← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 10. Senat L 10 AL 18/04 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 25. November 2003, S 32/33 AL 3076/98 nachgehend BSG, 15. Dezember 2005, B 7a AL 10/05 R Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialger

§ 170SGB III ist ein Arbeitsausfall dann erheblich, wenn er 1.

aus wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht,

  1. vorübergehend,
  2. nicht vermeidbar ist und
  3. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens 1/3 der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

§ 170Abs.

2 SGB III beruht ein Arbeitsausfall auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.

§ 170Abs.

4 SGB III ist ein Arbeitsausfall jedoch nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht. Um einen solchen Fall handelt es sich nach Überzeugung des Senats aber vorliegend. Zunächst ist ausgehend von der in den Prüfvermerken der Beklagten selbst enthaltenen Auffassung, dass die Klägerin in ihrem Unternehmensfeld konkurrenzlos arbeitet und somit keiner Branche zuzuordnen ist, festzustellen, dass es vorliegend nur um die Frage von "betriebsüblichen Ursachen" der Arbeitsausfälle gehen kann. Entgegen der Auffassung der Berufung enthält der Gesetzeswortlaut keine Beschränkung auf lediglich rein technische Abläufe in einem Betrieb. Deshalb können auch solche Ursachen "betriebsüblich" sein, die produktimmanent sind, wie das SG zu Recht festgestellt hat. Hierfür spricht schon die Überlegung, dass es nicht die Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein kann, einem Betrieb auch dann das Überleben zu sichern, wenn die Produkte sich nicht mehr verkaufen lassen. Um solche produktimmanenten Umstände handelt es sich aber vorliegend nach Überzeugung des Senats, denn es ist nicht zu übersehen, dass das Produktionsvolumen der Klägerin im Laufe der Jahre kontinuierlich zurückgegangen ist. So betrug laut Antrag vom

  1. Februar 1989 der Umsatz/die Produktionskapazität damals noch jährlich ca. 2,5 Mio. DM bei 9 Beschäftigten in der Pelznäherei, während im Antrag vom
  2. Februar 1998 nur mehr ein monatlicher Umsatz/Produktionskapazität von nur noch 100.000,00 DM bei 4 Beschäftigten angegeben wurde, obwohl 1989 wie 1998 jeweils Probleme mit der Tierschutzszene als ursächlich angegeben wurden. Der Trend bestätigt sich auch im Vergleich zum Vorjahr. Wurde im Januar 1997 nämlich noch ein Umsatz von 121.286,00 DM genannt, so fiel dieser auf nur noch 59.989,00 DM im Januar
  3. Das spricht nach Überzeugung des Senats zugleich aber auch gegen die Ansicht der Klägerin, es handele sich jeweils um einzelne Einwirkungen von außen, denn offenkundig handelt es sich um einen langfristigen Trend. Ob nicht schon die Hypothese einer Verursachung der Absatzprobleme durch die Tierschutzszene fraglich erscheinen muss, weil die dafür notwendige umfassende Breitenwirkung einzelner Presseorgane sich nicht nachweisen lassen dürfte, kann der Senat deshalb dahingestellt sein lassen. Nach allem bestätigt sich damit für den Senat die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, auf deren Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war

§ 160Abs.

2 Ziffer 1 SGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008334

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.