gehend BSG,
teilsausgleiche G, aG, H, RF und B. Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder (geb. 1991 und 1993); sie lebte - seit Ende 2003 getrennt - in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ehemann, der Leistungsbezieher der Beklagten
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bzw.
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) war. Aus finanziellen Gründen ist der Ehemann erst im September 2005 ausgezogen; er ist seit Anfang Dezember 2005 gegen ein (Netto-) Entgelt von ca. 750,- €/Monat wieder beschäftigt. Die Klägerin ist bei Firma C., Schulung und Softwareentwicklung GmbH, in A-Stadt mit Sitz in der C-Straße, beschäftigt und erzielt daraus ein Entgelt in Höhe von (brutto) rund 1227 €/Monat. Bei der C-Straße handelt es sich um eine vierspurige Ausfallstraße mit zusätzlich zwei Straßenbahngleisen. In unmittelbarer Nähe der Arbeitsstätte befindet sich kein öffentlicher Parkplatz; der nächst gelegene ist -
den unbestrittenen Angaben der Klägerin - etwa 500 m entfernt. Ein auf dem Firmengelände vorhandener Parkplatz wird gegen Entgelt (zunächst 40.- DM/Mon; nunmehr 20,50 €/Mon.) vermietet. Die Klägerin fährt täglich mit dem Kfz zur Arbeitsstätte. Auf Grund eines Anerkenntnisses vom 5. Juli 2001 beim Sozialgericht Kassel hat die Beklagte als zuständiger Träger der Rehabilitation/beruflichen Eingliederung/Teilhabe am Arbeitsleben die Kosten der Anschaffung eines behinderungsgerechten Kraftfahrzeuges (Kfz) mit entsprechender Sonderausstattung (Rollstuhllift) für die Klägerin im Gesamtbetrag von (seinerzeit) rund 165.000,-- DM übernommen.
einem ärztlichen Gutachten vom 13. September 1999 und
verwaltungsinterner Einschätzung vom 26. Januar 2001 (Bl. 122 ff. der Verwaltungsakte), sowie
den Angaben der Klägerin anlässlich der (erneuten) Antragstellung vom
der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) zwar Hilfe zur Eingliederung (jetzt: Teilhabe) Behinderter in das (am) Arbeitsleben gewähren. Die Übernahme von Parkplatzkosten am Arbeitsplatz sei aber
der KfzHV nicht vorgesehen. Im Bescheid vom
Die in § 33 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 SGB IX aufgeführten "sonstigen Hilfen" würden zwar eine Kraftfahrzeughilfe
der KfzHV vorsehen; im Leistungsrahmen
HV sei aber keine Übernahme von Mietkosten für einen Parkplatz am Arbeitsplatz vorgesehen. Die Klägerin könne behindertengerechte Parkplätze nutzen. Aufwendungen für Parkplatzgebühren würden nicht wegen der Behinderung entstehen, sondern - wie auch bei nicht behinderten Arbeitnehmern - auf Grund der Erhebung von Gebühren der Städte und Gemeinden. Hiergegen hat die Klägerin am
3 Nr. 6 und Abs. 8 SGB IX umfassten die dort aufgeführten "sonstigen Hilfen" auch Leistungen
der KfzHV.
HV umfasse die Kfz-Hilfe nicht die Übernahme von Kosten für einen am Arbeitsplatz angemieteten Stellplatz. Soweit
HV eine Erweiterung des Leistungskatalogs in besonderen Härtefällen vorgesehen sei, habe die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen, ob ein besonderer Härtefall vorliege, in rechtlich einwandfreier Weise Gebrauch gemacht; es liege insbesondere keine sog. Ermessensreduzierung auf Null vor (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 RA 42/94 - SozR 3-1200 § 39 Nr. 1). Das insoweit zulässige Neubescheidungsbegehren der Klägerin könne nicht erfolgreich sein.
