gehend BSG,
seiner am 10. Juni 1964 geborenen Schwester geboren worden sei.
träglich könne leider nicht mehr geklärt werden, warum es zu fehlerhaften Eintragungen im Melderegister gekommen sei. Da die exakte Feststellung des Geburtsdatums medizinisch ebenfalls nicht möglich sei, bleibe als Beweismittel nur der türkische Gerichtsbeschluss. Randnummer 5 Mit Urteil vom
1 SGB I sei, soweit Rechte und Pflichten davon abhängig seien, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten wird, das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger ergebe. Danach sei weiterhin das Geburtsdatum 1. Oktober 1964 maßgebend, dass der Kläger bei seinem Eintritt in die Versicherung selbst für zutreffend erachtet habe. Eine Änderung sei nur unter den nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I möglich. Ein Schreibfehler liege ersichtlich nicht vor; dies werde von Seiten des Klägers auch nicht geltend gemacht. Auch eine Urkunde, die den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 SGB I genügen könnte, existiere nicht. Der Beschluss des Amtsgerichts N-Stadt stelle zwar grundsätzlich eine Urkunde dar, er stamme jedoch aus dem Jahre 2001 und sei also deutlich jünger als die ersten Angaben des Klägers gegenüber dem (deutschen) Versicherungsträger. Die Anwendung des § 33a SGB I sei auch
der Rechtsprechung des EuGH nicht ausgeschlossen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestünden ebenfalls nicht. Es bestehe auch kein Raum für eine einschränkende Auslegung des § 33a SGB I. Auf eine fehlende Kenntnis des Klägers stelle die Vorschrift von vornherein nicht ab. Auch sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen, dass § 33a SGB I nur verhindern solle, dass die Verwaltungsbehörden und Gerichte aufwendige Beweiserhebungen über das zu treffende Geburtsdatum durchführen müssten, und daher dann nicht zur Anwendung käme, wenn sich das Geburtsdatum leicht feststellen lasse, wie dies von der Klägerseite vorgetragen worden sei. Selbst wenn man mit dem Kläger annehmen wolle, dass § 33a SGB I nur verhindern sollte, dass aufwendige und unsichere Ermittlungen, insbesondere Zeugenvernehmungen, über das zutreffende Geburtsdatum nicht durchgeführt werden müssten, sei die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zwar sei dem Kläger durchaus zuzugeben, dass seine Geburt am 1. Oktober 1964 sich nicht mit dem für seine verstorbene Schwester Y. eingetragenen Geburtsdatums am 10. Juni 1964 vertrage. Für das Gericht sei damit aber keineswegs ohne weitere
forschungen ersichtlich, dass das Geburtsdatum der Schwester zutreffend und das des Klägers falsch eingetragen sei und nicht umgekehrt. Die Nähe beider Geburtsdaten trage als Argument nur insoweit, als nicht beide gleichzeitig richtig sein könnten, lasse aber einen genauen Schluss auf das richtige Geburtsdatum des Klägers keineswegs zu.
alledem komme die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer nicht in Betracht. Randnummer 6 Mit seiner am
gewiesen. Randnummer 12 Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG – gehört. Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, die vorgelegen haben, Bezug genommen. Randnummer 14 Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet. Randnummer 15 Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des auf den 1. Oktober 1962 geänderten Geburtsdatums hat.
1 und 2 SGB I ist bei der Prüfung des Erreichens einer Altersgrenze im Leistungsfall das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt, es sei denn, der zuständige Leistungsträger stellt fest, dass ein Schreibfehler vorliegt, oder dass sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe
Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
3 SGB I gelten die Vorschriften des § 33a Abs. 1 und 2 SGB I entsprechend für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches verwendeten Kennzeichen sind. Die Vorschriften des § 33a SGB I sind europarechtlich und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2000, Az.: B 8 KN 3/00 R). Randnummer 16 Die Voraussetzungen für eine Änderung des Geburtsdatums
2 SGB I sind zu Gunsten des Klägers nicht erfüllt. Der Senat bezieht sich insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Randnummer 17 Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr geltend gemacht hat, das Geburtsdatum „
alledem muss es bei dem erstinstanzlichen Urteil verbleiben. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 20 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008431
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.