(2)) sowie die vorgelegten Verwaltungsakten (13 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Randnummer 15 II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsgegner ist zur vorläufigen, darlehnsweisen Übernahme der geltend gemachten Mietzinsrückstände in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verpflichtet. Randnummer 16 Nach § 34 Abs. 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen könne als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Eine entsprechende Regelung enthält § 15a Abs. 1 des bis zum
- Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Durch § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist der Sozialhilfeträger bei drohender Wohnungslosigkeit gebunden. Sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Schulden verpflichtet, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe dagegen sprechen. Eine Abweichung von der Sollbestimmung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn wiederholt durch Mietrückstände die Unterkunft gefährdet wird. Allerdings kann auch die wiederholte Übernahme von Mietrückständen gerechtfertigt sein, wenn die nachfragende Person sich einer sozialpädagogischen Betreuung unterstellt und konkrete Vorkehrungen für die künftige regelmäßige Erfüllung finanzieller Verpflichtungen trifft (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII § 34 Rdnr. 11 f. m.w.Nw.). Randnummer 17 Unter Beachtung dieser Maßstäbe sind bei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglicher summarischer Prüfung die Voraussetzungen für die vorläufige, darlehensweise Übernahme der Mietzinsschulden der Antragstellerin erfüllt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit trotz laufenden Hilfebezugs und der damit verbundenen Übernahme von Unterkunftskosten durch den Antragsgegner wiederholt die nochmalige Übernahme von Unterkunftskosten in erheblicher Höhe durch den Antragsgegner verursacht hat. Dieses Verhalten vermag durchaus eine Ausnahme von dem in § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorgesehenen Grundsatz der Übernahme der Unterkunftskosten zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit rechtfertigen. Randnummer 18 Gleichwohl erscheint nach summarischer Prüfung im vorliegenden Fall eine erneute darlehensweise Übernahme der Mietzinsschulden namentlich unter Beachtung des teilweise neuen Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise noch geboten. Randnummer 19 Dabei ist zunächst entgegen den Ausführungen in den Gründen des angegriffenen Beschlusses des SG vom
- März 2005 nunmehr davon auszugehen, dass durch die Übernahme der Mietzinsschulden die drohende Wohnungslosigkeit abgewendet werden kann. Insoweit ist zu beachten, dass zwischenzeitlich ein dahingehendes Schreiben der Vermieterin, der H. mbH vom
- März 2005 vorliegt, wonach Bereitschaft bestehe, die Räumungsklage zurückzunehmen, wenn unter anderem die rückständigen Mietzinsforderungen beglichen werden. Die Abwendung der sonst drohenden Wohnungslosigkeit erscheint danach möglich und ist in für das vorliegende Eilverfahren hinreichender Weise glaubhaft gemacht. Randnummer 20 Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Hinblick auf die von der Antragstellerin nunmehr behauptete und durch Vorlage von Kopien aus ihrem Mutterpass untermauerte Risikoschwangerschaft, von der der Antragsgegner bei Erlass des angegriffenen Bescheides keine Kenntnis hatte, eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft nicht ohne Weiteres zumutbar erscheint. Randnummer 21 Besondere Bedeutung für das vorliegende Verfahren kommt daneben der auch auf Fälle des § 34 SGB XII anwendbaren Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII zu (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Regelung Falterbaum a.a.O. RdNr. 14). Danach sollen Leistungen für Unterkunft an den Vermieter oder anderen Empfangsberechtigten gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die Leistungsberechtigte nicht sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend angesichts der wiederholten Zweckentfremdung der für die Unterkunft gewährten Leistungen offenkundig erfüllt. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin –vom Antragsgegner unwidersprochen- vorgetragen, selbst die Mitarbeiter des Sozialamtes gebeten zu haben, die Mietzinszahlungen direkt an den Vermieter zu überweisen, da die Antragstellerin die ordnungsgemäße Verwendung nicht sicherstellen könne. Auch diese Umstände rechtfertigen ausnahmsweise eine nochmalige Zahlung der Mietzinsrückstände durch den Antragsgegner unter Beachtung der Vorgaben des § 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII. Randnummer 22 Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Antragstellerin das ihr von dem Antragsgegner zu Recht angekreidete säumige Verhalten nunmehr möglicherweise nachhaltig ändern will und sich zu diesem Zweck bereit erklärt hat, an dem Projekt „Besuchs- und Begleitservice“ der Mieterberatung der C. teilzunehmen. Randnummer 23 Auf die Frage, ob das Vorbringen der Antragstellerin bezüglich des behaupteten Diebstahls des Geldes durch ihren Ehemann hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, kommt es danach nicht mehr an. Durch die zwischenzeitlich erfolgte räumliche Trennung vom Ehemann und die Einrichtung eines eigenen Kontos der Antragstellerin dürfte ohnehin davon auszugehen sein, dass jedenfalls künftig eine Zweckentfremdung des Geldes durch den Ehemann zu vermeiden sein dürfte. Randnummer 24 Die vorläufige Verpflichtung zur Gewährung der aufgelaufenen Mietzinszahlungen lediglich als Darlehen folgt aus § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Diese Form der Leistungsübernahme erweist sich im Hinblick auf die laufende Hilfeleistung an die Antragstellerin und die wiederholte Mietzinssäumigkeit einerseits sowie die von der Antragstellerin unwidersprochen behauptete weitgehende Rückführung der letzten beiden Darlehn auf der anderen Seite als angemessen und geboten. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 26 Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach erhält eine Partei die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin ist ausweislich der mit Datum vom
- März 2005 unterzeichneten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Rechtsverfolgung hat nach den obigen Ausführungen Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. Randnummer 27 Der Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008375