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Hessisches Landessozialgericht 2. Senat L 2 R 225/05 Urteil Änderung des Geburtsdatums - türkischer Staatsangehöriger - Berichtigung - Versicherungsnu

Änderung des Geburtsdatums - türkischer Staatsangehöriger - Berichtigung - Versicherungsnummer - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. Mai 2005, S 16 RJ 3727/03, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  2. Mai 2005 aufgehoben und die Klage, auch gegen den Bescheid vom
  3. Juli 2005, abgewiesen. II. Die Beteiligen haben für das Klage- und Berufungsverfahren einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit und Vollendung des
  4. Lebensjahres. Umstritten ist dabei der Zeitpunkt der Vollendung des
  5. Lebensjahres. Randnummer 2 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, ist am
  6. Oktober 1968 aus K./Türkei in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen und war hier seit
  7. Oktober 1968 versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beklagte hatte ihm zunächst die Versicherungsnummer X. erteilt. Auf der Grundlage eines ärztlichen Berichts vom
  8. Februar 1992 des medizinischen Ausschusses des staatlichen Krankenhauses E. erwirkte der Kläger am
  9. Februar 1992 die Änderung seines Geburtsdatums vom
  10. Januar 1945 auf den
  11. Januar 1940 durch ein Urteil des Amtsgerichts für Zivilsachen in K. Mit Hilfe seines Arbeitgebers (Schreiben vom
  12. Juli 1992) bat er danach über die AOK F. die Beklagte um Überprüfung bzw. die Erteilung einer neuen Versicherungsnummer. Die Beklagte vergab am
  13. August 1992 an den Kläger die neue Versicherungsnummer YYYYY. Der Kläger reichte das Urteil des türkischen Zivilgerichts nach. Unter der neuen Versicherungsnummer erteilte die Beklagte dem Kläger einen Feststellungsbescheid vom
  14. Juli 1998 nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI mit beigefügtem Versicherungsverlauf und dem Hinweis, dass der Kläger ohne Rentenabschlag die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit frühestens ab
  15. Februar 2003 beanspruchen könne. Eine entsprechende Auskunft war auch der Personalabteilung von der Beklagten auf deren telefonische Anfragen erteilt worden (Aktenvermerk vom
  16. Juli 1998). Auf dieser Grundlage vereinbarte der Kläger mit seinem Arbeitgeber am
  17. Dezember 1998, dass der bestehende Arbeitsvertrag ab
  18. Februar 1999 als Alterszeitarbeitsverhältnis fortgeführt wurde und ohne Kündigung am
  19. Januar 2003 beendet war. Randnummer 3 Am
  20. September 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente nach Altersteilzeit und Vollendung des
  21. Lebensjahres, wobei er als Geburtsdatum den „
  22. Januar 1940" angab und die Altersteilzeit-Vereinbarung vom
  23. Dezember 1998 vorlegte. Die Beklagte ermittelte zum Nachweis der Personenstandsdaten bei der Stadt O. Es wurden neben einer beglaubigten Fotokopie des alten Reisepasses des Klägers mit dem Geburtsdatum
  24. Januar 1945 noch 3 Auszüge aus dem türkischen Familienbuch und eine Kopie einer Personenstandsbescheinigung des türkischen K in F vom
  25. Mai 1998 übersandt. Die Beklagte legte anschließend die Versicherungsnummer YYYYY zu Gunsten der Versicherungsnummer ZZZZZ still. Mit Bescheid vom
  26. Dezember 2002 lehnte sie den Rentenantrag des Klägers ab. Aus den eingereichten Personenstandsurkunden (u.a. auch Nüvus ) gehe hervor, dass der Kläger am
  27. Januar 1945 und nicht am
  28. Januar 1940 geboren sei und das
  29. Lebensjahr erst am
  30. Dezember 2004 vollende. Der Kläger erhob Widerspruch unter Vorlage eines Auszuges aus dem türkischen Standesregister, einer Verdienstbescheinigung sowie des Feststellungsbescheides der Beklagten vom
  31. Juli
  32. Mit Bescheid vom
  33. März 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom
  34. Januar 2003 auf Änderung seiner Versicherungsnummer ab. Im Weiteren überreichte der Kläger nochmals die Kopie seines am
