Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit - Nichtmitteilung teils nachträglicher Vermögenszuflüsse - Vermögensverwertung - Sparguthaben - alsbaldige Berufsausbildu
Art. 10
des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
- Dezember 1995; BGBl. I S. 1824) war. Randnummer 26 Nach § 134 Abs. 1 AFG hat Anspruch auf Alhi, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hat (Nr. 1), keinen Anspruch auf Alhi hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) nicht erfüllt hat (Nr. 2), bedürftig ist (Nr. 3) und innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (Vorfrist) mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden hat oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) dienen könnte (Nr. 4 Buchst. b). Randnummer 27 Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AFG erfüllte. Denn sie erfüllte jedenfalls nicht die Voraussetzungen der Bedürftigkeit nach § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG. Randnummer 28 Nach § 137 Abs. 2 AFG ist der Arbeitslose nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergibt sich des näheren aus § 6 AlhiV in der Fassung vom
- August 1974 (BGBl. I S. 1929) in der Fassung vom
- Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261). Danach ist Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung – nach Abzug eines Freibetrages von DM 8.000,00 – zumutbar ist (§ 6 Abs. 1 AlhiV). Randnummer 29 Ausgehend von der sogenannten speziellen Bedürftigkeitsprüfung (vgl. dazu BSGE 67, 28, 129 ff.) hat die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt ihre Arbeitslosmeldung unter dem
- August 1996 über ein Sparguthaben in Höhe von 89.924,64 DM auf einem Konto bei der ... Bank ausweislich der Auskunft der ... Bank, F, vom
- März 2001 verfügt. Randnummer 30 Die Klägerin hat dieses Vermögen von Anfang an verschwiegen und auf dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zu ihrem Alhi-Antrag vom
- August 1996 keinerlei Angaben zu dem vorhandenen Sparguthaben gemacht. Randnummer 31 Ob und in welchem Umfang die Verwertung dieses verwertbaren (§ 6 Abs. 2 AlhiV) Vermögens für die Klägerin zumutbar war, richtet sich nach § 6 Abs. 3 AlhiV. Randnummer 32 Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist die Verwertung eines Vermögens dann zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens billigerweise erwartet werden kann. Dabei wird in Satz 2 Nr. 3 derselben Vorschrift als Beispiel einer zumutbaren Verwertung von Vermögen aufgeführt, wenn dieses für eine alsbaldige Berufsausbildung, zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist. Randnummer 33 Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angestrebten Habilitation waren im Zeitpunkt ihrer Arbeitslosmeldung am
- August 1996 weder die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV noch die letztgenannten Voraussetzungen gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob das Sparguthaben für die Habilitation bestimmt war. Denn die Habilitation stellt weder eine Berufsausbildung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV dar noch dient der Einsatz des Vermögens zu diesem Zwecke der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage im Sinne der genannten Vorschrift. Randnummer 34 Der Begriff der Berufsausbildung hat in mehreren Rechtsbereichen des Sozialrechtes – meist innerhalb der Wortverbindung "Schul- oder Berufsausbildung" seinen Niederschlag gefunden (vgl. BSGE 43, 44, 45 ; BSGE 65, 250, 251 ). Er wird, soweit Unterschiede in der begrifflichen Abgrenzung nicht aus dem jeweiligen Rechtsgebiet folgen, übereinstimmend dahin verstanden, dass Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn es sich dem Wesen nach um eine Ausbildung handelt und diese dazu dient, Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufes ermöglichen (vgl. zusammenfassend BSGE 65, 250, 251 , BSG, Urteil vom
- März 1996, Az.: 11 RAr 95/95). Vorliegend sind die genannten Anforderungen schon deswegen nicht erfüllt, weil es sich bei der Habilitation der Klägerin nicht dem Wesen nach um eine Ausbildung handelt. Bereits dies steht einer Wertung der Habilitation als Berufsausbildung entgegen. Eine Ausbildung setzt ein echtes Ausbildungsverhältnis voraus, welches nach Inhalt und zeitlicher Gestaltung sowie Leistungskontrolle einem von vornherein festgelegten Plan entspricht und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. Dazu gehört in der Regel, dass sachkundige verantwortliche Ausbilder bestellt sind, die den Auszubildenden anleiten, belehren und ihm mit dem Ziel unterweisen, ihm die für den erstrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (BSGE 65, 250, 251 ; BSG, Urteil vom
