← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5/16 LW 5/04 ER Beschluss Prozesskostenhilfe - sofortige Beschwerde - Gegenvorstellung § 73a Abs 1 S 1 SGG,

Prozesskostenhilfe - sofortige Beschwerde - Gegenvorstellung Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,

  1. November 2003, S 10 LW 2534/03 ER, Beschluss Tenor Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom
  2. September 2005 ist unzulässig. Gründe Randnummer 1 I. Der Senat lehnte mit Beschluss vom
  3. August 2004 den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom
  4. November 2003 wegen Fehlens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ab. Randnummer 2 Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom
  5. September 2004 u.a. mit, sie habe den Beschluss des Senats vom
  6. August 2004 am
  7. September 2004 zur Kenntnis erhalten. Randnummer 3 Am
  8. September 2004 ging bei Gericht die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom
  9. August 2004 mit dem Hinweis ein; dieser Beschluss sei am
  10. September 2004 zugegangen. Randnummer 4 Mit Beschluss vom
  11. August 2005 wies der Senat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom
  12. August 2004 als unzulässig zurück. Randnummer 5 Dagegen ist am
  13. September 2005 eine Gegenvorstellung der Antragstellerin über ihre Prozessbevollmächtigten bei Gericht eingegangen. Am
  14. September 2005 ging bei Gericht ein Schreiben der Antragstellerin an ihre Prozessbevollmächtigten vom
  15. September 2005 ein, in dem sie weitere Ausführungen zu ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe vom
  16. Juli 2004 macht. Randnummer 6 II. Die Gegenvorstellung ist wegen der Nichteinhaltung der Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig. Die Regelung des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO ist vorliegend analog anzuwenden. Randnummer 7 Prozesskostenhilfe wird für das sozialgerichtliche Verfahren gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechend den Vorschriften der ZPO gewährt. Die sofortige Beschwerde gem. § 127 Abs. 2 ZPO findet gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschluss (PKH-Beschluss) eines Landessozialgerichts jedoch gem. § 177 SGG nicht statt. Gleichwohl hat der Antragsteller die Möglichkeit gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss eines Landessozialgerichts eine Gegenvorstellung entsprechend § 321a ZPO einzureichen (Reichold in Thomas Putzo, Zivilprozessordnung, § 127 Rdnr. 2). Dabei handelte es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, dessen Ziel eine Änderung einer Entscheidung derselben Instanz ist; die Gegenvorstellung ist jedoch kein Rechtsmittel (siehe dazu Frehse, SGb 2005, 265 m.w.N., Reichold, a.a.O., Vorbem. § 567 Rdnr. 13 f.). Zur Vermeidung einer Privilegierung der Gegenvorstellung ist für seine Zulässigkeit die Einhaltung der Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zu fordern (Frehse, SGb 2005, 265 m.w.N.). Somit setzt die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung die Vorlage bei Gericht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen voraus. Diese Notfrist wurde vorliegend nicht eingehalten. Der Beschluss des Senats vom
  17. August 2004 ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
  18. September 2004 zu und die Klägerin nahm von dem Beschluss nach eigenem Vortrag am
  19. September 2004 Kenntnis. Mit der Gegenvorstellung vom
  20. September 2005 gegen den Beschluss vom
  21. August 2004 wurde die Notfrist entsprechend § 321a ZPO nicht eingehalten. Randnummer 8 Somit konnte der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom
  22. September 2005 nicht berücksichtigt werden. Randnummer 9 Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008426

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.