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Hessisches Landessozialgericht 9. Senat L 9 AY 3/05 ER Beschluss

Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 1. September 2005, S 22 AY 18/05 ER, Beschluss Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 1. September 2005 wird

, SGG, 8. Aufl., § 86b, RdNr. 26 ff.) setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch in der Form der Regelungsanordnung sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus. Dabei darf grundsätzlich mit der einstweiligen Anordnung nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Randnummer 27 Als Anordnungsanspruch muss eine Rechtsposition gegeben sein, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist und möglich erscheint. Wenn eine Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist eine geschützte Rechtsposition nicht vorhanden (vgl.

§ 86bRd

Nr. 29). Es muss zumindest glaubhaft gemacht werden, dass ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht. Daneben muss ebenfalls glaubhaft gemacht werden, dass wesentliche Nachteile drohen, wenn eine vorläufige Regelung unterbleibt ( Anordnungsgrund ), es für den Betroffenen als nicht zumutbar erscheint, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl.

§ 86bRd

Nrn. 27a, 28). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden ein voneinander abhängiges bewegliches System (vgl.

§ 86bRd

Nr. 27 m.w.N.). Randnummer 28 Im vorliegenden Verfahren spricht derzeit in Bezug auf das Vorliegen einer Verpflichtung der Antragsgegnerin weniger für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als dagegen. Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen den von der Antragsgegnerin zu übernehmenden Behandlungskosten für akute Erkrankungen und Schmerzzustände gemäß § 4 Abs. 1 AsylbLG bzw. der für die Gesundheit unerlässlichen Leistungen gemäß § 6 AsylbLG wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, § 153 Abs. 2 SGG analog. Randnummer 29 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch aus der Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie E-Stadt-Süd vom

  1. September 2005 nicht ersichtlich wird, weshalb die Antragstellerin zur Behandlung der akuten Krankheitserscheinungen einer stationären Behandlung bedarf. In der Stellungnahme wird vor allem beanstandet, dass die Antragstellerin gegenwärtig weder ambulant noch stationär behandelt werde und dies nicht zu verantworten sei. Ferner ist ersichtlich, dass die Antragstellerin in dieser Einrichtung bis zur letzten Sitzung am
  2. August 2005 lediglich niederfrequent behandelt wurde. Es ist deshalb nicht einsichtig, weshalb nicht in erster Linie eine wesentliche Erhöhung der Behandlungsfrequenz angestrebt wurde. Nach den insoweit überzeugenden Bewertungen des Ärzteteams der Sozialmedizinischen Abteilung vom
  3. Juni 2005 dürfte eine isolierte stationäre Behandlung mit anschließender Rückkehr in das Frauenhaus die derzeitigen Probleme der Antragstellerin nicht lösen. Vielmehr bedürfte es zunächst einer grundsätzlichen Klärung und Veränderung ihrer sozialen Situation. Inwieweit hierbei eine begleitende ärztliche/psychotherapeutische ambulante Behandlung erforderlich ist und durch wen sie konkret und in welcher Form erbracht werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Randnummer 30 Immerhin fällt auf, dass der in A-Stadt ansässige Facharzt für Allgemeinmedizin und Psychotherapeut Dr. F. der Antragstellerin die Verordnung zur stationären Behandlung in der G-klinik ausgestellt hat. Wenn er dies in verantwortlicher Weise getan hat, muss er sich zunächst mit der Antragstellerin verständigt und die entsprechende Behandlungsbedürftigkeit festgestellt haben. Damit wäre gegebenenfalls auch ein Ansatz gegeben, in welcher Weise die akute Erkrankung der Antragstellerin angegangen werden kann und die für die Gesundheit unerlässlichen Behandlungen ambulant durchgeführt werden können. Auch insoweit wird allerdings ein Ausschluss der Behandlung von chronischen Erkrankungen zu beachten sein. Randnummer 31 Am Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat der erkennende Senat beachtliche Zweifel, die auf den o. a. fehlenden Gründen für eine umgehend erforderliche stationäre Behandlung beruhen und verstärkt werden im Hinblick auf die fehlende Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung von noch nicht erkennbar ausgeschöpften Behandlungsalternativen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008450

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