  35. März 1993 ausgestellten türkischen Passes mit dem Geburtstag
  36. Januar 1940 und einen weiteren, im Jahr 1995 vom türkischen Generalkonsulat in F. ausgestellten Pass; er wies auf das ärztliche Attest vom
  37. Februar 1992 des Krankenhauses E. hin, ferner das an ihn gerichtete Schreiben der Beklagten vom
  38. März 1993 wegen der Übersendung von Unterlagen, sein Schreiben vom
  39. Oktober 1993 und das seines Arbeitgebers vom
  40. Juli 1992 an die Beklagte. Vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung habe Frau K. von der Personalabteilung seines Arbeitgebers unter dem
  41. Juli 1998 mit der Beklagten den
  42. Februar 2003 als genauen Zeitpunkt geklärt, zu dem nach Altersteilzeitarbeit frühestens Altersrente ohne Abzüge habe gewährt werden können. Ein weiteres Gespräch habe am
  43. Juli 1998 mit dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden und sei aktenkundig gemacht worden. Die stillgelegte Versicherungsnummer sei deshalb wieder zu aktivieren und die beantragte Altersrente zu gewähren. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  44. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
  45. Dezember 2002, ergänzt durch den Bescheid vom
  46. März 2003, zurück. Der Kläger habe die für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nach § 237 SGB VI maßgebliche Altersgrenze nicht erreicht. Er habe bei seiner ersten Angabe einem Sozialleistungsträger das Geburtsdatum
  47. Januar 1945 genannt, was nach § 33a Abs. 1 SGB I als maßgebendes Geburtsdatum dem Rentenantrag zu Grunde gelegt werden müsse. Ein Schreibfehler liege nicht vor und die Änderung im türkischen Personenstandsregister datiere auf der Grundlage des Gerichtsbeschlusses erst vom
  48. Februar 1992 und sei damit wesentlich später erfolgt als die erste Angabe des Geburtsdatums
  49. Januar
  50. Randnummer 5 Der Kläger erhob am
  51. Oktober 2003 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Beklagte habe vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass gerade aufgrund der zu den Akten gereichten Unterlagen die ursprünglich vergebene Versicherungsnummer X. im Jahre 1993 stillgelegt worden sei, nachdem Nachweise zur Berichtigung des ursprünglich falsch angegebenen Geburtsdatums erbracht worden seien. Weiterhin sei beachtlich, dass vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung die zuständige Mitarbeiterin der Personalabteilung, Frau K., unter dem
  52. Juli 1998 eine Rentenauskunft eingeholt habe und wegen des genauen Zeitpunkts des Altersrentenbeginns nochmals ein Gespräch am
  53. Juli 1998 statt gefunden habe. Unter den gegebenen Umständen sei die Berufung der Beklagten auf die Ordnungsfunktion der Versicherungsnummer rechtsmissbräuchlich. Die Altersteilzeitvereinbarung sei auch erst geschlossen worden, nachdem eine umfassende Klärung der versicherungsrechtlichen Situation, basierend auf den Auskünften und Bescheiden der Beklagten, beschlossen worden sei. Der Kläger legte nochmals die bereits aus dem Widerspruchsverfahren bekannten Unterlagen vor, ferner einen Bescheid des Sozialamtes der Stadt O. vom
  54. Januar 2005 über den Bezug von Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 524,18 €. Die Beklagte trug dem gegenüber vor, sie habe dem Kläger keine Zusage für eine Altersrente nach Altersteilzeit ab
  55. Februar 2003 erteilt, sondern lediglich eine unverbindliche Rentenauskunft vom
  56. Juli 1998 gegeben. Die Rentenauskunft sei auf der Basis der nach den Vorschriften des SGB VI zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten – unter Beachtung der durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) für alle Renten mit einem Rentenbeginn am
  57. Januar 1997 geltenden Neuregelungen – und dem Geburtsdatum
  58. Januar 1940 erstellt worden und habe dem Feststellungsbescheid vom gleichen Tage beigelegen. Die Rücksprache am