- März 1996, Az.: 11 RAr 95/95). Randnummer 35 Einen derartigen Ausbildungscharakter hat die Habilitation nicht. Die Klägerin hat durch ihren universitären Abschluss im Fach Geschichte ein wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen. Auch wenn die Klägerin den Beruf einer Hochschullehrerin angestrebt hat, rechtfertigt dies nicht, die Habilitation als Berufsausbildung im Sinne des § 6 Abs. 3 AlhiV zu qualifizieren. Denn sie dient – noch ausgeprägter als die Promotion – dem Nachweis der Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit bzw. zusätzlich wissenschaftlichen Leistungen (vgl. §§ 44 Abs. 1 Nr. 4 a, Abs. 2 Hochschulrahmengesetz– HRG –). Randnummer 36 Die von der Klägerin angestrebte Habilitation und das durch ihren Vater eingesetzte Vermögen dienten auch nicht dem Aufbau oder der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage. Wie diese zweite Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AlhiV zu verstehen ist, erschließt sich aus dem Zusammenhang mit dem Grundtatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV. Danach ist die Verwertung des Vermögens zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens billigerweise erwartet werden kann. Randnummer 37 Die Klägerin hatte ihr Hochschulstudium abgeschlossen und anschließend promoviert. Zwischenzeitlich nahm sie Lehraufträge wahr oder arbeitete im Rahmen von Zeitverträgen an der Hochschule. Die Klägerin hat bereits über eine überdurchschnittliche und hohe berufliche Qualifikation verfügt. Aufgrund dieses Werdeganges kommen für die Klägerin auf mehreren Gebieten qualifizierte berufliche Tätigkeiten in der Wissenschaft oder in der Praxis in Betracht, bei denen die Habilitation nicht Voraussetzung ist. Damit kann sie sich im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Arbeitslosmeldung und Antragstellung unter dem
- August 1996 auch ohne Habilitation eine angemessene Lebensgrundlage sichern. Ist dies der Fall, so dient der Erwerb einer weiteren hierauf aufbauenden Qualifikation nicht mehr dem Aufbau oder der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV. Randnummer 38 Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, sie habe das von ihrem Vater ihr überwiesene Geld als sein Vermögen betrachtet bzw. habe sie für ihn in ihrem Namen eine Wohnung beim B, F, erwerben sollen. Die Klägerin macht mit diesem Vortrag letztlich geltend, dass sie das Vermögen auf ihrem Konto treuhänderisch für ihren Vater verwaltet haben will. Nach ständiger Rechtsprechung der Landessozialgerichte (Hess. LSG, Urteil vom
- Mai 2001, Az.: L 6 AL 432/00 ; LSG NRW, Urteile vom
- Januar 2002, Az.: L 12 AL 40/01 und vom
- August 2002, Az.: L 12 AL 247/01; LSG Brandenburg, Urteil vom
- Juni 2003, Az.: L 10 AL 4/02) ist das hier in Frage stehende "verdeckte" Treuhandkonto wie ein Privatkonto des Treuhänders zu behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht für den Gläubiger des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs. Wer – als verdeckter Treuhänder – den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch den Sozialleistungsträger festhalten lassen. Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers auf Herausgabe des Treuguts nach § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu befriedigen. Es entspricht jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht hat. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Errichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Randnummer 39 Vorliegend hatte die Klägerin über die streitgegenständlichen Konten bei der ... Bank die alleinige Kontoinhaberschaft. Sie hatte damit die alleinige Verfügungsgewalt über die Konten. Laut der Niederschrift im Erörterungstermin vor dem LSG am
- Dezember 2003 hatte der Vater der Klägerin keinerlei Verfügungsmöglichkeit über die Konten bei der ... Bank. Allein der Umstand, dass die Klägerin die Kontoauszüge ihrem Vater zugesandt hat, begründet nicht die Offenkundigkeit der Treuhänderschaft. Soweit der Vater der Klägerin vorträgt, die Klägerin habe eine Wohnung beim Bundesvermögensamt für ihn erwerben wollen, führt auch dies nicht zur Begründetheit der Klage. Aus den Unterlagen ergibt sich bezüglich der behaupteten anzukaufenden Wohnung ein Zeitraum von 1994,
