Leitsatz Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft entsteht dann nicht, wenn bei Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aus Nächstenliebe die um
, SGG, 8. Aufl., § 86b, RdNr. 26 ff.) setzt der Erlass einer Einstweiligen Anordnung auch in der Form der Regelungsanordnung sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus. Dabei darf grundsätzlich mit der Einstweiligen Anordnung nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Randnummer 30 Als Anordnungsanspruch muss eine Rechtsposition gegeben sein, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist und möglich erscheint. Wenn eine Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist eine geschützte Rechtsposition nicht vorhanden (vgl.
§ 86bRd
Nr. 29). Es muss zumindest glaubhaft gemacht werden, dass ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht. Daneben muss ebenfalls glaubhaft gemacht werden, dass wesentliche Nachteile drohen, wenn eine vorläufige Regelung unterbleibt ( Anordnungsgrund ), es für den Betroffenen als nicht zumutbar erscheint, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl.
§ 86bRd
Nrn. 27a, 28). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden ein voneinander abhängiges bewegliches System (vgl.
§ 86bRd
Nr. 27 m.w.N.). Randnummer 31 Im vorliegenden Verfahren ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Denn der Antragsteller gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 41 Abs. 1 und 2 SGB
- Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Frau C. gemäß § 43 Abs. 1 SGB 12 nicht in Betracht kommt. Denn nach derzeitiger Aktenlage, den abgegebenen Erklärungen und eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und Frau C. ist das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft eher unwahrscheinlich. Randnummer 32 Eine eheähnliche Gemeinschaft setzt regelmäßig das Vorhandensein einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Dass eine solche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau C. besteht, dürfte jedenfalls insoweit nicht ernsthaft streitig sein, als der Antragsteller und Frau C. hinsichtlich aller häuslichen Belange entweder die Kosten teilen oder etwa hinsichtlich der Telefonkosten nach dem Verursacher der Kosten aufteilen. Allein das Vorhandensein einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft reicht aber für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht aus. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt bei verfassungskonformer Auslegung des § 43 Abs. 1 SGB 12 vielmehr nur dann vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft; vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 30.9.2005 - L 9 AS 52/05 ER, BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom
- November 1992 – 1 BvL 8/87– BVerfGE 87, 234 zu § 137 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz– AFG – und BVerwG, Urteil vom
- Mai 1995 – 5 C 16/93–BVerwGE 98, 195 zu § 122 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz – BSHG). Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau diese besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, lässt sich in der Verwaltungspraxis nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen lassen, kommen etwa in Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, die Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft sowie der Anlass für das Zusammenziehen, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen (BVerfGE 87, 234, 265 ). Eine lange Dauer des Zusammenlebens ist als gewichtigstes Indiz anzusehen (BVerwG, Beschluss vom
- Juni 1999 - 5 B 114/98). Die genannten Hinweistatsachen sind weder abschließend noch müssen diese kumulativ vorliegen (BVerwGE 98, 195, 200 f.). Entscheidend ist stets das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien. Stellen die Partner einer Gemeinschaft zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicher, bevor sie ihr persönliches Einkommen für die Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, kann im Regelfall auf das Vorliegen der inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 ), geschlossen werden (BVerwGE 98, 195, 198). Randnummer 33 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien spricht im vorliegenden Fall mehr gegen das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft als dafür. Randnummer 34 In der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom
- November 2005, der Frau C. durch bestätigende eidesstattliche Versicherung beigetreten ist, wurde erklärt, dass es keine gemeinsamen Bankkonten gibt, dass der Antragsteller sein (Pflege)Zimmer mit eigenen Möbeln eingerichtet hat, die Kosten der Wohnung und Haushaltsführung geteilt werden, die übrigen Kosten des alltäglichen Lebens abgerechnet werden, der Antragsteller sich seit November 2004 insgesamt € 1.800,- von verschiedenen Personen (nicht von Frau C.) geliehen hat, er einen Anteil von € 25,- für Strom bezahlt und Telefon nach Einheiten abrechnet und keine gegenseitige testamentarische Einsetzung besteht. Daraus ergeben sich keine Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Randnummer 35 Soweit der Antragsgegner sich auf einen Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters (vom
- oder
- Oktober 2004) bezieht, war der Antragsteller bei dem Gespräch (Sachbearbeiter mit Frau C.) nicht dabei. Auch Frau C. hat die Richtigkeit des Vermerks nicht bestätigt, sondern bestreitet in der Form der eidesstattlichen Versicherung, entsprechende inhaltliche Angaben gemacht zu haben. Randnummer 36 Hinsichtlich der Vorgeschichte des Einzuges des Antragstellers als Untermieter in die durch den Tod der Mutter der Frau C. zu groß gewordenen Wohnung ergibt sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft als Grund für den Einzug. Dass der Antragsteller der Frau C. empfohlen oder „ans Herz gelegt“ worden sei, dürfte auch eher gegen die damalige Gründung einer eheähnlichen Gemeinschaft sprechen als dafür. Die Begründung eheähnlicher Gemeinschaften auf Empfehlung Dritter dürfte eher einem seltener vorkommenden Verhaltensmuster erwachsener deutscher Mitbürger entsprechen als die Begründung eines Untermietverhältnisses auf Empfehlung Dritter. Bestand aber in der früheren Wohnung – jedenfalls zunächst - kein eheähnliches Verhältnis, müssten durch Indizien erkennbare Veränderungen eingetreten sein, die eine eheähnliche Gemeinschaft hätten entstehen lassen. Der Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers kann nach Auffassung des erkennenden Senates ein solches Ereignis kaum gewesen sein. Auch die Tatsache, dass Frau C. die Pflege ihres Untermieters gegen Bezahlung (in Höhe des dem Antragsteller gewährten Pflegegeldes von € 410,-) übernommen hat, spricht nach Auffassung des erkennenden Senates kaum dafür, dass nunmehr deutlich Merkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft zu erkennen wären. Das Verwaltungsgericht und ihm folgend das Sozialgericht verkennen die vom Antragsteller vorgetragene Abhängigkeit von der Pflegebereitschaft durch Frau C. über fast 24 Stunden täglich. Denn, wenn nächtliche Einsätze zur Unterstützung bei dem Gang zur Toilette erforderlich sind, lassen sich diese Leistungen eben nicht durch eine tagsüber zeitlich begrenzte Pflege erledigen. Die (fast) ständige Anwesenheit der Frau C. ist dann auch wegen der erforderlichen Pflege erforderlich. Beide Gerichte verkennen überdies, dass die nächtliche Anwesenheit der Frau C. natürlich auch daraus folgt, dass sie mit dem Antragsteller eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bildet. Dies allein reicht aber zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht aus, wie oben ausgeführt wurde. Randnummer 37 Soweit beide Gerichte aus der Übernahme von Verantwortung durch Frau C. aus zugegebener „Nächstenliebe“ auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen, verkennen sie die Bedeutung von Nächstenliebe. Der große Brockhaus
