(399)). Randnummer 34 Das Sozialgericht hat weiter in seiner Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die EGRL 78/2000 bereits jetzt insoweit Wirkung entfaltet, dass alles zu unterlassen ist, was geeignet ist, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel infrage zu stellen (vgl. EuGH, Entscheidung vom
- Dezember 1997, C-129/96 W.). Allerdings ist der Wortlaut des § 95 Abs. 7 SGB V eindeutig. Er öffnet keinerlei Auslegungsspielräume, in denen die Wertentscheidung der Richtlinien bereits jetzt berücksichtigt werden könnte. Auch hat die Vorschrift zur Altersbegrenzung bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie bestanden. Der Wortlaut des jetzigen § 95 Abs. 7 Sätze 3, 4 (früher als Sätze 2, 3) SGB V ist bereits mit dem Gesundheitsstrukturgesetz vom
- Dezember 1992 zum
- Januar 1993 eingeführt worden. Die Regelung entfaltete auch ihre Wirkung ab dem
- Januar 1999, mithin annähernd zwei Jahre vor Inkrafttreten der EGRL 78/
- Randnummer 35 Vorliegend ist äußerst fraglich, ob – wie der Kläger meint – aus der Entscheidung des EuGH vom
- November 2005 (a.a.O.) der Schluss gezogen werden kann, bereits zum jetzigen Zeitpunkt dürfe § 95 Abs. 7 SGB V mit der Altersbegrenzungsregelung nicht angewendet werden. Denn wäre dies richtig, wären sämtliche Umsetzungsfristen für den nationalen Gesetzgeber, innerstaatliches Recht an europäisches Recht anzupassen, unnötig, weil dann jede EU-Richtlinie sofort mit Inkrafttreten vor Ablauf der Umsetzungsfristen entgegenstehendes nationales Recht unmittelbar verdrängen würde. Randnummer 36 Außerdem steht die dortige Formulierung, es obliege dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lasse, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen sei (a.a.O., Rdnr. 78), in offensichtlichem Zusammenhang mit Ziff. 2 des dortigen Entscheidungstenors, worin ausschließlich inhaltlich auf die Altersgrenze von 52 Jahren in § 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen (TzBfG) vom
- Dezember 2000 Bezug genommen wird. Und dieser bezieht sich wiederum unmittelbar auf die von dem Arbeitsgericht München zu Nr. 2 und 3 im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gestellten Fragen, die auf die gleiche gesetzliche Regelung Bezug nehmen. Randnummer 37 Aber selbst wenn man – wie der Kläger – aus der Entscheidung des EuGH vom
- November 2005 (a.a.O.) den Schluss zöge, dass bereits jetzt die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters dadurch zu gewährleisten sei, dass jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts nicht angewendet würde, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen sei, würde dies die Anwendbarkeit des § 95 Abs. 7 SGB V nicht ausschließen, weil darin keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters enthalten ist. Randnummer 38 Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der EGRL 78/2000 ist gegeben. Gemäß deren Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a) geht es um den Zugang zur selbstständigen Erwerbstätigkeit für Ärzte. Denn eine Zugangsregelung stellt auch ein Ausscheiden wegen des Erreichens einer Altersgrenze von 68 Jahren dar. Der Ausschlussgrund des Art. 3 Abs. 3 greift vorliegend nicht ein, da keine Leistungen der staatlichen oder damit gleichgestellten Systeme betroffen sind (vgl. hierzu Husmann, ZESAR 2005, S. 107