  59. Juli 1998 mit ihrem zuständigen Sachbearbeiter habe auch nur eine Bestätigung der Angaben der Rentenauskunft ergeben können, da dem Sachbearbeiter zu diesem Zeitpunkt nur die gleichen Informationen zugänglich gewesen seien, die auch der maschinellen Rentenauskunft zu Grunde gelegen hätten, nämlich der Versicherungsverlauf und die damalige Versicherungsnummer YYYYY. Aus der mündlichen Bestätigung der Angaben und der unverbindlichen Rentenauskunft könne keine Zusage einer konkreten zukünftigen Rentengewährung abgeleitet werden. Die Beklagte reichte eine Rentenauskunft vom
  60. März 2005 mit Versicherungsverlauf zu den Akten. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom
  61. Dezember 2004 und
  62. März 2005 Bezug genommen. Randnummer 6 Das Sozialgericht zog die Leistungsakte des Klägers vom Arbeitsamt O., die Ausländerakte von der Stadt O. bei und machte Kopien aus der beigezogenen Archivakte des Sozialgerichts Frankfurt am Main S 8 U 177/84 sowie vom Kammervorsitzenden gesammelte Unterlagen zum Verfahrensgegenstand. (EuGH-Urteil vom
  63. März 2000 mit Anm. Höller in ZESAR 2003, 28 ff.; BSG-Urteil vom
  64. April 2003, mit Aufsatz Joussen NZS 2004, 120 ff.; Urteil LSG Hamburg NZS 2004, 376 ff.; Urteil LSG Berlin vom
  65. Januar 2004 , BSG-Urteil vom
  66. Mai 2004, B 13 RJ 26/03 R sowie eine Anmerkung zu diesem Urteil). Randnummer 7 Durch Urteil vom
  67. Mai 2005 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom
  68. Dezember 2002 und den Widerspruchsbescheid vom
  69. September 2003 auf und verurteilte die Beklagte, „dem Kläger Altersrente, Altersteilzeit und Vollendung des
  70. Lebensjahres ab
  71. Februar 2003 zu bewilligen". Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe Anspruch auf Altersrente ab
  72. Februar
  73. Das Gericht kenne die Problematik türkischer Geburtsdaten seit vielen Jahren und es gebe auch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen und juristischen Aufsätzen zu dieser Frage. Es sei auch bekannt, dass medizinische Ermittlungen zur Feststellung des genauen Geburtsdatums nicht möglich seien. Die Beklagte müsse aber den Kläger so behandeln, als ob er im Januar 1940 geboren wäre. Dies ergebe sich aus dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren und dem daraus resultierenden Vertrauensschutz für den Kläger. Wenn die Beklagte einmal in 1993 und zweimal in 1998 den Anspruch des Klägers nicht bezweifelt, sondern positiv bestätigt habe, dann wäre es sehr willkürlich, mehrere Jahre später nachträglich zu behaupten, die damaligen Verwaltungshandlungen seien wegen mangelnder Ernstlichkeit unverbindlich. Wenn man als Behörde nach außen tätig werde, dann müsse man den Sachverhalt kennen und verbindliche Erklärungen abgeben können; immerhin hätten bei den Telefonaten im Juli 1998 Zweifel auftauchen und zu einer erneuten Überprüfung führen können. Mehr als dreimal habe sich der Kläger aber von der Beklagten nichts habe bestätigen lassen müssen. Es sei bedauerlich, dass der legislative Ansatz des § 33a SGB I hier durch sorgloses Verwaltungshandeln der Beklagten unterlaufen worden sei. Dies sei dem Kläger nicht vorzuwerfen. Randnummer 8 Gegen das ihr am
  74. Juli 2005 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am
  75. August 2005 eingelegte Berufung. Die Beklagte meint, für die Entscheidung des Sozialgerichts gebe es keine einschlägige Rechtsgrundlage. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger am
  76. Februar 2003 das
  77. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Das Gericht habe zutreffend festgestellt, dass es nicht wisse, wann der Kläger tatsächlich geboren sei, und dies auch nicht feststellen könne. Es habe aber daraus nicht den richtigen Schluss gezogen. Auf das wahre Geburtsdatum komme es nach § 33a SGB I nämlich gar nicht an. Denn nach dieser Vorschrift sei das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber dem Sozialleistungsträger ergebe, soweit Rechte und Pflichten davon abhängig seien, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten sei. Der Kläger habe bei seiner Einreise 1968 das Geburtsdatum
