weis von Eigenbemühungen - Aufhebungszeitraum - Aufnahme einer Beschäftigung Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden,
weise seiner Bemühungen zur Beschäftigungssuche vorzulegen. Bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 28. Juli 2003 legte der Kläger eine Visitenkarte der Fa. A. C. und darüber hinaus Zeitungsannoncen vor. Ihm wurde erklärt, dass die Auflage somit nicht erfüllt sei. Gleichzeitig wurde er erneut aufgefordert,
weise bis zum
gewiesen habe. Mit Schreiben vom 20. August 2003 teilte der Kläger mit, es stimme nur zum Teil, dass er seine von der Beklagten geforderten Eigenbemühungen nicht
gewiesen habe. Da seine Unterlagen mittlerweile fast komplett seien, halte er eine Sperre von sechs Wochen nicht für gerechtfertigt. Randnummer 5 Am 9. September 2003 legte der Kläger sieben
weise über erfolgte Bewerbungen vor. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
gewiesen. Er sei
SGB I verpflichtet gewesen, alle für die Leistung erheblichen Änderungen in seinen Verhältnissen dem Arbeitsamt mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei er zumindest grob fahrlässig nicht
gekommen. Den gegen diesen Bescheid am
zuweisen. Unstreitig sei ihm dies bis zum
geholt worden. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe seien damit ab
weisen könne, wann er sie abgeschickt habe. Die Post gebe ihm keinen Eingangsstempel. Randnummer 8 Das Sozialgericht Wiesbaden hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
gewiesen habe. Die Arbeitsablehnung führe zum Wegfall der Arbeitslosigkeit als wesentliche Änderung i.S.d. § 48 SGB X sowie zur Erstattungsforderung
Diese Rechtsfolgen habe der Kläger auch nicht übersehen können, denn in dem ihm am 13. Juni 2003 ausgehändigten Schreiben sei eine entsprechende ausdrückliche Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Danach sei der Einwand des Klägers, er sei auf die
weispflicht nicht hingewiesen worden, widerlegt. Selbst wenn die Eigenbemühungen des Klägers bis zum 28. Juli 2003 ausreichend gewesen wären, wäre ihr
weis bis zum 28. Juli 2003 ungenügend gewesen. Im Übrigen sei nicht einmal die
holung des
weises
dem
weisen vorgelegt habe. Randnummer 9 Gegen den am
dem er schon bei der Fa. Z. eine Arbeitsstelle angetreten habe. Bei der Firma R. Deutschland GmbH und Co. KG sei ihm eine Stelle zur Be-und Entladung von Lastkraftwagen angeboten worden. Diese Stelle habe er nicht annehmen können, da er anerkannter Schwerbehinderter sei. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom
1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, 330 Abs. 3 SGB III sind gegeben.
SGB X hat der Kläger die für diesen Zeitraum zu Unrecht erhaltenen Leistungen in Höhe von 1.029,48 EUR zu erstatten. Randnummer 20
1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, 330 Abs. 3 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Da es sich hier um eine Anfechtungsklage handelt, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides maßgebend (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
1 SGB III sind auf die Arbeitslosenhilfe die Vorschriften über das Arbeitslosengeld insbesondere hinsichtlich der Arbeitslosigkeit entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen.
1 SGB III ist arbeitslos ein Arbeitnehmer, der u.a. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Eine Beschäftigung sucht
der Definition des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
5 SGB III hat das Arbeitsamt den Arbeitslosen bei der Arbeitslosmeldung auf seine Verpflichtung
Abs. 1 Nr. 1 besonders hinzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat der Arbeitslose seine Eigenbemühungen
zuweisen, wenn er rechtzeitig auf die
weispflicht hingewiesen worden ist. Randnummer 22 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (vgl. § 119 Abs. 5 S. 2 SGB III) aufgefordert hat, acht Initiativbewerbungen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann allerdings das Vorliegen von Arbeitslosigkeit wegen fehlender Eigenbemühungen regelmäßig nur verneint werden, wenn die Agentur für Arbeit die allgemeine Obliegenheit zu Eigenbemühungen ausdrücklich und zumutbar konkretisiert hat; ist dies nicht erfolgt, kann von unzureichenden Eigenbemühungen nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitslose über die Einschaltung der Dienste der Agentur für Arbeit hinaus selbst nichts unternimmt (Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 18/05 R– AuB 2006, 117). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Eine hinreichende Konkretisierung ist durch die Aufforderung der Beklagten an den Kläger, acht Initiativbewerbungen vorzulegen, erfolgt. Randnummer 23 Der Kläger hat die von ihm geforderten
weise über die Eigenbemühungen weder bis zum 28. Juli 2003 noch in der Folgezeit erbracht. Er hat lediglich sieben der acht geforderten
weise vorgelegt. Auch der von der Beklagten angenommene Aufhebungszeitraum ist nicht zu beanstanden. Kommt der Arbeitslose der Obliegenheit, sich selbst um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit zu bemühen, nicht
, ist eine Rücknahme bzw. Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung ab Beginn des Zeitraums möglich, in dem er die Eigenbemühungen unternehmen sollte. Der maßgebliche Aufhebungszeitraum beginnt mit dem Zugang der Konkretisierungsaufforderung der Beklagten (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 s.o.), hier also ab 13. Juni 2003. Randnummer 24 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes genügt es
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, einen Leistungsanspruch zu besitzen, wenn er nicht die von ihm geforderten Eigenbemühungen unternehmen würde (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 s.o.).
seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats wusste der Kläger, dass sein Leistungsanspruch nicht bestand bzw. zum Wegfall gekommen war, wenn er die geforderten Eigenbemühungen nicht zeigte und
wies. Randnummer 25 Im Übrigen ist
den Umständen des vorliegenden Falles auch davon auszugehen, dass der Kläger nicht alle Möglichkeiten genutzt hat, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, weil er eine ihm zumutbare Beschäftigung nicht angenommen hat. Randnummer 26 Die Fa. R. Deutschland GmbH und Co. KG hat in ihrer Bestätigung vom
Rücksprache in Aussicht gestellt. Der Kläger ist aber auf dieses Angebot nicht eingegangen. Nicht
vollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass ihm ein Beschäftigungsangebot der Fa. A. C. Personaldienstleistungen GmbH erst unterbreitet worden sein soll, als er bereits bei der Fa. Z. beschäftigt gewesen sein soll.
den Angaben des Klägers in seinem Fortzahlungsantrag auf Arbeitslosenhilfe vom
dem er schon bei der Fa. Z. eine Arbeitsstelle angetreten habe, trifft daher nicht zu. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008520
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