1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sei die Beklagte verpflichtet, bei ihrer Ausübung von Ermessen dieses dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Hiervon habe die Beklagte in rechtlich nicht angreifbarer Weise Gebrauch gemacht. Sie habe die Auffassung vertreten, die Übernahme der Kosten für den Stellplatz am Arbeitsplatz gehöre nicht zum Leistungskatalog der KfzHV und es liege auch keine besondere Härte im Sinne des § 9 KfzHV vor. Diese Einschätzung der Beklagten teile das Sozialgericht. Zwar seien die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV bei der Klägerin erfüllt, weil sie zur Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit unumgänglich auf die Benutzung des Kfz (und damit auch des Parkplatzes) angewiesen sei, um den Arbeitsort zu erreichen; auch seien die in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes in der C-Straße vorhandenen öffentlichen Parkplätze nicht geeignet, für die Klägerin die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes dauerhaft sicher zu stellen, weshalb sie nicht nur auf die Benutzung des bereits geförderten Kfz sondern auch auf die Nutzung des angemieteten Parkplatzes angewiesen sei. Sowohl im Hinblick auf das Erfordernis der Anmietung des Stellplatzes als auch im Hinblick auf die Höhe der monatlichen Stellplatzmiete könne zur Überzeugung des Gerichts aber keine Härte anerkannt werden. Wer im innerstädtischen Bereich gebührenpflichtige Parkplätze nutzen müsse, habe dafür erheblich mehr als 40,-- DM im Monat (jetzt 20,00 €) aufzuwenden. Auch im Hinblick auf den monatlichen Nettoverdienst der Klägerin von (seinerzeit) 1.900,-- DM sei eine Härte nicht feststellbar, weshalb ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten nicht vorliege. Das Sozialgericht hat ausweislich der Rechtsmittelbelehrung im Urteil die Berufung für zulässig gehalten, weil zwar der Beschwerdewert von 500,-- €
1 Satz 2 Sozialgerichtsgestz (SGG) nicht erreicht sei, aber um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr gestritten werde. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am
1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wäre. Es wurde aber und wird um eine laufende Leistung Übernahme der monatlich fälligen und zu zahlenden Parkplatzmiete - für mehr als ein Jahr gestritten weshalb, wovon auch das Sozialgericht zutreffend ausgegangen ist, die Berufung statthaft war und ist (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine Beschränkung des Klageantrages im Berufungsverfahren ändert insoweit an der - ursprünglichen - Statthaftigkeit der Berufung nichts. Streitgenstand ist nunmehr
dem Hauptantrag der Klägerin eine Erstattungsforderung der Klägerin längstens für die Zeit von Februar 2002 bis Juli 2003, also für die Zeit, in der sie den Parkplatz angemietet hatte und soweit sie die Miete selbst getragen hat. Hinsichtlich einer künftigen Kostenübernahme ist der Rechtsstreit durch die als angenommenes - Anerkenntnis (§ 101 SGG) zu wertende Erklärung der Beklagten erledigt, dass sie für den Fall des Obsiegens der Klägerin in Zukunft -
erneuter Anmietung - die Kosten zu übernehmen bereit ist. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, wonach für den Fall, dass die Beklagte die Bewilligung der beantragten Leistung (hier: Kostenübernahme der Parkplatzmiete als sonstige Leistung bei Härte im Rahmen der Kfz-Hilfe) zu Unrecht abgelehnt hat, sie zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet ist, mit welchen der behinderte Mensch in Vorleistung treten musste. Insoweit trifft § 15 SGB IX seit dem Inkrafttreten des SGB IX im Jahre 2001 eine dem § 13 Abs. 3 (früher z.T. noch Abs. 2) des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) entsprechende Regelung. Zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte - anders als das Sozialgericht meint - durch die Bescheide vom 6. März und 18. März 2002 - beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2000 - die Kostenübernahme zu Unrecht abgelehnt. Der Senat geht - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts - vom Vorliegen einer besonderen Härte aus.