  78. Januar 1945 genannt und dieses Datum sei maßgebend. Die Voraussetzungen für einen Herstellungsanspruch, den das Sozialgericht nicht ausdrücklich geprüft habe, seien vorliegend nicht gegeben. Denn damit könne nur ein Zustand hergestellt werden, der nach Recht und Gesetz möglich sei. Die Bestimmung des in der Rentenversicherung zu ändernden Geburtsdatums sei nur insoweit keiner Disposition zugänglich. Lasse sich das Geburtsdatum aber nicht nachweisen, seien die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 33a Abs. 2 SGB I nicht gegeben und eine Anerkennung nach sozialrechtlichen Vorschriften komme nicht in Betracht. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass keine Zusicherung vorgelegen habe, sondern nur eine Rentenauskunft, die auch nach Änderung des § 109 SGB VI nach wie vor unverbindlich sei. Die Beklagte hat eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom
  79. Februar 2005, L 4/12 RJ 9/04 zu den Akten gereicht, in der sie ihre Rechtsauffassung bestätigt sieht. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte einen Bescheid vom
  80. Juli 2005 vorgelegt, mit dem sie den am
  81. Januar 2005 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente abgelehnt hat. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt (sinngemäß), Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  82. Mai 2005 aufzuheben und die Klage, auch gegen den Bescheid vom
  83. Juli 2005, abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt (sinngemäß), Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  84. Juli 2005 zur Gewährung von Regelaltersrente ab
  85. Februar 2005 zu verurteilen. Randnummer 13 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 29.9.2005 wird verwiesen. Randnummer 14 Der Senat hat die Streitakten des erledigten Verfahrens SG Ffm. S 16 RJ 3850/03 beigezogen. Randnummer 15 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Senat oder Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 16 Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, die vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Der Senat konnte den Rechtsstreit gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG – ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Randnummer 18 Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage gegen den Bescheid vom
  86. Juli 2005 über die Ablehnung des Antrages auf Regelaltersrente, der gem. §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, hat keinen Erfolg und ist abzuweisen. Randnummer 19 Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung der Bescheide vom
  87. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheides vom
  88. September 2003 verurteilt, dem Kläger Altersrente nach Altersteilzeit nach Vollendung des
  89. Lebensjahres ab
  90. Februar 2003 zu bewilligen. Dafür lagen die Voraussetzungen der hier maßgeblichen Vorschrift des § 237 SGB VI zu Gunsten des Klägers nicht sämtlich vor. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er am
  91. Februar 2003 das
  92. Lebensjahr vollendet hatte. Vielmehr muss er sich an seinem Geburtsdatum
  93. Januar 1945 festhalten lassen, das er bei seinem Eintritt in das Versicherungsleben der Bundesrepublik Deutschland angegeben hatte und in seinen damaligen Personalunterlagen aufgeführt war. Zwar mag dieses Datum materiell ebenso zweifelhaft sein, wie das von ihm nunmehr reklamierte „richtige" Datum
  94. Januar