(1979)führt hierzu aus: „ Nächstenliebe, die dem Wohl des Nächsten zugewandte aktive Gefühls- und Willenshaltung; im N.T. [Neues Testament] neben und mit der Gottesliebe Grundprinzip des sittlichen Verhaltens und Summe der göttl. Gebote, konkret als Liebe zu dem jeweiligen Hilfsbedürftigen. “ Randnummer 38 Die Übernahme von Verantwortung aus Nächstenliebe ist von den Grundlagen her nicht auf einen Menschen beschränkt und unterscheidet sich damit wesentlich von dem Füreinander-Einstehen ausschließlich eines Mannes und einer Frau im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Randnummer 39 Es muss Frau C. auch überlassen bleiben, in welchem Umfang sie Verantwortung für den Antragsteller übernehmen will. Zur Überzeugung des erkennenden Senates spricht jedenfalls nach dem derzeitigen Stand nicht sehr viel dafür, dass Frau C. zusätzlich zu den von ihr übernommenen Pflegeleistungen (gegen Bezahlung) auch noch finanziell für den Antragsteller eintreten will oder eingetreten ist. Indizien hierfür sind nicht zu erkennen, insbesondere auch nicht durch den gemeinsamen Umzug in die behindertengerechte Wohnung. Hierin ist vielmehr die konsequente Fortsetzung der einmal übernommenen Pflege zu sehen. Randnummer 40 Damit ist auch die Berücksichtigung von Einkommen der Frau C. hinsichtlich erforderlicher Krankenbehandlungen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzuheben. Randnummer 41 Am Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat der erkennende Senat keine Zweifel. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist dem Antragsteller nicht zumutbar. Randnummer 42 Die finanzielle Situation des Antragstellers ist so ungünstig, dass er aus eigenem Einkommen die notwendigen Mittel für seinen Unterhalt nicht bestreiten kann. Es erscheint auch glaubhaft, dass es für ihn immer schwieriger wird, im Freundeskreis Geld zu leihen. Eine (vorläufige) Entscheidung durch den erkennenden Senat erscheint damit eilbedürftig. Auch, wenn dem erkennenden Senat eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich erscheint, ist unter Berücksichtigung der Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers zu entscheiden (vgl. BVerfG 12.5.2005 – 1 BvR 569/05 = info also 2005, 166). Die mit großer Wahrscheinlichkeit vorliegende (finanzielle) Hilfebedürftigkeit des Antragstellers mit dem Fehlen der notwendigen existenzsichernden Mittel wiegt schwerer als die vorläufige Zahlung durch den Antragsgegner und die Schwierigkeit, evtl. ohne Rechtsgrund ausgegebene Leistungen später zurück zu erhalten. Die Grundlage für die Höhe der vorläufigen Leistung ergibt sich aus dem Regelbedarf (§§ 41, 42, 28 SGB 12) € 345,- Mehrbedarf 17 % (§§ 42, 30 SGB 12) € 58,65 Unterkunftsbedarf (§§ 42, 29 SGB 12) € 275,- Pflegeversicherung € 13,69 abzüglich eigene Rente ./. € 276,36 Summe € 415,98 Randnummer 43 Um nicht die Hauptsache (auch nur zeitweise) vorwegzunehmen, erscheint es dem erkennenden Senat angezeigt, eine Abrundung auf € 400,- durchzuführen, die sich im Bereich unterhalb von 4 % hält. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass im Regelsatz nunmehr auch Anteile für langlebige Wirtschaftsgüter enthalten sind. Randnummer 44 Eine Beschränkung auf die Zeit ab 26. Juli 2005 (Tag der Antragstellung) und bis zum Ablauf des Folgemonats der Entscheidung berücksichtigt, dass Leistungen der Grundsicherung keine rentengleiche Dauerleistungen darstellen, sondern nur für bestimmte Bewilligungsabschnitte gewährt werden und unter dem Vorbehalt evtl. Veränderungen und evtl. erforderlicher Überprüfungen stehen (vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 4 RdNr. 46, BVerG 30.11.1966 – V C 29.66 = BVerwGE 25, 307, vom 18.1.1979 – 5 C 4/78 = BVerwGE 57,237, 26.9.1991 – 5 C 14/87 = BVerwGE 89,81). Eine (vorläufige) Verpflichtung des Antragsgegners bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (vgl.
, SGG, 8. Auflage, § 86b RdNr. 19) kam deshalb nicht in Betracht. Insoweit war der Antrag des Antragstellers abzulehnen. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei war von einem weit überwiegenden Obsiegen des Antragstellers auszugehen, so dass keine Kostenquotelung in Betracht kam (Rechtsgedanke aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung). Randnummer 46 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008441