aus wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht,
2 SGB III beruht ein Arbeitsausfall auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
4 SGB III ist ein Arbeitsausfall jedoch nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht. Um einen solchen Fall handelt es sich nach Überzeugung des Senats aber vorliegend. Zunächst ist ausgehend von der in den Prüfvermerken der Beklagten selbst enthaltenen Auffassung, dass die Klägerin in ihrem Unternehmensfeld konkurrenzlos arbeitet und somit keiner Branche zuzuordnen ist, festzustellen, dass es vorliegend nur um die Frage von "betriebsüblichen Ursachen" der Arbeitsausfälle gehen kann. Entgegen der Auffassung der Berufung enthält der Gesetzeswortlaut keine Beschränkung auf lediglich rein technische Abläufe in einem Betrieb. Deshalb können auch solche Ursachen "betriebsüblich" sein, die produktimmanent sind, wie das SG zu Recht festgestellt hat. Hierfür spricht schon die Überlegung, dass es nicht die Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein kann, einem Betrieb auch dann das Überleben zu sichern, wenn die Produkte sich nicht mehr verkaufen lassen. Um solche produktimmanenten Umstände handelt es sich aber vorliegend nach Überzeugung des Senats, denn es ist nicht zu übersehen, dass das Produktionsvolumen der Klägerin im Laufe der Jahre kontinuierlich zurückgegangen ist. So betrug laut Antrag vom
2 Ziffer 1 SGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008334
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