1; vergl. auch Wenner, NZS 1999, S. 172 ff.). Es handelt sich auch nicht um einen Rechtsstreit der Krankenkasse (der hier Beigeladenen) gegen eine KZÄV (hier der Beklagten), wie in der Fallgestaltung im Urteil des BSG vom 3. Dezember 1997 (a. a. O.). Da ein solcher Schadensregress aber - wie vorliegend - nur auf Initiative und Betreiben der Beigeladenen aufgegriffen und geltend gemacht werden konnte, geht der Senat von einer vertragszahnarztrechtlichen Angelegenheit aus, weshalb er wegen fortbestehender Zweifel in dieser Angelegenheit die sog. Paritätische Besetzung für geboten hielt, wie nur mittels der "Außenbeziehung" zur Beigeladenen der Regress zustande kommen kann. In der Sache ist das Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den Schadensregress zu Recht durch Verwaltungsakt festgesetzt, wozu sie gemäß § 12 des EKV-Z (in der seiner Zeit maßgeblichen Fassung, vgl. jetzt § 25 Abs. 2 EGK-Z) auch berechtigt war. Die Kläger haben der Beigeladenen den Schaden zu ersetzen der durch die fehlerhafte Zahnprothetikbehandlung entstanden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG besteht eine öffentlich-rechtliche Schadensersatzpflicht des Vertragszahnarztes wegen mangelhafter Prothetikleistung aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des EKV Z, welche - ungeschadet der notwendigen Beteiligung der Beigeladenen - von der Beklagten auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden kann (BSG, Urteil vom 21.4.1993 - 14a RKa 6/92 - =
1; Urteil vom 20. Mai 1992 14a RKa 9/90 -
3). Aus dem mit Rechten und Pflichten versehenen Kassenzahnarztverhältnis ergibt sich, dass der Kassenzahnarzt gegenüber seiner KZÄV verpflichtet ist, durch die Einhaltung der Regel der zahnärztlichen Kunst Vermögensnachteile, die typischer Weise aus solchen Regelverletzungen resultieren können, vom Versicherungsträger - d. h. der hier Beigeladenen - abzuwehren (BSGE 55, 144 ff. ;
1 und 2). Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Versicherte aufgrund eines schuldhaften, vertragswidrigen Verhaltens des Zahnarztes unzulänglich behandelt worden ist und zur Beendigung bzw. Kündigung des Behandlungsverhältnisses veranlasst worden ist. Dazu genügt noch nicht allein die Tatsache, dass die im Rahmen der dem Zahnarzt obliegenden Dienstleistung erbrachte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Erforderlich ist ein zur Kündigung berechtigendes schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten des Zahnarztes, das dann vorliegt, wenn das Arbeitsergebnis unbrauchbar ist und eine Nachbesserung entweder nicht möglich oder dem Versicherten nicht zumutbar erscheint (vergl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 1992 14a RKa 43/91 -
1). Die Voraussetzungen zur Geltendmachung eines solchen Schadensersatzes liegen vorliegend zum Nachteil der Kläger, insbesondere des Klägers zu 1), vor. Der in der zahnärztlichen Verantwortung des Klägers erstellte und eingegliederte Zahnersatz für den Unterkiefer der Versicherten war unbrauchbar. Das hat der Klägerbevollmächtigte auf gezielten Nachfragen des Vorsitzenden in der sozialgerichtlichen mündlichen Verhandlung auch selbst ausdrücklich eingeräumt. Bestätigt wird diese Tatsachenfeststellung und Bewertung durch zwei unabhängig voneinander tätige sachverständige Zahnärzte im Verwaltungsverfahren. Den Senat überzeugen die hierzu getroffenen Feststellungen des Sozialgerichts uneingeschränkt. Sind auch nicht verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen; das Sozialgericht konnte die in den Akten vorgefunden und den Beteiligten bekannten Gutachten im Wege des Urkundenbeweises einführen, würdigen und seiner Entscheidung zu Grunde legen. Damit beschränkt sich der Streit vorliegend auf die Frage, ob die Kläger deshalb ganz (oder jedenfalls teilweise) von der Erstattungspflicht freizustellen waren - mithin ein Schadensersatzanspruch nicht besteht - weil die Versicherte