  95. Darauf kommt es aber nicht an, denn nach § 33a Abs. 1 SGB I ist grundsätzlich das Geburtsdatum maßgeblich, dass sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt, wenn – wie bei der Altersrente – Rechte davon abhängen, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht ist. Damit wird eine sehr strikte und formalistische Festschreibung des einmal als Geburtsdatum angegebenen Datums erreicht, das, einmal angegeben, grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden kann. Von dem nach § 33a Abs. 1 SGB I maßgebenden Geburtsdatum darf nur in den gesetzlich klar geregelten Ausnahmefällen abgewichen werden, i.e. wenn entweder ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Erstangabe ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, und die Beklagte hat zutreffend das Geburtsdatum
  96. Januar 1945 entsprechend der Erstangabe des Klägers zu Grunde gelegt (vgl. dazu BSG-Urteile vom
  97. April 2003, B 5 RJ 32/02 R und vom
  98. April 2004, B 5 RJ 33/03, Joussen in NZS 2004 Seite 120, 125). Bei der durch das
  99. SGB II – ÄndG vom
  100. Dezember 1997 – BGBl. I, 2970 eingeführten Vorschrift war gesetzgeberische Absicht, die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch Änderung von Geburtsdaten verhindern und den Verwaltungsaufwand bei den deutschen Sozialleistungsträgern durch diese Beweisregel mindern (vgl. dazu Eicher/Hase/Rauschenbach SGB I RdNrn. 1 – 3). Randnummer 20 Entgegen der Auffassung des Klägers und des Sozialgerichts lässt die strikte und formalistische Festschreibung des einmal angegebenen Datums eine Änderung allein nur unter den in § 33a Abs. 2 SGB I genannten Voraussetzungen zu, von denen im Falle des Klägers keiner gegeben ist. Aus der vorübergehend erfolgten Änderung der Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum
  101. Januar 1940 kann der Kläger deshalb nicht mit Erfolg ableiten, dass das Geburtsdatum
  102. Januar 1940 dem Rentenantrag nach § 237 SGB VI zu Grunde gelegt werden kann. Versicherungsnummern stellen nur Ordnungsmerkmale dar, die zwar nach den Grundsätzen des § 33a Abs. 1 und 2 SGB I gebildet werden, nicht aber zur Begründung eines Leistungsanspruchs heranzuziehen sind. Anspruchsbegründend für die vom Kläger verfolgten Altersrentenansprüche kann nicht eine Versicherungsnummer sein, sondern das Alter, das anhand der Erstangabe seines Geburtsdatums festgelegt ist. Diese Erstangabe ist als Tatsache einer nachträglichen Disposition der Beteiligten entzogen und eine Vereinbarung über das Geburtsdatum als anspruchsbegründende Tatsache für einen Rentenanspruch ist rechtlich unzulässig (ebenso Hessisches LSG, Urteil vom
  103. Februar 2005, L 4/12 RJ 9/04). Dem entsprechend können weder ein Herstellungsanspruch noch der Vertrauensgrundsatz dazu führen, dass ein auf den
  104. Januar 1940 geändertes Geburtsdatum für die vom Kläger verfolgten Rentenansprüche anspruchsbegründend festzustellen ist. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nur ein Zustand hergestellt werden kann, der nach Recht und Gesetz möglich ist. Die rechtlichen und gesetzlichen Möglichkeiten werden vorliegend durch § 33a SGB I festgelegt und die Beklagte durfte davon nicht abweichen. Weder aus der Rentenauskunft vom
  105. Juli 1998 (vgl. dazu § 109 Abs. 4 SGB VI) noch aus den auf dieser Grundlage der Personalabteilung des früheren Arbeitgebers erteilten Auskünften kann deshalb über einen Herstellungsanspruch eine Verpflichtung abgeleitet werden, dass die Tatsache eines auf den
  106. Januar 1940 geänderten Geburtsdatums anerkannt oder anzuerkennen ist und deshalb eine Verpflichtung auf Gewährung von Altersrente besteht. Randnummer 21 Da das jeweilige Renteneintrittsalter der §§ 237 bzw. 35 SGB VI vom Kläger nicht erfüllt war, bestand auch keinen Rentenanspruch auf Altersrente nach diesen Vorschriften. Ob der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangen kann (siehe dazu BGH, Urteil vom
  107. Juli 2003, Az.: III ZR 155/02 mit Anmerkung von Plagemann in SGb 2005, 465 ), kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 23 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008461

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