Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 24. März 2004, S 12 KR 1560/00, Urteil Tenor I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 24. März 2004 wird zurückgewiesen. II. Die Be
§ 7Nr.
19; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 10/01 R–,
§ 7Nr.
20; BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 – B 12 KR 44/00 R–,
§ 7Nr.
18). Das Bundesverfassungsgericht hat einen Verstoß des § 7 SGB IV gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verneint und die Kennzeichnung einer Beschäftigung nach den in Rechtsprechung und Literatur festgelegten Merkmalen sowie dem Gesamtbild des Sachverhalts im Einzelfall gebilligt (Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 -,
§ 7Nr.
11). Randnummer 17 Das Sozialgericht ist aufgrund dieser ständigen Rechtsprechung des BSG in seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene zu 1, der für die Kläger als Landschaftsplaner im Rahmen verschiedener Projekte gearbeitet hat, zu den Klägern in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Der Senat nimmt daher zunächst ausdrücklich Bezug auf die insoweit zutreffende Abwägung in den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Die weiteren Ermittlungen des Senats in Form der persönlichen Anhörung des Beigeladenen zu 1 im Termin am
- Mai 2005 bestätigen das von dem Sozialgericht festgestellte Ergebnis. Randnummer 18 Zwar sprechen der Abschluss eines „Werkvertrages für freie Mitarbeit“, das Fehlen eines „klassischen“ Weisungsrechtes der Kläger, die steuerliche Veranlagung, ein fehlender Urlaubsanspruch bzw. Kündigungsschutz und das Fehlen eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall des Beigeladenen zu 1 für eine selbstständige Tätigkeit. Der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses steht im vorliegenden Fall aber nicht entgegen, dass die Mitarbeit formal als freies Mitarbeiterverhältnis geführt wurde. Der äußeren Form des Vertragsverhältnisses kommt lediglich Indizwirkung zu, die an Bedeutung zurücktritt, wenn die tatsächlichen Umstände der Durchführung des Versicherungsverhältnisses dem widersprechen. Der Beigeladene zu 1 war im streitigen Zeitraum in einen übergeordneten Betriebsorganismus der Kläger eingebunden. Ausweislich des „Werkvertrages für freie Mitarbeit“ vom
- März 1994 bzw.
- April 1994 war der Beigeladene zu 1 zwar rechtlich verpflichtet, die jeweilige Aufgabe selbstständig auszuführen und zu Ende zu bringen, das sollte aber jeweils in Absprache mit einem der Kläger erfolgen. Dies hat der Beigeladene zu 1 in der tatsächlichen Umsetzung des Vertrages mit seinen Angaben im Rahmen des Termins am
- Mai 2005 auch bestätigt. So ist gerade bei wichtigen, größeren Arbeitsschritten sowohl in der Planungs- als auch in der Ausführungsphase eine Rückkoppelung und Besprechung mit den Klägern bzw. eine Kontrolle durch die Kläger erfolgt. Termine wurden insoweit dann von den Klägern und dem Beigeladenen zu 1 gemeinsam wahrgenommen. Eine freie Wahl des Arbeitsortes war für den Beigeladenen zu 1 nicht möglich, da der wesentliche Teil der Arbeitstätigkeit nach seinen Angaben auf den vorgegebenen Baustellen erfolgte. Zudem war es dem Beigeladenen zu 1 nach den Angaben von Herrn C. im Rahmen des Termins am
- Mai 2005 nicht ohne Weiteres möglich, sich, wie etwa im Krankheitsfall, bei der Ausübung seiner Tätigkeit durch Dritte vertreten zu lassen. Im streitigen Zeitraum arbeitete der Beigeladene zu 1 aufgrund des damit verbundenen zeitlichen Umfanges unstreitig lediglich für die Kläger. Über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügte er dabei nicht. Eine Abrechnung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 erfolgte ausweislich der vorliegenden Rechnungen monatlich auf Stundenbasis. Zwar war im Rahmen der „Werkverträge für freie Mitarbeit“ vom
- März 1994 bzw.
- April 1994 für das jeweilige Projekt ein festes Honorar mit einem zugrunde liegenden Stundensatz vereinbart worden. Nach den Angaben des Beigeladenen zu 1 erfolgte jedoch nie eine Endabrechnung, bei der es zu einer Rückkoppelung mit dem ursprünglich festgelegten Honorarvolumen gekommen wäre. Ausweislich des vorliegenden Werkvertrages vom
- April 1994 wurde der Stundensatz ab dem
- Oktober 1994 zudem auf 35,00 DM (17,90 Euro) erhöht. Auf das ursprünglich vereinbarte Honorarvolumen für das Projekt hatte dies aber keine Auswirkung. Ein echtes Unternehmerrisiko bestand für den Beigeladenen zu 1 zudem nicht. Zwar benötigte er für die Ausübung seiner Tätigkeit keine umfangreichen Betriebsmittel. Der Einsatz der finanziellen Mittel, die für ihn zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich waren, wurde von den Klägern jedoch übernommen. Ausweislich der „Werkverträge für freie Mitarbeit“ wurden Reisekosten und Auslagen (Telefon, Kopien, Fotoarbeiten) von den Klägern erstattet. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 20 Gebühren nach § 197 a SGG waren vorliegend nicht zu erheben. Anstelle von § 197 a SGG gilt § 183 SGG in der bisherigen Fassung, wenn das von § 197 a SGG erfasste Verfahren, wie hier, vor dem
- Januar 2002 rechtshängig geworden ist. Das Verfahren ist dann in allen Rechtsmittelzügen kostenfrei (vgl. Übergangsregelung nach Art. 17 des
- SGG-Änderungsgesetzes vom
- August 2001; Meyer-Ladewig, SGG,
- Auflage, vor § 183 Rdnr. 12). Randnummer 21 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008376