Juni 2001, BGBl. I. S.1046, 1047) - nunmehr alleinige Rechtsgrundlage für die Bewilligung von "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" durch die Beklagte als zuständigem Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. mit § 5 Nr. 2 SGB IX) - umfassen Leistungen der Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/oder sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auch Kfz-Hilfe
der KfzHV (vgl. § 33 Abs. 3 Nrn. 1 und 8 SGB IX). Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, gehört die Kostenübernahme für die Parkplatzmiete nicht zu den in der KfzHV (vom
HV wird - u.a. - vorausgesetzt, dass der behinderte Mensch infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sein muss, um den Arbeitsplatz zu erreichen, was bei der Klägerin - insoweit auch zwischen den Beteiligten unstreitig und durch die kostenintensive Bewilligung von Kfz-Hilfe Erwerb und Sonderausstattung des Kfz anerkannt und dokumentiert -
den Feststellungen und zur Überzeugung des Senats der Fall ist: Angesichts der Schwere der Behinderung und der Lage der Betriebsstätte kann die Klägerin nur mit Hilfe eines aufwändig besonders ausgestatteten Kfz und auf Dauer auch nur dann im Erwerbsleben tätig bleiben, wenn sie einen besonders geräumigen und in direkter Nähe zur Arbeitstätte liegenden Stellplatz nutzen kann. Dies hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich eingeräumt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zuletzt infolge Geldmangels einen öffentlichen Parkplatz genutzt hat, da dies unter unzumutbaren Bedingungen geschehen ist und als Dauerzustand untragbar erscheint (etwa wenn die Klägerin bei stürmischer Witterung durchnässt an den Arbeitsplatz kommen muss). Anders als die Beklagte (und ihr folgend das Sozialgericht), welche allein wegen der Höhe der Mietkosten von 20,50 €/Monat eine besondere Härte nicht meint anerkennen zu können, geht der Senat bei der Würdigung der gesamten Umstände, unter denen die Klägerin ihrer Erwerbstätigkeit
geht und wegen der schwierigen familiären Verhältnisse sowie im Hinblick auf die mit der Trennung vom Ehemann zwischenzeitlich eingetretenen besonderen Umstände auch von einer "besonderen" Härte aus. Zwar ist
gefestigter Rechtsprechung des BSG (vgl. Urt. vom
geht, solche besonderen Umstände, welche die finanziellen Spielräume der Klägerin erheblich einzuschränken geeignet sind. Die Klägerin hat hierzu auch in der "Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen", welche der Senat bei seiner Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen hatte, u. a. auf hohe Wohnkosten (mit Kindern kann zwangsläufig keine kleine Wohnung geteilt werden) sowie auf besondere Belastungen aus der Kindererziehung hingewiesen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Ehemann
Bezug von Arbeitslosengeld längere Zeit Bezieher von (bedürftigkeitsgeprüfter) Arbeitslosenhilfe (und später von "Arbeitslosengeld II") gewesen ist, erscheint es zur Überzeugung des Senats
vollziehbar und vertretbar, dass die Klägerin die Kosten für die Parkplatzmiete nicht aufbringen kann, auch wenn diese "an sich" betrachtet mit 20,50 € je Monat aus der Perspektive von durchschnittlich (oder gar überdurchschnittlich) verdienenden Betrachtern nicht "hart" erscheinen mögen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Klägerin wegen Vorliegens einer "besonderen Härte" die Kostenübernahme der Mietkosten hätte bewilligt werden können und müssen und die Beklagte, da sie dies rechtswidrig unterlassen hat, nunmehr zur Kostenerstattung zu verpflichten war. Der Senat brauchte dabei nicht zu entscheiden, ob es sich - auch
der uneingeschränkt gegebenen richterlichen Überprüfungsmöglichkeit bzgl. des Vorliegens einer "Härte" - noch um eine Ermessenentscheidung von Seiten der Beklagten hätte handeln müssen oder gehandelt hat, wovon das Sozialgericht ausgegangen ist, weil es die Bescheide der Beklagten (wie dies in § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG vorgesehen ist) auch unter dem Gesichtpunkt pflichtgemäßer, rechtmäßiger Ermessensausübung überprüft hat (zu der - soweit die Frage überhaupt explizit thematisiert wird - unklaren Literaturlage vgl. z.B. Voelzke, in V. Neumann, Hg., SGB IX Handbuch, 1. Aufl. 2004, § 11 RdNr. 69; Majerski-Pahlen in: D. Neumann et.al. SGB IX, 11. Aufl, 2005, § 9 KfzHV RdNrn. 3 und 4 sowie Keller in: PK-SGB III, 2. Aufl. 2004,
bemerkung zu § 102 - 115, RdNr. 27). Von seinem Standpunkt aus brauchte der Senat diese Frage nicht zu entscheiden, weil die Bescheide und der Widerspruchsbescheid der Beklagten jedenfalls wegen Verkennung des Merkmals "besondere Härte" rechtswidrig waren und die Klägerin für längere Zeit zur Vorleistung gezwungen worden war. Selbst wenn insoweit der Beklagten -
der Wortwahl "können" in § 9 Abs 1 KfzHV - noch ein Ermessensspielraum verblieben wäre, geht der Senat jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation von einer Reduzierung des Ermessens auf "Null" aus. Das Urteil des Sozialgerichts konnte demnach keinen Bestand haben; die Beklagte war dem beschränkten Antrag entsprechend - zur Erstattung zu verurteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision hat der Senat
1 Nr. 2 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008452
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