und/oder auch die Beigeladene einer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sind, weil sie den Klägern nach deren Auffassung nicht hinlänglich die Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Neuanfertigung des Zahnersatzes gegeben haben. Der Senat kann hier dahin gestellt sein lassen, nach welchen Rechtsgrundsätzen das Verhältnis der Versicherten zu den Klägern ausgestaltet ist. Geht man von einem rein privatrechtlichen Dienstvertrag zwischen dem/den Kläger/n und der Versicherten aus, wonach die Kläger nicht das "Werk" Zahnersatz schuldete, sondern eine zahnärztliche Behandlung nach dem guten zahnmedizinischen Standard (und insoweit auch für Fehler des Zahnlabors zu haften hatten), so stand der Versicherten jedenfalls nach wiederholter Ablehnung der von ihr verlangten Mängelbeseitigung ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Behandlungsvertrages zu. Es war der Versicherten jedenfalls nicht zumutbar, nach einer mehrere Monate dauernden unzulänglichen Versorgung mit Zahnersatz weiter zuzuwarten. Die Versicherte hat die Beschwerden und die damit einhergehenden Schwierigkeit im sozialen Umlang im den an die Beigeladene gerichteten Schreiben hinlänglich und nachvollziehbar dargelegt. Der Kläger zu 1) hat hingegen die Fehlerhaftigkeit des Zahnersatzes noch im Januar 2003 verneint und eine Neuanfertigung zunächst auch abgelehnt. Erstmals auf das Gutachten des Zweitgutachters hin, das der Kläger zu 1) mangels Zuständigkeit und aus formalen Gründen angegriffen hat, wurde überhaupt die Bereitschaft signalisiert, einen neuen Zahnersatz anfertigen zu lassen und einzugliedern. Zu diesem Zeitpunkt war die Versicherte jedoch bereits rund vier Monate im Unklaren darüber gelassen worden, ob der Zahnersatz tatsächlich derart mangelhaft war, dass er völlig unbrauchbar war. Vor diesem Hintergrund und dem Zeitablauf war eine außerordentliche Kündigung des - bei unterstellt ausschließlich privat-rechtlicher Betrachtung - Behandlungsverhältnis geboten (§ 626 BGB). Sie ist auch - jedenfalls konkludent - mit hinreichender Klarheit (auf den Empfängerhorizont abgestellt) erfolgt. Soweit an dem Behandlungsverhältnis als einem öffentlich-rechtlichen Dreiecks- (bzw. Vierecks) Verhältnis die Beigeladene mitzuwirken verpflichtet war, hat sie ebenfalls ihrer Mitwirkungspflicht zur Schadensminderung ausreichend genügt. Die Beigeladene hat unverzüglich ein Gutachtenverfahren eingeleitet; nachdem dieses die Unbrauchbarkeit des Zahnersatzes ergeben hatte, jedoch von den Klägern nicht akzeptiert worden war, hat sie eine Zweitbegutachtung veranlasst. Die hierüber verstrichene Zeit war derart lange, dass die Beigeladene auch berechtigt - und gegenüber ihrer Versicherten verpflichtet - war, der Versicherten eine andere zahnärztliche prothetische Behandlung zu verschaffen. Der Schadensersatzpflicht der Kläger steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger zu 1) später bereit erklärt hat, die zahnärztliche Behandlung durch eine anderer Ärztin aus der Gemeinschaftspraxis durchführen zu lassen. Sich hierauf einzulassen war die Versicherte nicht verpflichtet; nach dem eingetretenen Vertrauensverlust war ihre eine erneute Behandlung in der Praxis der Kläger nicht zumutbar, zumal damit einhergehend die Auflage verbunden sein sollte, den Zahnersatz in demselben Labor fertigen zu lassen, das für die unzulängliche erste Prothese verantwortlich war. Nach alledem waren die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Zahnersatzanspruchs zu Lasten der Kläger gegeben, was vom Sozialgericht zutreffend festgestellt worden ist, weshalb die Berufung keinen Erfolg haben konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz sowie aus dem Gerichtskostengesetz in der hier maßgeblichen Fassung. Der Senat hat die Revision im Hinblick auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008444
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