. Gegen den am
Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das Einverständnis der Beteiligten vorliegt (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§ 151 Abs. 1 und §§ 143, 144 SGG). Die Berufung des Klägers ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht durch Gerichtsbescheid vom
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist der Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Abs. 4 der Vorschrift bestimmt, dass für den Fall, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, Sozialleistungen
den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden.
4 Satz 2 SGB X wird dabei der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Satz 3 bestimmt, dass, sofern die Rücknahme auf Antrag erfolgt, bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, an Stelle der Rücknahme der Antrag tritt. Der Beklagte hat bei Erlass dieser Bescheide das Recht nicht unrichtig angewandt und ist auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat.
3 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist,
Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich.
Absatz 4 der Vorschrift ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Für den zu entscheidenden Fall ist zwar unbeachtlich, dass die MdE des Klägers nicht wegen des Vorliegens eines besonderen beruflichen Betroffenenseins im Sinne von § 30 Abs. 2 BVG angehoben wurde. Die Leistungen sind verschiedenartig und selbstständig; ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich setzt keine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG voraus. Für die Kausalität zwischen Schädigungsleiden und Berufsaufgabe kann es allerdings entscheidend bedeutsam sein, ob der Beschädigte seinen Beruf nur unter Anwendung von außerordentlicher Tatkraft
gehen konnte. Falls dies zu bejahen ist, besteht ein starkes Anzeichen dafür, dass die Schädigungsfolgen neben schädigungsunabhängigen Umständen zumindest eine annähernd gleichwertige Ursache gewesen sind, den Beruf nicht mehr auszuüben (vgl. BSG v.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Schädigungsfolgen im Allgemeinen zwar schon dann als wesentliche Ursache für vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und einen dadurch eingetretenen Einkommensverlust anzusehen, wenn sich der Beschädigte auf eine wesentlich durch Schädigungsfolgen bedingte Schwerbehinderung berufen muss, um gleichzeitig mit dem Ausscheiden eine Altersversorgung zu erlangen (vgl. BSG 10. Mai 1994, 9 RV 14/93, BSGE 74, 195 ff). Damit sind Schwerbeschädigte beim Zugang zum kriegsopferrechtlichen Versorgungsfall des Berufsschadensausgleiches
3 BVG schwerbehinderten Arbeitnehmern und Beamten gleichgestellt, die mit 60 Jahren allein durch ihren Antrag und die Vorlage des Schwerbehindertenausweises den Versicherungsfall oder den beamtenrechtlichen Versorgungsfall herbeiführen können. Schwerbeschädigten wird nicht zugemutet, was Schwerbehinderten
dem Rentenversicherungs- und Beamtenversorgungsrecht erspart bleibt, und was Verwaltungsbehörden und Gerichte überfordern würde: den
weis zu führen, dass schädigungsbedingte, gesundheitliche Gründe für die Berufsaufgabe maßgeblich waren, wenn mit 60 Jahren Altersruhegeld vorzeitig in Anspruch genommen worden ist (BSG vom
Ansicht des Senats kein Raum für die Anwendung der Regelung über Berufsschadensausgleich
AV). Wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluss der Schulausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, hat nicht der Gesetzgeber, sondern die dazu - jetzt in § 30 Abs. 14 Buchst b BVG - ermächtigte Bundesregierung in der BSchAV bestimmt: Das Vergleichseinkommen richtet sich
den Besoldungsgruppen des BBesG (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 BSchAV). In welche dieser Besoldungsgruppen der Beschädigte einzustufen ist, entscheidet sich
seiner Veranlagung und seinen Fähigkeiten, hilfsweise auch unter Berücksichtigung der beruflichen und sozialen Stellung seiner Eltern und sonstiger Lebensverhältnisse. Welches Einkommen ein Beschädigter ohne die Schädigung wahrscheinlich erzielt hätte, ergibt sich im Allgemeinen aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung
seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und mit dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte (§ 30 Abs. 5 Satz 1 BVG). Das Gesetz fordert damit eine Prognose des wahrscheinlich
der Schädigung eingetretenen weiteren Berufsweges unter Berücksichtigung aller bis dahin erkennbar gewordenen einschlägigen Gesichtspunkte (vgl. BSG SozR 1300, § 45 Nr. 49). Es stellt damit auf den volljährigen Soldaten ab, der durch eine im Militärdienst erlittene Schädigung aus dem bis dahin zurückgelegten Berufsleben herausgerissen worden ist. Bei einem minderjährigen Schüler dagegen gibt es noch keine berufliche Entwicklung, die sich weiterdenken ließe. Statt einer Prognose des
Abschluss der Schulausbildung wahrscheinlich ergriffenen Berufs fordert die BSchAV deshalb -
den in § 7 Abs. 1 Satz 2 genannten Kriterien - lediglich eine Prognose über den vermutlichen Schulabschluss. Das Durchschnittseinkommen wird dann - ähnlich wie bei Selbstständigen (§ 5 Abs. 1 BSchAV) - aus der Beamtenbesoldung entnommen, einem gestuften und berufsübergreifenden Vergütungssystem, innerhalb dessen die maßgebliche Besoldungsgruppe sich im Wesentlichen
dem jeweils erreichten Schul- (oder Hochschul-) Abschluss richtet (vgl. BSG v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.