- Dieser Zeitraum ist nicht der Streitgegenständliche. Abgesehen davon, ist mangels schriftlicher Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Vater über diese behauptete Transaktion auch in diesem Punkt nicht der Nachweis, dass sie nicht über eigenes, sondern nur über das Vermögen ihres Vaters verfügt haben will, geführt worden. Randnummer 40 Im Hinblick auf § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Zweiter Halbsatz SGB X ist die grobe Fahrlässigkeit durch die Klägerin erfüllt. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung am
- August 1996 das auf ihrem Konto befindliche erhebliche Vermögen in Höhe von 89.924,64 DM nicht als verwertbares Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung angerechnet wird. Damit hat die Klägerin grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gemacht, da sie in dem gestellten Alhi-Antrag ihr beträchtliches vorhandenes Vermögen nicht angegeben hat. Randnummer 41 Folglich hat die Klägerin der Beklagten die überzahlte Alhi gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Der geltend gemachte Betrag von 30.389,70 DM im streitgegenständlichen Zeitraum entspricht der Leistung, die die Beklagte ausweislich ihrer Zahlungsnachweise an die Klägerin überwiesen hat. Randnummer 42 Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi im Zeitraum vom
- Dezember 1997 bis zum
- Juni 1998 und für den Zeitraum vom
- Dezember 1998 bis zum
- April 1999 ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 152 Abs. 2 AFG (
Artikel 11
des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz– AFRG –) vom
- März 1997, BGBl. I, S. 594 und § 330 Abs. 2 SGB III, Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes– AFRG – vom
- März 1997, BGBl. I, S. 594,
Artikel 3
des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) vom
- Dezember 1997, BGBl. I S. 2998). Randnummer 43 Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein VA mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf die Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (u. a. BSGE 78, 109, 111 ). Der ursprünglich rechtmäßige Bewilligungsbescheid über Alhi – dies unter Berücksichtigung der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BSG zu § 9 AlhiV in der bis zum
- Dezember 2001 gültigen Fassung durch die Urteile vom
- August 2001, Az.: B 11 AL 11/01 R; Az.: B 11 AL 9/01 R sowie vom
- Dezember 2001, Az.: B 11 AL 49/01 R, wurde ab dem
- Dezember 1997 (beantragt unter dem
- August 1997) und zum
- Dezember 1998 (beantragt unter dem
- Juni 1998) wurde dadurch rechtswidrig, dass die Klägerin nicht mehr bedürftig war. Laut Auskunft der ... Bank sind der Klägerin zum
- Dezember 1997 und zum
- Dezember 1998 erhebliche Vermögenswerte nachträglich zugeflossen in einer jeweiligen Höhe von mindestens 40.000,00 DM. Insoweit wird auf die Berechnung im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse ist nach der jeweiligen Bewilligungsverfügung vom
- August 1997 und
- Juli 1998 eingetreten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die damit zum
- Dezember 1997 und zum
- Dezember 1998 rechtswidrig gewordene Leistungsbewilligung beruhte auf der Verletzung einer der Klägerin obliegenden Pflicht, wesentliche, für sie nachteilige Änderungen der Verhältnisse, der Beklagten mitzuteilen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Die Klägerin war demnach gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit ihren Anträgen auf Alhi von der Beklagten das "Merkblatt für Arbeitslose" erhalten und unterschriftlich bestätigt, dass sie von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat. Da die Klägerin schon Kraft Ausbildung über überdurchschnittlich intellektuelle Fähigkeiten verfügt, war für sie unmissverständlich klar, dass sie eine Verpflichtung zur Angabe des vorhandenen Vermögens hat. Randnummer 44 Nach alledem hat die Klägerin für den Zeitraum vom
- Dezember 1997 bis zum
- Juni 1998 15.348,56 DM und für den Zeitraum vom
- Dezember 1998 bis zum
- April 1999 9.292,19 DM gemäß § 50 SGB X (Alhi-Beiträge nebst Beiträgen für die KV und PV) zu erstatten. Zur Berechnung wird Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2001 und auf den Schriftsatz der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vom
- Juli
- Randnummer 45 Das von der Klägerin gerügte Fristversäumnis unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 4 SGB X entbehrt jeder Grundlage. Insoweit bezieht sich das erkennende Gericht auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2001 und auf das angefochtene Urteil. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 47 Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008381